Entscheidungsdatum
31.08.2017Norm
AVG 1950 §64 Abs2Spruch
W179 2167342-1/ 3E
W179 2167347-1/ 3E
W179 2167349-1/ 3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , vertreten durch Mag. Sebastian LESIGANG, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/11, gegen die Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen jeweils vom XXXX , GZlen 1.) XXXX , hinsichtlich der von der belangten Behörde "beantragten"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , vertreten durch Mag. Sebastian LESIGANG, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/11, gegen die Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen jeweils vom römisch 40 , GZlen 1.) römisch 40 , hinsichtlich der von der belangten Behörde "beantragten"
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:
A) Aufschiebende Wirkung
I. Der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins. Der Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.
II. Der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch zwei. Der Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.
III. Der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , XXXX , wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch drei. Der Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit den in Beschwer gezogenen Bescheiden trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 iVm den §§ 41 und 36 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (FMaG 2016) die sofortige Rücknahme jeweils eines näher bestimmten Produktes aus nachstehenden "schwerwiegenden formalen Mängeln" auf:1. Mit den in Beschwer gezogenen Bescheiden trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 36 Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (FMaG 2016) die sofortige Rücknahme jeweils eines näher bestimmten Produktes aus nachstehenden "schwerwiegenden formalen Mängeln" auf:
"Gerät:
* Bezeichnung des Herstellers fehlt
* Typenbezeichnung fehlt
* CE-Kennzeichnung fehlt
Begleitunterlagen:
* CE-Kennzeichnung fehlt
* Benutzerinformation in deutscher Sprache fehlt
* Vollständige Konformitätserklärung fehlt
* Ersatzweise Kurzform der Konformitätserklärung fehlt"
Bei einem der Produkte wurde zusätzlich die fehlende CE-Kennzeichnung auf der Verpackung festgestellt.
Schließlich "stellte" die belangte Behörde für alle drei verfahrensgegenständliche Produkte "fest", dass diese somit weder den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) noch jenen des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (FMAG) entsprechen würden. Aufgrund der schwerwiegenden formalen Mängel habe die Behörde dem Bescheidadressaten (hier Beschwerdeführer) vor den Bescheiderlassungen kein Verbesserungsschreiben übermittelt.
2. Die belangte Behörde schloss in allen drei bekämpften Bescheiden die aufschiebende Wirkung nicht aus, vielmehr enthalten deren Rechtsmittelbelehrungen folgenden Satz: "Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden."
3. Gegen diese drei Bescheide erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel, mit welchem er ua die unterlassenen Verbesserungsaufträge rügt und zugleich versucht, eine zwischenzeitig erfolgte Behebung der behördlich festgestellten Mängel unter Beischluss entsprechender Fotodokumentationen und schriftlicher Unterlagen nachzuweisen.
Zur fehlenden Bezeichnung des Herstellers auf den jeweiligen Geräten führt der Beschwerdeführer in allen drei Rechtsmitteln aus: "Hierzu wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Geräte herstellen lässt und sie unter seinem Namen in Verkehr bringt. Diesbezüglich ist eine Bezeichnung des Herstellers kein Problem und wird auch diesem Mangel entgegengewirkt und nunmehr die Bezeichnung des Herstellers – XXXX – in Entsprechung des § 2 Abs 1 Z 12 FMaG 2016 auf dem Gerät platziert."Zur fehlenden Bezeichnung des Herstellers auf den jeweiligen Geräten führt der Beschwerdeführer in allen drei Rechtsmitteln aus: "Hierzu wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Geräte herstellen lässt und sie unter seinem Namen in Verkehr bringt. Diesbezüglich ist eine Bezeichnung des Herstellers kein Problem und wird auch diesem Mangel entgegengewirkt und nunmehr die Bezeichnung des Herstellers – römisch 40 – in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, FMaG 2016 auf dem Gerät platziert."
4. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht alle drei erhobenen Beschwerden unter Anschluss der Verwaltungsakten vor, verzichtet jeweils auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet hinsichtlich jeder Beschwerde eine Gegenschrift, in der sie weiterhin von bestehenden Mängeln der betroffenen Produkte aus näher angeführten Gründen ausgeht.
Zur Frage des Herstellers bringt die belangte Behörde vor, der Beschwerdeführer habe sich nun als Hersteller zu erkennen gegeben und träfen ihn damit die erhöhten Sorgfaltspflichten eines Herstellers im Sinne des § 4 FMaAG 2016. Denn im Zeitpunkt der Bescheiderlassungen sei ihr dies noch nicht ersichtlich gewesen, zumal in den damals vorliegenden Unterlagen ein chinesisches Unternehmen als Hersteller "in Erscheinung getreten" sei.Zur Frage des Herstellers bringt die belangte Behörde vor, der Beschwerdeführer habe sich nun als Hersteller zu erkennen gegeben und träfen ihn damit die erhöhten Sorgfaltspflichten eines Herstellers im Sinne des Paragraph 4, FMaAG 2016. Denn im Zeitpunkt der Bescheiderlassungen sei ihr dies noch nicht ersichtlich gewesen, zumal in den damals vorliegenden Unterlagen ein chinesisches Unternehmen als Hersteller "in Erscheinung getreten" sei.
Mit jeder Gegenschrift stellt die belangte Behörde – ohne Angabe einer Rechtsnorm – den "Antrag", die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. "Begründet wird dies damit, dass schon aufgrund der fehlenden Konformitätserklärung nicht davon ausgegangen werden kann und darf, dass das verfahrensgegenständliche Produkt den gesetzlichen Bestimmungen im Besonderen im Hinblick [wohl: auf] die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen i.S.d. FMaG 2016 und der RL 2014/53/EU entspricht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem dargestellten Verfahrensgang.
Insbesondere ist festzustellen:
Der Beschwerdeführer konnte im Zuge der behördlichen Überprüfung der betroffenen Geräte der belangten Behörde ua weder eine EU-Konformitätserklärung noch eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung im Sinne des Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz; FMaG 2016), noch eine Konformitätserklärung iSd Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vorlegen.
In seinen Rechtsmitteln gibt der Beschwerdeführer an, er lasse die betroffenen Geräte herstellen und bringe sie unter seinem Namen in Verkehr. Hinkünftig werde somit die Bezeichnung des Herstellers – Geor XXXX – auf den besagten Geräten in Entsprechung des § 2 Abs 1 Z 12 FMaG 2016 platziert werden. Bei den mit den Rechtsmitteln mitvorgelegten Unterlagen handelt es sich auch um zum Teil umfangreiche (von Testlabors in der XXXX angefertigte) technische Prüfberichte zu den besagten Geräten.In seinen Rechtsmitteln gibt der Beschwerdeführer an, er lasse die betroffenen Geräte herstellen und bringe sie unter seinem Namen in Verkehr. Hinkünftig werde somit die Bezeichnung des Herstellers – Geor römisch 40 – auf den besagten Geräten in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, FMaG 2016 platziert werden. Bei den mit den Rechtsmitteln mitvorgelegten Unterlagen handelt es sich auch um zum Teil umfangreiche (von Testlabors in der römisch 40 angefertigte) technische Prüfberichte zu den besagten Geräten.
Eine – vom Beschwerdeführer (als Hersteller) oder in dessen Namen – ausgestellte EU-Konformitätserklärung bzw vereinfachte EU-Konformitätserklärung iSd FMaG 2016 oder nach dem FTEG ausgestellte Konformitätserklärung liegen den Rechtsmitteln nicht bei.
Auf dem Boden der vorliegenden Aktenlage konnte nicht festgestellt werden, ob die betroffenen Produkte bereits vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgten Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Tatsachen der hg vorliegenden Verwaltungsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Alle drei Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig; deshalb tritt das Bundesverwaltungsgericht in das Provisorialverfahren ein.
