TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/30 I401 2148439-1

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Veröffentlicht am 30.08.2017
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Entscheidungsdatum

30.08.2017

Norm

AlVG §12 Abs6 lita
AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
AlVG §50
ASVG §49 Abs1
ASVG §5 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 12 heute
  2. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 2 § 12 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2025
  4. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021
  6. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  7. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  8. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  9. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  10. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2020
  11. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 16.03.2020 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  12. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  13. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  14. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  15. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.09.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  16. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  17. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  18. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  19. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  20. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  21. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  22. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  23. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  25. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  26. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  28. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  29. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  30. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  31. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 07.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  32. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 06.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  33. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  34. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  35. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  36. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  38. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  39. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  40. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 3 § 50 heute
  2. AlVG Art. 3 § 50 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  3. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  4. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
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  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
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  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I401 2148439 -1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, und Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck, regionale Geschäftsstelle, vom 22.12.2016 betreffend "Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, und Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck, regionale Geschäftsstelle, vom 22.12.2016 betreffend "Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) stellte zuletzt am 18.07.2016 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde oder als AMS bezeichnet) einen Antrag auf Notstandshilfe. Auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular beantwortete sie die Frage 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" mit "nein". Bei Bejahung dieser Frage wäre die "Art der Tätigkeit", z. B. als Dienstnehmer/in, Hausbesorger/in, geringfügige Beschäftigung, Mitarbeiter/in im Familienbetrieb, Geschäftsführer/in, anzugeben. Die Frage 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" bejahte sie, verneinte jedoch die Zusatzfrage, ob sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigt. Ebenso verneinte sie die Frage 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen", wobei bei Bejahung dieser Frage als Art des Einkommens, z. B. Pensionen, Renten, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit etc., und die Höhe des Einkommens bekannt zu geben wären.1. Frau römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) stellte zuletzt am 18.07.2016 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde oder als AMS bezeichnet) einen Antrag auf Notstandshilfe. Auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular beantwortete sie die Frage 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" mit "nein". Bei Bejahung dieser Frage wäre die "Art der Tätigkeit", z. B. als Dienstnehmer/in, Hausbesorger/in, geringfügige Beschäftigung, Mitarbeiter/in im Familienbetrieb, Geschäftsführer/in, anzugeben. Die Frage 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" bejahte sie, verneinte jedoch die Zusatzfrage, ob sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigt. Ebenso verneinte sie die Frage 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen", wobei bei Bejahung dieser Frage als Art des Einkommens, z. B. Pensionen, Renten, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit etc., und die Höhe des Einkommens bekannt zu geben wären.

2. Mit Bescheid vom 29.08.2016 widerrief die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den 26.07.2016 und forderte sie die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 39,01 mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei, welches sie dem AMS nicht bzw. nicht rechtzeitig gemeldet habe.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3. In der Folge stand die Beschwerdeführerin auch in den Zeiträumen vom 01.10. bis 17.10.2016 und vom 22.10. bis 31.10.2016 (in der Folge: relevante Zeiträume) in Bezug von Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 39,01.

4. Mit (zweitem) Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die relevanten Zeiträume widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.053,27 verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Notstandshilfe für die relevanten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, weil sie im Oktober 2016 aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen zur M GmbH [richtig:

und Co. KG] und zur Firma J., deren Aufnahme sie nicht gemeldet habe, in Summe ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gehabt habe. Arbeitslosigkeit sei somit im Oktober 2016 nicht vorgelegen.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass es bei der Meldung der Firma J. zu einer unrichtigen Vermischung ihrer Fahrtkosten nach Linz und ihrer Entlohnung gekommen sei. Auch habe der erste Tag der Meinungsumfrage von ihr und einer Kollegin in Linz wiederholt werden müssen, sonst wäre sie auch inkl. der Fahrtkosten unter der Geringfügigkeitsgrenze geblieben. Sie habe ungeplant länger in Linz verbleiben müssen, um die Arbeit für den Auftraggeber abschließen zu können. Sie habe versucht, dies einer Mitarbeiterin der belangten Behörde am 12.12.2016 um 8:00 Uhr telefonisch mitzuteilen. Ihr Arbeitgeber sei einverstanden gewesen, dass sie seine private Handynummer an die belangte Behörde weitergebe, um eine Klärung dieses Missverständnisses zu ermöglichen. Die Mitarbeiterin habe jedoch eine sofortige Klärung der Situation abgelehnt und sie auf den Beschwerdeweg gegen den Bescheid verwiesen. Auch habe sie sich im Zuge dieses Telefonates von ihr verhöhnen lassen müssen. Eine diesbezügliche Beschwerde beim Ombudsmann sei anhängig.

