Entscheidungsdatum
01.09.2017Norm
ABGB §167 Abs1Spruch
W203 2168227-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1999, nunmehr vertreten durch XXXX , beide wohnhaft in 6065 Thaur, Auweg 2, vom 14.08.2017 gegen den "Bescheid" des Landesschulrates für Tirol vom 03.08.2017, Zl. 74.428/0001/2017 II.Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 1999, nunmehr vertreten durch römisch 40 , beide wohnhaft in 6065 Thaur, Auweg 2, vom 14.08.2017 gegen den "Bescheid" des Landesschulrates für Tirol vom 03.08.2017, Zl. 74.428/0001/2017 römisch zwei.
Exp.:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2016/17 die XXXX Klasse der XXXX .1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2016/17 die römisch 40 Klasse der römisch 40 .
2. Am 30.06.2017 entschied die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse der XXXX dass die BF gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist.2. Am 30.06.2017 entschied die Klassenkonferenz der römisch 40 -Klasse der römisch 40 dass die BF gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist.
3. Am 04.07.2017 brachte die BF, vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter, Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.06.2017 ein.
4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Widerspruch mit "Bescheid" des Landesschulrates für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.08.2017 abgewiesen. Der "Bescheid" war an " XXXX " adressiert und enthielt folgenden einleitenden Satz: "Über den Widerspruch der erziehungsberechtigten Mutter vom 04. Juli 2017 [ ] ergeht folgender Spruch:".4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Widerspruch mit "Bescheid" des Landesschulrates für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.08.2017 abgewiesen. Der "Bescheid" war an " römisch 40 " adressiert und enthielt folgenden einleitenden Satz: "Über den Widerspruch der erziehungsberechtigten Mutter vom 04. Juli 2017 [ ] ergeht folgender Spruch:".
Der "Bescheid" wurde am 08.08.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
5. Am 14.08.2017, einlangend bei der belangten Behörde am 17.08.2017, erhob die Mutter der Beschwerdeführerin "Beschwerde gegen Bescheid: Zahl 74.428/0001/2017 II. Exp., datiert auf den 3. August 2017".5. Am 14.08.2017, einlangend bei der belangten Behörde am 17.08.2017, erhob die Mutter der Beschwerdeführerin "Beschwerde gegen Bescheid: Zahl 74.428/0001/2017 römisch zwei. Exp., datiert auf den 3. August 2017".
6. Einlangend am 21.08.2017 wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
7. Am 30.08.2017 bevollmächtigte die BF ihre Mutter schriftlich, sie in der Angelegenheit "Aufstiegsberechtigung in die XXXX Klasse XXXX " zu vertreten, und legte die Vollmacht dem Bundesverwaltungsgericht vor.7. Am 30.08.2017 bevollmächtigte die BF ihre Mutter schriftlich, sie in der Angelegenheit "Aufstiegsberechtigung in die römisch 40 Klasse römisch 40 " zu vertreten, und legte die Vollmacht dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF hat am XXXX .2017 das 18. Lebensjahr vollendet.Die BF hat am römisch 40 .2017 das 18. Lebensjahr vollendet.
Das als "Bescheid" der belangten Behörde bezeichnete Schreiben, das am 08.08.2017 zugestellt wurde, war an die Mutter der BF adressiert. Eine Bevollmächtigung der BF gegenüber ihrer Mutter, sie im Verfahren vor der belangten Behörde zu vertreten, existierte zu diesem Zeitpunkt nicht.
Bis dato ist keine Erledigung des Widerspruchs vom 04.07.2017 an die BF ergangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. wegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. wegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. ist – insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt – sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenGemäß Paragraph 9, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. ist – insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt – sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Gemäß § 21 Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1881 i.d.g.F. sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1881, i.d.g.F. sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Gemäß § 170 Abs. 1 ABGB kann ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.Gemäß Paragraph 170, Absatz eins, ABGB kann ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
Gemäß § 167 Abs. 1 ABGB ist - sind beide Eltern mit der Obsorge betraut - jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.Gemäß Paragraph 167, Absatz eins, ABGB ist - sind beide Eltern mit der Obsorge betraut - jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde):
3.2.1. Die Verwaltungsgerichte erkennen unter anderem über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer "Bescheidbeschwerde" ist demnach, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein bekämpfbarerer Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.3.2.1. Die Verwaltungsgerichte erkennen unter anderem über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer "Bescheidbeschwerde" ist demnach, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein bekämpfbarerer Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.
Verfahrensgegenständlich lag ein derartiger Bescheid zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 03.08.2017 aber nicht vor, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Verfahrensgegenstand ist der Widerspruch gegen die Entscheidung, dass eine Schülerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Aus § 8 AVG ergibt sich, dass Partei in diesem Verfahren immer nur die Schülerin, auf die sich diese Entscheidung bezieht, selbst sein kann, denn nur diese ist "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses" insofern beteiligt, als sie bei Erfüllung der in § 25 SchUG geregelten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch dahingehend hat, in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen zu dürfen.Verfahrensgegenstand ist der Widerspruch gegen die Entscheidung, dass eine Schülerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Aus Paragraph 8, AVG ergibt sich, dass Partei in diesem Verfahren immer nur die Schülerin, auf die sich diese Entscheidung bezieht, selbst sein kann, denn nur diese ist "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses" insofern beteiligt, als sie bei Erfüllung der in Paragraph 25, SchUG geregelten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch dahingehend hat, in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen zu dürfen.
