TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/6 W203 2169347-1

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Veröffentlicht am 06.09.2017
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Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §71 Abs9
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W203 2169347-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1999, vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 24.07.2017, Zl. LSR/2-602/21-2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 1999, vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 24.07.2017, Zl. LSR/2-602/21-2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 71 SchUG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 5b Klasse des XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen."Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, SchUG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 5b Klasse des römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2016/17 die 5b Klasse des XXXX in XXXX (im Folgenden: XXXX ).1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2016/17 die 5b Klasse des römisch 40 in römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ).

2. Am Ende des Schuljahres 2016/17 – das genau Datum lässt sich aus dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnehmen – entschied die Klassenkonferenz der 5b Klasse des XXXX , dass die BF gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die sechste Klasse (10. Schulstufe) nicht berechtigt sei, da sie in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch (Erste lebende Fremdsprache)", "Mathematik" und "Biologie und Umweltkunde" jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist.2. Am Ende des Schuljahres 2016/17 – das genau Datum lässt sich aus dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnehmen – entschied die Klassenkonferenz der 5b Klasse des römisch 40 , dass die BF gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die sechste Klasse (10. Schulstufe) nicht berechtigt sei, da sie in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Englisch (Erste lebende Fremdsprache)", "Mathematik" und "Biologie und Umweltkunde" jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist.

3. Am 27.06.2017 erhob die BF durch ihre erziehungsberechtigte Mutter einen an den Direktor des XXXX gerichteten "Widerspruch" mit folgendem Inhalt:3. Am 27.06.2017 erhob die BF durch ihre erziehungsberechtigte Mutter einen an den Direktor des römisch 40 gerichteten "Widerspruch" mit folgendem Inhalt:

"Hiermit möchte ich mich auf Grund der Widerspruchsmöglichkeit erkundigen, ob die Möglichkeit besteht, dass meine Tochter weiterhin das XXXX in XXXX besuchen kann. Da XXXX auf Grund ihrer Krankheit sehr viel gefehlt hat, möchte ich Sie bitten, dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen."Hiermit möchte ich mich auf Grund der Widerspruchsmöglichkeit erkundigen, ob die Möglichkeit besteht, dass meine Tochter weiterhin das römisch 40 in römisch 40 besuchen kann. Da römisch 40 auf Grund ihrer Krankheit sehr viel gefehlt hat, möchte ich Sie bitten, dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

XXXX hat noch sehr viele Ziele im Leben, und zurzeit sind wir beide der Meinung, dass der erste Schritt dazu die positive Absolvierung der 5. Klasse mit Hilfe einer Nachprüfung im Herbst wäre. Wenn XXXX in allen negativ beurteilten Pflichtgegenständen (Mathematik, Deutsch, Englisch und Biologie) eine Prüfung über den ganzen Jahresstoff machen dürfte, könnten Sie danach besser eine Entscheidung treffen, ob XXXX in der Oberstufe zu bleiben hat.römisch 40 hat noch sehr viele Ziele im Leben, und zurzeit sind wir beide der Meinung, dass der erste Schritt dazu die positive Absolvierung der 5. Klasse mit Hilfe einer Nachprüfung im Herbst wäre. Wenn römisch 40 in allen negativ beurteilten Pflichtgegenständen (Mathematik, Deutsch, Englisch und Biologie) eine Prüfung über den ganzen Jahresstoff machen dürfte, könnten Sie danach besser eine Entscheidung treffen, ob römisch 40 in der Oberstufe zu bleiben hat.

Hiermit möchte ich Widerspruch erheben für folgende Fächer: Deutsch und Biologie. Ich finde, in beiden Fächern sollten Mitarbeit und Ausarbeitungen bzw. Hausübungen – die XXXX alle alleine gemacht hat – beachtet werden."Hiermit möchte ich Widerspruch erheben für folgende Fächer: Deutsch und Biologie. Ich finde, in beiden Fächern sollten Mitarbeit und Ausarbeitungen bzw. Hausübungen – die römisch 40 alle alleine gemacht hat – beachtet werden."

4. Gemäß einer in der Folge eingeholten Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors vom 10.07.2017 erscheint die Beurteilung sowohl im Pflichtgegenstand "Deutsch" als auch im Pflichtgegenstand "Biologie" aus Sicht der Schulaufsicht gerechtfertigt.