6. Mit Schreiben vom 24.02.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass nach ihrer Ansicht im Rahmen der Überprüfung der Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt eine endgültige Beurteilung über den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe noch nicht erfolgen könne. Ein Einkommensteuerbescheid betreffend die Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 liege bis dato nicht vor. Eine endgültige Beurteilung des Einkommens aus mehreren freien Dienstverhältnissen im Oktober 2016 sei daher derzeit nicht möglich. Des Weiteren habe bis dato nicht abschließend beurteilt werden können, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zwei freien Dienstverhältnisse im Oktober 2016 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen werde. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG sei arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Gemäß § 471f ASVG im Abschnitt Ib "Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz" gälten diese Sonderbestimmungen für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichstellte Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlage aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen würden. Da eine endgültige Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der vorgenannten Bestimmungen durch die zuständige Gebietskrankenkasse üblicherweise erst nach Übermittlung der Lohnzettel (§ 34 Abs. 2 ASVG) erfolgen werde, sei auch in dieser Hinsicht eine abschließende Beurteilung nicht möglich gewesen.Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass nach ihrer Ansicht im Rahmen der Überprüfung der Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt eine endgültige Beurteilung über den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe noch nicht erfolgen könne. Ein Einkommensteuerbescheid betreffend die Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 liege bis dato nicht vor. Eine endgültige Beurteilung des Einkommens aus mehreren freien Dienstverhältnissen im Oktober 2016 sei daher derzeit nicht möglich. Des Weiteren habe bis dato nicht abschließend beurteilt werden können, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zwei freien Dienstverhältnisse im Oktober 2016 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen werde. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG sei arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. Gemäß Paragraph 471 f, ASVG im Abschnitt römisch eins b "Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz" gälten diese Sonderbestimmungen für Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichstellte Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlage aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen würden. Da eine endgültige Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der vorgenannten Bestimmungen durch die zuständige Gebietskrankenkasse üblicherweise erst nach Übermittlung der Lohnzettel (Paragraph 34, Absatz 2, ASVG) erfolgen werde, sei auch in dieser Hinsicht eine abschließende Beurteilung nicht möglich gewesen.

Die belangte Behörde verzichte auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

7. Mit Schreiben vom 31.05.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin insbesondere mit, dass dem Verdienstnachweis (freier DV) vom Oktober 2016 des Dienstgebers J. zu entnehmen sei, dass sich das vereinbarte Entgelt auf € 415,72 belaufen habe und sie denselben Betrag für den Oktober 2016 ausbezahlt bekommen habe. Im Jahr 2016 hätten sich die auf einen freien Dienstnehmer entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung auf 3,87 % und zur Pensionsversicherung auf 10,25 % sowie zur Arbeiterkammerumlage auf 0,5 % somit auf insgesamt 14,62 % belaufen. Auf Basis des der Beschwerdeführerin für Oktober 2016 ausbezahlten Betrages von €

415,72 errechne sich ein über der für das Jahr 2016 festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 liegendes Entgelt, nämlich ein solches in der Höhe von € 476,50. Damit unterliege die Beschwerdeführerin - ohne Bedachtnahme auf eine weitere von der Beschwerdeführerin ausgeübte geringfügige Beschäftigung - der Vollversicherung (in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie der Unfallversicherung) gemäß § 4 Abs. 4 ASVG. Um beurteilen zu können, welches Einkommen die Beschwerdeführerin aus ihren Tätigkeiten im Jahr 2016, insbesondere im Oktober 2016, erzielt habe, werde sie ersucht, die Einkommensteuererklärung und die von den Auftraggebern ausgestellten Lohnzettel für dieses Kalenderjahr sowie die zwischen der Beschwerdeführerin und den Auftraggebern abgeschlossenen (freien) Dienstverträge vorzulegen.415,72 errechne sich ein über der für das Jahr 2016 festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 liegendes Entgelt, nämlich ein solches in der Höhe von € 476,50. Damit unterliege die Beschwerdeführerin - ohne Bedachtnahme auf eine weitere von der Beschwerdeführerin ausgeübte geringfügige Beschäftigung - der Vollversicherung (in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie der Unfallversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Um beurteilen zu können, welches Einkommen die Beschwerdeführerin aus ihren Tätigkeiten im Jahr 2016, insbesondere im Oktober 2016, erzielt habe, werde sie ersucht, die Einkommensteuererklärung und die von den Auftraggebern ausgestellten Lohnzettel für dieses Kalenderjahr sowie die zwischen der Beschwerdeführerin und den Auftraggebern abgeschlossenen (freien) Dienstverträge vorzulegen.

