TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/31 I411 1408973-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2017
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Entscheidungsdatum

31.08.2017

Norm

AVG 1950 §68
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

I411 1408973-2/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. 13-490036409/151870642, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. 13-490036409/151870642, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als

unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Letztlich wurde noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.11.2015 verloren hat.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Letztlich wurde noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.11.2015 verloren hat.

2. Gegen den Bescheid erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 10.07.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am gleichen Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer macht darin im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2017 wurde dem Rechtsvertreter ein Verspätungsvorhalt übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

4. Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei innerhalb der gesetzlichen Frist die Beschwerde eingebracht zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Frist falsch verstanden. Unabhängig davon sei im österreichischen Rechtssystem eine vierwöchige Frist vorgesehen und die Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht. Sicherheitshalber würde jedoch an das BFA der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, der mit "einer Verkettung von unglücklichen Umständen" begründet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid datiert vom 07.06.2017 und wurde am 21.06.2017 durch Zustellung mittels Polizei an den Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid erwuchs am 05.07.2017 in Rechtskraft.

Die Beschwerde langte am 10.07.2017 bei der belangten Behörde ein und somit verspätet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, das ihn an der fristgerechten Erhebung der Beschwerde gehindert hätte.

2. Beweiswürdigung:

Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Schriftsätze des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.06.2017 persönlich übergeben wurde, leitet sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden und vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigten Übernahmebestätigung sowie einem Kurzbrief der Polizeiinspektion Neu Arzl vom 21.06.2017 ab. Mit diesem Kurzbrief wurde bestätigt, dass dem Ersuchen der belangten Behörde vom 12.06.2017 um Zustellung des gegenständlichen Bescheides entsprochen wurde. Demnach wurden vom Beschwerdeführer am 21.06.2017 um 08.50 Uhr der Bescheid samt Verfahrensanordnung, Informationsblatt und § 50 Karte von ihm persönlich übernommen und mit eigenhändiger Unterschrift auf der Übernahmebestätigung bestätigt.Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.06.2017 persönlich übergeben wurde, leitet sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden und vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigten Übernahmebestätigung sowie einem Kurzbrief der Polizeiinspektion Neu Arzl vom 21.06.2017 ab. Mit diesem Kurzbrief wurde bestätigt, dass dem Ersuchen der belangten Behörde vom 12.06.2017 um Zustellung des gegenständlichen Bescheides entsprochen wurde. Demnach wurden vom Beschwerdeführer am 21.06.2017 um 08.50 Uhr der Bescheid samt Verfahrensanordnung, Informationsblatt und Paragraph 50, Karte von ihm persönlich übernommen und mit eigenhändiger Unterschrift auf der Übernahmebestätigung bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet:

"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."Paragraph 16, (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet:

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Zu Spruchpunkt A) Zur Verspätung der Beschwerde:

Wie umseits in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 07.06.2017, Zl. 13-490036409/151870642, dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.06.2017 persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch dessen Unterschrift bestätigt, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 05.07.2017 endete.

Nachdem nach der Aktenlage die Zustellung des gegenständlichen Bescheides mit 21.06.2017 als gesichert gilt, erweist sich die am 10.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als verspätet und war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und ist somit die Zuständigkeit zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2017, Ro 2016/16/0013, ausgeführt, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG). § 33 Abs. 4 VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und ist somit die Zuständigkeit zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2017, Ro 2016/16/0013, ausgeführt, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Paragraph 17, VwGVG). Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht nachdem die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und ergibt sich im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung jedenfalls die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.

Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind

(1) die Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses und (2) dass der Partei an der Versäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens zur Last liegt.

Ein "Ereignis" iSd § 33 VwGVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang", wie etwa ein Unfall, aber auch ein "innerer Vorgang", wie beispielsweise ein Irrtum, die unrichtige Beurteilung der Rechtslage, sein (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 618 zu § 71 AVG).Ein "Ereignis" iSd Paragraph 33, VwGVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang", wie etwa ein Unfall, aber auch ein "innerer Vorgang", wie beispielsweise ein Irrtum, die unrichtige Beurteilung der Rechtslage, sein vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 618 zu Paragraph 71, AVG).

Von einem unvorhergesehenen Ereignis ist auszugehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 0265/75 VwSlg 9024/A; vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 33 VwGVG).Von einem unvorhergesehenen Ereignis ist auszugehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 0265/75 VwSlg 9024/A; vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 33, VwGVG).

Vgl. zum Begriff des minderen Grades des Versehens § 1332 ABGB. Davon ist dann auszugehen, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Vgl. zum Begriff des minderen Grades des Versehens Paragraph 1332, ABGB. Davon ist dann auszugehen, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Nach der stRsp des VwGH darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (vgl. VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, mwH, vgl. auch Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht zu § 33 VwGVG).Nach der stRsp des VwGH darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen vergleiche VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, mwH, vergleiche auch Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht zu Paragraph 33, VwGVG).

