Entscheidungsdatum
31.08.2017Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Spruch
W122 2106357-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario PETUTSCHNIG, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.03.3015, GZ. P995918/17-HPA/2015, betreffend die Hereinbringung bezogener Bereitstellungsprämien zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario PETUTSCHNIG, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.03.3015, GZ. P995918/17-HPA/2015, betreffend die Hereinbringung bezogener Bereitstellungsprämien zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 21.08.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Eignungsüberprüfung zugeführt, wobei er im Bereich "Gesundheitliche Eignung" als "auf Dauer nicht geeignet" eingestuft wurde.
2. Mit ärztlichem Sachverständigenbeweis vom 08.09.2014 erfolgte die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE (Kräfte für internationale Operationen – Kaderpräsenzeinheiten) zur Teilnahme an Auslandseinsätzen "nicht geeignet sei".
Mit Parteiengehör vom 08.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen der Überprüfung Stellung zu nehmen. Daraufhin legte der Beschwerdeführer am 16.09.2014 Befunde vor, in denen die mangelhafte "Gesundheitliche Eignung" bestätigt wurde und woraus hervorgeht, dass die betreffende Gesundheitsschädigung (künstliche Linse im rechten Auge) nicht auf seine dienstliche Verwendung zurückzuführen sei.
3. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2014
GZ. 02524-10-Kl-2012-W, wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG mit Ablauf des 08.09.2014 wegen mangelnder persönlicher Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet habe.GZ. 02524-10-Kl-2012-W, wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG mit Ablauf des 08.09.2014 wegen mangelnder persönlicher Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet habe.
4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.03.2015, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Durch die vorzeitige Beendigung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz zu ersetzen. Dazu ergeht folgender
LEISTUNGSBESCHEID
Sie haben der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von
€ 4.817,36
zu ersetzen.
Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.
IBAN: XXXXIBAN: römisch 40
BIC: BUNDATWW
bei der: BAWAG P.S.K.
lautend auf: Heerespersonalamt, 1163 Wien, Panikengasse 2
Rechtsgrundlage: § 29 Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF, iVm dem § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraph 29, Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF, in Verbindung mit dem Paragraph 55, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges legte die belangte Behörde die Begründung für ihre Entscheidung dar:
Die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers habe wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet. Ein Mangel in der persönlichen Eignung liege unter anderem dann vor, wenn das Ergebnis der für die Erhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft durchzuführenden Eignungsüberprüfung KIOP-KPE "nicht geeignet" laute.
Begründend wurde zudem im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2014 einer Eignungsüberprüfung zugeführt worden sei, wobei er im Bereich "Gesundheitliche Eignung" als "auf Dauer nicht geeignet" eingestuft worden sei, da eine künstliche Linse im rechten Auge festgestellt worden sei. Daraufhin sei mit ärztlichem Sachverständigenbeweis vom 08.09.2014 die Feststellung erfolgt, dass der Beschwerdeführer für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE an Auslandseinsätzen "nicht geeignet sei". Durch die vom Beschwerdeführer am 16.09.2014 vorgelegten Befunde sei die mangelhafte "Gesundheitliche Eignung" bestätigt worden. Zudem sei daraus hervorgegangen, dass diese Gesundheitsschädigung nicht auf seine dienstliche Verwendung zurückzuführen sei.
An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Verständnis des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG seien besonders hohe Anforderungen anzulegen, welche durch die fehlende "Gesundheitliche Eignung" nicht mehr gegeben seien. Daher sei ein Weiterverbleib in der Kaderpräsenzeinheit nicht möglich. Dies vor allem auch deshalb, weil zum gesamtem Spektrum der Auslandseinsätze höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit erforderlich seien.An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Verständnis des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG seien besonders hohe Anforderungen anzulegen, welche durch die fehlende "Gesundheitliche Eignung" nicht mehr gegeben seien. Daher sei ein Weiterverbleib in der Kaderpräsenzeinheit nicht möglich. Dies vor allem auch deshalb, weil zum gesamtem Spektrum der Auslandseinsätze höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit erforderlich seien.
Gemäß dem oben angeführten Gutachten sei der Beschwerdeführer für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet. Da ihm damit die für die Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare persönliche Eignung fehle, sei mit 08.09.2014 die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt worden und ende die Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf dieses Datums vorzeitig. Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus den oben angeführten Gründen vorzeitig endet, hätten, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet worden seien, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatz bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des HGG 2001 hereinzubringen.
