Entscheidungsdatum
31.08.2017Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z3Spruch
G305 2165092-1/6E
G305 2165090-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Feststellung der von den Beschwerdeführern nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausstellung einer Duldungskarte vom 30.06.2017
1.) des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX und 2.) der XXXX, geb. XXXX, StA.1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 und 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.
XXXX, beide vertreten durch die XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , beide vertreten durch die römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz BF1) und XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer oder kurz BF2), sind Staatsangehörige der Republik XXXX und stellten am1. Die Beschwerdeführer, römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz BF1) und römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer oder kurz BF2), sind Staatsangehörige der Republik römisch 40 und stellten am
XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und Z 3 FPG (hinsichtlich des BF1) und einen Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 4 FPG (hinsichtlich der BF1).römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG (hinsichtlich des BF1) und einen Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 4 FPG (hinsichtlich der BF1).
2. Mit einem an die LPD Wien vom XXXX gerichteten Schreiben vomXXXX erging das Ersuchen der belangten Behörde um eine Überprüfung des Gesundheitszustandes und der Ausreisetauglichkeit des BF1.2. Mit einem an die LPD Wien vom römisch 40 gerichteten Schreiben vomXXXX erging das Ersuchen der belangten Behörde um eine Überprüfung des Gesundheitszustandes und der Ausreisetauglichkeit des BF1.
3. Mit Antwortschreiben vom XXXX erging eine Mitteilung des Polizeichefarztes der LPD Wien an die belangte Behörde.3. Mit Antwortschreiben vom römisch 40 erging eine Mitteilung des Polizeichefarztes der LPD Wien an die belangte Behörde.
4. Zur Prüfung der für eine Rückkehrentscheidung notwendigen Voraussetzungen erging mit E-Mail vomXXXX eine mit dem Ersuchen um Beantwortung verbundene Anfrage der belangten Behörde an die Staatendokumentation.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX brachten die Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass sie sich dadurch, dass die belangte Behörde mit der Entscheidung über den am XXXX gestellten Antrag auf Ausstellung von Karten für Geduldete säumig sei, in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt erachten würden und verbanden ihre Rüge mit einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm. § 8 VwGVG (in der Folge: Säumnisbeschwerde).5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachten die Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass sie sich dadurch, dass die belangte Behörde mit der Entscheidung über den am römisch 40 gestellten Antrag auf Ausstellung von Karten für Geduldete säumig sei, in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt erachten würden und verbanden ihre Rüge mit einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG (in der Folge: Säumnisbeschwerde).
Mit der Säumnisbeschwerde verbanden die Beschwerdeführer das Begehren, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass den Beschwerdeführern gem. § 46a Abs. 4 FPG Karten für Geduldete gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. auszustellen seien, hilfsweise dem BF1 eine Karte für Geduldete gemäß Z 3 leg. cit. und der BF2 eine Karte für Geduldete gemäß Z 4 leg. cit. ausstellen.Mit der Säumnisbeschwerde verbanden die Beschwerdeführer das Begehren, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG Karten für Geduldete gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. auszustellen seien, hilfsweise dem BF1 eine Karte für Geduldete gemäß Ziffer 3, leg. cit. und der BF2 eine Karte für Geduldete gemäß Ziffer 4, leg. cit. ausstellen.
6. Mit Urgenzmail vom XXXX erging eine Anfrage der belangten Behörde an die Staatendokumentation, innerhalb welchen Zeitraums mit der Beantwortung der mit E-Mail vom XXXX gestellten Fragen gerechnet werden könne.6. Mit Urgenzmail vom römisch 40 erging eine Anfrage der belangten Behörde an die Staatendokumentation, innerhalb welchen Zeitraums mit der Beantwortung der mit E-Mail vom römisch 40 gestellten Fragen gerechnet werden könne.
7. Mit Antwortmail vom XXXX erging die Mitteilung an die belangte Behörde, dass bei jener externen Stelle, an die die Fragen weiterzuleiten waren, bereits eine Antwort urgiert worden sei; die Anfragebeantwortung werde nach Erhalt der ausstehenden Antworten schnellstmöglich bearbeitet werden.7. Mit Antwortmail vom römisch 40 erging die Mitteilung an die belangte Behörde, dass bei jener externen Stelle, an die die Fragen weiterzuleiten waren, bereits eine Antwort urgiert worden sei; die Anfragebeantwortung werde nach Erhalt der ausstehenden Antworten schnellstmöglich bearbeitet werden.
