TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/4 L501 2145386-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2017
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Entscheidungsdatum

04.09.2017

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §35
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2145386-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl BRANDSTETTER und Mag. Dr. Christine HIRNSPERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsreferentin, Arbeiterkammer Oberösterreich, und RA Dr. Jasmine SENK gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.11.2016, Zl. VR/RSpr5149, betreffend seine Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken- Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 07.01.1993 bis 16.04.1993 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl BRANDSTETTER und Mag. Dr. Christine HIRNSPERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsreferentin, Arbeiterkammer Oberösterreich, und RA Dr. Jasmine SENK gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.11.2016, Zl. VR/RSpr5149, betreffend seine Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken- Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 07.01.1993 bis 16.04.1993 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hinsichtlich der behaupteten Tätigkeit im Zeitraum vom 07.01.1993 bis 16.04.1993 bei den behaupteten Dienstgeben XXXX (in der Folge MB R.), damaliger Firmensitz in XXXX, XXXX (in der Folge MB M.), wohnhaft in XXXX oder XXXX (in der Folge MB W.), wohnhaft in XXXX, nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen ist.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hinsichtlich der behaupteten Tätigkeit im Zeitraum vom 07.01.1993 bis 16.04.1993 bei den behaupteten Dienstgeben römisch 40 (in der Folge MB R.), damaliger Firmensitz in römisch 40 , römisch 40 (in der Folge MB M.), wohnhaft in römisch 40 oder römisch 40 (in der Folge MB W.), wohnhaft in römisch 40 , nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen ist.

Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 09.02.2016 im Rahmen eines beim Arbeits- und Sozialgericht Steyr anhängigen Rechtsstreits wegen einer Versehrtenrente wie folgt ausgesagt habe:

"Sie habe im Jänner 1993 eine durch das Arbeitsamt vermittelte Stelle bei der Firma Innenausbau-Trockenbau des MB M. angetreten und sich aufgrund dessen als Arbeitssuchender abgemeldet. Nachdem sie im Krankhaus nach ihrem Unfall vom 16.04.1993 von ihrer Nichtmeldung zur Sozialversicherung erfahren habe, habe sie sich an die Arbeiterkammer gewandt und dieser sämtliche Unterlagen, insbesondere Lohnzettel sowie eine Anmeldebestätigung übergeben. Hierbei sei ihr aufgefallen, dass die Anmeldebestätigung nicht von der Kasse abgestempelt worden sei. Wie die Sache ausgegangen sei, wisse sie nicht.

Auf Vorhalt des handschriftlichen Vermerks am Erstbefund des Unfalles vom 16.04.1993, wonach sie angegeben habe, seit 07.01.1993 bei der Firma des MB R. in Wels zu arbeiten, habe sie erklärt, sie glaube, die Firma des MB M. sei Subuntemehmerin der Firma des MB R. gewesen. Auf Vorhalt des Schreibens der rechtsfreundlichen Vertretung des MB R. vom 13.07.1993, wonach sie nicht Dienstnehmerin des MB R., sondern der Firma des MB W. gewesen sei, habe sie angegeben, nicht gewusst zu haben, dass der MB W. eine Firma gehabt habe. Der MB W. sei der Schwiegersohn vom MB M. gewesen sowie dessen Vorarbeiter. Des Weiteren habe sie ausgeführt, dass sie nach dem Unfall vom Fahrer des Firmenwagens, welcher sie immer zur Baustelle und retour gebracht habe, ins Krankenhaus geführt worden sei. Ca. 14 Tage nachdem sie sich an die Arbeiterkammer gewandt habe, habe sie vom Untertauchen des MB M., welcher ca. 40 Leute schwarz beschäftigt habe, erfahren. Die erhaltenen Lohnzettel hätten ganz normal ausgesehen, es seien auch die Abzüge ausgewiesen gewesen."

