TE Bvwg Beschluss 2017/9/6 W103 2143781-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2017
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Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2143781-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. 821140207-170824256, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. 821140207-170824256, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste nach eigenen Angaben am 27.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er sogleich vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Dabei gab er an, in XXXX geboren worden zu sein. Er habe bis 2008 in XXXX die Grundschule besucht, sei ledig und habe zuletzt den Beruf des Elektrikers ausgeübt.Dabei gab er an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er habe bis 2008 in römisch 40 die Grundschule besucht, sei ledig und habe zuletzt den Beruf des Elektrikers ausgeübt.

Er sei illegal mit dem Zug von XXXX ausgereist. Er sei damit bis Rostov und von dort mittels Schlepper bis nach Österreich gelangt.Er sei illegal mit dem Zug von römisch 40 ausgereist. Er sei damit bis Rostov und von dort mittels Schlepper bis nach Österreich gelangt.

Er legte seinen Russischen Führerschein, ausgestellt am 16.05.2012, vor.

Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte er, sein Bruder XXXX sei ein Freiheitskämpfer und kämpfe gegen die russische und die tschetschenische Regierung. Sein Vater habe entschieden, dass er nach Österreich, wo bereits seine Schwester lebe, ausreisen müsse. Er würde ansonsten zuhause Probleme bekommen und müsste mit Misshandlungen und Ähnlichem rechnen.Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte er, sein Bruder römisch 40 sei ein Freiheitskämpfer und kämpfe gegen die russische und die tschetschenische Regierung. Sein Vater habe entschieden, dass er nach Österreich, wo bereits seine Schwester lebe, ausreisen müsse. Er würde ansonsten zuhause Probleme bekommen und müsste mit Misshandlungen und Ähnlichem rechnen.

Nach Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, erklärte er, Angst um sein Leben zu haben.

Nach Zulassung zum Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 15.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich befragt.

Der Beschwerdeführer erklärte zum Gesundheitszustand befragt, dass er eigentlich nicht in Behandlung gewesen sei, sondern, als er Probleme mit der Regierung gehabt habe, geschlagen und gefoltert worden sei und einige Zeit im Sommer 2009 im Krankenhaus von XXXX in Behandlung gewesen sei. Er wisse nicht, wie lange er dort behandelt worden sei. Er sei damals mit seinem Bruder – XXXX – von den Beamten des Innenministeriums mitgenommen worden.Der Beschwerdeführer erklärte zum Gesundheitszustand befragt, dass er eigentlich nicht in Behandlung gewesen sei, sondern, als er Probleme mit der Regierung gehabt habe, geschlagen und gefoltert worden sei und einige Zeit im Sommer 2009 im Krankenhaus von römisch 40 in Behandlung gewesen sei. Er wisse nicht, wie lange er dort behandelt worden sei. Er sei damals mit seinem Bruder – römisch 40 – von den Beamten des Innenministeriums mitgenommen worden.

In Behandlung sei er gestanden, da er geschlagen worden sei und davon Körperverletzungen davongetragen habe. Befunde habe er keine bekommen. Diese seien aus Angst eines Nachweises seiner Körperverletzung nicht ausgestellt worden. Ob sein Bruder sich auch im Krankenhaus befunden habe, könne er nicht so genau sagen. Er wisse nur, dass dieser mit ihm gemeinsam im Krankenhaus gewesen sei. Davon habe er von anderen Personen gehört.

Er könne außer seinem Führerschein keine weiteren Unterlagen vorlegen. Im Übrigen habe er nur einen Inlandspass gehabt, der ihm vom Schlepper abgenommen worden sei.

Zu seinem Lebenslauf befragt, erklärte er, die Grundschule in XXXX besucht zu haben, wobei er danach zusammen mit seinem Vater und mit seinen Brüdern auf verschiedenen Baustellen als Elektriker und Bodenleger gearbeitet habe. Seine Eltern würden sich unverändert inXXXX aufhalten. Er habe eine Schwester und drei Brüder, wobei seine Schwester – XXXX – in Wien lebe. Sein Bruder XXXX sei unbekannten Aufenthalts, seine beiden weiteren Brüder würden sich bei den Eltern aufhalten.Zu seinem Lebenslauf befragt, erklärte er, die Grundschule in römisch 40 besucht zu haben, wobei er danach zusammen mit seinem Vater und mit seinen Brüdern auf verschiedenen Baustellen als Elektriker und Bodenleger gearbeitet habe. Seine Eltern würden sich unverändert inXXXX aufhalten. Er habe eine Schwester und drei Brüder, wobei seine Schwester – römisch 40 – in Wien lebe. Sein Bruder römisch 40 sei unbekannten Aufenthalts, seine beiden weiteren Brüder würden sich bei den Eltern aufhalten.

