Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 176 2137541-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 29.07.2016, Zl. 3 Cga 33/15 h (1 Jv 1041/16x-33), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 29.07.2016, Zl. 3 Cga 33/15 h (1 Jv 1041/16x-33), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm §§ 3, 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen 3, 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In dem vor dem Landesgericht Ried im Innkreis zur Zl. XXXX geführten Verfahren wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien ist, mit Ladung vom 20.05.2016 zu der für 17.06.2016, 11:30 Uhr (voraussichtliches Ende 16:30 Uhr) anberaumten Verhandlung als Zeuge geladen, zu der er auch erschien. Auf der Ladung wurde vom zuständigen Richter vermerkt, dass die Anwesenheit des Zeugen bis 12:12 Uhr erforderlich war.1. In dem vor dem Landesgericht Ried im Innkreis zur Zl. römisch 40 geführten Verfahren wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien ist, mit Ladung vom 20.05.2016 zu der für 17.06.2016, 11:30 Uhr (voraussichtliches Ende 16:30 Uhr) anberaumten Verhandlung als Zeuge geladen, zu der er auch erschien. Auf der Ladung wurde vom zuständigen Richter vermerkt, dass die Anwesenheit des Zeugen bis 12:12 Uhr erforderlich war.
2. In der Folge legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vor, wonach er als Funktionär dieser Kammer ein Stundenhonorar idHv derzeit EUR 134,-- erhalte.
3. Mit Schreiben vom 24.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass beim selbstständig Erwerbstätigen nur dann von einem tatsächlichen Einkommensentgang gesprochen werden könne, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen sei, und forderte ihn zugleich auf, binnen 14 Tagen die tatsächliche Höhe seinen Nettoverdienstentgangs zu bescheinigen, widrigenfalls lediglich die Pauschalentschädigung vergütet werde.
4. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Reisekostenersatz gemäß §§ 6 bis 12 GebAG idHv insgesamt EUR 97,--, Aufenthaltskosten gemäß §§ 13 bis 16 GebAG idHv EUR 8,50 sowie und Entschädigung Zeitversäumnis gemäß §§ 17 f. GebAG idHv EUR 99,40 (sieben Stunden á EUR 14,20), somit insgesamt EUR 204,90 zu. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung eines darüber hinausgehenden Verdienstentganges von EUR 119,80 pro Stunde wurde abgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Reisekostenersatz gemäß Paragraphen 6 bis 12 GebAG idHv insgesamt EUR 97,--, Aufenthaltskosten gemäß Paragraphen 13 bis 16 GebAG idHv EUR 8,50 sowie und Entschädigung Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 17, f. GebAG idHv EUR 99,40 (sieben Stunden á EUR 14,20), somit insgesamt EUR 204,90 zu. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung eines darüber hinausgehenden Verdienstentganges von EUR 119,80 pro Stunde wurde abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, eine Aufstellung der tatsächlichen Höhe des Einkommensverlustes zu übermitteln, nicht nachgekommen sei.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater und selbstständiger Wirtschaftsprüfer sowie als geschäftsführender Gesellschafter von zwei Wirtschaftstreuhändergesellschaften bemesse sich nach der Zahl der erbrachten, verrechenbaren Stunden, die aktuell mit einem Stundensatz von mindestens EUR 200,-- zum Ansatz kämen.
Daneben sei der Beschwerdeführer Vortragender im Bereich des Abgabenrechts sowie der Wirtschaftsprüfung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder mit einer Stundensatz von nicht weniger als EUR 142,-- sowie Vortragender bei anderen Veranstaltern und zu anderen Fachgebiete mit einem Stundensatz von nicht weniger als EUR 200,--.