8. Am XXXX leitete die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde der beiden Beschwerdeführer samt den Bezug habenden Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.8. Am römisch 40 leitete die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde der beiden Beschwerdeführer samt den Bezug habenden Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Ladung des BF1 und der BF2, der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die XXXX Sprache eine mündliche Verhandlung anberaumt.9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Ladung des BF1 und der BF2, der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die römisch 40 Sprache eine mündliche Verhandlung anberaumt.
10. Mit Schriftsatz vom XXXX gaben die Beschwerdeführer ihren Verzicht auf die Durchführung der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung bekannt und führten darin aus, dass die BF2 bereits am XXXX vor der belangten Behörde einvernommen worden sei. Auf Grund seiner bescheinigten schweren Erkrankung sei der BF1 nicht transportfähig. Aus der Sicht der Beschwerdeführer liege Entscheidungsreife vor.10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gaben die Beschwerdeführer ihren Verzicht auf die Durchführung der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung bekannt und führten darin aus, dass die BF2 bereits am römisch 40 vor der belangten Behörde einvernommen worden sei. Auf Grund seiner bescheinigten schweren Erkrankung sei der BF1 nicht transportfähig. Aus der Sicht der Beschwerdeführer liege Entscheidungsreife vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer,XXXX, und die am XXXX geborene XXXX sind XXXX Staatsangehörige.1.1 Der am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer,römisch 40 , und die am römisch 40 geborene römisch 40 sind römisch 40 Staatsangehörige.
1.2 Beide Beschwerdeführer weisen erst seit dem XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Davor scheint bei keinem bzw. keiner von ihnen eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.1.2 Beide Beschwerdeführer weisen erst seit dem römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Davor scheint bei keinem bzw. keiner von ihnen eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
Seit dem Tag der Hauptwohnsitzmeldung (XXXX) weisen beide Beschwerdeführer eine sozialversicherungsrechtliche Meldung auf. Vor dem genannten Zeitpunkt scheint bei keinem bzw. keiner von ihnen eine sozialversicherungsrechtliche Meldung auf.Seit dem Tag der Hauptwohnsitzmeldung (römisch 40 ) weisen beide Beschwerdeführer eine sozialversicherungsrechtliche Meldung auf. Vor dem genannten Zeitpunkt scheint bei keinem bzw. keiner von ihnen eine sozialversicherungsrechtliche Meldung auf.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob bzw. gegebenenfalls seit wann die Beschwerdeführer vor dem XXXX im Bundesgebiet aufhältig gewesen wären bzw. seit wann sie oder einer von ihnen einer Arbeit nachgegangen wären bzw. wäre.Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob bzw. gegebenenfalls seit wann die Beschwerdeführer vor dem römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig gewesen wären bzw. seit wann sie oder einer von ihnen einer Arbeit nachgegangen wären bzw. wäre.
1.3 Beide Beschwerdeführer weisen zu Österreich weder berufliche, noch familiäre, noch sonstige Bindungen auf. Sie haben im Bundesgebiet keine Freunde und sind auch in keinem Verein Mitglied. Sie haben weder im Bundesgebiet, noch in einem anderen Schengenstaat Angehörige.
Im Bundesgebiet besitzen sie kein Vermögen. Der BF1 besitzt jedoch im Herkunftsstaat XXXX ein Haus in XXXX.Im Bundesgebiet besitzen sie kein Vermögen. Der BF1 besitzt jedoch im Herkunftsstaat römisch 40 ein Haus in römisch 40 .
1.4 Als die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung stellten, wurde auf Grund eines Erhebungsersuchens der belangten Behörde am XXXX festgestellt, dass diese über keinen Aufenthaltstitel, der sie zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigen würde, verfügen.1.4 Als die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung stellten, wurde auf Grund eines Erhebungsersuchens der belangten Behörde am römisch 40 festgestellt, dass diese über keinen Aufenthaltstitel, der sie zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigen würde, verfügen.