In der Folge langte keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 18.07.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe und gab in diesem zwar an, selbständig erwerbstätig zu sein, verneinte jedoch die Fragen, derzeit in einer Beschäftigung zu stehen und über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen vom 01.10. bis 17.10.2016 und vom 22.10. bis 31.10.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 39,01 täglich.

1.2. Sie war beim Dienstgeber D. J. e.U. vom 30.09. bis 03.11.2016 und (auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe) bei der M. m.b.H. Co. KG - vom 14.07. bis 31.07., vom 13.09. bis 31.10., vom 15.11. bis 30.11. und vom 28.12. bis 31.12.2016, und damit in den relevanten Zeiträumen, als "freie" Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 4 ASVG geringfügig beschäftigt.1.2. Sie war beim Dienstgeber D. J. e.U. vom 30.09. bis 03.11.2016 und (auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe) bei der M. m.b.H. Co. KG - vom 14.07. bis 31.07., vom 13.09. bis 31.10., vom 15.11. bis 30.11. und vom 28.12. bis 31.12.2016, und damit in den relevanten Zeiträumen, als "freie" Dienstnehmerin nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geringfügig beschäftigt.

1.3. Die Beschwerdeführerin hatte die von ihr geringfügig ausgeübten Beschäftigungen als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 4 ASVG und die ihr im Oktober 2016 ausbezahlten Entgelte der belangten Behörde nicht gemeldet.1.3. Die Beschwerdeführerin hatte die von ihr geringfügig ausgeübten Beschäftigungen als freie Dienstnehmerin nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und die ihr im Oktober 2016 ausbezahlten Entgelte der belangten Behörde nicht gemeldet.

1.4. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze belief sich im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2016 auf € 415,72.

1.5. Im Jahr 2016 beliefen sich die von einem Dienstgeber abzuführenden, auf den Dienstnehmer als "freier Dienstnehmer" entfallenden Beitragssätze zur Krankenversicherung auf 3,87 % und zur Pensionsversicherung auf 10,25 % (wobei der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung infolge des "geringen Einkommens" gemäß § 2a des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) unberücksichtigt zu bleiben hat), somit auf insgesamt 14,12 %.1.5. Im Jahr 2016 beliefen sich die von einem Dienstgeber abzuführenden, auf den Dienstnehmer als "freier Dienstnehmer" entfallenden Beitragssätze zur Krankenversicherung auf 3,87 % und zur Pensionsversicherung auf 10,25 % (wobei der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung infolge des "geringen Einkommens" gemäß Paragraph 2 a, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) unberücksichtigt zu bleiben hat), somit auf insgesamt 14,12 %.

Auf Basis des im "Verdienstnachweis (freier DV) vom Oktober 2016" des Dienstgebers J. ausgewiesenen Entgeltes in Höhe von € 415,72,-- errechnet sich ein über der für das Jahr 2016 in derselben Höhe festgelegten Geringfügigkeitsgrenze liegendes Bruttoentgelt, nämlich ein solches in der Höhe von € 474,75.

Die Summe des im Oktober 2016 vom Dienstgeber J. ausbezahlten Entgeltes und des in der "Abrechnung freier Dienstvertrag - Oktober 2016" der M. m.b.H. Co. KG ausgewiesenen Honorars in der Höhe von €

54,-- (und Spesen in der Höhe von € 9,--), somit insgesamt in der Höhe von € 469,72, lag über der für das 2016 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72.

Damit trat für die beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse eine Vollversicherungspflicht ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages sowie der Höhe der ausbezahlten Notstandshilfe ergeben sich aus dem Versicherungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellung hinsichtlich des ausbezahlten Entgeltes und des überwiesenen Honorars ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin übermittelten "Verdienstnachweis (freier DV) vom Oktober 2016" der Firma J. und der "Abrechnung freier Dienstvertrag - Oktober 2016" der M. m.b.H. Co. KG.

2.3. In der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2016, BGBl. II Nr. 417/2015, wurde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze mit € 415,72 festgelegt (vgl. § 2 Z 2 leg. cit.).2.3. In der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015,, wurde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze mit € 415,72 festgelegt vergleiche Paragraph 2, Ziffer 2, leg. cit.).

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das

Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, werParagraph 12, (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und

3. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:(3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist

c) (6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;b) c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25, (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. §§ 471f und 471h ASVG lauten wie folgt:3.2.2. Paragraphen 471 f und 471 h ASVG lauten wie folgt:

§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).Paragraph 471 f, Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44 a,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,).