Schließlich sei der Beschwerdeführer Funktionär der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem XXXX für die zur Erfüllung sämtlicher Tätigkeiten als Funktionär aufgewendete Zeit – sofern sie pro Jahr über 100 Stunden hinausgehe – eine Funktionsentschädigung idHv EUR 134,-- pro Stunde zustehe. Dies sei durch die unter Punkt 2. erwähnte Bestätigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nachgewiesen worden.Schließlich sei der Beschwerdeführer Funktionär der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem römisch 40 für die zur Erfüllung sämtlicher Tätigkeiten als Funktionär aufgewendete Zeit – sofern sie pro Jahr über 100 Stunden hinausgehe – eine Funktionsentschädigung idHv EUR 134,-- pro Stunde zustehe. Dies sei durch die unter Punkt 2. erwähnte Bestätigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nachgewiesen worden.
In der versäumten Zeit seien Tätigkeiten im Interesse der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angefallen, die dem Beschwerdeführer Einkommen gebracht hätten. Dies ergebe sich aus den zahlreichen laufenden Aufgaben im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit. Dazu gehörten die Teilnahme an kammerinternen Sitzungen sowie an solchen diverser Ausschüssen und Fachgremien, die Vertretung der Kammer gegenüber anderen Institutionen in Angelegenheiten des Berufsstandes, im Zusammenhang mit Gesetzwerdungsverfahren, in Angelegenheiten der laufenden Vollziehung und vielen weiteren Fragen. Außerdem gehöre die Betreuung von Anliegen der Berufsangehörigen, die Erteilung von Rat und Rechtsauskünften und die Fachinformation im Rahmen von eigenen Druckwerken der Kammer sowie durch Newsletter zu seinen Aufgaben. Diese laufenden Aufgaben habe der Beschwerdeführer durch die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht wahrnehmen können. Für die Erledigung dieser Aufgaben wäre ihm eine Funktionärsentschädigung in vollem Umfang zugestanden.
Damit sei unzweifelhaft nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer ein Vermögensnachteil entstanden sei, der erheblich größer als die zugesprochenen EUR 14, 20 pro Stunde sei. Das tatsächlich entgangene Einkommen für sieben versäumte Stunden habe wenigstens EUR 938,-- betragen.
7. Nach Beschwerdemitteilung an die übrigen Verfahrensparteien brachten die Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz sowie die Klagende Partei des unter Punkt 1. genannten Verfahrens Schriftsätze ein, in denen sie jeweils vorbrachten, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen konkreten Verdienstentgang zu bescheinigen.
8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Ziffer 2, leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss, wobei ihm gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, zustehen. Nach Abs. 2 leg.cit hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss, wobei ihm gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, zustehen. Nach Absatz 2, leg.cit hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG).
Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (Paragraph 19, Absatz 3, GebAG).
3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen können (VwGH 15.04.1994, 91/17/0172).3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten vergleiche etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen können (VwGH 15.04.1994, 91/17/0172).
3.2.2. Beurteilt man den vorliegenden Beschwerdefall anhand dieser Rechtsprechung, wird deutlich, dass es bereits dem Vorbringen des Beschwerdeführers an jeglicher Aussagekraft hinsichtlich der (Art der) Tätigkeiten, die er als Funktionär der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Zeit der Abwesenheit wegen der Zeugenvernehmung durchgeführt hätte und die ihm Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging, – sohin zur entscheidenden Frage des ihm verloren gegangenen Einkommens – mangelt: Zwar zählt der Beschwerdeführer auf, welche Tätigkeiten (abstrakt) in seinen Aufgabenbereich fallen; er nennt jedoch keine konkrete Verrichtung, der er aufgrund seiner durch die Zeugenvernehmung bedingten Abwesenheit nicht habe nachkommen können.
Damit unterscheidet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Einkommen, das ihm in seiner Eigenschaft als Funktionär der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entgangen sei, im Ergebnis nicht von jenem, wonach seine Tätigkeiten als Wirtschaftstreuhänder sowie als Vortragender mit bestimmten Stundensätzen verrechnet würden, worauf nach der dargestellten Rechtsprechung aber nicht abzustellen ist.
3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an.3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an.
3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Konkretisierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2137541.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017