3.1. Rechtsnormen:
1. Die hier maßgeblichen §§ 13 und 22 VWGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:1. Die hier maßgeblichen Paragraphen 13 und 22 VWGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG ( ).(3) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG ( ).
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
"Aufschiebende Wirkung
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ( ).Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ( ).
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
2. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 23, 36 des Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz; FMaG 2016), BGBl I Nr 57/2017, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:2. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 23, 36, des Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz; FMaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2017,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. "Funkanlage" ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen oder empfangen kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische oder elektronische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern oder zu stören;
2. ( )
9. "Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10. "Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt;
11. ( )
12. "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
13. ( )
20. "Konformitätsbewertung" das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt wurden;
21. ( )
24. "Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird;
25. ( )"
"Grundlegende Anforderungen
§ 3. (1) Funkanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:Paragraph 3, (1) Funkanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
1. Schutz des Lebens und der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze; dabei ist auf den Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen Bedacht zu nehmen;1. Schutz des Lebens und der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 357, enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze; dabei ist auf den Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen Bedacht zu nehmen;
2. ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79.2. ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 79.
(2) ( )"
"Zweiter Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Pflichten der Hersteller
§ 4. (1) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entworfen und hergestellt wurden.Paragraph 4, (1) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entworfen und hergestellt wurden.
(2) ( )
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 17 zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 11 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Zeichen anzubringen.(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 17, zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 11, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Zeichen anzubringen.
(4) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage aufzubewahren.
(5) ( )
(8) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn die entsprechenden Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigelegt sind."(8) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn die entsprechenden Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, beigelegt sind."
"Konformitätsbewertungsverfahren
§ 11. (1) Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sind außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.Paragraph 11, (1) Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sind außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.
(2) Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:(2) Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
1. interne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
2. EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
3. Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.
(3) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:(3) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:
1. interne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
2. EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
3. Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.
(4) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:(4) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:
1. EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
2. Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4."
"EU-Konformitätserklärung
§ 12. (1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nachgewiesen wurde.Paragraph 12, (1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 6 zu entsprechen, die in diesem Anhang aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
(3) Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung hat die in Anlage 7 aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird. Der über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebenen Internetadresse erhältliche vollständige Text der EU-Konformitätserklärung muss in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stehen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
(4) Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, ist für alle Rechtsakte der Europäischen Union eine einzige EU-Konformitätserklärung auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
(5) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen."
"Fünfter Abschnitt
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen
Inverkehrbringen und Bereitstellung
§ 23. (1) Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.Paragraph 23, (1) Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(2) Funkanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:
1. ( )
3. Konformitätserklärung gemäß § 12 Abs. 2 oder 3;3. Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder 3;
4. ( )"
"Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) ( )Paragraph 36, (1) ( )
(2) Funkanlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen und die mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, sowie den dazu korrespondierenden einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden."(2) Funkanlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen und die mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, sowie den dazu korrespondierenden einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden."
3. Die §§ 2, 3, 7 und 10 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl I Nr 134/2001, aufgehoben durch BGBl I Nr 57/2017, lauteten (auszugsweise) wortwörtlich:3. Die Paragraphen 2, 3, 7 und 10 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2001,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2017,, lauteten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. "Gerät" eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt;
( )
19. "Rücknahme": jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
20. ( )"
Grundlegende Anforderungen
§ 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:Paragraph 3, (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 27. Dezember 2006 S. 10) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Amtsblatt Nummer L 374 vom 27. Dezember 2006 Seite 10) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;
2. Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. Nr. L 390 vom 31. Dezember 2004 S. 24) enthalten sind.2. Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG Amtsblatt Nummer L 390 vom 31. Dezember 2004 Seite 24) enthalten sind.
(2)
(3)"
"Zweiter Abschnitt
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
Konformitätsbewertungsverfahren
§ 7. (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.Paragraph 7, (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.
(2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Anhänge II bis V zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.(2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Anhänge römisch zwei bis römisch fünf zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge römisch zwei bis römisch fünf dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.