1.5 Mit ihrem bei der belangten Behörde am XXXX eingelangten, zum XXXXdatierten Schriftsatz beantragten die Beschwerdeführer, dass von der in Aussicht gestellten Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesehen werden möge und ihnen jedenfalls Duldungen gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG 4 erteilt werden mögen. In eventu möge dem BF1 eine Duldung gemäß Z 3 leg. cit. und der BF2 eine Duldung gemäß Z 4 leg. cit. erteilt werden.1.5 Mit ihrem bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangten, zum XXXXdatierten Schriftsatz beantragten die Beschwerdeführer, dass von der in Aussicht gestellten Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesehen werden möge und ihnen jedenfalls Duldungen gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 4 erteilt werden mögen. In eventu möge dem BF1 eine Duldung gemäß Ziffer 3, leg. cit. und der BF2 eine Duldung gemäß Ziffer 4, leg. cit. erteilt werden.
1.6 Am XXXX wurde die BF2 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und im Anschluss an diese Einvernahme in Kenntnis davon gesetzt, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb angedacht sei, gegen sie und den BF1 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihr gegenüber angekündigt, dass eine Überprüfung des Gesundheitszustandes, der Ladungs- und der Ausreisetauglichkeit des BF1 durch einen Arzt stattfinden werde.1.6 Am römisch 40 wurde die BF2 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und im Anschluss an diese Einvernahme in Kenntnis davon gesetzt, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb angedacht sei, gegen sie und den BF1 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihr gegenüber angekündigt, dass eine Überprüfung des Gesundheitszustandes, der Ladungs- und der Ausreisetauglichkeit des BF1 durch einen Arzt stattfinden werde.
1.7 Mit Schreiben vom XXXX richtete die belangte Behörde das Ersuchen an den Polizeichefarzt bei der LPD XXXX, den Gesundheitszustand und die Ausreisetauglichkeit des BF1 zu überprüfen.1.7 Mit Schreiben vom römisch 40 richtete die belangte Behörde das Ersuchen an den Polizeichefarzt bei der LPD römisch 40 , den Gesundheitszustand und die Ausreisetauglichkeit des BF1 zu überprüfen.
1.8 Mit Schreiben vom XXXX erging die begehrte Stellungnahme zur Ausreisetauglichkeit des BF1 an die belangte Behörde.1.8 Mit Schreiben vom römisch 40 erging die begehrte Stellungnahme zur Ausreisetauglichkeit des BF1 an die belangte Behörde.
1.9 Mit E-Mail vom XXXX ersuchte die belangte Behörde die Staatendokumentation um Feststellung, ob der BF1 im Herkunftsstaat die notwendige medizinische Behandlung erfahren könne bzw. ob ein freier Zugang zu einer notwendigen medizinischen Behandlung gewährleistet werden könne.1.9 Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte die belangte Behörde die Staatendokumentation um Feststellung, ob der BF1 im Herkunftsstaat die notwendige medizinische Behandlung erfahren könne bzw. ob ein freier Zugang zu einer notwendigen medizinischen Behandlung gewährleistet werden könne.
1.10 Mit einer weiteren, an die Staatendokumentation gerichteten E-Mailanfrage vom XXXX verband die belangte Behörde das Ersuchen um die Beantwortung bestimmter, darin näher konkretisierter Fragestellungen.1.10 Mit einer weiteren, an die Staatendokumentation gerichteten E-Mailanfrage vom römisch 40 verband die belangte Behörde das Ersuchen um die Beantwortung bestimmter, darin näher konkretisierter Fragestellungen.
