Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.08.2017Norm
AlVG §12 Abs6 litaRechtssatz
Rechtssatz 1
Der Entgeltbegriff im § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinn des § 49 ASVG Abs. 1 zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0161). Da § 49 Abs. 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter dem als Anspruchslohn gebührenden oder darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich geleisteten Entgelt im Sinn der Bestimmung vom Bruttoentgelt auszugehen (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.05.2005, Zl. 2004/08/0272 (mit Hinweis auf Teschner/Widlar, ASVG, Loseblattsammlung, S. 346/2 zu § 49 ASVG); vom 27.06.2016, Ra 2015/08/0184). Wird ein Nettolohn ausbezahlt, wovon bei einer Bezahlung "auf die Hand" ausgegangen werden kann, sind die vom Dienstgeber übernommenen Beiträge und Abgaben zur Ermittlung der Beitragsgrundlage zum Nettolohn hinzuzählen. Demnach ist auch bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG 1977 von den Bruttobezügen auszugehen.Der Entgeltbegriff im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ist im Sinn des Paragraph 49, ASVG Absatz eins, zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0161). Da Paragraph 49, Absatz eins, ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter dem als Anspruchslohn gebührenden oder darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich geleisteten Entgelt im Sinn der Bestimmung vom Bruttoentgelt auszugehen vergleiche die Erk. des VwGH vom 25.05.2005, Zl. 2004/08/0272 (mit Hinweis auf Teschner/Widlar, ASVG, Loseblattsammlung, S. 346/2 zu Paragraph 49, ASVG); vom 27.06.2016, Ra 2015/08/0184). Wird ein Nettolohn ausbezahlt, wovon bei einer Bezahlung "auf die Hand" ausgegangen werden kann, sind die vom Dienstgeber übernommenen Beiträge und Abgaben zur Ermittlung der Beitragsgrundlage zum Nettolohn hinzuzählen. Demnach ist auch bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG 1977 von den Bruttobezügen auszugehen.
Schlagworte
Bruttoeinkommen, Dienstverhältnis, Entgelt, Geringfügigkeitsgrenze,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2148439.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017