(3) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei
1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V;1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge römisch zwei, römisch vier oder römisch fünf;
2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V;2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Ziffer eins, erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge römisch drei, römisch vier oder römisch fünf;
3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V.3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Ziffer eins, erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge römisch vier oder römisch fünf.
(4) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993, festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.(4) Die Konformität von Geräten mit den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.
(5) Für Funkgeräte, die nach dem Telekommunikationsgesetz zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III die Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich.(5) Für Funkgeräte, die nach dem Telekommunikationsgesetz zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs römisch drei die Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich.
(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren im Bundesgebiet durchgeführt werden. Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten."
"Dritter Abschnitt
In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme
In-Verkehr-Bringen
§ 10. (1) Geräte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen sowie den gemäß § 9 Abs. 2 erforderlichen Kennzeichen versehen sind und die in Abs. 3 genannten Unterlagen beigelegt sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.Paragraph 10, (1) Geräte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen sowie den gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erforderlichen Kennzeichen versehen sind und die in Absatz 3, genannten Unterlagen beigelegt sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
(2) ( )
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer haben für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitzustellen. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät nach Anhang VI auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen.(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer haben für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitzustellen. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät nach Anhang römisch sechs auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen.
(4) ( )"
3.2. Zu A) Aufschiebende Wirkung:
1. Sowohl das Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz; FMaG 2016) als auch das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), auf welche sich die belangte Behörde in ihren Bescheiden stützt, enthalten keine Sonderregelung zur aufschiebenden Wirkung. Somit kommen den erhobenen Beschwerden ausweislich § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Denn die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung nicht nach § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.1. Sowohl das Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz; FMaG 2016) als auch das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), auf welche sich die belangte Behörde in ihren Bescheiden stützt, enthalten keine Sonderregelung zur aufschiebenden Wirkung. Somit kommen den erhobenen Beschwerden ausweislich Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Denn die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung nicht nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
2. Soweit die belangte Behörde nun (nachträglich) beim Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – ohne Angabe der zugrundeliegenden Rechtsnorm – beantragt, kann es sich hiebei ausschließlich um einen Antrag nach § 22 VwGVG handeln, weil die Beschwerden bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden sowie das FMaG und das FTEG, wie erwähnt, keine einschlägigen Regelungen enthalten.2. Soweit die belangte Behörde nun (nachträglich) beim Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – ohne Angabe der zugrundeliegenden Rechtsnorm – beantragt, kann es sich hiebei ausschließlich um einen Antrag nach Paragraph 22, VwGVG handeln, weil die Beschwerden bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden sowie das FMaG und das FTEG, wie erwähnt, keine einschlägigen Regelungen enthalten.
Einzig § 22 Abs 3 VwGVG normiert im Falle einer Bescheidbeschwerde ein Antragsrecht der Parteien, kann in den vorliegenden Fällen jedoch nicht zur Anwendung gelangen, weil die belangte Behörde keinen Bescheid nach § 13 VwGVG noch das Bundesverwaltungsgericht (abzuändernde) Beschlüsse nach § 22 Abs 2 VwGVG erlassen hat. Stützte sich der Antrag tatsächlich auf § 22 Abs 3 VwGVG, wäre er aus den genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.Einzig Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG normiert im Falle einer Bescheidbeschwerde ein Antragsrecht der Parteien, kann in den vorliegenden Fällen jedoch nicht zur Anwendung gelangen, weil die belangte Behörde keinen Bescheid nach Paragraph 13, VwGVG noch das Bundesverwaltungsgericht (abzuändernde) Beschlüsse nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG erlassen hat. Stützte sich der Antrag tatsächlich auf Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG, wäre er aus den genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
Der zu prüfende Antrag kann somit nur als ein auf dem Boden des § 22 Abs 2 VwGVG gestellter "Antrag" verstanden werden. Da die aufschiebende Wirkung nach besagtem Abs 2 vom Verwaltungsgericht amtswegig ausgeschlossen werden kann, kann der entsprechende Antrag der belangten Behörde hier nicht anders als eine bloße Anregung verstanden werden (vgl zuletzt VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038, mHa B 28. November 1995, 94/04/0093, E 27. November 2008, 2008/03/0091).Der zu prüfende Antrag kann somit nur als ein auf dem Boden des Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG gestellter "Antrag" verstanden werden. Da die aufschiebende Wirkung nach besagtem Absatz 2, vom Verwaltungsgericht amtswegig ausgeschlossen werden kann, kann der entsprechende Antrag der belangten Behörde hier nicht anders als eine bloße Anregung verstanden werden vergleiche zuletzt VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038, mHa B 28. November 1995, 94/04/0093, E 27. November 2008, 2008/03/0091).