1.11 Am XXXX brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung eine auf die Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm. § 8 VwGVG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde ein und verbanden diese mit dem Antragsbegehren, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde in der Sache selbst erkennen und aussprechen, dass den Beschwerdeführern gemäß § 46a Abs. 4 FPG Karten für Geduldete gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. auszustellen seien, hilfsweise aussprechen, dass dem BF1 eine Karte für Geduldete gemäß Z 3 legt. cit. und der BF2 eine Karte für Geduldete gemäß Z 4 leg. cit. auszustellen sei.1.11 Am römisch 40 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung eine auf die Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde ein und verbanden diese mit dem Antragsbegehren, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde in der Sache selbst erkennen und aussprechen, dass den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG Karten für Geduldete gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. auszustellen seien, hilfsweise aussprechen, dass dem BF1 eine Karte für Geduldete gemäß Ziffer 3, legt. cit. und der BF2 eine Karte für Geduldete gemäß Ziffer 4, leg. cit. auszustellen sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Akteninhalt, der von den Parteien weder in Zweifel gezogen, noch sonst beanstandet wurde, weiter auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. So konnten die Feststellungen daher auf Grund der freien Beweiswürdigung getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde:
3.1.1. Die mit "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" bezeichnete Bestimmung des
§ 8 VwGVG idgF. lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 8, VwGVG idgF. lautet wörtlich wie folgt:
"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Jene die Säumnisbeschwerde betreffenden relevanten Bestimmungen des § 9 VwGVG lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Jene die Säumnisbeschwerde betreffenden relevanten Bestimmungen des Paragraph 9, VwGVG lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
[...]
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
[...]
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
[...]
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist."(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist."
3.1.2. Für den endgültigen Übergang der Zuständigkeit bzw. für den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache, auf die sich die Säumnisbeschwerde bezieht, reicht es aber nicht hin, dass die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß
§ 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG entschieden hat. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Anderenfalls ist die Säumnisbeschwerde als "nicht begründet" bzw. als "nicht berechtigt" abzuweisen und kommt eine Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG nicht in Betracht. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, hat das Verwaltungsgericht auf den Zeitraum bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde Bedacht zu nehmen. Als "die Verzögerung" ist die Verzögerung im Sinne des ersten Satzes desParagraph 8, Absatz eins, erster Satz VwGVG entschieden hat. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Anderenfalls ist die Säumnisbeschwerde als "nicht begründet" bzw. als "nicht berechtigt" abzuweisen und kommt eine Sachentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG nicht in Betracht. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, hat das Verwaltungsgericht auf den Zeitraum bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde Bedacht zu nehmen. Als "die Verzögerung" ist die Verzögerung im Sinne des ersten Satzes des
§ 8 Abs. 1 VwGVG anzusehen. Dabei kommt es entscheidend nur auf das Verschulden am Überschreiten der Entscheidungsfrist an, das zur zulässigen Säumnisbeschwerde führt. (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband, Wien 2017, Rz. 33 zu § 9 VwGVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG anzusehen. Dabei kommt es entscheidend nur auf das Verschulden am Überschreiten der Entscheidungsfrist an, das zur zulässigen Säumnisbeschwerde führt. (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband, Wien 2017, Rz. 33 zu Paragraph 9, VwGVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 VwGVG folgt in Bezug auf die Frage, ab wann eine Säumnisbeschwerde mit Erfolg eingebracht werden kann, dem Konzept des § 73 Abs. 2 AVG. Beide Bestimmungen sehen für den Fall, das die Verzögerung "nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist", die Abweisung der Säumnisbeschwerde vor (Leeb in Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 36 zu § 8 VwGVG). Dabei hat sich der Begriff des Verschuldens der Behörde nach einem objektiven Maßstab zu orientieren, nachdem ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde dann vorliegt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, noch durch unüberwindbare Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Leeb in Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 37 zu § 8 VwGVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Dabei unterliegt die Frage, ob die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist im konkreten Anlassfall ein Verschulden im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ein Verschulden trifft, der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 unter Hinweis auf VwGH vom 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/0057, "wonach die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betrifft").Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG folgt in Bezug auf die Frage, ab wann eine Säumnisbeschwerde mit Erfolg eingebracht werden kann, dem Konzept des Paragraph 73, Absatz 2, AVG. Beide Bestimmungen sehen für den Fall, das die Verzögerung "nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist", die Abweisung der Säumnisbeschwerde vor (Leeb in Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 36 zu Paragraph 8, VwGVG). Dabei hat sich der Begriff des Verschuldens der Behörde nach einem objektiven Maßstab zu orientieren, nachdem ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde dann vorliegt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, noch durch unüberwindbare Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Leeb in Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 37 zu Paragraph 8, VwGVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Dabei unterliegt die Frage, ob die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist im konkreten Anlassfall ein Verschulden im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ein Verschulden trifft, der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 unter Hinweis auf VwGH vom 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/0057, "wonach die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betrifft").
