Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W151 2140159-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 11.11.2016 des Beschwerdeführers XXXX, in Verbindung mit der Beschwerde vom 31.10.2016 wegen § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 11.11.2016 des Beschwerdeführers römisch 40 , in Verbindung mit der Beschwerde vom 31.10.2016 wegen Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.11.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde oder NÖGKK) erließ am 27.10.2016 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder BF) als Dienstgeber wegen Nichtvorlage bzw. nicht fristgerechter Vorlage einer Sonderzahlungsmeldung für XXXX (in Folge: DN), VSNR: XXXX, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 40 zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit 30.09.2016 fällige Meldung der Sonderzahlung erst am 17.10.2016 eingelangt sei.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde oder NÖGKK) erließ am 27.10.2016 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder BF) als Dienstgeber wegen Nichtvorlage bzw. nicht fristgerechter Vorlage einer Sonderzahlungsmeldung für römisch 40 (in Folge: DN), VSNR: römisch 40 , einen Beitragszuschlag in Höhe von € 40 zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit 30.09.2016 fällige Meldung der Sonderzahlung erst am 17.10.2016 eingelangt sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe bereits am 03.10.2016 um 19:18:36 eine entsprechende Meldung über ELDA-Online vorgenommen und auch eine entsprechende Übernahmebestätigung erhalten. Mit Anruf der NÖGKK am 17.10.2016 um 12:14 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass diese Meldung nicht den Vorschriften entspreche. Somit habe er noch am selben Tag eine nochmalige Meldung vorgenommen. Somit sei es unrichtig, dass die Meldung nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, es habe nur das Meldungsformat nicht den Erwartungen der GKK entsprochen. Da die vorgenommene Meldung vom System übernommen worden sei, sei er nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine unrichtige Meldung gehandelt habe. Es sei ihm nicht zuzumuten, alle Vorgänge der NÖGKK zu kennen. Im Bescheid selbst finde sich auch keine Begründung, warum der Betrag in dieser Höhe vorgeschrieben wurde, und welche Erschwernisse oder Erleichterungen bei der Festlegung des Betrags berücksichtigt worden seien. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die Höhe des vorgeschriebenen Betrags aufgrund des geringfügigen Meldeverstoßes zu reduzieren.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2016 wies die NÖGKK die Beschwerde gegen den Bescheid ab und führte aus, die Sonderzahlungsmeldung der am 30.09.2016 fällig gewesenen Sonderzahlung für die DN sei erst am 17.10.2016 - und somit verspätet - per ELDA bei der Kasse eingelangt (Protokollnummer: 14830459) sei.
Für die erste nicht fristgerecht vorgelegte Änderungsmeldung per 01.01.2015 für die DN sei seitens der Kasse von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Erstmaligkeit der Meldeverletzung Abstand genommen worden. Mit Schreiben vom 06.11.2015 seien die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen worden. Für jede weitere verspätet erstattete Lohnänderungsmeldung bzw. Sonderzahlungsmeldung würde es zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags kommen. Aufgrund der nicht fristgerecht vorgelegten Sonderzahlungsmeldung für die DN sei der jetzige Beitragszuschlag vorgeschrieben worden.