Das Bundesverwaltungsgericht geht somit von einer Anregung der belangten Behörde, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nach § 22 Abs 2 VwGVG amtswegig abzuerkennen, aus:Das Bundesverwaltungsgericht geht somit von einer Anregung der belangten Behörde, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG amtswegig abzuerkennen, aus:
3. Die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 VwGVG entsprechen jenen des § 13 Abs 2 VwGVG und sind nach denselben Voraussetzungen zu prüfen (vgl für viele Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2017²], § 22 VwGVG, K 14).3. Die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG entsprechen jenen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG und sind nach denselben Voraussetzungen zu prüfen vergleiche für viele Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2017²], Paragraph 22, VwGVG, K 14).
Was die angesprochenen Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils wiederum jenen, die § 64 Abs 2 AVG normiert (vgl Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, Zl 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 2 VwGVG an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Was die angesprochenen Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils wiederum jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, Zl 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs 2 VwGVG (und des § 22 Abs 2 VwGVG) hat die zuständige Behörde (bzw das zuständige Verwaltungsgericht) eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2017²], § 13 VwGVG K 11). Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss in einem zweiten Schritt dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2017²], § 13 VwGVG K11 ff. Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, Zl 87/07/0108):Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (und des Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) hat die zuständige Behörde (bzw das zuständige Verwaltungsgericht) eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2017²], Paragraph 13, VwGVG K 11). Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss in einem zweiten Schritt dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2017²], Paragraph 13, VwGVG K11 ff. Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, Zl 87/07/0108):
4. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht an Hand hypothetischer, in der Vergangenheit vorgelegener Umstände, sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann (vgl dazu VwGH, 24.05.2016, Ra 2016/07/0039). Da wie dargestellt nicht festgestellt werden konnte, ob die betroffenen Produkte vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, ist unklar, ob diese unter die Übergangsbestimmung des § 36 Abs 2 FMaG 2016 fallen. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, führt sowohl eine Interessensabwägung und Bewertung der Frage des Vorliegens eines gravierenden Nachteiles nach dem FMaG 2016 als auch nach dem FTEG zu demselben Ergebnis, nämlich zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerden.4. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht an Hand hypothetischer, in der Vergangenheit vorgelegener Umstände, sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann vergleiche dazu VwGH, 24.05.2016, Ra 2016/07/0039). Da wie dargestellt nicht festgestellt werden konnte, ob die betroffenen Produkte vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, ist unklar, ob diese unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, FMaG 2016 fallen. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, führt sowohl eine Interessensabwägung und Bewertung der Frage des Vorliegens eines gravierenden Nachteiles nach dem FMaG 2016 als auch nach dem FTEG zu demselben Ergebnis, nämlich zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerden.
Im Folgenden werden die Voraussetzungen für diese Aberkennung jeweils zuerst nach dem FMaG 2016, sodann nach dem FTEG geprüft:
a) Interessenabwägung
5. Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer die sofortige Rücknahme jeweils eines näher bestimmten Produktes auf, wobei den Begriffsbestimmungen des FMaG 2016 zufolge unter "Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird, zu verstehen ist (vgl § 2 Abs 1 Z 24 FMaG 2016; ähnlich die Definition der "Rücknahme" in § 2 Z 19 FTEG).5. Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer die sofortige Rücknahme jeweils eines näher bestimmten Produktes auf, wobei den Begriffsbestimmungen des FMaG 2016 zufolge unter "Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird, zu verstehen ist vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 24, FMaG 2016; ähnlich die Definition der "Rücknahme" in Paragraph 2, Ziffer 19, FTEG).
