Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 176 2145441-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von RA XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 24.11.2016, Zl.1 Jv 3309/16 d (9 Cg 82/15 s) - 5, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von RA römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 24.11.2016, Zl.1 Jv 3309/16 d (9 Cg 82/15 s) - 5, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm §§ 3, 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen 3, 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In dem vor dem Landesgericht Feldkirch zur Zl. 9 Cg 82/15 s geführten Verfahren wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt in Dornbirn ist, mit Ladung vom 17.06.2016 zu der für 10.08.2016, 15:00 Uhr (voraussichtliches Ende 17:00 Uhr) anberaumten Verhandlung als Zeuge geladen, zu der er auch erschien. In der Folge wurde vom zuständigen Richter auf der Ladung vermerkt, dass die Anwesenheit des Zeugen von 15:00 Uhr bis 16:20 Uhr erforderlich war.
2. Mit einem am 23.08.2016 zur Post gegebenen Schriftsatz macht der Beschwerdeführer Zeugengebühren idHv EUR 750,-- geltend, die ihm als Verdienstentgang zustünden, wozu er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Seine Kanzlei habe eine Auslastung von 120 Prozent. Das Ergebnis sei, dass Mandate teilweise abgelehnt oder Substitute beauftragt werden müssten. Der Beschwerdeführer habe einen Nettostundensatz von EUR 300,--. Durch die Zeugenladung habe er für 2,5 Stunden keine operative Aktenbearbeitung durchführen können. Aktuell seien etwa 20 bis 30 durch ihn persönlich zu erstellende Schriftsätze offen. Diese könnten zwar – bis auf in der Folge erwähnte Schriftsätze – grundsätzlich in den nächsten Tagen nachgeholt werden, was aber dazu führe, dass dann wieder 2,5 Stunden nicht zur Verfügung stünden, was sich auch in weiterer Folge derart fortsetze.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2016 zwei (konkret genannte) Mitarbeiter, die beide die gesamte Kalenderwoche 32 auf Urlaub gewesen seien, bei deren Aktenbearbeitung vertreten habe müssen.
Überdies habe er aufgrund der Zeugeneinvernahme am 10.08.2016 in zwei konkret mit Aktenzahl und Bemessungsgrundlage (EUR 2715,18 bzw. EUR 2500,--) angeführten Verfahren am Bezirksgericht Dornbirn Vorbereitende Schriftsätze nicht mehr einbringen können.
In der Anlage werden zwei vom 29.03.2016 bzw. vom 19.04.2016 datierende E-Mails an Mandanten, in denen jeweils auf einen Nettostundensatz von EUR 300,-- hingewiesen wird, wobei es in einem E-Mail überdies heißt, dass die angefragte Leistung erst in zwei Wochen erbracht werden könne, sowie Leistungsaufstellungen bezüglich der zuvor erwähnten zwei Vorbereitenden Schriftsätze übermittelt, wobei jeweils ein Gesamtverdienst von EUR 233,78 (ohne USt) errechnet wird.
3. Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes mit: Der selbstständige Erwerbstätige sei für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Weiters wird zum Vorbringen betreffend die zwei Vorbereitenden Schriftsätze, die der Beschwerdeführer nicht habe einbringen können, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1995, Zl. 95/17/0063, festgehalten, dass diese Schriftsätze auch zu einem anderen Zeitpunkt verfasst hätten werden können, zumal die Ladungen zu den betreffenden Verhandlungen bereits am 01.08.2016 zugestellt worden seien.
Sollten innerhalb von 14 Tagen die Nachweise bzw. Äußerungen nicht bei Gericht einlangen, könne lediglich die Pauschalentschädigung vergütet werden.
4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Aufgrund der in § 257 Abs. 3 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), normierten 7-Tage-Frist hätten die Vorbereitende Schriftsatz bis längstens 10.08.2016 an das Gericht und den Gegner übersandt werden müssen. Da das Fristende der Tag der Zeugeneinvernahme gewesen sei, hätten die Schriftsätze nicht mehr eingebracht werden können, dies als Folge der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Kanzlei und den Kanzleibetriebszeiten. Weiters wird (abermals) festgehalten, dass in der Folge der Auslastung der Kanzlei von 120 Prozent jede ausfallende Kanzleiarbeitsstunde zu einem direkten Umsatzrückgang führe, da regelmäßig mehr Aufträge/Mandatsanfragen vorlägen, als zu den Kanzleiöffnungszeiten bearbeitet werden könnten.4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Aufgrund der in Paragraph 257, Absatz 3, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, (ZPO), normierten 7-Tage-Frist hätten die Vorbereitende Schriftsatz bis längstens 10.08.2016 an das Gericht und den Gegner übersandt werden müssen. Da das Fristende der Tag der Zeugeneinvernahme gewesen sei, hätten die Schriftsätze nicht mehr eingebracht werden können, dies als Folge der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Kanzlei und den Kanzleibetriebszeiten. Weiters wird (abermals) festgehalten, dass in der Folge der Auslastung der Kanzlei von 120 Prozent jede ausfallende Kanzleiarbeitsstunde zu einem direkten Umsatzrückgang führe, da regelmäßig mehr Aufträge/Mandatsanfragen vorlägen, als zu den Kanzleiöffnungszeiten bearbeitet werden könnten.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – ausgehend von einer Abreise von der Arbeitsstätte um 14:03 Uhr und Rückkehr an diese um 17:24 Uhr – gemäß §§ 6 bis 12 GebAG Reisekostenersatz idHv EUR 7,80 und gemäß §§ 17 f. GebAG Entschädigung für drei Stunden Zeitversäumnis idHv EUR 42,60, somit insgesamt EUR 50,40 zu. Das Mehrbegehren von EUR 707,40 wurde hingegen mangels Deckung im GebAG abgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – ausgehend von einer Abreise von der Arbeitsstätte um 14:03 Uhr und Rückkehr an diese um 17:24 Uhr – gemäß Paragraphen 6 bis 12 GebAG Reisekostenersatz idHv EUR 7,80 und gemäß Paragraphen 17, f. GebAG Entschädigung für drei Stunden Zeitversäumnis idHv EUR 42,60, somit insgesamt EUR 50,40 zu. Das Mehrbegehren von EUR 707,40 wurde hingegen mangels Deckung im GebAG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der selbstständige Erwerbstätige sei für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zwei Vorbereitende Schriftsätze nicht einbringen können, wird entgegengehalten, dass die Ladungen für die betreffenden Verhandlungen bereits jeweils am 01.08.2016 zugestellt worden seien, sodass der Beschwerdeführer sieben Werktage Zeit gehabt habe, um die Vorbereitenden Schriftsätze einzubringen.
Da der Beschwerdeführer Verdienstausfall für 2,5 Stunden beantragt habe und die Pauschalentschädigung immer für volle Stunden zu vergüten sei, habe er Anspruch auf Pauschalentschädigung für drei Stunden.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Dass (wie von der Judikatur verlangt) während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging, sei für den Beschwerdeführer dadurch eingetreten, dass er zwei Vorbereitende Schriftsätze, welche längstens bis einschließlich 10.08.2016 eingebracht hätten werden müssen, nicht mehr einbringen habe können. Weiters wird – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Relevanz der Frage, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen – festgehalten, es sei dem Beschwerdeführer (ausgehend von der von der belangten Behörde festgestellten Rückkehr an die Arbeitsstätte um 17:24 Uhr) nicht möglich gewesen, in den verbleibenden 36 Minuten Kanzleiöffnungszeit, die beiden aufwändigen Schriftsätze nachzuholen. Der Hinweis der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe bereits im Vorfeld der Verhandlung vom 10.08.2016 Gelegenheit gehabt, die genannten Schriftsätze einzubringen, entbehre nicht nur jeglicher gesetzlichen Grundlage und Rechtsprechung, sondern übersehe auch, dass die Kanzlei des Beschwerdeführers eine Auslastung von 120 Prozent habe sowie den Umstand, dass in der KW 32 zwei Mitarbeiter des Beschwerdeführers urlaubsbedingt abwesend gewesen seien.
Zum entgangenen Honorar der erwähnten Schriftsätze trete der sonstige Entgang hinzu, der dadurch entstanden sei, dass keine operative Aktenbearbeitung durchgeführt und daher der Nettostundensatz von EUR 300,-- nicht lukriert habe werden können.
Auch wäre durch die Weitergabe der Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer nicht konkret habe verrichten könne, an einen Substituten, nichts gewonnen gewesen, da dieser zu den gewöhnlichen Honorarsätzen bzw. de, vollkommen anwaltsüblichen Nettostundensatz von EUR 300,-- zu bezahlen gewesen wäre.
Schließlich wird gerügt, dass die belangte Behörde im Fall von Unklarheiten ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gehabt hätte.
Beantragt wird, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass die dem Beschwerdeführer zustehenden Zeugengebühren mit EUR 757,80 bestimmt werden.
7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Ziffer 2, leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss, wobei ihm gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, zustehen. Nach Abs. 2 leg.cit hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss, wobei ihm gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, zustehen. Nach Absatz 2, leg.cit hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG).
Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (Paragraph 19, Absatz 3, GebAG).
3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten vergleiche etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).
Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keineswegs verschlossen ist. Der Zeuge wäre im konkreten Fall nicht durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gehindert gewesen, konkrete (allenfalls anonyme) Angaben zu machen (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf VwGH 25.051998, 98/17/0137).Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keineswegs verschlossen ist. Der Zeuge wäre im konkreten Fall nicht durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gehindert gewesen, konkrete (allenfalls anonyme) Angaben zu machen (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf VwGH 25.051998, 98/17/0137).
3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet dies:
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass er – sofern er auf die zwei Vorbereitenden Schriftsätze verweist, die er aufgrund seiner Zeugenvernehmung nicht habe einbringen können – in ausreichender Weise einen konkreten Verdienstentgang iSd oben dargestellten Judikatur behauptet hat.
Gleichwohl erweist sich die Beschwerde aus nachstehenden Gründen als unbegründet:
Diesen behaupteten Verdienstentgang erachtete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als nicht bescheinigt, da der Beschwerdeführer in Hinblick darauf, dass die Ladungen zu den betreffenden Verhandlungen bereits jeweils am 01.08.2016 zugestellt worden seien, sieben Werktage Zeit gehabt habe, um die Vorbereitenden Schriftsätze einzubringen.
Dem wird nun in der Beschwerde insoweit entgegengetreten, als zum einen auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Relevanz der Frage, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen hingewiesen und (nachvollziehbar) behauptet wird, der Beschwerdeführer habe nach der Rückkehr in seine Kanzlei am Tag seiner Zeugenvernehmung die beiden Schriftsätze nicht mehr einbringen können. Zum anderen wird vorgebracht, dass der Hinweis der der belangten Behörde auf die Möglichkeit einer Einbringung der Schriftsätze vor der Verhandlung vom 10.08.2016 jeglicher gesetzlichen Grundlage und Rechtsprechung entbehre und überdies die 120-prozentige Auslastung der Kanzlei sowie die urlaubsbedingte Abwesenheit von zwei Mitarbeitern übersehe.
Zunächst kann entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verschiebbarkeit von Tätigkeiten nicht so verstanden werden, dass diese nur in Form einer Nachholung der betreffenden Tätigkeit nach Rückkehr von der Verhandlung, in der die Zeugenvernehmung erfolgt, stattfinden kann:
So hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.02.1994, 93/17/0001 in eine Fall betreffend Zeugengebühren eines Zahnarztes fest, dass es Sache des Zeugen sei, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an den Tag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war. Eine Einschränkung auf die Zeit nach der Zeugeneinvernahme kann dem nicht entnommen werden.
Auch ist nicht einsichtig, weshalb die Abfassung von zwei – vom Beschwerdeführer als aufwändig bezeichneten – Schriftsätzen vor 14 Uhr jenes Tages, an dem sie nach dem Beschwerdevorbringen spätestens einzubringen waren, nicht in Betracht kommen sollte.
Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auslastung seiner Kanzlei zu 120 Prozent ins Treffen führte, kann nicht gesagt werden, dass er diesen Umstand bescheinigt hätte; denn ungeachtet des diesbezüglichen Vorbringens legte er keine Bescheinigungsmittel vor, aus denen sich etwa ergeben würde, dass er Mandate ablehnen musste.
3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an.3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an.
3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Rechtsanwälte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2145441.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017