Entscheidungsdatum
01.09.2017Norm
AVG 1950 §58Spruch
W129 2168237-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH, gegen den "Bescheid (E-Mail)" des Vizerektor für Lehre der Universität Salzburg vom 07.07.2017, ohne Zahl, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 07.07.2017 übermittelte eine Mitarbeiterin der Studienabteilung der Universität Salzburg der Beschwerdeführerin per Mail eine Mitteilung. Diese E-Mail mit dem Betreff "Erlöschen der Zulassung Ihres Lehramtsstudiums", geschickt an XXXX, lautet wie folgt:1. Am 07.07.2017 übermittelte eine Mitarbeiterin der Studienabteilung der Universität Salzburg der Beschwerdeführerin per Mail eine Mitteilung. Diese E-Mail mit dem Betreff "Erlöschen der Zulassung Ihres Lehramtsstudiums", geschickt an römisch 40 , lautet wie folgt:
"Sehr geehrte Frau XXXX,"Sehr geehrte Frau römisch 40 ,
das für Ihr Studium zuständige Prüfungsreferat teilte uns mit, dass Sie die letzte zulässige Wiederholung einer Prüfung im Rahmen des Diplom Lehramtsstudiums UF Englisch nicht bestanden haben.
Wir setzten Sie davon in Kenntnis, dass die Zulassung zu Ihrem Diplom Lehramtsstudium UF Englisch gemäß § 68 (1) Z. 3 Universtitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, mit dem Tag des letzten Prüfungsantrittes erloschen ist. Die Absolvierung weiterer Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie das Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Diplomarbeit ist somit nicht mehr möglich.Wir setzten Sie davon in Kenntnis, dass die Zulassung zu Ihrem Diplom Lehramtsstudium UF Englisch gemäß Paragraph 68, (1) Ziffer 3, Universtitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, mit dem Tag des letzten Prüfungsantrittes erloschen ist. Die Absolvierung weiterer Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie das Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Diplomarbeit ist somit nicht mehr möglich.
Die Fortsetzung an einer anderen Bildungseinrichtung des Verbundes Cluster Mitte ist ebenso nicht möglich. Sie können jedoch die Fortsetzung bei einem anderen Verbund beantragen. Die Zulassungsvoraussetzungen wird die hiefür zuständige Institution prüfen. Alle Bildungseinrichtungen des Verbundes Cluster Mitte werden über den Ausschluss informiert.
Für den Vizerektor für Lehre
Leiter der Studienabteilung
iA XXXXiA römisch 40
[ ]"
2. Gegen diesen "Bescheid (E-Mail)" richtet sich die gegenständliche Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 01.08.2017. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichsten vor, die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit und Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Es sei zu Unrecht die Sperre der Zulassung zum Lehramtsstudium für den gesamten Verbund Cluster Mitte ausgesprochen worden. Auch handle es sich bei der angefochtenen E-Mail vom 07.07.2017 um eine bescheidförmige Erledigung der belangten Behörde und damit um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die wesentlichen, konstitutiven Bescheidmerkmale würden durch die angefochtene Erledigung erfüllt werden.
3. Mit Schreiben vom 16.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 21.08.2017 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen entsprechen dem unter I. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt und ergeben sich unmittelbar aus dem vollständigen und unstrittigen Akt.Die Feststellungen entsprechen dem unter römisch eins. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt und ergeben sich unmittelbar aus dem vollständigen und unstrittigen Akt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
2.1. § 68 UG lautet:2.1. Paragraph 68, UG lautet:
"§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet;
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2) An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.(2) An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
(3) Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen."(3) Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen."
2.2. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Insoweit ist zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin angefochtene E-Mail vom 07.07.2017 als Bescheid zu qualifizieren ist.2.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein vergleiche VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Insoweit ist zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin angefochtene E-Mail vom 07.07.2017 als Bescheid zu qualifizieren ist.
Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in Paragraphen 58, ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Ein Fehlen der Bescheidbezeichnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Aus dem Spruch muss sich in diesem Fall eindeutig ergeben, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt ist aus der Form und Formulierung der behördlichen Erledigung abzuleiten. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.Ein Fehlen der Bescheidbezeichnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Aus dem Spruch muss sich in diesem Fall eindeutig ergeben, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt ist aus der Form und Formulierung der behördlichen Erledigung abzuleiten. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.