5. Mit Bescheid des Landesschulrates für Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.07.2017, Zl. LSR/2-602/21-2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) , wurde "dem Widerspruch keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung bestätigt". Begründet wurde die Entscheidung damit, dass "auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen im pädagogischen Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors und der Aktenlage die Schulbehörde jedenfalls feststellt, dass die Beurteilungen in den beanstandeten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgt sind, da in diesen Pflichtgegenständen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 5 und 6 LBVO), weshalb diese Pflichtgegenstände mit "Nicht genügend" zu beurteilen waren." Die Entscheidung der Klassenkonferenz sei daher zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.5. Mit Bescheid des Landesschulrates für Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.07.2017, Zl. LSR/2-602/21-2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) , wurde "dem Widerspruch keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung bestätigt". Begründet wurde die Entscheidung damit, dass "auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen im pädagogischen Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors und der Aktenlage die Schulbehörde jedenfalls feststellt, dass die Beurteilungen in den beanstandeten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgt sind, da in diesen Pflichtgegenständen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt wurden vergleiche Paragraph 14, Absatz 5 und 6 LBVO), weshalb diese Pflichtgegenstände mit "Nicht genügend" zu beurteilen waren." Die Entscheidung der Klassenkonferenz sei daher zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Bescheid wurde am 26.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Am 02.08.2017 richtete die erziehungsberechtigte Mutter der BF an die belangte Behörde ein Schreiben mit – zusammengefasst – folgendem Inhalt: XXXX sei in den Gegenständen Deutsch, Englisch, Mathematik und Biologie mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Diese Beurteilung sei in den Gegenständen Deutsch und Biologie aber nicht gerechtfertigt. Sie möchte sich erkundigen, ob die Möglichkeit bestünde, dass ihre Tochter im Herbst auf Grund ihrer langen Krankengeschichte eine letzte Chance bekommen könne, in allen Fächern eine Wiederholungsprüfung machen zu dürfen. Ihre Tochter würde es verdienen, zeigen zu dürfen, was sie trotz "ihrer schwierigen gesundheitlichen Zeit" alles geschafft habe.6. Am 02.08.2017 richtete die erziehungsberechtigte Mutter der BF an die belangte Behörde ein Schreiben mit – zusammengefasst – folgendem Inhalt: römisch 40 sei in den Gegenständen Deutsch, Englisch, Mathematik und Biologie mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Diese Beurteilung sei in den Gegenständen Deutsch und Biologie aber nicht gerechtfertigt. Sie möchte sich erkundigen, ob die Möglichkeit bestünde, dass ihre Tochter im Herbst auf Grund ihrer langen Krankengeschichte eine letzte Chance bekommen könne, in allen Fächern eine Wiederholungsprüfung machen zu dürfen. Ihre Tochter würde es verdienen, zeigen zu dürfen, was sie trotz "ihrer schwierigen gesundheitlichen Zeit" alles geschafft habe.

7. Einlangend am 31.08.2017, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist auf Grund der Beurteilung mit "Nicht genügend" in insgesamt vier Pflichtgegenständen nicht berechtigt, im Schuljahr 2016/17 in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.

Weder im Widerspruch noch in der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die BF zum Aufsteigen berechtigt sei, sondern es wird lediglich die Beurteilung in zwei Pflichtgegenständen als nicht gerechtfertigt vorgebracht und ersucht, der BF die Möglichkeit einzuräumen, zu einer Wiederholungsprüfung antreten zu dürfen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Widerspruch und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. lauten wie folgt:3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, i.d.g.F. lauten wie folgt:

"§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

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§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:Paragraph 70, (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:

a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),

b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),

c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (Paragraphen 11, 12, 12 a, 26 b, 26 c,),

d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),

e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,

f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),f) Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),

g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),g) Maßnahmen der Begabungsförderung (Paragraphen 26, 26 a, 26 b, 26 c,),

h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),

i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a, 40 bis 42),

j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),j) Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),

k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).

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Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe römisch eins der Volksschule (Paragraph 17, Absatz 5,),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

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(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."

3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Im Schulunterrichtsgesetz sind die Entscheidungen der schulischen Organe, gegen die Widerspruch zulässig ist, abschließend aufgezählt. So ist u.a. Widerspruch gegen die Entscheidung, dass ein Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, möglich (§ 71 Abs. 2 lit. c SchUG), nicht aber gegen die Beurteilung – auch nicht mit "Nicht genügend" - in einzelnen Pflichtgegenständen (vgl. dazu auch Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], zu § 71 SchUG [S. 694]).Im Schulunterrichtsgesetz sind die Entscheidungen der schulischen Organe, gegen die Widerspruch zulässig ist, abschließend aufgezählt. So ist u.a. Widerspruch gegen die Entscheidung, dass ein Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, möglich (Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG), nicht aber gegen die Beurteilung – auch nicht mit "Nicht genügend" - in einzelnen Pflichtgegenständen vergleiche dazu auch Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], zu Paragraph 71, SchUG [S. 694]).