5.1. Das Interesse des Beschwerdeführers am Fortbestand der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerden liegt somit darin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die betroffenen Produkte weiterhin verkaufen zu dürfen.
5.2. Demgegenüber stehen – zwingende – öffentliche Interessen, wie insbesondere der Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sicherheit von Menschen (vgl nur § 3 Abs 1 Z 1 FMaG 2016). Daneben bestimmt § 3 Abs 1 Z 1 leg cit als grundlegende Anforderungen für Funkanlagen ebenso den Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sicherheit von Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen (jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze). Grundlegende Anforderung an eine Funkanlage ist ausweislich § 3 Abs 1 Z 2 FMaG 2016 auch ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.5.2. Demgegenüber stehen – zwingende – öffentliche Interessen, wie insbesondere der Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sicherheit von Menschen vergleiche nur Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, FMaG 2016). Daneben bestimmt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit als grundlegende Anforderungen für Funkanlagen ebenso den Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sicherheit von Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen (jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze). Grundlegende Anforderung an eine Funkanlage ist ausweislich Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FMaG 2016 auch ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.
Eine Interessensabwägung nach dem FMaG 2016 kann somit nur ergeben, dass die genannten öffentlichen Interessen jedenfalls das beschriebene Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. Denn das öffentliche zwingende Interesse an einem Betrieb der betroffenen Produkte ohne Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit und Sicherheit von Menschen ist in jedem Falle schwerwiegender, als das vorläufige Verkaufsverbot der besagten Produkte bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.
5.3. Nach § 3 FTEG müssen Geräte (das sind Funkanlage und Telekommunikationsendeinrichtung) ebenso grundlegende Anforderungen erfüllen, das sind insbesondere der Schutz und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen sowie die elektromagnetische Verträglichkeit, sodass auch bei einer Interessensabwägung nach dem FTEG die zwingenden öffentlichen Interessen an der Unversehrtheit der Gesundheit der diesen Geräten ausgesetzten Menschen gleichermaßen die privaten Verkaufsinteressen des Beschwerdeführers überwiegen.5.3. Nach Paragraph 3, FTEG müssen Geräte (das sind Funkanlage und Telekommunikationsendeinrichtung) ebenso grundlegende Anforderungen erfüllen, das sind insbesondere der Schutz und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen sowie die elektromagnetische Verträglichkeit, sodass auch bei einer Interessensabwägung nach dem FTEG die zwingenden öffentlichen Interessen an der Unversehrtheit der Gesundheit der diesen Geräten ausgesetzten Menschen gleichermaßen die privaten Verkaufsinteressen des Beschwerdeführers überwiegen.
b) Gravierender Nachteil
6. Eine EU-Konformitätserklärung besagt ausweislich § 12 FMaG 2016, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 leg cit, also die Einhaltung der zuvor beschriebenen öffentlichen Interessen, für die betroffene Funkanlage nachgewiesen wurde.6. Eine EU-Konformitätserklärung besagt ausweislich Paragraph 12, FMaG 2016, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, leg cit, also die Einhaltung der zuvor beschriebenen öffentlichen Interessen, für die betroffene Funkanlage nachgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst, wie dargestellt, als Hersteller der betroffenen Produkte iSd § 2 Abs 1 Z 12 FMaG 2016. Als solcher (nämlich als Hersteller) hat er nach § 4 Abs 3 FMaG 2016 das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 11 leg cit durchzuführen oder durchzuführen lassen. Der zitierte Absatz 3 bestimmt ebenso, dass im Falle des Nachweises der Konformität der jeweiligen Funkanlage mit dem geltenden Anforderungen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens – der Hersteller – eine EU-Konformitätserklärung auszustellen hat.Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst, wie dargestellt, als Hersteller der betroffenen Produkte iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, FMaG 2016. Als solcher (nämlich als Hersteller) hat er nach Paragraph 4, Absatz 3, FMaG 2016 das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 11, leg cit durchzuführen oder durchzuführen lassen. Der zitierte Absatz 3 bestimmt ebenso, dass im Falle des Nachweises der Konformität der jeweiligen Funkanlage mit dem geltenden Anforderungen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens – der Hersteller – eine EU-Konformitätserklärung auszustellen hat.