Der im Zuge einer weiteren mündlichen Verhandlung am 06.04.2016 als Zeuge einvernommene MB W. habe erklärt, dass er bei seinem Schwiegervater, dem MB M., ohne Anmeldung gearbeitet habe. Ende 1991 sei der MB M. nach Deutschland verzogen. Angesprochen auf das Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des MB R., wonach die bP bei ihr beschäftigt gewesen sei, habe der MB W. mitgeteilt, dass er nie eine Firma besessen habe. Er habe im Zeitraum nach der Übersiedlung des MB M. nach Deutschland und vor seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX (in der Folge Firma D.) mit der bP und Herrn XXXX (in der Folge Herr K.F.) eine Arbeitsgemeinschaft gehabt. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 16.11.1992 bis 01.06.1993 habe die Arbeitsgemeinschaft nicht mehr bestanden. Auch könne er zum Unfall vom 16.04.1993 mangels Zusammenarbeit zu diesem Zeitpunkt nichts angeben. Über Vorhalt der Aussage der bP, wonach sie mit dem Firmenbus ins Krankenhaus Wels gebracht worden sei, habe der MB W. ausgeführt, dass der MB M. nie über einen Firmenbus verfügt habe, er aber in der Zeit der Arbeitsgemeinschaft einen Wagen von der Firma XXXX (in der Folge Firma Ph.) gekauft habe, der von Herrn K.F. gelenkt worden sei.Der im Zuge einer weiteren mündlichen Verhandlung am 06.04.2016 als Zeuge einvernommene MB W. habe erklärt, dass er bei seinem Schwiegervater, dem MB M., ohne Anmeldung gearbeitet habe. Ende 1991 sei der MB M. nach Deutschland verzogen. Angesprochen auf das Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des MB R., wonach die bP bei ihr beschäftigt gewesen sei, habe der MB W. mitgeteilt, dass er nie eine Firma besessen habe. Er habe im Zeitraum nach der Übersiedlung des MB M. nach Deutschland und vor seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 (in der Folge Firma D.) mit der bP und Herrn römisch 40 (in der Folge Herr K.F.) eine Arbeitsgemeinschaft gehabt. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 16.11.1992 bis 01.06.1993 habe die Arbeitsgemeinschaft nicht mehr bestanden. Auch könne er zum Unfall vom 16.04.1993 mangels Zusammenarbeit zu diesem Zeitpunkt nichts angeben. Über Vorhalt der Aussage der bP, wonach sie mit dem Firmenbus ins Krankenhaus Wels gebracht worden sei, habe der MB W. ausgeführt, dass der MB M. nie über einen Firmenbus verfügt habe, er aber in der Zeit der Arbeitsgemeinschaft einen Wagen von der Firma römisch 40 (in der Folge Firma Ph.) gekauft habe, der von Herrn K.F. gelenkt worden sei.

Die bP habe hierzu vorgebracht, dass sie von Herrn K.F. im Beisein des MB W. ins Krankenhaus gebracht worden sei und sie im Anschluss gemeinsam aufs Volksfest gegangen seien. Den MB M. habe sie glaublich letztmalig Mitte Feber bei Übergabe der Arbeitspapiere gesehen.

Mit Schreiben vom 18.04.2016 habe die bP im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Aussage des MB W. nicht stimme, da sie im Zeitraum vom 17.01.1991 bis 24.10.1992 mit ihrer damaligen Freundin in Frankreich gelebt habe.

Laut einer fernmündlich eingeholten Auskunft des Finanzamtes Wels sei der MB M. bis 1991 selbständig tätig gewesen und lägen betreffend den MB W. Einkommensteuererklärungen bis 1993 auf, wobei aufgrund der runden Beträge der Einkünfte aus Gewerbebetrieb das Vorliegen einer Schätzung zu vermuten sei. Eine telefonische Anfrage beim Arbeitsmarktservice (AMS) Steyr habe ergeben, dass der Arbeitslosengeldbezug am 6.01.1993 beendet worden sei, weil die bP nach den vorliegenden Informationen im Zeitraum vom 07.01.1993 bis 16.04.1993 bei der Firma des MB R. beschäftigt gewesen sei, anschließend bis Juni 1993 Krankengeld bezogen habe und ab 1.07.1993 bei einer anderen Firma wieder zu arbeiten begonnen habe.