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es dem Beschwerdeführer unzumutbar sei, alle Vorgänge der NÖGKK zu kennen, sei zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer die Beiträge gemäß § 58 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben werden und er deshalb verpflichtet sei, die gegenständliche Sonderzahlung mittels Sonderzahlungsmeldung zu melden. Eine Beitragsnachweisung sei jedoch nicht vorzulegen gewesen, da eine solche nur dann gefordert sei, wenn die Beitragsabrechnung im Lohnsummenverfahren erfolge. Die binnen offener Vorlagefrist (für die Übermittlung der Sonderzahlungsmeldung) übermittelte Beitragsnachweisung könne dem Beschwerdeführer daher nicht zugutegehalten werden. Die Differenzierung zwischen Beitragsvorschreibung ("Sonderzahlungsmeldung") und Lohnsummenverfahren ("Beitragsnachweisung") ergebe sich somit aus dem Gesetz. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Meldungen vom 03.10.2016 (Beitragsnachweisung) und vom 17.10.2016 (Sonderzahlungsmeldung) weder in rechtlicher Hinsicht, noch hinsichtlich der gemeldeten Beiträge ident seien, da mit Meldung vom 03.10.2016 Beiträge in Höhe von € 756,94 und mit Meldung vom 17.10.2016 Beiträge in Höhe von €Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es dem Beschwerdeführer unzumutbar sei, alle Vorgänge der NÖGKK zu kennen, sei zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer die Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz 4, ASVG vorgeschrieben werden und er deshalb verpflichtet sei, die gegenständliche Sonderzahlung mittels Sonderzahlungsmeldung zu melden. Eine Beitragsnachweisung sei jedoch nicht vorzulegen gewesen, da eine solche nur dann gefordert sei, wenn die Beitragsabrechnung im Lohnsummenverfahren erfolge. Die binnen offener Vorlagefrist (für die Übermittlung der Sonderzahlungsmeldung) übermittelte Beitragsnachweisung könne dem Beschwerdeführer daher nicht zugutegehalten werden. Die Differenzierung zwischen Beitragsvorschreibung ("Sonderzahlungsmeldung") und Lohnsummenverfahren ("Beitragsnachweisung") ergebe sich somit aus dem Gesetz. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Meldungen vom 03.10.2016 (Beitragsnachweisung) und vom 17.10.2016 (Sonderzahlungsmeldung) weder in rechtlicher Hinsicht, noch hinsichtlich der gemeldeten Beiträge ident seien, da mit Meldung vom 03.10.2016 Beiträge in Höhe von € 756,94 und mit Meldung vom 17.10.2016 Beiträge in Höhe von €
1.012,50 gemeldet worden seien.
Bezüglich des Vorbringens, dass vom System eine Plausibilitätskontrolle vorgenommen werde, wurde ausgeführt, dass eine sofortige "manuelle" Zurückweisung von unrichtigen Meldungen aufgrund der erheblichen Anzahl von zu verarbeitenden Meldungen nicht möglich und auch nicht zielführend sei. Aufgrund eines gleichartigen Meldeverstoßes sei dem Beschwerdeführer bewusst, in welcher Form eine Sonderzahlungsmeldung zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber habe sich selber über die ihn treffenden Meldepflichten zu informieren. Seitens der Kasse würden zudem ausreichend Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung angeboten.
Abschließend wurde ausgeführt, dass sich der in Höhe von € 40,-
vorgeschriebene Beitragszuschlag innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewege und eine weitaus höhere Vorschreibung möglich gewesen wäre. Er sei auch im Hinblick auf die Art des Meldeverstoßes als angemessen anzusehen und habe er keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht.
Zur vorgeschriebenen Höhe wurde ausgeführt, dass § 113 Abs. 1 Z 4 normiere, dass der Beitragszuschlag nicht höher als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen sein darf.Zur vorgeschriebenen Höhe wurde ausgeführt, dass Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, normiere, dass der Beitragszuschlag nicht höher als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen sein darf.
Demgemäß ergebe sich aus der Berechnung ein Unterschiedsbetrag von €
764, 44 und bewege sich daher der Beitragszuschlag in Höhe von € 40 auf dem untersten Ende. Der BF habe auch nichts vorgebracht, wonach dieser Beitragszuschlag außerhalb seiner wirtschaftlichen Verhältnisse liege.
4. Mit Schreiben vom 11.11.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag indem er ausführte, dass die Meldungen vom 03.10.2016 und vom 17.10.2016 hinsichtlich der gemeldeten Beträge richtigerweise nicht ident seien, da bei Beitragsnachweisungen der errechnete SV-Betrag anzugeben sei (€ 756,94), und in der korrekten Meldung die Beitragsgrundlage, also die Bruttosumme der Sonderzahlung. Zum Einwand der belangten Behörde, dass er bereits in der Vergangenheit Sonderzahlungsmeldungen erstattet habe führte er aus, dass seine Mitarbeiterin vorher geringfügig beschäftigt gewesen sei und die Meldungen für das Jahr 2015 durch eine Steuerberatungskanzlei erfolgt seien. Somit habe er nicht gewusst wie diese Meldungen zu erfolgen haben. Damals ist es auch durch einen Kommunikationsfehler zwischen meiner Steuerberatungskanzlei und mir zu dem von der GKK angeführten Fehler gekommen. Es sei auch nicht richtig, dass es einfach wäre, an diese Informationen im Dienstgeber Channel zu gelangen.