Da die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet habe und er während der Auslandseinsatzbereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet habe, müsse er die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückerstatten.
Für den Zeitraum 17.01.2013 bis 08.09.2014 ergebe sich daher ein Betrag von € 7.175,06 (abzgl. Rückrechnung KV/SV/PB/WFB).
Der im Spruch angeführte Betrag von € 4.817,36 errechne sich wie folgt:
erhaltene Bereitstellungsprämien (brutto)
für den Zeitraum vom 17.01.2013 bis 08.09.2014 € 7.175,06
abzüglich Rückvergütung KV/SV/PB/WFB - € 1.255,17
für den Zeitraum vom 17.01.2013 bis 08.09.2014 abzüglich Rückvergütung Lohnsteuer - € 1.010,98
für den Zeitraum vom 17.01.2013 bis 08.09.2014
gebührende KIOP-Vergütung - € 70,95
Einbehalt von USt - € 20,60
Rückerstattungsbetrag/Übergenuss = € 4.817,36
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 07.04.2015 fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid seinem gesamten Umfang nach an.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde verkenne, dass die mangelnde Eignung der Person des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen eben nicht mit Jänner 2013, sondern vielmehr erst mit September 2014, genau mit Ablauf des 08.09.2014, festgestellt worden sei. Die Bindungswirkung des bezeichneten Feststellungsbescheides könne ihre Wirkung lediglich für die Zeit nach dem Ablauf des 08.09.2014 – sohin mit Beginn des 09.09.2014 – entfalten, zumal vor diesem Datum keinerlei mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt worden sei. Eine Rückforderung von empfangenen Bereitstellungsprämien für die Zeit vor dem 09.09.2014 wäre daher unstatthaft. Insoweit leide der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Überdies habe der Beschwerdeführer den nunmehr rückgeforderten Betrag iHv € 4.817,36 längst gutgläubig verbraucht. Gerade im Hinblick darauf, dass erst mit Ablauf des 08.09.2014 seine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass jeglicher Bezug zu diesem Zeitpunkt, insbesondere die Bereitstellungsprämie, nicht zurückbezahlt werden müsse. Da die belangte Behörde diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen habe, leide der Bescheid auch an formeller Rechtswidrigkeit aufgrund ungenügender Sachverhaltsermittlung.
In eventu stellte der Beschwerdeführer das Ersuchen um Abstandnahme von der Geltendmachung des Einbehalts, da ihn die Rückzahlung des Betrages iHv € 4.817,36 unbillig hart treffen würde, zumal er gemäß Bescheid des Sozialministeriums vom 17.03.2015 einen Grad der Behinderung von 30 % aufweise und sohin auch in seinen beruflichen Möglichkeiten, insbesondere was das geplante Berufsfeld Bundesheer und Polizei anbelange, eingeschränkt bzw. von entsprechenden Tätigkeiten gänzlich ausgeschlossen sei.
6. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE) war. Seine Leistungsverpflichtung bestand in der Bereitschaft im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer Gesundheitsschädigung für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht geeignet. Diese Gesundheitsschädigung ist nicht auf seine dienstliche Verwendung zurückzuführen.
Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 08.09.2014 aufgelöst wurde.
Es wird ein Rückerstattungsbetrag in der Höhe von € 4.817,36 festgestellt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes am 17.01.2013 bis zum Ablauf seines Dienstverhältnisses am 08.09.2014 keinen Auslandseinsatz geleistet hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 08.09.2014 ergeben sich aus der widerspruchsfreien und eindeutigen Aktenlage.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Gesundheitsschädigung, welche nicht auf seine dienstliche Verwendung zurückzuführen ist, für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht geeignet ist, bleibt auch vom Beschwerdeführer unbestritten.
Die Feststellungen betreffend den Rückerstattungsbetrag in der Höhe von € 4.817,36 ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der beigelegten Aufstellung der Bezüge von Jänner 2013 bis September 2014 .
Die weiteren Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1 Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF lauten auszugsweise wie folgt:3.2.1 Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF lauten auszugsweise wie folgt:
"Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht."
"Dauer des Anspruches
§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginntParagraph 28, (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
1. mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder
2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
3. des Entfalls der Bezüge.
(3) "
"Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29, (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."(5) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."
Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
"Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Gesundheitsschädigung für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE an Auslandseinsätzen nicht geeignet ist. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers hat daraufhin das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 08.09.2014 beendet.
Gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 bis 3 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft unter den dort genannten Voraussetzungen, darunter auch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, vorzeitig; das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist gemäß § 25 Abs. 5 AZHG mit Bescheid festzustellen. Damit kann die Annahme der Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass auf Grund der mangelnden gesundheitlichen Eignung für die Teilnahme an Auslandseinsätzen das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festzustellen gewesen ist.Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft unter den dort genannten Voraussetzungen, darunter auch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, vorzeitig; das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG mit Bescheid festzustellen. Damit kann die Annahme der Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass auf Grund der mangelnden gesundheitlichen Eignung für die Teilnahme an Auslandseinsätzen das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG festzustellen gewesen ist.
Der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge (VwGH 09.09.2016, Zl. 2013/12/0171) besteht nach §§ 29 Abs. 1 Z 1 und 25 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 AZHG in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde.Der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge (VwGH 09.09.2016, Zl. 2013/12/0171) besteht nach Paragraphen 29, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, AZHG in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde.
Eine Rückforderung von Bereitstellungsprämien kann nur in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 AZHG (Dienstunfall bzw. Eintritt einer Schwangerschaft) unterbleiben. Da festgestellt wurde, dass die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, kann auch die Rückforderung der vom Beschwerdeführer bezogenen Bereitstellungsprämien nicht gemäß § 29 Abs. 4 AZHG unterbleiben.Eine Rückforderung von Bereitstellungsprämien kann nur in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 4 und 5 AZHG (Dienstunfall bzw. Eintritt einer Schwangerschaft) unterbleiben. Da festgestellt wurde, dass die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, kann auch die Rückforderung der vom Beschwerdeführer bezogenen Bereitstellungsprämien nicht gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AZHG unterbleiben.
Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar".Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, römisch 22 . GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar".
Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes von 17.01.2013 bis zum Ablauf seines Dienstverhältnisses am 08.09.2014 keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein aus diesem Umstand, ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z. 1 AZHG seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme.Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes von 17.01.2013 bis zum Ablauf seines Dienstverhältnisses am 08.09.2014 keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein aus diesem Umstand, ergibt sich nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme.
Aus diesen Materialien ergibt sich auch, dass die Rückzahlungspflicht "alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien" betrifft (VwGH 16.09.2013, Zl. 2013/12/0072).
Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HGG in § 29 Abs. 3 AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (siehe VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0040).Der Verweis auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (siehe VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0040).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die mangelnde Eignung der Person des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mit Jänner 2013, sondern vielmehr erst mit Ablauf des 08.09.2014 festgestellt worden sei und eine Rückforderung von empfangenen Bereitstellungsprämien für die Zeit vor dem 09.09.2014 daher unstatthaft wäre, geht aufgrund obiger Ausführungen ins Leere.
3.2.3. Dem Argument, wonach der Beschwerdeführer, die Bereitstellungsprämien im guten Glauben empfangen bzw. verbraucht hätte ist ebenfalls nicht zu folgen:
Eine Anwendung des § 29 Abs. 2 AZHG, wonach zu Unrecht empfangene Beträge nicht zu ersetzen wären, wenn sie im guten Glauben empfangen wurden, kommt fallbezogen nicht in Betracht. Denn § 29 Abs. 2 AZHG regelt lediglich den – in den Gesetzesmaterialien (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36 ff) so genannten – allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangener Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlter Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf § 55 Abs. 1 HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (vgl. VwGH 16.09.2013, Zl. 2013/12/0072 mwN.)Eine Anwendung des Paragraph 29, Absatz 2, AZHG, wonach zu Unrecht empfangene Beträge nicht zu ersetzen wären, wenn sie im guten Glauben empfangen wurden, kommt fallbezogen nicht in Betracht. Denn Paragraph 29, Absatz 2, AZHG regelt lediglich den – in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36 ff) so genannten – allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangener Beträge, nicht aber den in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlter Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf Paragraph 55, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt vergleiche VwGH 16.09.2013, Zl. 2013/12/0072 mwN.)
Die belangte Behörde wird bei der Hereinbringung des verfahrensgegenständlichen Betrages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch Stundung bzw. Festsetzung von adäquaten Raten zu berücksichtigen haben.
3.2.4. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die bezogenen Bereitstellungsprämien von Jänner 2013 bis September 2014 iHv €
4.817,36 rückzuerstatten sind.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bereitstellungsprämien in der Rechtsprechung des VwGH zu § 25 AZHG eindeutig gelöst ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bereitstellungsprämien in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 25, AZHG eindeutig gelöst ist.
Schlagworte
Auslandseinsatz, Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2106357.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017