Die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen, richtet sich in erster Linie nach den Materiengesetzen und – falls diese wie im Fall des hier maßgeblichen Schulunterrichtsgesetzes keine speziellen Regelungen darüber enthalten – subsidiär nach den zivilrechtlichen Regeln über die Geschäftsfähigkeit. Mit der Volljährigkeit wird in der Regel die volle Geschäftsfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit erlangt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Rz 12 und 13 zu § 9 AVG [S. 100f]).Die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen, richtet sich in erster Linie nach den Materiengesetzen und – falls diese wie im Fall des hier maßgeblichen Schulunterrichtsgesetzes keine speziellen Regelungen darüber enthalten – subsidiär nach den zivilrechtlichen Regeln über die Geschäftsfähigkeit. Mit der Volljährigkeit wird in der Regel die volle Geschäftsfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit erlangt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Rz 12 und 13 zu Paragraph 9, AVG [S. 100f]).
Zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.06.2017, also am 04.07.2017, war die BF noch minderjährig und damit nicht "prozessfähig" iSd § 9 AVG. Für Prozessunfähige wie z.B. minderjährige Personen handelt - ohne dass es dazu eines Willensaktes der Partei bedürfte (vgl. VwGH 09.07.1992, 92/06/0097) - deren gesetzlicher Vertreter. Das bedeutet, dass wirksame Verfahrenshandlungen für die minderjährige BF nur durch deren gesetzlichen Vertreter gesetzt werden konnten. Der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde somit rechtswirksam von der erziehungsberechtigten Mutter der BF als deren gesetzlicher Vertreterin eingebracht.Zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.06.2017, also am 04.07.2017, war die BF noch minderjährig und damit nicht "prozessfähig" iSd Paragraph 9, AVG. Für Prozessunfähige wie z.B. minderjährige Personen handelt - ohne dass es dazu eines Willensaktes der Partei bedürfte vergleiche VwGH 09.07.1992, 92/06/0097) - deren gesetzlicher Vertreter. Das bedeutet, dass wirksame Verfahrenshandlungen für die minderjährige BF nur durch deren gesetzlichen Vertreter gesetzt werden konnten. Der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde somit rechtswirksam von der erziehungsberechtigten Mutter der BF als deren gesetzlicher Vertreterin eingebracht.
Mit Erreichung der Volljährigkeit der BF am XXXX .2017 ist die (gesetzliche) Vertretungsbefugnis der Mutter der BF ex lege erloschen. Eine (gewillkürte) Bevollmächtigung ihrer Mutter seitens der inzwischen voll prozessfähigen BF zur Vertretung im gegenständlichen Widerspruchsverfahren lag zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde am 03.08.2017 nicht vor bzw. wurde eine solche zumindest nicht gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt oder geltend gemacht, was aber zum Wirksamwerden einer etwaigen Bevollmächtigung erforderlich wäre (vgl. VwGH 29.01.2008, 20025/05/0252; 24.06.1999, 97/15/0131; 13.10.2011, 2010/22/0093). Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über den Widerspruch war die BF unvertretene Verfahrenspartei und somit Adressatin der Entscheidung. Die nunmehr angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vom 03.08.2017 richtete sich aber sowohl inhaltlich als auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach an die Mutter der BF. So findet sich im Kopf des Schriftstücks ausschließlich der Name und die Adresse der Mutter der BF, und auch der Einleitungssatz des "Bescheides" nimmt auf diese Bezug ("Über den Widerspruch der erziehungsberechtigten Mutter vom 4. Juli 2017 [ ] ergeht folgender Spruch:"). Weder ergibt sich aus dem Akteninhalt ein Hinweis auf eine Vertretungsbefugnis der Mutter der BF, noch finden sich in der Erledigung der belangten Behörde Anhaltspunkte dafür, dass sich diese an die Mutter der mittlerweile volljährigen BF als deren (gewillkürte) Vertreterin richten würde. Die Angabe einer "falschen" Person als Adressat einer Erledigung ist auch dann nicht nach § 7 ZustellG heilbar, wenn sie dem materiellen Empfänger als der "eigentlich gemeinten" Person tatsächlich zukommt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 203/1 [S. 118] mit Verweis auf VwGH 27.06.1995, 94/04/0206; 22.03.2001, 97/03/0201; 07.09.2005, 2004/12/0212; 24.04.2012, 2012/22/0013). Die Erlassung einer behördeninternen Erledigung gegenüber (zumindest) einer Partei ist Voraussetzung für das Zustandekommen bzw. die Wirksamkeit des Bescheides (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 1 zu § 62 AVG [S. 778], mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Ein das Verfahren abschließender Bescheid ist somit gegenüber der BF bislang nicht ergangen, sodass das Verfahren nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig ist.Mit Erreichung der Volljährigkeit der BF am römisch 40 .2017 ist die (gesetzliche) Vertretungsbefugnis der Mutter der BF ex lege erloschen. Eine (gewillkürte) Bevollmächtigung ihrer Mutter seitens der inzwischen voll prozessfähigen BF zur Vertretung im gegenständlichen Widerspruchsverfahren lag zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde am 03.08.2017 nicht vor bzw. wurde eine solche zumindest nicht gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt oder geltend gemacht, was aber zum Wirksamwerden einer etwaigen Bevollmächtigung erforderlich wäre vergleiche VwGH 29.01.2008, 20025/05/0252; 24.06.1999, 97/15/0131; 13.10.2011, 2010/22/0093). Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über den Widerspruch war die BF unvertretene Verfahrenspartei und somit Adressatin der Entscheidung. Die nunmehr angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vom 03.08.2017 richtete sich aber sowohl inhaltlich als auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach an die Mutter der BF. So findet sich im Kopf des Schriftstücks ausschließlich der Name und die Adresse der Mutter der BF, und auch der Einleitungssatz des "Bescheides" nimmt auf diese Bezug ("Über den Widerspruch der erziehungsberechtigten Mutter vom 4. Juli 2017 [ ] ergeht folgender Spruch:"). Weder ergibt sich aus dem Akteninhalt ein Hinweis auf eine Vertretungsbefugnis der Mutter der BF, noch finden sich in der Erledigung der belangten Behörde Anhaltspunkte dafür, dass sich diese an die Mutter der mittlerweile volljährigen BF als deren (gewillkürte) Vertreterin richten würde. Die Angabe einer "falschen" Person als Adressat einer Erledigung ist auch dann nicht nach Paragraph 7, ZustellG heilbar, wenn sie dem materiellen Empfänger als der "eigentlich gemeinten" Person tatsächlich zukommt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 203/1 [S. 118] mit Verweis auf VwGH 27.06.1995, 94/04/0206; 22.03.2001, 97/03/0201; 07.09.2005, 2004/12/0212; 24.04.2012, 2012/22/0013). Die Erlassung einer behördeninternen Erledigung gegenüber (zumindest) einer Partei ist Voraussetzung für das Zustandekommen bzw. die Wirksamkeit des Bescheides (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 1 zu Paragraph 62, AVG [S. 778], mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Ein das Verfahren abschließender Bescheid ist somit gegenüber der BF bislang nicht ergangen, sodass das Verfahren nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig ist.
Aus welchen Gründen eine Beschwerde zurückzuweisen ist, wird im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht ausdrücklich geregelt. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses (vgl. etwa § 34 Abs. 1 VwGG sowie die Auslegung des – wenngleich hier nicht subsidiär anwendbaren [§ 17 VwGVG] - § 66 AVG; hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 31ff) wird das Verwaltungsgericht aber im Wege der Zurückweisung dann zu entscheiden haben, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (Hauer, Rz 190) (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, FN 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Bescheid nicht vorliegt.Aus welchen Gründen eine Beschwerde zurückzuweisen ist, wird im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht ausdrücklich geregelt. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses vergleiche etwa Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sowie die Auslegung des – wenngleich hier nicht subsidiär anwendbaren [§ 17 VwGVG] - Paragraph 66, AVG; hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 31ff) wird das Verwaltungsgericht aber im Wege der Zurückweisung dann zu entscheiden haben, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (Hauer, Rz 190) (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, FN 5 zu Paragraph 28, VwGVG [S. 151]). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Bescheid nicht vorliegt.
Wird ein "Bescheid" in einem – wie hier – Einparteienverfahren nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar.
Mangels eines bekämpfbaren Bescheides war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Beschwerde bereits auf Grund des Fehlens eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen war, ist auf die Frage, ob die Mutter der BF zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 03.08.2017 bevollmächtigt war – eine fehlende Vollmacht würde ebenfalls zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung des Einschreiters führen (vgl. VwGH 24.02.1995, 94/09/0296) – als Vertreterin diese Verfahrenshandlung für die BF als Vertretene zu setzen, nicht näher einzugehen.Da die Beschwerde bereits auf Grund des Fehlens eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen war, ist auf die Frage, ob die Mutter der BF zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 03.08.2017 bevollmächtigt war – eine fehlende Vollmacht würde ebenfalls zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung des Einschreiters führen vergleiche VwGH 24.02.1995, 94/09/0296) – als Vertreterin diese Verfahrenshandlung für die BF als Vertretene zu setzen, nicht näher einzugehen.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass somit der Widerspruch der BF gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass sie zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist, nicht erledigt und das Verfahren nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig ist.
3.2.2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde zulässig war, aus der Aktenlage geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils angeführten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die jeweils angeführten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Bescheidadressat,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2168227.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017