Entgegen der abschließenden Behauptung der belangten Behörde, habe er besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorgebracht. Zum einen habe er die Meldung fristgerecht, aber nur in unzutreffender Form, abgegeben. Zum anderen habe er die korrigierte, richtige Meldung unmittelbar nach der telefonischen Information durch die NÖGKK noch am selben Tag abgesandt.
5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 15.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Der Verwaltungsakt umfasste folgende relevante Dokumente:
Schreiben der NÖGKK vom 06.11.2015, Bescheid vom 27.10.2016, Beschwerde vom 31.10.2016, Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2016 sowie dem Vorlageantrag vom 11.11.2016 und ELDA-Protokoll.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer entrichtet seine Beiträge im Vorschreibeverfahren und hat als Dienstgeber die am 30.09.2016 fällige und bis spätestens 07.10.2016 zu übermittelnde Sonderzahlung 09/2016 für die DN nicht fristgerecht an die NÖGKK gemeldet. Die Meldung ging aber erst am 17.10.2016, somit 10 Tage verspätet, bei der NÖGKK ein. Es handelt sich dabei nicht um eine erstmalige Meldeverletzung des BF, da es bereits im November 2015 zu einem Meldeverstoß kam, bei dem wegen der Erstmaligkeit kein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.Der Beschwerdeführer entrichtet seine Beiträge im Vorschreibeverfahren und hat als Dienstgeber die am 30.09.2016 fällige und bis spätestens 07.10.2016 zu übermittelnde Sonderzahlung 09 aus 2016, für die DN nicht fristgerecht an die NÖGKK gemeldet. Die Meldung ging aber erst am 17.10.2016, somit 10 Tage verspätet, bei der NÖGKK ein. Es handelt sich dabei nicht um eine erstmalige Meldeverletzung des BF, da es bereits im November 2015 zu einem Meldeverstoß kam, bei dem wegen der Erstmaligkeit kein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.
Bei der vom Beschwerdeführer unbestritten eingebrachten Meldung vom 03.10.2016 handelt es sich um eine Beitragsnachweisung und nicht um die geforderte Sonderzahlungsmeldung.
Es liegen keine wirtschaftlichen Gründe vor, die es dem BF verunmöglichen den Beitragszuschlag zu entrichten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Kasse und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Dienstgeber haben gemäß § 34 Abs. 1 ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Die Dienstgeber haben gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Sonderbeiträge (§ 54 ASVG) sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.Sonderbeiträge (Paragraph 54, ASVG) sind gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der Satzung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.
Der Beitragsschuldner hat die Beiträge gemäß § 58 Abs. 4 ASVG von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.Der Beitragsschuldner hat die Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz 4, ASVG von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die Sonderzahlung von September 2016 für die DN nicht fristgerecht bis 07.10.2016 an die NÖGKK übermittelt.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 1 ASVG iVm § 17 Abs. 1 der Kassensatzung folgt, dass diese innerhalb von sieben Tagen zu übermitteln gewesen wäre, was nicht erfolgt ist.Aus den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, der Kassensatzung folgt, dass diese innerhalb von sieben Tagen zu übermitteln gewesen wäre, was nicht erfolgt ist.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Fallbezogen folgt daher:
Die NÖGKK hat bei der erstmaligen nicht fristgerecht vorgelegten Änderungsmeldung per 01.01.2015 über die bestehenden Meldevorschriften informiert und auf Einhaltung der Meldefristen hingewiesen. Damals wurde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Erstmaligkeit der Meldeverletzung Abstand genommen.