§ 471h. (1) Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.Paragraph 471 h, (1) Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

(2) Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 22.06.2016 der Bezug von Notstandshilfe für die relevanten Zeiträume widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.053,27 verpflichtet.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

3.2.4. Der Entgeltbegriff im § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinn des § 49 ASVG Abs. 1 zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0161). Da § 49 Abs. 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter dem als Anspruchslohn gebührenden oder darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich geleisteten Entgelt im Sinn der Bestimmung vom Bruttoentgelt auszugehen (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.05.2005, Zl. 2004/08/0272 (mit Hinweis auf Teschner/Widlar, ASVG, Loseblattsammlung, S. 346/2 zu § 49 ASVG); vom 27.06.2016, Ra 2015/08/0184). Wird ein Nettolohn ausbezahlt, wovon bei einer Bezahlung "auf die Hand" ausgegangen werden kann, sind die vom Dienstgeber übernommenen Beiträge und Abgaben zur Ermittlung der Beitragsgrundlage zum Nettolohn hinzuzählen. Demnach ist auch bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG 1977 von den Bruttobezügen auszugehen.3.2.4. Der Entgeltbegriff im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ist im Sinn des Paragraph 49, ASVG Absatz eins, zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0161). Da Paragraph 49, Absatz eins, ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter dem als Anspruchslohn gebührenden oder darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten tatsächlich geleisteten Entgelt im Sinn der Bestimmung vom Bruttoentgelt auszugehen vergleiche die Erk. des VwGH vom 25.05.2005, Zl. 2004/08/0272 (mit Hinweis auf Teschner/Widlar, ASVG, Loseblattsammlung, S. 346/2 zu Paragraph 49, ASVG); vom 27.06.2016, Ra 2015/08/0184). Wird ein Nettolohn ausbezahlt, wovon bei einer Bezahlung "auf die Hand" ausgegangen werden kann, sind die vom Dienstgeber übernommenen Beiträge und Abgaben zur Ermittlung der Beitragsgrundlage zum Nettolohn hinzuzählen. Demnach ist auch bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG 1977 von den Bruttobezügen auszugehen.

In der Entscheidung vom 25.02.1988 führte der Verwaltungsgerichtshof zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Annahme eines höheren Bruttoentgeltes im Hinblick auf den in der Lohnbestätigung des Dienstgebers angegebenen niedrigeren Betrag aktenwidrig und durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt sei, aus, dass er dabei übersehe, dass es sich bei dem in der Lohnbestätigung angegebenen Betrag, wie er in seiner niederschriftlichen Vernehmung selbst eingeräumt habe, um das ihm ausgezahlte Nettoentgelt handle. Zu diesem Betrag - abzüglich der aliquoten Anteile am Urlaubszuschuss und an der Weihnachtsremuneration - habe die belangte Behörde, um auf das Bruttoentgelt zu kommen, noch die vom Dienstgeber abzuführenden, auf den Dienstnehmer entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen sowie an sonstigen gesetzlichen Umlagen und Beiträgen hinzugerechnet. Wenn der Beschwerdeführer meine, dass es sich bei den in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG angeführten Entgeltbeträgen nach § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG um Bezüge handle, "die dem Berechtigten/Verpflichteten tatsächlich zukommen und nicht um Beträge, welche ihm rechnerisch zuzuordnen wären," so sei er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.01.1987, Zl. 86/08/0006, zu verweisen. Dort sei ausgesprochen worden, dass bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG von den Bruttobezügen auszugehen sei.In der Entscheidung vom 25.02.1988 führte der Verwaltungsgerichtshof zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Annahme eines höheren Bruttoentgeltes im Hinblick auf den in der Lohnbestätigung des Dienstgebers angegebenen niedrigeren Betrag aktenwidrig und durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt sei, aus, dass er dabei übersehe, dass es sich bei dem in der Lohnbestätigung angegebenen Betrag, wie er in seiner niederschriftlichen Vernehmung selbst eingeräumt habe, um das ihm ausgezahlte Nettoentgelt handle. Zu diesem Betrag - abzüglich der aliquoten Anteile am Urlaubszuschuss und an der Weihnachtsremuneration - habe die belangte Behörde, um auf das Bruttoentgelt zu kommen, noch die vom Dienstgeber abzuführenden, auf den Dienstnehmer entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen sowie an sonstigen gesetzlichen Umlagen und Beiträgen hinzugerechnet. Wenn der Beschwerdeführer meine, dass es sich bei den in Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG angeführten Entgeltbeträgen nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG um Bezüge handle, "die dem Berechtigten/Verpflichteten tatsächlich zukommen und nicht um Beträge, welche ihm rechnerisch zuzuordnen wären," so sei er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.01.1987, Zl. 86/08/0006, zu verweisen. Dort sei ausgesprochen worden, dass bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG von den Bruttobezügen auszugehen sei.