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller ausweislich § 12 Abs 5 FMaG die Verantwortung (!) für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller ausweislich Paragraph 12, Absatz 5, FMaG die Verantwortung (!) für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.
Der Hersteller hat nicht nur gemäß § 4 Abs 4 FMaG die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage aufzubewahren, sondern darf er diese ausweislich § 4 Abs 8 iVm § 23 Abs 2 Z 3 FMaG 2016 nur Inverkehrbringen, wenn der Funkanlage unter anderem eine Konformitätserklärung iSd § 12 Abs 2 oder Abs 3 FMaG 2016 beigelegt ist.Der Hersteller hat nicht nur gemäß Paragraph 4, Absatz 4, FMaG die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage aufzubewahren, sondern darf er diese ausweislich Paragraph 4, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, FMaG 2016 nur Inverkehrbringen, wenn der Funkanlage unter anderem eine Konformitätserklärung iSd Paragraph 12, Absatz 2, oder Absatz 3, FMaG 2016 beigelegt ist.
6.1. Obwohl der Hersteller verpflichtet ist, die (von ihm oder in seinem Namen ausgestellte) EU-Konformitätserklärung 10 Jahre lang aufzubewahren und diese den besagten Produkten beizulegen, waren diese den verfahrensgegenständlichen Produkten bei behördlicher Überprüfung nicht beigelegt, noch brachte der Beschwerdeführer solche im Zuge seiner Verbesserungsversuche im Wege der ergriffenen Rechtsmittel in Vorlage.
Es bestehen somit hiergerichtlich erhebliche Bedenken, ob für die betroffenen Produkte überhaupt bereits Konformitätserklärungen abgegeben wurden und somit jemand die (rechtliche) Verantwortung dafür übernommen hat, dass diese auch in – tatsächlicher – Hinsicht den grundlegenden Anforderungen des § 3 FMaG 2016 und damit den beschriebenen (zwingenden) öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit der Menschen, entsprechen.Es bestehen somit hiergerichtlich erhebliche Bedenken, ob für die betroffenen Produkte überhaupt bereits Konformitätserklärungen abgegeben wurden und somit jemand die (rechtliche) Verantwortung dafür übernommen hat, dass diese auch in – tatsächlicher – Hinsicht den grundlegenden Anforderungen des Paragraph 3, FMaG 2016 und damit den beschriebenen (zwingenden) öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit der Menschen, entsprechen.
Denn bei Existenz solcher gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, diese den Geräten beizulegen oder spätestens im Zuge seines Verbesserungsversuches erstmals vorzulegen.
Dem öffentlichen Wohl würde vor diesem Hintergrund ein gravierender Nachteil bzw eine gravierende Gefahr konkret dadurch drohen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die betroffenen (in der XXXX geprüften) Produkte in Österreich und damit in der Europäischen Union verkaufen könnte, ohne dass bereits in der Hauptsache ua die Sicherheit der betroffenen Produkte und die Verantwortung für die Sicherheitserklärung belegt wären. Durch diese jederzeitige Verkaufsmöglichkeit ist auch die Dringlichkeit an der vorzeitigen Vollstreckbarkeit geboten, um etwaige Beeinträchtigungen an den zwingenden öffentlichen Interessen wie Unversehrtheit an Leben, Gesundheit und Sicherheit der Menschen hintanzuhalten.Dem öffentlichen Wohl würde vor diesem Hintergrund ein gravierender Nachteil bzw eine gravierende Gefahr konkret dadurch drohen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die betroffenen (in der römisch 40 geprüften) Produkte in Österreich und damit in der Europäischen Union verkaufen könnte, ohne dass bereits in der Hauptsache ua die Sicherheit der betroffenen Produkte und die Verantwortung für die Sicherheitserklärung belegt wären. Durch diese jederzeitige Verkaufsmöglichkeit ist auch die Dringlichkeit an der vorzeitigen Vollstreckbarkeit geboten, um etwaige Beeinträchtigungen an den zwingenden öffentlichen Interessen wie Unversehrtheit an Leben, Gesundheit und Sicherheit der Menschen hintanzuhalten.
