Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.09.2017Norm
AsylG 2005 §18 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auf die Mitwirkung eines Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet aber nicht, dass alleine aus Sicht der Umstand, dass sich jemand dem Verfahren entzogen hat, automatisch die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens abgesprochen werden kann (und der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden kann), da § 24 Abs. 3 AsylG ja darauf abstellt, ob der Sachverhalt feststeht und ansonsten eine Einstellung des Verfahrens vorsieht.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auf die Mitwirkung eines Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet aber nicht, dass alleine aus Sicht der Umstand, dass sich jemand dem Verfahren entzogen hat, automatisch die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens abgesprochen werden kann (und der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden kann), da Paragraph 24, Absatz 3, AsylG ja darauf abstellt, ob der Sachverhalt feststeht und ansonsten eine Einstellung des Verfahrens vorsieht.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2165872.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017