TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/1 I404 2169141-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2017
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Entscheidungsdatum

01.09.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

I404 2169141-1/4Z

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Uganda, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1128128003-161196523, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Uganda, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1128128003-161196523, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Noch am 31.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, da die Familie ihrer Mutter sie suche, um eine Genitalverstümmelung vorzunehmen. Sie habe sich ein Jahr lang bei einer Freundin aufgehalten und sich vor der Familie ihrer Mutter versteckt. Sie habe erfahren, dass ihr Vater sie der Familie ihrer Mutter geopfert habe, weil er sich die Brautgabe nicht habe leisten können.

3. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) am 17.5.2017 führte sie aus, dass sie am 28.7.2016 an der deutschen Botschaft in Kampala ein Geschäftsvisum für die Schengenstaaten beantragt habe, um in Wien an einer Konferenz teilnehmen zu können. Drei Tage nach Ablauf des Visums am 31.8.2016 habe sie einen Asylantrag gestellt, weil sie ein Problem habe, da die Verwandten ihrer Mutter sie beschneiden wollten. Dies sei der einzige Grund für ihre Asylantragstellung in Österreich. Man habe sie jetzt als erwachsene Frau beschneiden wollen, dies sei sehr üblich in Uganda. Auch wenn das ugandische Gesetz seit 2009 Beschneidung verbieten würde, werde es als kulturelle Tradition hochgehalten und würden insbesondere die Sabins diese Beschneidung noch praktizieren. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin dieser Volksgruppe gar nicht angehöre, gab sie an, dass sie mütterlicherseits dieser Volksgruppe angehöre. Sie schätze, dass 25 % der Frauen in Uganda beschnitten seien und sie habe viele Personen gesehen, die beschnitten worden seien. Auf Vorhalt, dass eine Beschneidung bei Kindern oder Jugendlichen durchgeführt werde, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies richtig sei, aber es könne auch in jedem Alter vorkommen. Die Verwandten hätten ihre Mutter überzeugen wollen, dass sie mit der Beschwerdeführerin darüber sprechen solle. Dies habe ihr ihre Mutter berichtet. Sie habe es jedoch abgelehnt. Doch dann habe ihre Mutter sie dazu überreden wollen, weil es in ihrer Kultur so sei und weil ihr Vater sie zur Beschneidung angeboten habe. Ihr Vater sei bereits vor fünf Jahren verstorben. Auf die Frage, ob jemals Übergriffe gegen ihre Person stattgefunden hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter und ihre Verwandten nach ihr gesucht hätten, um das Versprechen ihres Vaters einzulösen, der anstatt eines Brautpreises für ihre Mutter das erstgeborene Mädchen für eine Beschneidung freigegeben habe. Sie befürchte, dass man sie zwingen werde, dass man sie schnappen und ins Dorf bringen und diese Sache durchführen würde. Weiters befürchte sie, dass sie im Zuge der Beschneidung ums Leben komme. Sie könne nicht den Schutz des ugandischen Staates in Anspruch nehmen, die Regierung und die Polizei würden dies als privates Problem ansehen und sich nicht darum kümmern.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Uganda gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit sowie ethnischen Zugehörigkeit habe, sie keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sowie dass sie keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden gehabt habe. Weiters wurde festgestellt, dass keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen würden und sie in Uganda keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes würden im sozioökonomischen Bereich liegen. In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass die Feststellung, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt habe, darauf gründe, dass ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft sei. Die Behörde habe keinen begründeten Anlass, an jenen Informationen zu zweifeln, die der Beschwerdeführerin bereits in der Einvernahme vorgehalten werden worden seien und sich unter anderem auf Ausführung stütze, die die auf Frauenrechte spezialisierte NGO "Terre des Femmes" zur Genitalverstümmelung in Uganda (Stand September 2016) gemacht habe. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin um ein Konstrukt handle, welches sie sich ausgedacht und zurechtgelegt habe, um einen unbegründeten Asylantrag vermeintlich zu substantiieren.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Uganda gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit sowie ethnischen Zugehörigkeit habe, sie keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sowie dass sie keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden gehabt habe. Weiters wurde festgestellt, dass keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen würden und sie in Uganda keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes würden im sozioökonomischen Bereich liegen. In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass die Feststellung, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt habe, darauf gründe, dass ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft sei. Die Behörde habe keinen begründeten Anlass, an jenen Informationen zu zweifeln, die der Beschwerdeführerin bereits in der Einvernahme vorgehalten werden worden seien und sich unter anderem auf Ausführung stütze, die die auf Frauenrechte spezialisierte NGO "Terre des Femmes" zur Genitalverstümmelung in Uganda (Stand September 2016) gemacht habe. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin um ein Konstrukt handle, welches sie sich ausgedacht und zurechtgelegt habe, um einen unbegründeten Asylantrag vermeintlich zu substantiieren.

Bei ihren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - die Z. 4 zutreffe. Weitere Ausführungen finden sich dort nicht.Bei ihren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - die Ziffer 4, zutreffe. Weitere Ausführungen finden sich dort nicht.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

6. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.

In dieser beantragte die Beschwerdeführerin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Insbesondere seien die Länderfeststellungen mangelhaft. Weiters wurden auch Ausführungen zur Beweiswürdigung der belangten Behörde getätigt und dargelegt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beschwerdeführerin internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre, zumindest jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 30.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Der Verwaltungsgericht hat wiederholt zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 24.04.2003, 2000/20/0326).2.1. Der Verwaltungsgericht hat wiederholt zu Paragraph 6, Ziffer eins und 2 AsylG 1997, einer mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen vergleiche das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 24.04.2003, 2000/20/0326).

2.2. In der rechtlichen Begründung ist zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich ausgeführt, dass die Z. 4 zutreffe, wie in der Beweiswürdigung dargestellt.2.2. In der rechtlichen Begründung ist zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich ausgeführt, dass die Ziffer 4, zutreffe, wie in der Beweiswürdigung dargestellt.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausreise aus Uganda damit begründet, dass ihr Genitalverstümmelung durch die Familie ihrer Mutter drohe. Dass Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen kann, hat der VwGH mehrfach ausgesprochen (vgl. zuletzt VwGH vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0045).Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausreise aus Uganda damit begründet, dass ihr Genitalverstümmelung durch die Familie ihrer Mutter drohe. Dass Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen kann, hat der VwGH mehrfach ausgesprochen vergleiche zuletzt VwGH vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0045).

Dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, ist somit nicht zutreffend. Wie sich bereits aus der klaren Textierung der Ziffer 4 des § 18 Abs. 1 BFA-VG sowie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 Z 1 AsylG 1997 hervorgeht, kommt es bei § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG nicht auf eine eventuell fehlende Glaubhaftigkeit bzw. die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung an, sondern auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden. Soweit die belangte Behörde daher ihre diesbezügliche Entscheidung mit dem fehlenden Vorbringen von Verfolgungsgründen begründet hat, erweist sich diese als verfehlt.Dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, ist somit nicht zutreffend. Wie sich bereits aus der klaren Textierung der Ziffer 4 des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG sowie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 hervorgeht, kommt es bei Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG nicht auf eine eventuell fehlende Glaubhaftigkeit bzw. die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung an, sondern auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden. Soweit die belangte Behörde daher ihre diesbezügliche Entscheidung mit dem fehlenden Vorbringen von Verfolgungsgründen begründet hat, erweist sich diese als verfehlt.

Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG heranzuziehen wäre.

2.4. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.2.4. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

2.5. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).2.5. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).

Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.

2.6. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.2.6. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose
Behebung, Feststellungsentscheidung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2169141.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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