Im Versicherungsdatenauszug sei aber ersichtlich, dass die bP bis 06.01.1993 Arbeitslosengeld bezogen und am 01.06.1993 ein neues Dienstverhältnis begonnen habe. Für den Zeitraum vom 07.01.1993 bis 31.05.1993 scheine keine Versicherungszeit auf.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden insbesondere die Aussagen im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Steyr, die eingeholten Auskünfte vom Finanzamt Wels und dem AMS Steyr, das Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des MB R. sowie die lt. Akteninhalt stattgefundenen zeitnahen Erhebungen gewürdigt. Nach Zitierung der rechtlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass anhand der erhobenen Fakten eine Beschäftigung der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem MB R., dem MB M. oder dem MB W. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt habe werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 01.12.2016 fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen wiederholte, dass der MB M. ihr gegenüber als Dienstgeber aufgetreten sei, sie aber aufgrund der Aussage des MB W. vor dem ASG Steyr nunmehr davon ausgehe, dass auch der MB W. ihr Dienstgeber gewesen sein könnte, zumal er ihr Vorgesetzter gewesen sei, er ihr die Lohnzettel vom MB M. ausgehändigt habe, er über keine Versicherungszeiten in diesem Zeitraum verfüge, beim FA Wels Einkommenssteuerbescheide bis 1993 vorlägen und auch die rechtsfreundliche Vertretung des MB R. in einem Schreiben an die AUVA vom 13.07.1993 den MB W. als ihren Arbeitgeber bezeichnet habe. Des Weitern bestritt sie im Hinblick auf ihren Aufenthalt in Frankreich von 17.01.1991 - 24.10.1992 das Vorliegen einer Arbeitsgemeinschaft mit dem MB W. und monierte, dass die belangte Behörde keine Recherchen getätigt habe, für welchen Zeitraum die Steuernachzahlung zu leisten gewesen sei. Sie habe nie behauptet, das der MB R. ihr Arbeitgeber gewesen sei, der Vermerk auf dem Erstbefund des KH Wels sei nicht korrekt und sei auch die Auskunft des AMS Steyr nicht nachvollziehbar, zumal ihr damals eine Stelle bei der Firma des MB M. vermittelt worden sei. Auch seien die Behandlungskosten nicht in Folge einer Mitversicherung bei der damaligen Lebensgefährtin von der belangten Behörde übernommen worden, da diese damals noch verheiratet gewesen sei. Sie beantrage daher die Einholung schriftlicher Auskünfte vom AMS und dem Finanzamt sowie die Einvernahme des Herrn K.F., des Herrn XXXX, des MB M., des RA XXXX (in der Folge RA Dr. H.) und der Frau XXXX (korrekte Schreibweise, Geburtsdatum und Wohnort nicht bekannt) sowie eine Entscheidung durch den Senat.Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 01.12.2016 fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen wiederholte, dass der MB M. ihr gegenüber als Dienstgeber aufgetreten sei, sie aber aufgrund der Aussage des MB W. vor dem ASG Steyr nunmehr davon ausgehe, dass auch der MB W. ihr Dienstgeber gewesen sein könnte, zumal er ihr Vorgesetzter gewesen sei, er ihr die Lohnzettel vom MB M. ausgehändigt habe, er über keine Versicherungszeiten in diesem Zeitraum verfüge, beim FA Wels Einkommenssteuerbescheide bis 1993 vorlägen und auch die rechtsfreundliche Vertretung des MB R. in einem Schreiben an die AUVA vom 13.07.1993 den MB W. als ihren Arbeitgeber bezeichnet habe. Des Weitern bestritt sie im Hinblick auf ihren Aufenthalt in Frankreich von 17.01.1991 - 24.10.1992 das Vorliegen einer Arbeitsgemeinschaft mit dem MB W. und monierte, dass die belangte Behörde keine Recherchen getätigt habe, für welchen Zeitraum die Steuernachzahlung zu leisten gewesen sei. Sie habe nie behauptet, das der MB R. ihr Arbeitgeber gewesen sei, der Vermerk auf dem Erstbefund des KH Wels sei nicht korrekt und sei auch die Auskunft des AMS Steyr nicht nachvollziehbar, zumal ihr damals eine Stelle bei der Firma des MB M. vermittelt worden sei. Auch seien die Behandlungskosten nicht in Folge einer Mitversicherung bei der damaligen Lebensgefährtin von der belangten Behörde übernommen worden, da diese damals noch verheiratet gewesen sei. Sie beantrage daher die Einholung schriftlicher Auskünfte vom AMS und dem Finanzamt sowie die Einvernahme des Herrn K.F., des Herrn römisch 40 , des MB M., des RA römisch 40 (in der Folge RA Dr. H.) und der Frau römisch 40 (korrekte Schreibweise, Geburtsdatum und Wohnort nicht bekannt) sowie eine Entscheidung durch den Senat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 03.03.2016 wurde die belangte Behörde seitens des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht in Kenntnis gesetzt, dass bei ihr eine Klage der bP gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, wegen einer Versehrtenrente aufgrund eines am 16.04.1993 erlittenen Arbeitsunfalls anhängig sei, bei dem der damalige Dienstgeber, entweder MB M. oder MB W., nicht feststehe. Mit Schreiben vom 11.05.2016 erging an die belangte Behörde das Ersuchen um bescheidmäßige Absprache über die Frage, ob die bP am 14.04.1993 einer Versicherungspflicht unterlegen sei.

