TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/6 W104 2165690-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2017
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Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs3
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W104 2165690-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ römisch 40 , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 5.4.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 2,2581 ha. Gleichzeitig beantragte sie die Zahlung für Junglandwirte in Bezug auf den Gesellschafter XXXX .1. Die Beschwerdeführerin stellte am 5.4.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 2,2581 ha. Gleichzeitig beantragte sie die Zahlung für Junglandwirte in Bezug auf den Gesellschafter römisch 40 .

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die AMA den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen mit der Begründung ab, es stünden keine Zahlungsansprüche für die Gewährung der Basisprämie zur Verfügung. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte werde abgewiesen, weil die im Antrag genannte berechtigte Person nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen habe (Verweis auf Art. 50 VO 1307/2013).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die AMA den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen mit der Begründung ab, es stünden keine Zahlungsansprüche für die Gewährung der Basisprämie zur Verfügung. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte werde abgewiesen, weil die im Antrag genannte berechtigte Person nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen habe (Verweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,).

3. Mit Beschwerde vom 16.1.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerde stehe in Verbindung mit der Beschwerde gegen den DIZA-Bescheid 2015. Die von ihr angegebenen landwirtschaftlichen Flächen würden seit über 100 Jahren von der Familie der Gesellschafter als Grünland bewirtschaftet und seit 2011 durch die Brüder XXXX . Dies sei auch mit der letzten Bescheidbeschwerde entsprechend belegt und könne zudem mittels Auswertung der historischen Luftbildaufnahmen des Salzburger geografischen Informationssystems kurz "SAGIS" ganz eindeutig nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte sei bei der BBK das Zeugnis für XXXX der "HBLA Ursprung" vorgelegt und hochgeladen worden. Sie hoffe daher, dass der Beschwerde gegen die beiden Bescheide ehestmöglich stattgegeben werden könne.3. Mit Beschwerde vom 16.1.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerde stehe in Verbindung mit der Beschwerde gegen den DIZA-Bescheid 2015. Die von ihr angegebenen landwirtschaftlichen Flächen würden seit über 100 Jahren von der Familie der Gesellschafter als Grünland bewirtschaftet und seit 2011 durch die Brüder römisch 40 . Dies sei auch mit der letzten Bescheidbeschwerde entsprechend belegt und könne zudem mittels Auswertung der historischen Luftbildaufnahmen des Salzburger geografischen Informationssystems kurz "SAGIS" ganz eindeutig nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte sei bei der BBK das Zeugnis für römisch 40 der "HBLA Ursprung" vorgelegt und hochgeladen worden. Sie hoffe daher, dass der Beschwerde gegen die beiden Bescheide ehestmöglich stattgegeben werden könne.

4. Mit E-Mail vom 1.9.2017 teilte die Behörde mit, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung zum DIZA-Bescheid 2015, die am 12.5.2017 erlassen wurde, kein Rechtsmittel eingebracht wurde und dieser Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte am 5.4.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 2,2581 ha. Gleichzeitig beantragte sie die Zahlung für Junglandwirte in Bezug auf den Gesellschafter XXXX .Die Beschwerdeführerin stellte am 5.4.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 2,2581 ha. Gleichzeitig beantragte sie die Zahlung für Junglandwirte in Bezug auf den Gesellschafter römisch 40 .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017 ("Abänderungsbescheid-Direktzahlungen 2015") wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen und es wurden der Beschwerdeführerin keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen von 1,5 Hektar nicht gegeben sei (Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8a Abs. 3 MOG). Da weniger als 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und es werde keine Basisprämie gewährt (Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8 Abs. 1 Z. 2 MOG). Dieser Sachverhalt sei im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellt worden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017 ("Abänderungsbescheid-Direktzahlungen 2015") wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen und es wurden der Beschwerdeführerin keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen von 1,5 Hektar nicht gegeben sei (Hinweis auf Artikel 10, Absatz eins und 2 VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG). Da weniger als 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche ermittelt worden sei, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und es werde keine Basisprämie gewährt (Hinweis auf Artikel 10, Absatz eins und 2 VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG). Dieser Sachverhalt sei im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellt worden.

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend Direktzahlungen 2016 wurde mit der Begründung abgewiesen, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013).Der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend Direktzahlungen 2016 wurde mit der Begründung abgewiesen, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,).

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a) [ ]

b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kleiner als ein Hektar.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch vier genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.

[ ]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[ ]."

Gemäß § 8a Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt jedoch 1,5 ha. Da diese von der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nicht erreicht wurde, wurden dieser keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Gegen den diesbezüglichen Direktzahlungsbescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017, AZ XXXX , wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Er ist daher in Rechtskraft erwachsen.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt jedoch 1,5 ha. Da diese von der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nicht erreicht wurde, wurden dieser keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Gegen den diesbezüglichen Direktzahlungsbescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017, AZ römisch 40 , wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Er ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Im System der Direktzahlungen – ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie – setzt aber aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051). Somit standen dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung, welche als Berechnungsbasis für das Jahr 2016 heranzuziehen gewesen wären.Im System der Direktzahlungen – ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie – setzt aber aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf vergleiche VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051). Somit standen dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung, welche als Berechnungsbasis für das Jahr 2016 heranzuziehen gewesen wären.

Da die Zahlung für Junglandwirte ("Top up") nur gewährt werden kann, wenn Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung besteht, kann im vorliegenden Fall auch diese nicht gewährt werden.

Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass zwischen 2014 und 2015 ein Systemumbruch stattfand, der auch den Zugang zu Direktzahlungen unter veränderte Voraussetzungen stellte. Im Regime der Direktzahlungen vor 2015 lag die Mindestbetriebsgröße bei 0,3 ha und galt ein Mindestauszahlungsbetrag von € 100 (vgl. Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, S. 30).Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass zwischen 2014 und 2015 ein Systemumbruch stattfand, der auch den Zugang zu Direktzahlungen unter veränderte Voraussetzungen stellte. Im Regime der Direktzahlungen vor 2015 lag die Mindestbetriebsgröße bei 0,3 ha und galt ein Mindestauszahlungsbetrag von € 100 vergleiche Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, S. 30).

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Beschwerdevorentscheidung,
Bewirtschaftung, Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, INVEKOS, Junglandwirt, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Nachweismangel,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2165690.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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