Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2169471-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl: IFA XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl: IFA römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde Ende Oktober 2010 aus Italien kommend an der österreichischen Grenze aufgegriffen und zurückgeschoben. Bereits am 02.11.2010 reiste er neuerlich nach Österreich ein und stellte seinen ersten Asylantrag im Inland, welcher verbunden mit einer Ausweisung mit Bescheid vom 27.11.2010, rechtskräftig am 14.01.2011 negativ geschieden wurde.
1.2. Am 27.01.2011 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, dieser jedoch aufgrund eines Hungerstreiks bereits am 01.02.2011 wieder entlassen.
1.3. Der BF wurde abermals in Schubhaft genommen (18.02.2011), musste jedoch nach mehreren freiwillig beendeten Hungerstreiks am 22.06.2011 mangels eines Heimreisezertifikates entlassen werden. Innerhalb dieser Schubhaft stellte der BF am 02.05.2011 einen Folgeantrag, welcher unter Ausspruch einer Ausweisung nach § 68 AVG, rechtskräftig mit 24.05.2011 zurückgewiesen wurde.1.3. Der BF wurde abermals in Schubhaft genommen (18.02.2011), musste jedoch nach mehreren freiwillig beendeten Hungerstreiks am 22.06.2011 mangels eines Heimreisezertifikates entlassen werden. Innerhalb dieser Schubhaft stellte der BF am 02.05.2011 einen Folgeantrag, welcher unter Ausspruch einer Ausweisung nach Paragraph 68, AVG, rechtskräftig mit 24.05.2011 zurückgewiesen wurde.
1.4. Am 08.10.2015 stellte der BF in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in weiterer Folge am 04.05.2017 von der Schweiz nach Österreich zurücküberstellt und sogleich in Schubhaft genommen. Am 26.07.2017 wurde er aus der Schubhaft entlassen, da bis dahin für ihn kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte.
1.5. Am 22.08.2017 wurde der BF neuerlich aufgegriffen und nach einer Einvernahme seiner Person über ihn am 23.08.2017 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In diesem Zusammenhang wurde neuerlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die marokkanische Botschaft betrieben.
1.6 Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft sei eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens bzw. einer Abschiebung und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im konkreten Fall sei die laufende Schubhaft nicht rechtmäßig, da für sich allein genommen die herangezogenen Kriterien des Sicherungsbedarfs nicht geeignet seien, Fluchtgefahr zu begründen. Der BF sei sehr wohl integriert und verfüge daher über soziale Anknüpfungspunkte im Inland.
Die gegenständliche Schubhaft sei allerdings auch unverhältnismäßig, da kein gelinderes Mittel verhängt worden sei. Die im § 77 FPG angeführten Möglichkeiten seien, sofern ein Sicherungsbedarf tatsächlich bestehe, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend.Die gegenständliche Schubhaft sei allerdings auch unverhältnismäßig, da kein gelinderes Mittel verhängt worden sei. Die im Paragraph 77, FPG angeführten Möglichkeiten seien, sofern ein Sicherungsbedarf tatsächlich bestehe, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend.
Ausdrücklich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Klärung der Kooperationsbereitschaft beantragt.
Schließlich wurde Kostenersatz sowie ein Ersatz der Kommissionsgebühren und der Barauslagen geltend gemacht bzw. beantragt.
1.7. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die sich aus dem Akteninhalt ergebende Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Sachverhalt ( I. 1.1. – 1.7.):Zum Sachverhalt ( römisch eins. 1.1. – 1.7.):
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist nach eigenen Angaben marokkanischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i. S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 02.11.2010 und am 02.05.2011 je einen Antrag auf internationalen Schutz, welche mit rechtskräftigen Entscheidungen ab- bzw. zurückgewiesen worden sind. Beide Entscheidungen wurden mit einer Ausweisung verbunden. Ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im Gange.
1.3. Es bestehen keine Hinweise auf gesundheitsbedingte Einschränkungen und leidet er an keinen nennenswerten Erkrankungen.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Ausweisung und ist ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Gange.
2.2. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist innerhalb der folgenden drei Monate wahrscheinlich und wurde dieses bereits unmittelbar im Zuge der Festnahme beantragt.
2.3. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ist aus Sicht zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung wahrscheinlich.