Dem Beschwerdeführer werden die Beiträge gemäß § 58 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben und er war deshalb verpflichtet, die gegenständliche Sonderzahlung mittels Sonderzahlungsmeldung zu melden. Eine Beitragsnachweisung war von ihm nicht vorzulegen, da eine solche nur dann gefordert ist, wenn die Beitragsabrechnung im Lohnsummenverfahren erfolgt. Die binnen offener Vorlagefrist (für die Übermittlung der Sonderzahlungsmeldung) übermittelte Beitragsnachweisung kann dem Beschwerdeführer somit nicht zugutegehalten werden.Dem Beschwerdeführer werden die Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz 4, ASVG vorgeschrieben und er war deshalb verpflichtet, die gegenständliche Sonderzahlung mittels Sonderzahlungsmeldung zu melden. Eine Beitragsnachweisung war von ihm nicht vorzulegen, da eine solche nur dann gefordert ist, wenn die Beitragsabrechnung im Lohnsummenverfahren erfolgt. Die binnen offener Vorlagefrist (für die Übermittlung der Sonderzahlungsmeldung) übermittelte Beitragsnachweisung kann dem Beschwerdeführer somit nicht zugutegehalten werden.
Dem Vorbringen des BF, der erstmalige Meldeverstoß wäre seiner damaligen steuerlichen Vertretung zuzuschreiben und somit wäre er das erste Mal säumig gewesen, kann nicht gefolgt werden. Da es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers ankommt, sondern vielmehr ausschlaggebend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146), ist die Tatsache, dass eine Änderungsmeldung aufgrund eines Kommunikationsfehlers zwischen dem Dienstgeber und der Steuerberatungskanzlei verspätet abgegeben wurde, nicht beachtlich. Wenn mangelndes Verschulden eingewendet wird, so führt dies hier nicht zum Erfolg. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG nicht aus.Dem Vorbringen des BF, der erstmalige Meldeverstoß wäre seiner damaligen steuerlichen Vertretung zuzuschreiben und somit wäre er das erste Mal säumig gewesen, kann nicht gefolgt werden. Da es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers ankommt, sondern vielmehr ausschlaggebend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146), ist die Tatsache, dass eine Änderungsmeldung aufgrund eines Kommunikationsfehlers zwischen dem Dienstgeber und der Steuerberatungskanzlei verspätet abgegeben wurde, nicht beachtlich. Wenn mangelndes Verschulden eingewendet wird, so führt dies hier nicht zum Erfolg. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht aus.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Meldung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die belangte Behörde darf vom Beschwerdeführer als Dienstgeber somit zu Recht die Einrichtung einer Organisationsstruktur samt einem wirksamen Kontrollsystem zur Fehlervermeidung erwarten. Die Meldeverspätung im Jahr 2015 ist der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Somit handelt es sich insgesamt schon um die zweite verspätete Meldung durch den Beschwerdeführer.
Weiters geht auch sein Vorbringen, der Normbezogene könne nicht alle Meldevorschriftsdetails kennen, ins Leere: die Dienstgeber haben sich über die sie treffenden Meldepflichten selbst zu informieren. Seitens der Kasse werden ausreichend Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung angeboten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählt die Meldepflicht zum Grundwissen eines Beitragsschuldners (VwGH 2002/08/0227).
Hierbei ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2006/08/152 u.a.) zu verweisen, wonach sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und bei Außerachtlassung der Meldepflicht dies von ihm als mangelnde Sorgfalt zu vertreten ist.
Zur Höhe:
In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf gemäß § 113 Abs. 3 ASVG der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Die Krankenkasse hat korrekt und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der vorgeschriebene Beitragszuschlag von € 40 am unteren Ende des gesetzlichen Rahmens bewegt und erweist sich somit auch in Hinblick auf die Art des Meldeverstoßes als angemessen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und wirtschaftlich vertretbar, den Beitragszuschlag von € 40,- zu leisten.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt daher die rechtliche Würdigung der belangten Behörde, dass kein erstmaliger Meldeverstoß aufgrund der nicht fristgerecht vorgelegten gegenständlichen Sonderzahlungsmeldung für die DN vorliegt. Es wurde der verfahrensgegenständliche Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben.
Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).
Folgend der zitierten Judikatur kommt es auf den Grund eines Meldeverstoßes nicht an, sondern nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist. Dies ist hier der Fall, weil die Sonderzahlungsmeldung der im Bescheid genannten Dienstnehmerin vom Beschwerdeführer verspätet übermittelt wurde.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die Sonderzahlungsmeldung der NÖGKK fristgerecht zu übermitteln. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die Sonderzahlungsmeldung der NÖGKK fristgerecht zu übermitteln. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der NÖGKK ausreichend ermittelt wurde. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2140159.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017