Die bP war bis 06.01.1993 arbeitslos gemeldet und erlitt am 16.04.1993 einen Unfall. Eine entgeltliche Tätigkeit der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den MB R., den MB M. oder den MB W. im Zeitraum 07.01.1993 bis 16.04.1993 kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts, den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2017 getätigten Aussagen.

Strittig ist, ob und gegebenenfalls zu wem die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Dienstverhältnis gestanden hat. In der mündlichen Verhandlung gab die bP an, sie sei bis zur Verhandlung beim Landesgericht Steyr als Arbeits- und Sozialgericht der Meinung gewesen, sie habe für die Firma des MB M. gearbeitet. Die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des MB M. sowie des MB W., wonach der MB M. im Jahr 1993 bereits in Deutschland gelebt habe, wird durch die Auskunft des zuständigen Finanzamtes, der MB M. sei nur bis 1991 selbständig in Österreich tätig gewesen, bekräftigt. Eine Dienstgebereigenschaft des MB. M. ist sohin bereits unter diesem Aspekt zu verneinen.

Hinsichtlich des von der bP sodann als Beweis für die Dienstgebereigenschaft des MB W. ins Treffen geführte Schreiben des Rechtsvertreters des MB R. vom 13.07.1993, ist festzuhalten, dass das in diesem Schriftstück enthaltene Statement weder begründet noch irgendwie belegt ist, es sohin eine bloße Behauptung darstellt. Auch gelang es der bP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, ihre Ausführungen betreffend das vermeintliche Arbeitsverhältnis zum MB W. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum glaubhaft zu vermitteln. Das von ihr geschilderte Unfallgeschehen vom 16.04.1993 wurde im Hinblick auf den Transport in das Spital sowie den anschließenden Besuch des Volksfestes ebenso wenig vom MB W. und vom Zeugen K.F. bestätigt, wie die zeitlich unmittelbar davorliegende - wie auch immer geartete - Zusammenarbeit ab Jänner 1993. So bezeugte insbesondere auch Herr K.F. ab dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei im Jahr 1991 nicht mehr mit dem MB. W. bzw. der bP auf Baustellen gearbeitet zu haben und deckt sich dies mit der Aussage des MB W. vom Zeitpunkt des Endens der "3er Arbeitsgemeinschaft MB W., K.F., bP". Eine Arbeit auf der besagten Baustelle XXXX wird vom Zeugen K.F. überhaupt dezidiert bestritten. Die Aussage der bP betreffend Arbeitskollegen (VH Schrift Seite 6, 2. Absatz) wurde sohin gleichfalls nicht bestätigt. In dieses Bild passt auch, dass sich die Ausführungen der bP zum Vorstellungsgespräch im Dezember 1992 mit dem MB M. im Beisein des MB W. im Hinblick auf den Deutschlandaufenthalt des MB M. als nicht nachvollziehbar darstellen. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VH-Schrift Seite 18, 4. Absatz) dargestellte vage Möglichkeit einer Arbeit des MB W. als Sub für den MB R. auch im Jahr 1993 vermag angesichts der oben ausgeführten fehlenden Bestätigungen bzw. Mängel der Ausführungen der bP hinsichtlich ihres "Beschäftigungsverhältnisses" zum MB W. an der Einschätzung nicht zu ändern.Hinsichtlich des von der bP sodann als Beweis für die Dienstgebereigenschaft des MB W. ins Treffen geführte Schreiben des Rechtsvertreters des MB R. vom 13.07.1993, ist festzuhalten, dass das in diesem Schriftstück enthaltene Statement weder begründet noch irgendwie belegt ist, es sohin eine bloße Behauptung darstellt. Auch gelang es der bP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, ihre Ausführungen betreffend das vermeintliche Arbeitsverhältnis zum MB W. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum glaubhaft zu vermitteln. Das von ihr geschilderte Unfallgeschehen vom 16.04.1993 wurde im Hinblick auf den Transport in das Spital sowie den anschließenden Besuch des Volksfestes ebenso wenig vom MB W. und vom Zeugen K.F. bestätigt, wie die zeitlich unmittelbar davorliegende - wie auch immer geartete - Zusammenarbeit ab Jänner 1993. So bezeugte insbesondere auch Herr K.F. ab dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei im Jahr 1991 nicht mehr mit dem MB. W. bzw. der bP auf Baustellen gearbeitet zu haben und deckt sich dies mit der Aussage des MB W. vom Zeitpunkt des Endens der "3er Arbeitsgemeinschaft MB W., K.F., bP". Eine Arbeit auf der besagten Baustelle römisch 40 wird vom Zeugen K.F. überhaupt dezidiert bestritten. Die Aussage der bP betreffend Arbeitskollegen (VH Schrift Seite 6, 2. Absatz) wurde sohin gleichfalls nicht bestätigt. In dieses Bild passt auch, dass sich die Ausführungen der bP zum Vorstellungsgespräch im Dezember 1992 mit dem MB M. im Beisein des MB W. im Hinblick auf den Deutschlandaufenthalt des MB M. als nicht nachvollziehbar darstellen. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche VH-Schrift Seite 18, 4. Absatz) dargestellte vage Möglichkeit einer Arbeit des MB W. als Sub für den MB R. auch im Jahr 1993 vermag angesichts der oben ausgeführten fehlenden Bestätigungen bzw. Mängel der Ausführungen der bP hinsichtlich ihres "Beschäftigungsverhältnisses" zum MB W. an der Einschätzung nicht zu ändern.