2.4. Der BF ist haftfähig.
2.5. Die geplante Abschiebung ist aus der Sicht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung rechtlich, wie auch faktisch möglich.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der Beschwerdeführer war seit 08.07.2011 zu keiner Zeit mit einem aufrechten Wohnsitz im Inland gemeldet. Er war zuvor nur obdachlos, bzw. an den Adressen eines Polizeianhaltezentrums und einer Haftanstalt polizeilich gemeldet und hatte daher bisher auch während der Asylverfahren nicht über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.
3.2. Der BF war vor der laufenden Schubhaft bereits drei Mal in Schubhaft und hat in einem Fall seine Freilassung durch erfolgreiche Herbeiführung der Haftunfähigkeit durch Hungerstreik erzwungen. Er hat somit seine Rückkehr bzw. Abschiebung erfolgreich vereitelt.
3.3. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 02.05.2011 einen Folgeantrag und lag zu diesem Zeitpunkt gegen ihn bereits eine rechtskräftige Ausweisung vor.
3.4. Der Beschwerdeführer verwendete in verschiedenen europäischen Staaten verschiedene Identitäten und stellte in der Schweiz einen Asylantrag. Er ignorierte die demonstrierte fehlende Bereitschaft Österreichs durch die durchgeführte Zurückschiebung nach Italien, indem er nur ca. drei Tage später wieder illegal nach Österreich einreiste.
3.5. Gegen den BF besteht eine gültige Ausweisung und hat sich der BF in der Vergangenheit schon einmal dem Verfahren auf internationalen Schutz sowie einer eingeleiteten Abschiebung durch Untertauchen entzogen.
3.6. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF nach eigenen Angaben in Europa weiterreisen.
3.7. Er ist nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens weiter in die Schweiz gereist, um dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er will nicht zurück in seinen Herkunftsstaat und würde bei einer Überstellung Widerstand leisten.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können.
4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Deutschkenntnisse.
4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und über keinen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):
Die Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes deren Angaben bisher im Verfahren nicht entgegengetreten wurde. Es sind keine nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig und wurden solche auch nicht vorgebracht. An dieser Stelle wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft einer engmaschigen Gesundheitskontrolle unterliegt.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):
Das Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung ergibt sich bereits aus den Angaben im Verwaltungsakt. Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist im Gange, jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses noch nicht abgeschlossen (2.1.). Die Feststellungen hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsakt, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA vom 31.08.2017, an wessen Richtigkeit im Rahmen des Verfahrens keine Zweifel aufgekommen sind. Der BF hat im Rahmen seiner Beschwerdeschrift die Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht in Zweifel gezogen und waren daher die glaubwürdigen Angaben der Behörde den Feststellungen 2.2. und 2.3. zu Grunde zu legen.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.4.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor.
In einer Gesamtsicht ergibt sich daher, dass seitens des Gerichts zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung von einer gesetzmäßigen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ausgegangen wird.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.7.):
Die Feststellungen zu 3.1. ergibt sich aus den Angaben aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass der BF insgesamt bereits drei Mal zuvor in Schubhaft genommen worden ist. In einem Fall (Schubhaftbescheid vom 27.01.2011) wurde diese bereits nach wenigen Tagen aufgrund der Herbeiführung der Haftunfähigkeit durch Hungerstreik beendet. Der BF hat daher diesbezüglich seine Abschiebung erfolgreich verhindert (3.2.).
Der BF befand sich vom 18.02.2011 bis 22.06.2011 in einer weiteren verhängten Schubhaft. Im Stadium dieser Schubhaft stellte er am 02.05.2011 einen Folgeantrag, welcher nach Angaben im Verwaltungsakt sodann nach § 68 AVG in Verbindung mit einer Ausweisung rechtskräftig zurückgewiesen wurde (3.3.).Der BF befand sich vom 18.02.2011 bis 22.06.2011 in einer weiteren verhängten Schubhaft. Im Stadium dieser Schubhaft stellte er am 02.05.2011 einen Folgeantrag, welcher nach Angaben im Verwaltungsakt sodann nach Paragraph 68, AVG in Verbindung mit einer Ausweisung rechtskräftig zurückgewiesen wurde (3.3.).
Aufgrund des Wiederaufnahmegesuchs der Schweiz lässt sich erkennen, dass der BF nach den dortigen unzweifelhaften Angaben am 08.10.2015 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat. Gleichsam aus der Dublin-Korrespondenz mit der Schweiz ergibt sich, dass der BF im Rahmen seiner behördlichen Behandlung in der Schweiz einen anderen Namen und eine andere Staatsangehörigkeit angegeben hat. (Schreiben des BFA an Dublin Unit Schweiz vom 16.11.2015). Die erfolgte Rückschiebung des BF nach Italien ergibt sich ebenso aus den Angaben im Akt, als auch seine umgehende Wiedereinreise ins Inland. (3.4.).
Mit Bescheid vom 27.11.2010 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF negativ entschieden und die Ausweisung ausgesprochen. Rechtskräftig wurde dieser Bescheid am 14.01.2011, zu welcher Zeit der BF für die Behörden nicht greifbar gewesen ist, da für seine Person keine aufrechte Meldeadresse gegeben war (ZMR). Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 27.01.2011 würde der BF bei einer Freilassung umgehend nach Belgien weiterreisen. (3.6.).
Die Feststellung zu 3.7. ergibt sich im Wesentlichen ebenso aus den Aktenbestandteilen, insbesondere aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 04.05. und vom 23.08.2017. Darin kommt klar zum Ausdruck, dass der BF keinesfalls ins seine Heimat zurückreisen wolle, ihm das österreichische Gesetz nicht gefalle und er im Falle einer Abschiebung Widerstand zu leisten beabsichtigt (3.7.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):
Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 23.08.2017. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.3. wurden ergänzend Informationen aus dem Auszug der Anhaltedatei herangezogen, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich über Geldmittel von etwa € 95,-- im Rahmen seiner Effekten verfügte.
Hinsichtlich der Feststellung darüber, dass keine nennenswerten Kontakte im Inland bestehen (4.1.) darf ergänzend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bisher nicht in der Lage war konkrete Namen und auch Adressen seiner Bekannten zu nennen. In der Beschwerdeschrift selbst (Seite 3) findet sich lediglich der Name eines behaupteten Bekannten, bei welchem er nach seiner Meinung nach Unterkunft nehmen könnte. Weitere soziale Anknüpfungspunkte des BF und eine nicht näher bezeichnete Integration werden lediglich unsubstanziiert vorgebracht. Weshalb diesbezüglich weder Namen noch Anschriften seitens des BF bekanntgegeben wurden, bleibt im Dunkeln.
Der auf Seite drei des Beschwerdeschriftsatzes namentlich genannte Freund ist selbst aktuelle in Österreich nicht gemeldet und daher auch an der im Schriftsatz angeführten Adresse Bahnstraße 4a in Wolkersdorf nicht melderechtlich erfasst. Aus einer Recherche des Gerichts ergibt sich, dass er auch nicht Eigentümer dieser Liegenschaft ist, sodass eine rechtmäßige Anmeldung des BF durch den angeführten Freund an der angegebenen Adresse aus den oben angeführten Gründen nicht erfolgen kann. Das Gericht kann daher in weiterer Folge nicht davon ausgehen, dass für den BF tatsächlich an der genannten Adresse durch den genannten Freund ein gesicherter Wohnsitz bestehen könnte. Die für diese Beurteilung herangezogenen Informationen beziehen sich auf das Zentrale Melderegister.
Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass auch darüber hinaus keine nennenswerten freundschaftlichen Anknüpfungspunkte im Inland bestehen. Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ist daher evident.
2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.
2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von bestehendem Sicherungsbedarf aus. Der BF war in der Vergangenheit in Österreich lediglich für einen Monat obdachlos gemeldet und sonst melderechtlich nur im Rahmen einer Haft beziehungsweise eines Aufenthaltes in einem Polizeianhaltezentrum erfasst. Auch jetzt ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der BF nunmehr für die Behörde greifbar halten sollte. Der BF hat sich durch die von ihm bisher gewählte Vorgehensweise der Behörde erfolgreich entzogen, sodass eine Abschiebung bisher auch nicht möglich gewesen ist. Darüber hinaus hat der BF im Rahmen der bisherigen Verfahren in Österreich eindrucksvoll bekundet, mit den Gesetzen nicht zufrieden zu sein, bei einer Abschiebung Widerstand leisten zu wollen und jedenfalls nicht in sein Herkunftsland zurückreisen zu wollen. In Zusammensicht mit den bisher verhängten Schubhaften und der Tatsache, dass der BF sich in einem Fall aus der Schubhaft "freigehungert" hat, zeigt sich schon aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit sein überaus unkooperatives Verhalten. Er gibt selbst an, dass er bei einer eventuellen Freilassung seiner Person nicht gewillt ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zu reisen, sondern, dass er nach Belgien beziehungsweise in die Schweiz weiterreisen würde. In Zusammensicht mit seiner bisherigen Verhaltensweise ist dies auch nicht weiter verwunderlich. Er hat sich in Europa bisher nachweislich in Italien, der Schweiz und in Österreich aufgehalten und hat daher einen hohen Grad an innereuropäischer Mobilität bereits bewiesen. Dabei hat er aber gleichzeitig gegen geltende Normen verstoßen. Damit einhergehend ergibt sich, dass er in all den Zeiten, in denen er in Österreich anwesend war, ebenfalls gegen die