In der Judikatur des VwGH zu § 71 Abs. 1 AVG, der im Wesentlichen § 33 Abs. 1 VwGVG entspricht, wird die Frage, ob ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis des Gesetzes für sich alleine ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, nicht einhellig beantwortet. Während die ältere Judikatur (vgl. z.B. VwGH 27.09.1990, Zl. 90/12/0107; 30.09.1991, Zl. 90/19/0574; 03.08.1994, Zl. 94/16/0164) dies verneint, wird im Erkenntnis vom 02.07.1998, Zl. 97/06/0056, zu dieser Rechtsfrage ausgeführt: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24.02.1992, Zl. 91/10/0251, und die dort zitierte Vorjudikatur) stellt nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein Irrtum ein "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG dar. Insofern wird in jenen Fällen, in denen die ältere Rechtsprechung in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtslage keinesfalls und sogar auch dann keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erblickt hat, wenn dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt wurde, im Einzelfall jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sein, wenn dem Antragsteller wenigstes Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt. Denselben Gedanken bringt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn zwar zunächst gesagt wird, mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum seien nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, dann jedoch näher ausgeführt wird, dies ergebe sich schon aus der einfachen Überlegung, dass die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern könne, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren." Im Erkenntnis vom 15.07.1998, Zl. 97/13/0104 wird wieder zu alten Rechtsprechung zurückgekehrt. Die Entscheidungen VwGH Zl. 99/20/0364 vom 16.09.1999 und VwGH Zl. 2004/20/0435 vom 21.04.2005 erklären einen Rechtsirrtum wieder als "Ereignis" im Sinne des § 71 AVG. Die jüngere Judikatur (vgl. z.B. VwGH 21.02.2014, Zl. Ro 2014/06/0009 und 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0030) hält die Unkenntnis des Gesetzes oder einen Rechtsirrtum für sich alleine nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könne (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 7 und E 10 zu § 33 VwGVG).In der Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG, der im Wesentlichen Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG entspricht, wird die Frage, ob ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis des Gesetzes für sich alleine ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, nicht einhellig beantwortet. Während die ältere Judikatur vergleiche z.B. VwGH 27.09.1990, Zl. 90/12/0107; 30.09.1991, Zl. 90/19/0574; 03.08.1994, Zl. 94/16/0164) dies verneint, wird im Erkenntnis vom 02.07.1998, Zl. 97/06/0056, zu dieser Rechtsfrage ausgeführt: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24.02.1992, Zl. 91/10/0251, und die dort zitierte Vorjudikatur) stellt nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein Irrtum ein "Ereignis" im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG dar. Insofern wird in jenen Fällen, in denen die ältere Rechtsprechung in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtslage keinesfalls und sogar auch dann keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erblickt hat, wenn dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt wurde, im Einzelfall jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sein, wenn dem Antragsteller wenigstes Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt. Denselben Gedanken bringt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn zwar zunächst gesagt wird, mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum seien nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, dann jedoch näher ausgeführt wird, dies ergebe sich schon aus der einfachen Überlegung, dass die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern könne, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren." Im Erkenntnis vom 15.07.1998, Zl. 97/13/0104 wird wieder zu alten Rechtsprechung zurückgekehrt. Die Entscheidungen VwGH Zl. 99/20/0364 vom 16.09.1999 und VwGH Zl. 2004/20/0435 vom 21.04.2005 erklären einen Rechtsirrtum wieder als "Ereignis" im Sinne des Paragraph 71, AVG. Die jüngere Judikatur vergleiche z.B. VwGH 21.02.2014, Zl. Ro 2014/06/0009 und 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0030) hält die Unkenntnis des Gesetzes oder einen Rechtsirrtum für sich alleine nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könne (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 7 und E 10 zu Paragraph 33, VwGVG).

Darüber hinaus trifft den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (Hinweis B vom 25. April 2013, 2013/10/0075, mwN; VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).

Ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für sich allein nicht geeignet, diesen zum Erfolg zu führen, so ist dem Wiedereinsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren - und ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Ansehung des eingebrachten Schriftsatzes (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, 0067, VwSlg 10771 A/1982) - nicht stattzugeben (VwGH 12.03.1998, 98/20/0107).

Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid vom 07.06.2017, Zl. 13-490036409/151870642, eigenhändig zugestellt. Der Bescheid enthielt die Rechtsbelehrung inkl. der einzuhaltenden Frist für den Fall der Einbringung der Beschwerde. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde lediglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer etwas falsch verstanden hätte und es sich offenbar um eine Verkettung von unglücklichen Umständen handeln würde. Im gegenständlichen Fall ist daher weder von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis auszugehen, noch ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer ein grobes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist zur Last zu legen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des
VfGH, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiedereinsetzung,
Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare Sorgfalt, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I411.1408973.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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