RS Vwgh 2004/2/25 2002/04/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 20. 11. 2000 wird zwar das Vorhandensein von Nachbarn nicht ausdrücklich festgestellt (Hinweis E 23. November 1993, Zl. 93/04/0131), doch wird ausdrücklich auf die Genehmigung der Abwasserreinigungsanlage als Betriebsanlage vom 30. Juni 1998 hingewiesen. Dieser Bescheid genehmigt die direkte Einleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee und hat damit auch die Vermeidung von nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer gemäß § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 zum Gegenstand. Weiters wird in diesem Bescheid festgestellt, dass die Anlage bei konsensgemäßem Betrieb keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft verursacht, sodass insgesamt die durch die Änderung der Betriebsanlage möglicherweise betroffenen Schutzinteressen ausreichend erkennbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040013.X03

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten