Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
AuslBG §4 Abs1Spruch
W209 2167826-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 02.05.2017, GZ: 08114/ABB-Nr. 3849249, betreffend Abweisung eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für den chinesischen Staatsangehörigen XXXX, XXXX, XXXX, für die berufliche Tätigkeit Koch nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017, GZ: 960/08114/ABB 3860607/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 02.05.2017, GZ: 08114/ABB-Nr. 3849249, betreffend Abweisung eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für den chinesischen Staatsangehörigen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , für die berufliche Tätigkeit Koch nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017, GZ: 960/08114/ABB 3860607 aus 2017,, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 08.03.2017 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgende die belangte Behörde) eine Beschäftigungsbewilligung für den chinesischen Staatanagehörigen XXXX (im Folgenden der beantragte Ausländer) für die berufliche Tätigkeit "Koch". Über Anforderung der belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin am 06.04.2017 ein ausgefülltes Antragsformular, mit dem die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung begehrt wird. Dem Antrag zufolge solle der beantragte Ausländer bei der Beschwerdeführerin als Koch mit einem monatlichen Nettolohn von € 1.400,-- im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Dem Antrag waren eine Bestätigung der Beschwerdeführerin über die Qualifikation des beantragten Ausländers, die Kopie einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte (für Asylwerber), ausgestellt am 15.05.2003, die Kopie der E-Card und der Servicekarte der Flüchtlingshilfe Wien sowie ein Versicherungsdatenauszug und eine Meldebestätigung des beantragten Ausländers angeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 08.03.2017 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgende die belangte Behörde) eine Beschäftigungsbewilligung für den chinesischen Staatanagehörigen römisch 40 (im Folgenden der beantragte Ausländer) für die berufliche Tätigkeit "Koch". Über Anforderung der belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin am 06.04.2017 ein ausgefülltes Antragsformular, mit dem die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung begehrt wird. Dem Antrag zufolge solle der beantragte Ausländer bei der Beschwerdeführerin als Koch mit einem monatlichen Nettolohn von € 1.400,-- im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Dem Antrag waren eine Bestätigung der Beschwerdeführerin über die Qualifikation des beantragten Ausländers, die Kopie einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte (für Asylwerber), ausgestellt am 15.05.2003, die Kopie der E-Card und der Servicekarte der Flüchtlingshilfe Wien sowie ein Versicherungsdatenauszug und eine Meldebestätigung des beantragten Ausländers angeschlossen.
2. Auf Anfrage der belangten Behörde teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, am 27.04.2017 mit, dass das Asylverfahren des beantragten Ausländers seit 05.05.2011 rechtskräftig negativ entschieden sei und dementsprechend kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 vorliege.
3. Mit Bescheid vom 02.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der beantragte Ausländer in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt sei.3. Mit Bescheid vom 02.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass der beantragte Ausländer in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt sei.
4. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass der beantragte Ausländer aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der chinesischen und kantonesischen Kochkunst eine unentbehrliche Schlüsselkraft für die Beschwerdeführerin sei. Der angefochtene Bescheid setze sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Die Beschwerdeführerin sei nicht von den Ergebnissen der Beweisaufnahme verständigt worden. Es liege daher ein wesentlicher Verfahrens- und Begründungsmangel vor. Der beantragte Ausländer sei aufrecht in XXXX gemeldet, er verfüge über eine gültige E-Card und er sei in Österreich gemäß § 46a FPG geduldet. Darüber hinaus komme ihm auch ein unmittelbar aus Artikel 8 EMRK erfließendes humanitäres Aufenthaltsrecht in Österreich zu, da er über genügend soziale Bindungen und eine integrative Verankerung in Österreich verfüge. Damit sei er zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.4. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass der beantragte Ausländer aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der chinesischen und kantonesischen Kochkunst eine unentbehrliche Schlüsselkraft für die Beschwerdeführerin sei. Der angefochtene Bescheid setze sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Die Beschwerdeführerin sei nicht von den Ergebnissen der Beweisaufnahme verständigt worden. Es liege daher ein wesentlicher Verfahrens- und Begründungsmangel vor. Der beantragte Ausländer sei aufrecht in römisch 40 gemeldet, er verfüge über eine gültige E-Card und er sei in Österreich gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet. Darüber hinaus komme ihm auch ein unmittelbar aus Artikel 8 EMRK erfließendes humanitäres Aufenthaltsrecht in Österreich zu, da er über genügend soziale Bindungen und eine integrative Verankerung in Österreich verfüge. Damit sei er zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
5. Mit Schreiben vom 04.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin noch einmal von der belangten Behörde über den Sachverhalt laut Aktenlage sowie die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen informiert.
6. In ihrer Stellungnahme vom 19.07.2017 verwies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf, dass der beantragte Ausländer schon sehr lange durchgehend in Österreich sei, alle Bezugspersonen in Österreich habe und aufgrund Art. 8 EMRK eine verfassungsunmittelbare Aufenthaltsberechtigung erworben habe.6. In ihrer Stellungnahme vom 19.07.2017 verwies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf, dass der beantragte Ausländer schon sehr lange durchgehend in Österreich sei, alle Bezugspersonen in Österreich habe und aufgrund Artikel 8, EMRK eine verfassungsunmittelbare Aufenthaltsberechtigung erworben habe.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der beantragte Ausländer über kein Aufenthaltsrecht verfüge. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde das Recht auf Aufenthalt bzw. Niederlassung grundsätzlich mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt. Beim Erfordernis einer Aufenthaltsberechtigung handle es sich daher um ein Tatbestandsmerkmal. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden könne, könne daher nicht gefolgt werden.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der beantragte Ausländer über kein Aufenthaltsrecht verfüge. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde das Recht auf Aufenthalt bzw. Niederlassung grundsätzlich mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt. Beim Erfordernis einer Aufenthaltsberechtigung handle es sich daher um ein Tatbestandsmerkmal. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Artikel 8, EMRK abgeleitet werden könne, könne daher nicht gefolgt werden.
8. In ihrem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass die Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise als Bescheid bezeichnet worden sei und die belangte Behörde das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung aufgrund von Art. 8 EMRK als eigenständige Vorfrage beurteilen hätte müssen. Der beantragte Ausländer sei gemäß § 46a FPG in Österreich geduldet. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, den beantragten Ausländer einzuvernehmen.8. In ihrem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass die Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise als Bescheid bezeichnet worden sei und die belangte Behörde das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung aufgrund von Artikel 8, EMRK als eigenständige Vorfrage beurteilen hätte müssen. Der beantragte Ausländer sei gemäß Paragraph 46 a, FPG in Österreich geduldet. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, den beantragten Ausländer einzuvernehmen.
9. Am 17.08.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 06.04.2017 (mittels bundeseinheitlichem Formular) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den chinesischen Staatanagehörigen
XXXX.römisch 40 .
Der beantragte Ausländer verfügt weder über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem FPG oder über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005.Der beantragte Ausländer verfügt weder über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem FPG oder über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005.
Der Antrag des beantragten Ausländers auf internationalen Schutz vom 24.02.2002 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011 rechtskräftig abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, der beantragte Ausländer verfüge über ein unmittelbar aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht und er sei gemäß § 46a FPG in Österreich geduldet, konnten Feststellungen dazu – wie in der rechtlichen Beurteilung weiter unten dargelegt – unterbleiben.Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, der beantragte Ausländer verfüge über ein unmittelbar aus Artikel 8, EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht und er sei gemäß Paragraph 46 a, FPG in Österreich geduldet, konnten Feststellungen dazu – wie in der rechtlichen Beurteilung weiter unten dargelegt – unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 lauten:Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, lauten:
"Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2 bis 9 [ ]
(3) bis (7) [ ]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Den Feststellungen zufolge verfügt der beantragte Ausländer weder über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem FPG oder über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005.Den Feststellungen zufolge verfügt der beantragte Ausländer weder über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem FPG oder über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005.
Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2002 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011 rechtskräftig abgelehnt. Demzufolge verfügt er auch nicht über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005.Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2002 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011 rechtskräftig abgelehnt. Demzufolge verfügt er auch nicht über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der beantragte Ausländer über ein unmittelbar aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist (VwGH 09.11.2009, 2009/09/0245).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der beantragte Ausländer über ein unmittelbar aus Artikel 8, EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist (VwGH 09.11.2009, 2009/09/0245).
Somit ist lediglich auf den Umstand abzustellen, ob eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG oder FPG, die eine Beschäftigung im Bundesgebiet nicht ausschließt, oder eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 vorliegt oder nicht.Somit ist lediglich auf den Umstand abzustellen, ob eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG oder FPG, die eine Beschäftigung im Bundesgebiet nicht ausschließt, oder eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 vorliegt oder nicht.
Ob der beantragte Ausländer gemäß § 46a FPG in Österreich geduldet ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil dies gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG nur dann die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, wenn der Ausländer zuvor aufgrund der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen war. Letzteres ist jedoch aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz im vorliegenden Fall zu verneinen.Ob der beantragte Ausländer gemäß Paragraph 46 a, FPG in Österreich geduldet ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil dies gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nur dann die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulässt, wenn der Ausländer zuvor aufgrund der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen war. Letzteres ist jedoch aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz im vorliegenden Fall zu verneinen.
Damit erfolgte die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung durch die belangte Behörde mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung, bei der es sich im Übrigen unzweifelhaft um einen Bescheid handelt, zu bestätigen war.Damit erfolgte die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung durch die belangte Behörde mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung, bei der es sich im Übrigen unzweifelhaft um einen Bescheid handelt, zu bestätigen war.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, BeschäftigungsbewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2167826.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017