6.2. Auch das in § 7 FETG normierte damalige Konformitätsbewertungsverfahren stellt in Folge auf eine schriftliche Konformitätserklärung ab. Denn nach § 10 Abs 1 und Abs 3 FTEG darf der Hersteller (bzw sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer) das betroffene Gerät nur in Verkehr bringen, wenn näher bestimmte Unterlagen – unter anderem eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen – beigelegt ist; diese ist wiederum für 10 Jahre aufzubewahren. Da der Beschwerdeführer jedoch für alle drei betroffenen Produkte bis dato eine solche Erklärung nicht vorlegte, würde auch im Rahmen des FTEG dem öffentlichen Wohl ein gravierender Nachteil bzw eine gravierende Gefahr konkret im oben beschrieben Ausmaß drohen und wäre die Dringlichkeit an der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Bescheide ebenso geboten.6.2. Auch das in Paragraph 7, FETG normierte damalige Konformitätsbewertungsverfahren stellt in Folge auf eine schriftliche Konformitätserklärung ab. Denn nach Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, FTEG darf der Hersteller (bzw sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer) das betroffene Gerät nur in Verkehr bringen, wenn näher bestimmte Unterlagen – unter anderem eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen – beigelegt ist; diese ist wiederum für 10 Jahre aufzubewahren. Da der Beschwerdeführer jedoch für alle drei betroffenen Produkte bis dato eine solche Erklärung nicht vorlegte, würde auch im Rahmen des FTEG dem öffentlichen Wohl ein gravierender Nachteil bzw eine gravierende Gefahr konkret im oben beschrieben Ausmaß drohen und wäre die Dringlichkeit an der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Bescheide ebenso geboten.
c) Einstweilige Anordnung
7. Da keine Partei eine einstweilige Anordnung iSd Unionsrechtes beantragte und der Anregung der belangten Behörde auf eine amtswegige Aberkennung der aufschiebenden Wirkungen der Beschwerden entsprochen wurde, ist einer solchen insbesondere zum sofortigen Schutze der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen nicht näher zu treten.
d) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung
8. Vor dem Hintergrund einer raschen Entscheidung über die Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung war eine mündliche Verhandlung weder indiziert, noch wurden in den Gegenschriften hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Bei diesem Ergebnis konnte und musste eine mündliche Verhandlung unterbleiben, um eine zeitnahe Entscheidung zu gewährleisten.
9. Es war somit gemäß § 22 Abs 2 VWVGV iVm § 3 Abs 1, § 4 Abs 1, Abs 3, Abs 4 u Abs 8, § 12, § 23 Abs 2 Z 3 FMaG 2016 iVm § 36 Abs 2 FMaG 2016 iVm § 3 Abs 1, § 7, § 10 Abs 1 u Abs 3 FTEG spruchgemäß zu entscheiden.9. Es war somit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VWVGV in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4, u Absatz 8,, Paragraph 12,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, FMaG 2016 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, FMaG 2016 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins, u Absatz 3, FTEG spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den vorliegenden Verfahren war jeweils die Rechtsfrage zu klären, ob den erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist.
In allen drei Verfahren ist die Revision nicht zulässig, weil diese Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebende Wirkung – angesichts der maßgeblichen Aspekte des konkreten Falles – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Denn auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039) ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung; wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht aber auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (mHa B 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049).Denn auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039) ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung; wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht aber auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (mHa B 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Gefahr für Leib undEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2167347.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017