Verfahrensgegenständlich ergeben sich weder aus dem Widerspruch der BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt Hinweise darauf, dass die BF mit ihrer Eingabe an den Schuldirektor den Standpunkt vertrat, dass sie entgegen der Entscheidung der Klassenkonferenz zum Aufsteigen berechtigt sei. Dabei ist keinesfalls erforderlich, dass im Widerspruch selbst der Ausdruck "Aufsteigen in die nächste Schulstufe" verwendet wird, sondern es kommt bei der Auslegung von Parteienanbringen vielmehr auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteienerklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm §39 AVG abliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. (vgl. VwGH 13.03.2016, 2013/17/0705).Verfahrensgegenständlich ergeben sich weder aus dem Widerspruch der BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt Hinweise darauf, dass die BF mit ihrer Eingabe an den Schuldirektor den Standpunkt vertrat, dass sie entgegen der Entscheidung der Klassenkonferenz zum Aufsteigen berechtigt sei. Dabei ist keinesfalls erforderlich, dass im Widerspruch selbst der Ausdruck "Aufsteigen in die nächste Schulstufe" verwendet wird, sondern es kommt bei der Auslegung von Parteienanbringen vielmehr auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteienerklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit §39 AVG abliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. vergleiche VwGH 13.03.2016, 2013/17/0705).

Im hier vorliegenden Fall bleibt das Begehren der BF aber weder unklar noch zweifelhaft, da weder im Widerspruch noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise vorgebracht wird, dass der BF zu Unrecht das Aufsteigen verwehrt worden wäre. Der Widerspruch richtet sich inhaltlich eindeutig nur gegen die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Biologie und Umweltkunde", nicht aber gegen jene in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Englisch (Erste lebende Fremdsprache)", sodass auch für den Fall, dass dem Vorbringen der BF folgend die beanstandeten Beurteilungen tatsächlich zu Unrecht erfolgt wären, immer noch zwei Pflichtgegenstände mit den – unbeanstandet gebliebenen - Beurteilungen "Nicht genügend" verbleiben würden, was einem Aufsteigen jedenfalls entgegen stünde. Darüber hinaus lassen beide Schriftsätze – sowohl der Widerspruch als auch die Beschwerde – den Wunsch der BF erkennen, im Herbst 2017 zu einer Wiederholungsprüfung antreten zu dürfen. Die Nichtzulassung zu einer Wiederholungsprüfung stellt aber ebenfalls keine Entscheidung eines schulischen Organs iSd § 71 Abs. 2 SchUG oder keine Angelegenheit iSd § 70 Abs. 1 SchUG dar, gegen die bzw. in der Widerspruch zulässig wäre.Im hier vorliegenden Fall bleibt das Begehren der BF aber weder unklar noch zweifelhaft, da weder im Widerspruch noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise vorgebracht wird, dass der BF zu Unrecht das Aufsteigen verwehrt worden wäre. Der Widerspruch richtet sich inhaltlich eindeutig nur gegen die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Biologie und Umweltkunde", nicht aber gegen jene in den Pflichtgegenständen "Mathematik" und "Englisch (Erste lebende Fremdsprache)", sodass auch für den Fall, dass dem Vorbringen der BF folgend die beanstandeten Beurteilungen tatsächlich zu Unrecht erfolgt wären, immer noch zwei Pflichtgegenstände mit den – unbeanstandet gebliebenen - Beurteilungen "Nicht genügend" verbleiben würden, was einem Aufsteigen jedenfalls entgegen stünde. Darüber hinaus lassen beide Schriftsätze – sowohl der Widerspruch als auch die Beschwerde – den Wunsch der BF erkennen, im Herbst 2017 zu einer Wiederholungsprüfung antreten zu dürfen. Die Nichtzulassung zu einer Wiederholungsprüfung stellt aber ebenfalls keine Entscheidung eines schulischen Organs iSd Paragraph 71, Absatz 2, SchUG oder keine Angelegenheit iSd Paragraph 70, Absatz eins, SchUG dar, gegen die bzw. in der Widerspruch zulässig wäre.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, dass die Schulbehörde in einem Fall, in dem ein Beschwerdeführer bei zwei "Nicht genügend" im Jahreszeugnis das ausdrückliche Vorgehen gegen nur eine der beiden negativen Beurteilungen als Widerspruch gegen die Entscheidung, dass dieser nicht zum Aufsteigen berechtigt sei, interpretiert hat, dies aber mit der Begründung, dass – im Falle der Stattgebung des Widerspruchs – zumindest die Möglichkeit der Anwendung der "Aufstiegsklausel" gemäß § 25 Abs. 2 lit. c) in Betracht käme (VwGH 14.03.1994, 93/10/0223). Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich aber insofern inhaltlich vom zitierten Verfahren, in dem der VwGH diese Rechtsansicht vertreten hat, als auch bei einer gänzlichen Stattgabe des Widerspruchs die BF nicht zum Aufsteigen berechtigt wäre.Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, dass die Schulbehörde in einem Fall, in dem ein Beschwerdeführer bei zwei "Nicht genügend" im Jahreszeugnis das ausdrückliche Vorgehen gegen nur eine der beiden negativen Beurteilungen als Widerspruch gegen die Entscheidung, dass dieser nicht zum Aufsteigen berechtigt sei, interpretiert hat, dies aber mit der Begründung, dass – im Falle der Stattgebung des Widerspruchs – zumindest die Möglichkeit der Anwendung der "Aufstiegsklausel" gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c,) in Betracht käme (VwGH 14.03.1994, 93/10/0223). Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich aber insofern inhaltlich vom zitierten Verfahren, in dem der VwGH diese Rechtsansicht vertreten hat, als auch bei einer gänzlichen Stattgabe des Widerspruchs die BF nicht zum Aufsteigen berechtigt wäre.