Aus dem Umstand, dass bis einschließlich 1993 Einkommenssteuerbescheide betreffend den MB W. beim Finanzamt aufliegen, wird in der Beschwerde geschlossen, dass dieser im strittigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen sein müsse. Dazu ist auf die Aussage des MB W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Des Weiteren muss der Einkommenssteuerbescheid keineswegs den strittigen Zeitraum des Jahre 1993 betreffen, sondern kann sich vielmehr auch auf einen anderen Zeitraum des Jahres 1993 beziehen. Insbesondere wird aber die Arbeitgebereigenschaft des MB W. durch den bloßen Einkommenssteuerbescheid ohnedies nicht belegt. Hinsichtlich der Finanzstrafe ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß der Aussage des MB W. die Zeit der Arbeitsgemeinschaft betrifft (vgl. Aussage vor dem ASG am 06.04.2016, Akt belangte Behörde, Seite 20/3, 3. Absatz), sohin vor 1993. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Zeugen K.F. zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei.Aus dem Umstand, dass bis einschließlich 1993 Einkommenssteuerbescheide betreffend den MB W. beim Finanzamt aufliegen, wird in der Beschwerde geschlossen, dass dieser im strittigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen sein müsse. Dazu ist auf die Aussage des MB W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Des Weiteren muss der Einkommenssteuerbescheid keineswegs den strittigen Zeitraum des Jahre 1993 betreffen, sondern kann sich vielmehr auch auf einen anderen Zeitraum des Jahres 1993 beziehen. Insbesondere wird aber die Arbeitgebereigenschaft des MB W. durch den bloßen Einkommenssteuerbescheid ohnedies nicht belegt. Hinsichtlich der Finanzstrafe ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß der Aussage des MB W. die Zeit der Arbeitsgemeinschaft betrifft vergleiche Aussage vor dem ASG am 06.04.2016, Akt belangte Behörde, Seite 20/3, 3. Absatz), sohin vor 1993. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Zeugen K.F. zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei.

Wenn die bP moniert, sie sei von 17.01.1991 bis 24.10.1992 mit ihrer damaligen Lebensgefährtin in Frankreich aufhältig gewesen und habe somit in diesem Zeitraum gar keine Arbeitsgemeinschaft eingehen können, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum nicht den verfahrensgegenständlichen betrifft sowie andererseits auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des MB W. und des Zeugen K.F. zum Zeitraum ihrer "Zusammenarbeit".

Zum Vorbringen, der MB W. weise für den fraglichen Zeitraum keine Versicherungszeiten im Versicherungsdatenauszug auf, ist auszuführen, dass dieser Umstand entgegen der Ansicht der bP keinen Beweis für eine selbständige Tätigkeit des MB W. darstellt. Des Weiteren schließt die bP aus dem Umstand, dass der MB W. laut Versicherungsdatenauszug nach jeder Beschäftigung - mit Ausnahme des Zeitraumes von 13.3.1990 bis 20.4.1992, in dem er laut seinen Aussagen in der Verhandlung vor dem ASG Steyr selbstständig war - im Arbeitslosengeldbezug gestanden hat, darauf, dass die Aussage des MB W. in der Verhandlung vor dem ASG Steyr vom 6.4.2016, in der er behauptete, im Zeitraum zwischen 17.11.1992 bis 31.05.1993 zuhause gewesen zu sein und auf neue Aufträge gewartet zu haben, unglaubwürdig sei, weil eben für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld beantragt worden sei. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen: Bei genauer Betrachtung des Versicherungsdatenauszuges finden sich gleich mehrere der angesprochenen Zeiträume (keine Beschäftigung und trotzdem kein Arbeitslosengeldbezug), so etwa von 06.02.1990 bis 20.04.1990, von 12.02.1996 bis 24.08.1996, von 03.10.1996 bis 19.12.1996, von 02.12.2011 bis 19.12.2011, von 30.04.2016 bis 17.05.2016.

Aufgrund der Schilderungen der bP war auch eine Beschäftigung zum MB R. nicht feststellbar, zumal abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei einer der Baustellen auf denen die bP gearbeitet hat, offenbar um eine des MB R. gehandelt hat und teils auch benötigtes Material bei ihm abgeholt wurde, keine weiteren Anhaltspunkte zu Tage getreten sind. Die bP bestreitet, am Tag des Unfalls im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Wels als Dienstgeber den MB R. angegeben zu haben; wie der Vermerk auf den Erstbefund gekommen ist, kann nicht mehr festgestellt werden. Im Hinblick darauf, dass die bP selbst ein Dienstverhältnis zum MB R. verneint und sich die Information des AMS hinsichtlich des Krankengeldbezugs als falsch erwiesen hat (vgl. VH-Schrift 25.08.2017, Seite 7, 2. Absatz) ist den gespeicherten Daten des AMS in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Beweiskraft abzusprechen.Aufgrund der Schilderungen der bP war auch eine Beschäftigung zum MB R. nicht feststellbar, zumal abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei einer der Baustellen auf denen die bP gearbeitet hat, offenbar um eine des MB R. gehandelt hat und teils auch benötigtes Material bei ihm abgeholt wurde, keine weiteren Anhaltspunkte zu Tage getreten sind. Die bP bestreitet, am Tag des Unfalls im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Wels als Dienstgeber den MB R. angegeben zu haben; wie der Vermerk auf den Erstbefund gekommen ist, kann nicht mehr festgestellt werden. Im Hinblick darauf, dass die bP selbst ein Dienstverhältnis zum MB R. verneint und sich die Information des AMS hinsichtlich des Krankengeldbezugs als falsch erwiesen hat vergleiche VH-Schrift 25.08.2017, Seite 7, 2. Absatz) ist den gespeicherten Daten des AMS in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Beweiskraft abzusprechen.

Aus dem Vorbringen, sie habe keine Arztkosten tragen müssen, ist für die bP nichts zu gewinnen. Denn selbst wenn die Arztkosten durch irgendeine Institution übernommen worden wären, kann aus heutiger Sicht nicht mehr festgestellt werden, was der genaue

(Rechts-)Grund für diese Übernahme gewesen ist. Die Behandlungskosten könnten auch vom zuständigen Sozialhilfeverband getragen worden sein, wenn eine Mitversicherung bei einer Lebensgefährtin ausgeschlossen wäre. Aus einer Übernahme der Arztkosten alleine kann jedoch nicht per se auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.

Im Beschwerdefall ist gegenständlich die Frage zu klären, ob die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis zum MB R., MB M. oder MB W. gestanden ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0042; vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0165).Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0042; vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0165).

Anhand der erhobenen Fakten konnte eine entgeltliche Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei dem MB R., dem MB M. oder dem MB W. nicht festgestellt werden, sodass eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung zu verneinen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Schlagworte

Dienstgebereigenschaft, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L501.2145386.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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