Melde- und zumeist auch gegen die ihn treffende Mitwirkungspflicht verstoßen hat. Durch die Einbringung eines Folgeantrags während aufrechter Schubhaft zeigt sich ganz klar, dass dem BF jedes Mittel recht ist, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Inland zu prolongieren, was tendenziell für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs spricht. Das Gericht geht auch hier nicht davon aus, dass sich diese Verhaltensweise des BF in Zukunft grundlegend ändern würde, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine derartige Annahme bestehen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, aus welcher Motivation der BF diesmal von seinem Verhaltensmuster abweichen sollte, zumal dieses bisher ganz offenbar gut funktioniert hat. Aufgrund der bekannten Regelungen der Dublin-VO stellt diese Vorgangsweise (Weiterreise) jedoch keine Lösung im europäischen Sinne dar, da der BF bei einem Aufgriff im europäischen Ausland jedenfalls wieder nach Österreich überstellt werden würde. Genau das ist aber nicht Ziel der österreichischen bzw. der europäischen Flüchtlingsregelungen, die bemüht sind, Asylverfahren auch zu einem Abschluss zu bringen. Es besteht daher ein erhöhtes Interesse, den BF, der sich seit Ende 2010 mit Unterbrechung (en) unrechtmäßig im Inland aufhält, nunmehr in seine Heimat zurückzuführen. Nach den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens verfügt der BF über keine nennenswerten Kontakte im Inland bzw. hat er solche nicht glaubhaft angeben können. Er hat auch über keine familiären Beziehungen in Österreich. Es ist also nicht so, dass der BF nunmehr aus einer umfassenden und haltgebenden Umgebung herausgerissen wird, zumal man auch hier beachten muss, dass der BF bisher im Inland auch nicht legal erwerbstätig gewesen ist. Eine Existenzsicherung ist daher auch weiterhin von freiwilligen beziehungsweise von gesetzlich vorgesehenen Transferleistungen abhängig.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Zeitspanne nicht im Inland aufhältig gewesen ist. Das Gericht geht daher in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht glaubhaft an und konnte hier auch ein unsubstantiiertes Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts ändern. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten im Rahmen der gesetzlichen Fristen auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft verbleibend zu warten. Eine innereuropäische Reisefreiheit für Asylwerber besteht nicht.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, sich seinem Asylverfahren in Österreich zu stellen und gegebenenfalls freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und ist es auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Die Behörde hat daher zu Recht die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 1 und Z. 9 FPG angenommen. Gleichlautend geht auch das Gericht nicht lediglich von einzelnen erfüllten Tatbestandskriterien aus. In einer Gesamtheit stellt sich für das Gericht klar dar, dass hinsichtlich des BF jedenfalls von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen war. Weiters klar ersichtlich ist, dass auch die Anwendung eines gelinderen Mittels wie oben näher ausgeführt nur unzureichend erfolgversprechend gewesen wäre. Aufgrund des Vorverhaltens des BF steht daher nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der staatlich gewünschten Abschiebung lediglich das Instrument des Vollzugs der Schubhaft zur Verfügung.3.1.7. Die Behörde hat daher zu Recht die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG angenommen. Gleichlautend geht auch das Gericht nicht lediglich von einzelnen erfüllten Tatbestandskriterien aus. In einer Gesamtheit stellt sich für das Gericht klar dar, dass hinsichtlich des BF jedenfalls von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen war. Weiters klar ersichtlich ist, dass auch die Anwendung eines gelinderen Mittels wie oben näher ausgeführt nur unzureichend erfolgversprechend gewesen wäre. Aufgrund des Vorverhaltens des BF steht daher nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der staatlich gewünschten Abschiebung lediglich das Instrument des Vollzugs der Schubhaft zur Verfügung.
3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF hat sich für das Gericht klar ergeben, dass er im Rahmen einer vorzunehmenden Zukunftsprognose nur unzureichend kooperationsfähig sein kann. Die im Rahmen der letzten zwei Einvernahmen klar zum Ausdruck gekommene Widerwilligkeit, sich den österreichischen Gesetzen unterzuordnen, kann jedenfalls ausreichend zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Untertauchens des BF herangezogen werden.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2169471.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017