TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/6 W200 2164504-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2017
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Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §2
VOG §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch

W200 2164504-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 29.05.2017, Zl. 410-601925-004, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich vom 29.05.2017, Zl. 410-601925-004, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 15.05.2017 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld.

Der Beschwerdeführer selbst war am 03.12.2012 Opfer einer 20-minütigen Geiselnahme in einer Bank. Er gab an folgende Gesundheitsschädigungen erlitten zu haben: Verschlechterung seiner chronischen Erkrankung (Polyarthritis); psychische Belastung, Angstzustände, Verfolgungsangst.

Dem Antrag angeschlossen waren Kopien der den Überfall wiedergebenden Zeitungsartikel sowie eine Schilderung des Vorfalls aus seiner Sicht samt der für ihn daraus entstandenen Konsequenzen.

Mit Bescheid vom 29.05.2017 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, den Antrag gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 10, § 6a und § 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) zurück.Mit Bescheid vom 29.05.2017 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, den Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) zurück.

Begründend wurde nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 VOG darauf verwiesen, dass gemäß § 10 Abs. 1 VOG Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§1 Abs. 4) gestellt werde. Da der Antrag am 15.05.2017 im Sozialministeriumservice eingelangt sei, die Tat am 03.12.2012 begangen worden sei, sei die im § 10 VOG normierte Zweijahresfrist bereits verstrichen. Aus diesem Grund sei der Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen. Das Parteiengehör hätte entfallen können, da ausschließlich auf Grund der beigebrachten Unterlagen entschieden worden sei.Begründend wurde nach Wiedergabe des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, VOG darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (§1 Absatz 4,) gestellt werde. Da der Antrag am 15.05.2017 im Sozialministeriumservice eingelangt sei, die Tat am 03.12.2012 begangen worden sei, sei die im Paragraph 10, VOG normierte Zweijahresfrist bereits verstrichen. Aus diesem Grund sei der Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen. Das Parteiengehör hätte entfallen können, da ausschließlich auf Grund der beigebrachten Unterlagen entschieden worden sei.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass der Beschwerdeführer nie auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach dem Verbrechensopfergesetz hingewiesen worden sei. Erst am 15. Mai 2017 hätte er im Zuge einer Google-Recherche diese rechtliche Möglichkeit entdeckt. Sofort nach Kenntnis hätte er am selben Tag einen Antrag an die belangte Behörde gestellt. Diese hätte den gegenständlichen Antrag auf Grund der Schilderung als Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand werten müssen. Es erfolgten Ausführungen zu § 71 AVG und wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag vom 15.05.2017 die versäumte Handlung eingebracht hätte. Hätte die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs gewahrt und den Beschwerdeführer mündlich gehört oder zumindest aufgefordert, sich zu den Gründen zur Versäumung der Frist zu äußern, hätte sie erkennen müssen, dass ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei und den Antrag in der Sache selbst behandeln müssen.Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass der Beschwerdeführer nie auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach dem Verbrechensopfergesetz hingewiesen worden sei. Erst am 15. Mai 2017 hätte er im Zuge einer Google-Recherche diese rechtliche Möglichkeit entdeckt. Sofort nach Kenntnis hätte er am selben Tag einen Antrag an die belangte Behörde gestellt. Diese hätte den gegenständlichen Antrag auf Grund der Schilderung als Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand werten müssen. Es erfolgten Ausführungen zu Paragraph 71, AVG und wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag vom 15.05.2017 die versäumte Handlung eingebracht hätte. Hätte die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs gewahrt und den Beschwerdeführer mündlich gehört oder zumindest aufgefordert, sich zu den Gründen zur Versäumung der Frist zu äußern, hätte sie erkennen müssen, dass ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei und den Antrag in der Sache selbst behandeln müssen.

Weiters erfolgten Ausführungen zum Anspruch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war am 03.12.2012 Opfer eines Verbrechens.

Er stellte am 15.05.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem VOG in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Gemäß § 2 Z 10 ist als Hilfeleistungen Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, ist als Hilfeleistungen Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird (§ 10 Abs. 1 1. Satz VOG).Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird (Paragraph 10, Absatz eins, 1. Satz VOG).

Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (§ 6a Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,)

Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht. (§ 6a Abs. 2 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. (Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,)

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. (Paragraph 10, Absatz eins, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,)

Der § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Der § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. (§ 16 Abs. 13 VOG auszugsweise)Der Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Der Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. (Paragraph 16, Absatz 13, VOG auszugsweise)

Der Gesetzgeber hat mit der Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 58/2013 bewusst den vorherigen § 10 Abs. 1 letzter Satz VOG, wonach Anträge auf Leistungen gemäß § 6a VOG keiner Frist unterliegen, gestrichen und die Frist zur Antragstellung von zwei Jahren auch für Anträge auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.Der Gesetzgeber hat mit der Erlassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 58 aus 2013, bewusst den vorherigen Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz VOG, wonach Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 6 a, VOG keiner Frist unterliegen, gestrichen und die Frist zur Antragstellung von zwei Jahren auch für Anträge auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.

Durch die unmissverständliche Formulierung des § 10 Abs. 1 VOG idF des BGBl. I Nr. 58/2013 hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass alle Leistungen außer Kostenersatz für Psychotherapie binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1 VOG) zu beantragen sind. Nach Ablauf der Zweijahresfrist, sind alle Leistungen - außer Krisenintervention, Ersatz der Bestattungskosten und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - erst ab Antragsfolgemonat zu erbringen.Durch die unmissverständliche Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass alle Leistungen außer Kostenersatz für Psychotherapie binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins, VOG) zu beantragen sind. Nach Ablauf der Zweijahresfrist, sind alle Leistungen - außer Krisenintervention, Ersatz der Bestattungskosten und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - erst ab Antragsfolgemonat zu erbringen.

Nach Ansicht des erkennenden Senates begann die Frist für den Beschwerdeführer mit 1. April 2013 zu laufen und endete mit 1. April 2015.

Dem Beschwerdevorbringen kann nicht gefolgt werden.

Weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Ermessen eingeräumt, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses gemäß § 10 Abs. 1 VOG abzusehen.Weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Ermessen eingeräumt, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG abzusehen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die belangte Behörde jedenfalls die Tatsache der Fristversäumung in einem zu gewährenden Parteiengehör zur Kenntnis bringen hätte müssen. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um einen Verfahrensfehler der belangten Behörde, der zu keinem anderen inhaltlichen Ergebnis führt.

Eine inhaltlich anderslautende Entscheidung über den gestellten Antrag – insbesonders wie vom Vertreter moniert die Verpflichtung der Umdeutung des Antrag auf Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 71 AVG in diesem Verfahren und in weiterer Folge die Bewilligung der Wiedereinsetzung, würde den Rahmen der Entscheidungsbefugnis der Behörde bei weitem überschreiten.Eine inhaltlich anderslautende Entscheidung über den gestellten Antrag – insbesonders wie vom Vertreter moniert die Verpflichtung der Umdeutung des Antrag auf Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG in diesem Verfahren und in weiterer Folge die Bewilligung der Wiedereinsetzung, würde den Rahmen der Entscheidungsbefugnis der Behörde bei weitem überschreiten.

Auch die vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Manuduktionspflicht der Behörde zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages kann unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des VwGH zum Rechtsbehelf der Wiederaufnahme nicht erkannt werden, wonach die behördliche Manuduktionspflicht nicht so weit reicht, dass die Behörde eine Partei zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages anzuleiten hätte (Hinweis E 23.5.1995, 92/07/0065, E 17.1.1995, 94/07/0108, 0109). (VwGH vom 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Auch besteht laut VwGH eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, nicht (VwGH vom 29.05.2015, Zl. 2012/17/0198).

Da der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 15.05.2017 und sohin nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 VOG normierten zweijährigen Antragsfrist bei der belangten Behörde verspätet eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 15.05.2017 und sohin nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, VOG normierten zweijährigen Antragsfrist bei der belangten Behörde verspätet eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z 1VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G,)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld innerhalb der in § 10 Abs. 1 normierten Frist gestellt hat. Da die Fristüberschreitung unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld innerhalb der in Paragraph 10, Absatz eins, normierten Frist gestellt hat. Da die Fristüberschreitung unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Da die Beurteilung der Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da die Beurteilung der Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 10 Abs. 1 VOG, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 10, Absatz eins, VOG, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf, Geltendmachung, Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2164504.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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