Eine Säumnisbeschwerde ist jedenfalls dann begründet, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (unter vielen VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 und vom 28.06.2016, Zl. Ra 2015/10/0107). Auch haben die Behörden durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass eine rasche Entscheidung ermöglicht wird (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0036). Davon ist jedoch eine spezifische Konstellation, wie sie die belangte Behörde trifft, die derzeit mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert ist, zu trennen. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, zwangsläufig an Grenzen stößt, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des § 8 VwGVG iVm. § 73 Abs. 1 AVG darstellen (insb. VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001; vom 27.06.2016,Eine Säumnisbeschwerde ist jedenfalls dann begründet, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (unter vielen VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 und vom 28.06.2016, Zl. Ra 2015/10/0107). Auch haben die Behörden durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass eine rasche Entscheidung ermöglicht wird (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0036). Davon ist jedoch eine spezifische Konstellation, wie sie die belangte Behörde trifft, die derzeit mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert ist, zu trennen. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, zwangsläufig an Grenzen stößt, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG darstellen (insb. VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001; vom 27.06.2016,
Zl. Ra 2016/18/0047 und vom 29.07.2016, Zl. Ro 2015/10/0063).
3.1.3. Die Beschwerdeführer haben am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 BVG wurde am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Frist zur Entscheidung zwar bereits abgelaufen, doch steht anlassbezogen fest, dass die belangte Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte gesetzt hat.3.1.3. Die Beschwerdeführer haben am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, BVG wurde am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Frist zur Entscheidung zwar bereits abgelaufen, doch steht anlassbezogen fest, dass die belangte Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte gesetzt hat.
Am XXXX wurde die BF2 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und wurde diese im Anschluss an ihre Einvernahme davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie und ihr Ehegatte, der BF1, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden, weshalb daran gedacht sei, eine Rückkehrentscheidung gegen sie und den BF1 zu erlassen. Zeitgleich wurde der bei der LPD Wien ansässige Polizeichefarzt damit beauftragt, den Gesundheitszustand und die Ausreisetauglichkeit des BF1 einer Überprüfung zu unterziehen. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Polizeichefarzt der LPD XXXX der belangten Behörde eine Stellungnahme zur Ausreisetauglichkeit des BF1. Zur Prüfung der Frage, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit eine Abschiebung des BF1 in den Herkunftsstaat Serbien faktisch möglich wäre, erging am XXXX eine E-Mailanfrage der belangten Behörde an die Staatendokumentation. Dabei kam es nicht zuletzt wegen des Umstandes, dass die belangte Behörde derzeit mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert ist, zu einer Verzögerung der Entscheidung.Am römisch 40 wurde die BF2 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und wurde diese im Anschluss an ihre Einvernahme davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie und ihr Ehegatte, der BF1, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden, weshalb daran gedacht sei, eine Rückkehrentscheidung gegen sie und den BF1 zu erlassen. Zeitgleich wurde der bei der LPD Wien ansässige Polizeichefarzt damit beauftragt, den Gesundheitszustand und die Ausreisetauglichkeit des BF1 einer Überprüfung zu unterziehen. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Polizeichefarzt der LPD römisch 40 der belangten Behörde eine Stellungnahme zur Ausreisetauglichkeit des BF1. Zur Prüfung der Frage, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit eine Abschiebung des BF1 in den Herkunftsstaat Serbien faktisch möglich wäre, erging am römisch 40 eine E-Mailanfrage der belangten Behörde an die Staatendokumentation. Dabei kam es nicht zuletzt wegen des Umstandes, dass die belangte Behörde derzeit mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert ist, zu einer Verzögerung der Entscheidung.
3.1.4. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde zeitnah nach Verstreichen der Entscheidungsfrist eingebracht haben und die belangte Behörde darüber hinaus mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert ist, lässt sich dieser nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung zur Last legen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unbegründet erweist.
3.1.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und überdies die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und überdies die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012,Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012,
Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Antragsbegehren, Duldung, kein überwiegendes behördlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2165092.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017