In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist (vgl. zuletzt VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 sowie 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, mwN). Nach Form und Inhalt der Erledigung muss für jedermann erkennbar sein, dass es sich um einen Bescheid handelt (vgl. VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022 mwN).In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist vergleiche zuletzt VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 sowie 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, mwN). Nach Form und Inhalt der Erledigung muss für jedermann erkennbar sein, dass es sich um einen Bescheid handelt vergleiche VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden vergleiche VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022 mwN).
Vor dem dargelegten Hintergrund ist das E-Mail vom 07.07.2017 zu beurteilen. Dieses weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung, welche überdies fehlt, gegliedert ist.
Von zentraler Bedeutung für den Bescheidcharakter ist folglich, ob sich aus dem Wortlaut des angefochtenen Schriftstücks ableiten lässt, dass mit diesem eine normative, der Rechtskraft fähige Erledigung erfolgte. Das ist, wie nachstehend ausgeführt, zu verneinen:
Aufgrund der Formulierung ("Wir setzten Sie davon in Kenntnis, dass [ ]") ergeben sich erhebliche Zweifel am normativen Gestaltungswillen der Behörde (vgl. VfGH 25.09.2006, B948/05 mwN, wo in Briefform "mitgeteilt wird, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann").Aufgrund der Formulierung ("Wir setzten Sie davon in Kenntnis, dass [ ]") ergeben sich erhebliche Zweifel am normativen Gestaltungswillen der Behörde vergleiche VfGH 25.09.2006, B948/05 mwN, wo in Briefform "mitgeteilt wird, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann").
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. bspw. VwGH 18.9.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.9.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben vergleiche bspw. VwGH 18.9.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich vergleiche VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.9.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils mwN).
Die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der Erledigung bieten im Gesamtbild jedoch keine greifbare Grundlage für die Annahme, dass der Wille der Behörde darauf gerichtet war, über ein konkretes Rechtsverhältnis abzusprechen und somit einen Bescheid zu erlassen. Daher fehlt es an der erforderlichen Eindeutigkeit des normativen Inhalts, sodass die Bescheidbezeichnung für den Bescheidcharakter essentiell wäre.
Da diese nicht vorhanden ist, ist das gegenständliche E-Mail nicht als Bescheid zu qualifizieren. Vielmehr teilt eine Mitarbeiterin der Studienabteilung der Universität Salzburg mit dem vorliegenden Schreiben ihre Rechtsansicht mit, wonach die Zulassung zu dem Diplom Lehramtsstudium UF Englisch gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG mit dem Tag des letzten Prüfungsantrittes erloschen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 18 mwN), und verknüpfte diese Rechtsansicht mit der serviceorientierten Mitteilung, dass der Beschwerdeführerin die (neuerliche) Zulassung zum Lehramtsstudium mit dem Unterrichtsfach Englisch an einer Bildungseinrichtung in einem anderen Verbund offen steht, sowie mit der Information, dass alle Bildungseinrichtungen des Verbundes Cluster Mitte über den Ausschluss (Erlöschen der Zulassung) informiert würden.Da diese nicht vorhanden ist, ist das gegenständliche E-Mail nicht als Bescheid zu qualifizieren. Vielmehr teilt eine Mitarbeiterin der Studienabteilung der Universität Salzburg mit dem vorliegenden Schreiben ihre Rechtsansicht mit, wonach die Zulassung zu dem Diplom Lehramtsstudium UF Englisch gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, UG mit dem Tag des letzten Prüfungsantrittes erloschen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56, Rz 18 mwN), und verknüpfte diese Rechtsansicht mit der serviceorientierten Mitteilung, dass der Beschwerdeführerin die (neuerliche) Zulassung zum Lehramtsstudium mit dem Unterrichtsfach Englisch an einer Bildungseinrichtung in einem anderen Verbund offen steht, sowie mit der Information, dass alle Bildungseinrichtungen des Verbundes Cluster Mitte über den Ausschluss (Erlöschen der Zulassung) informiert würden.
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Letztlich wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es ihr gemäß § 68 Abs. 3 UG freisteht, einen Feststellungsbescheid zu beantragen.Letztlich wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es ihr gemäß Paragraph 68, Absatz 3, UG freisteht, einen Feststellungsbescheid zu beantragen.
2.3. Aufgrund diesen Ergebnisses konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.2.3. Aufgrund diesen Ergebnisses konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidcharakter, Beschwerdegegenstand, E - Mail, Mitteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2168237.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017