Insofern bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass sich der Widerspruch inhaltlich nicht gegen die Verwehrung des Rechts zum Aufsteigen und auch nicht gegen eine sonstige in § 71 Abs. 2 SchUG taxativ genannte, mit Widerspruch bekämpfbare Entscheidung eines schulischen Organs richtete. Ein derartiger Widerspruch ist daher gemäß § 71 Abs. 9 SchUG unzulässig und wäre demnach von der zuständigen Schulbehörde wegen fehlender Statthaftigkeit des Widerspruchs zurückzuweisen gewesen.Insofern bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass sich der Widerspruch inhaltlich nicht gegen die Verwehrung des Rechts zum Aufsteigen und auch nicht gegen eine sonstige in Paragraph 71, Absatz 2, SchUG taxativ genannte, mit Widerspruch bekämpfbare Entscheidung eines schulischen Organs richtete. Ein derartiger Widerspruch ist daher gemäß Paragraph 71, Absatz 9, SchUG unzulässig und wäre demnach von der zuständigen Schulbehörde wegen fehlender Statthaftigkeit des Widerspruchs zurückzuweisen gewesen.

Fällt die belangte Behörde über den Widerspruch eine Sachentscheidung, obwohl dieser wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung als unzulässig" zu lauten habe (vgl. in diesem Sinn VwGH 19.01.2010, 2009/05/0097 mit Verweis auf VwGH 28.06.1994, 92/05/0063). Gemäß ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG auf gleiche Weise vorzugehen. Das Verwaltungsgericht hat daher in jenem Fall, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde eine Prozessvoraussetzung - wie zum Beispiel Statthaftigkeit des Rechtsmittels - fehlt, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen (VfGH 18.06.2014, G5/2014).Fällt die belangte Behörde über den Widerspruch eine Sachentscheidung, obwohl dieser wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung als unzulässig" zu lauten habe vergleiche in diesem Sinn VwGH 19.01.2010, 2009/05/0097 mit Verweis auf VwGH 28.06.1994, 92/05/0063). Gemäß ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 28, VwGVG auf gleiche Weise vorzugehen. Das Verwaltungsgericht hat daher in jenem Fall, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde eine Prozessvoraussetzung - wie zum Beispiel Statthaftigkeit des Rechtsmittels - fehlt, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen (VfGH 18.06.2014, G5/2014).

3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht über den Widerspruch abschlägig – wenn auch mit Abweisung anstelle von Zurückweisung – entschieden hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht über den Widerspruch abschlägig – wenn auch mit Abweisung anstelle von Zurückweisung – entschieden hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder der Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen könnten.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder der Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidberichtigung, negative Beurteilung, Parteivorbringen,
Pflichtgegenstand, Widerspruch, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2169347.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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