3.2.5. Der Beschwerdeführerin wurde im Oktober 2016 vom Dienstgeber J. ein Entgelt in Höhe von € 415,72 ausbezahlt. Im Jahr 2016 beliefen sich die auf einen freien Dienstnehmer entfallenden Beitragsätze zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung auf insgesamt 14,62 %. Unter Hinzurechnung der Dienstnehmeranteile errechnet sich ein über der für das Jahr 2016 festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 liegendes Bruttoentgelt, nämlich ein solches in der Höhe von € 474,75.

Bereits auf Grund dieser Beschäftigung unterlag die Beschwerdeführerin im Oktober 2016 der Vollversicherung nach dem ASVG.

Im Übrigen trat die Vollversicherungspflicht auch deshalb ein, weil die Beschwerdeführerin im Oktober 2016 beim Dienstgeber J. und der M GmbH und Co. KG zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt hat und die daraus erzielten Entgelte (in der Höhe von € 415,72 und € 54,--) insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG überschritten haben, wobei sich in diesem Fall die Beitragspflicht nach den Sondervorschriften der §§ 471f ff ASVG richtet.Im Übrigen trat die Vollversicherungspflicht auch deshalb ein, weil die Beschwerdeführerin im Oktober 2016 beim Dienstgeber J. und der M GmbH und Co. KG zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt hat und die daraus erzielten Entgelte (in der Höhe von € 415,72 und € 54,--) insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG überschritten haben, wobei sich in diesem Fall die Beitragspflicht nach den Sondervorschriften der Paragraphen 471 f, ff ASVG richtet.

3.2.6. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei zu einer unrichtigen Vermischung ihrer Fahrtkosten nach Linz und ihrer Entlohnung gekommen, brauchte daher, zumal sie trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine entsprechenden Unterlagen vorlegte, nicht mehr näher eingegangen zu werden.

3.2.7. Damit unterlag die Beschwerdeführerin im Oktober 2016 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und war damit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 6 lit. a AlVG in den relevanten Zeiträumen nicht als arbeitslos anzusehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Notstandshilfe für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume widerrufen.3.2.7. Damit unterlag die Beschwerdeführerin im Oktober 2016 der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und war damit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG in den relevanten Zeiträumen nicht als arbeitslos anzusehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Notstandshilfe für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume widerrufen.

3.2.8. In Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung der in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausbezahlten Notstandshilfe gemäß § 25 Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist:3.2.8. In Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung der in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausbezahlten Notstandshilfe gemäß Paragraph 25, Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist:

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.

Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angabe" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde im Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird.

Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG vorliegt (vgl. die Erk. des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0049; vom 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vorliegt vergleiche die Erk. des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0049; vom 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist der Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (unter anderem) verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist der Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (unter anderem) verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 18.07.2016 nicht angegeben, dass sie derzeit in einer (geringfügigen) Beschäftigung steht und über ein eigenes Einkommen verfügt, wie sie es auch unterließ, die mit 13.09.2016 wieder aufgenommene und die mit 30.09.2016 begonnene (zweite) geringfügige Beschäftigung und die daraus erzielten Entgelte, obwohl sie gemäß § 50 AlVG dazu verpflichtet gewesen wäre, der belangten Behörde anzuzeigen.Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 18.07.2016 nicht angegeben, dass sie derzeit in einer (geringfügigen) Beschäftigung steht und über ein eigenes Einkommen verfügt, wie sie es auch unterließ, die mit 13.09.2016 wieder aufgenommene und die mit 30.09.2016 begonnene (zweite) geringfügige Beschäftigung und die daraus erzielten Entgelte, obwohl sie gemäß Paragraph 50, AlVG dazu verpflichtet gewesen wäre, der belangten Behörde anzuzeigen.

Da somit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sind, hat die belangte Behörde die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.053,27 zu Recht ausgesprochen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt sind, hat die belangte Behörde die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.053,27 zu Recht ausgesprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der gleichzeitigen Ausübung geringfügiger Beschäftigungen fehlt es weder an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der gleichzeitigen Ausübung geringfügiger Beschäftigungen fehlt es weder an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,
Notstandshilfe, Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2148439.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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