Er habe sich immer – auch während des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges – in XXXX aufgehalten. Nur für kurze Zeit sei er nach XXXX gefahren.Er habe sich immer – auch während des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges – in römisch 40 aufgehalten. Nur für kurze Zeit sei er nach römisch 40 gefahren.

Zum unmittelbaren Grund für die Ausreise befragt, schilderte er, dass am 07.08.2012 sein Bruder XXXX verschwunden sei. Sein Vater habe am 10.08.2012 eine Nachricht vom Bruder auf das Handy erhalten, wonach dieser sich den muslimischen Brüdern angeschlossen habe und man ihn nicht suchen solle, da alles in Ordnung sei. Den Bruder habe man in der Folge nicht erreichen können. Sie hätten gedacht, dass sich sein Bruder dem Widerstand in den Bergen angeschlossen habe, weshalb sein Vater ihm gesagt habe, er solle das Land verlassen, da er umgebracht werden könnte. Er sei dann am 23.08. geflüchtet.Zum unmittelbaren Grund für die Ausreise befragt, schilderte er, dass am 07.08.2012 sein Bruder römisch 40 verschwunden sei. Sein Vater habe am 10.08.2012 eine Nachricht vom Bruder auf das Handy erhalten, wonach dieser sich den muslimischen Brüdern angeschlossen habe und man ihn nicht suchen solle, da alles in Ordnung sei. Den Bruder habe man in der Folge nicht erreichen können. Sie hätten gedacht, dass sich sein Bruder dem Widerstand in den Bergen angeschlossen habe, weshalb sein Vater ihm gesagt habe, er solle das Land verlassen, da er umgebracht werden könnte. Er sei dann am 23.08. geflüchtet.

Weiters schilderte er, dass im Jahr 2008 ein Freund von bewaffneten Männern mitgenommen worden sei, als er mit diesem gerade zusammen gewesen. Sie seien nach dem Freund gefragt worden und der Freund habe sich als der Gesuchte zu erkennen gegeben.

Der Beschwerdeführer habe vom Vorfall seinem Vater berichtet und sie hätten sich an die Polizei in XXXX gewandt. Er sei von den Beamten dazu befragt worden, es sei in der Folge jedoch nichts passiert.Der Beschwerdeführer habe vom Vorfall seinem Vater berichtet und sie hätten sich an die Polizei in römisch 40 gewandt. Er sei von den Beamten dazu befragt worden, es sei in der Folge jedoch nichts passiert.

Im Jahr 2009 seien Gerüchte aufgetaucht, dass sich der im Jahr 2008 mitgenommene Freund den Widerstandskämpfern in den Bergen angeschlossen habe. Die Polizei sei diesem Gerücht nachgegangen und sie hätten beim Beschwerdeführer bzw. seiner Familie nach dem Freund gesucht. Zwei oder drei Mal seien sie zu ihnen nachhause gekommen, wobei er zwei Mal nicht zuhause gewesen sei. Beim dritten Mal seien er und sein Bruder XXXX in den Hof gebracht worden, wo sie zum Aufenthalt des Freundes XXXX befragt worden seien. Es sei behauptet worden, der Freund solle sich bei ihnen versteckt halten. Sein Vater sei nach einiger Zeit auch in den Hof gekommen und habe erklärte, dass sie keinen XXXX kennen würden. Sowohl der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten damals geschwiegen.Im Jahr 2009 seien Gerüchte aufgetaucht, dass sich der im Jahr 2008 mitgenommene Freund den Widerstandskämpfern in den Bergen angeschlossen habe. Die Polizei sei diesem Gerücht nachgegangen und sie hätten beim Beschwerdeführer bzw. seiner Familie nach dem Freund gesucht. Zwei oder drei Mal seien sie zu ihnen nachhause gekommen, wobei er zwei Mal nicht zuhause gewesen sei. Beim dritten Mal seien er und sein Bruder römisch 40 in den Hof gebracht worden, wo sie zum Aufenthalt des Freundes römisch 40 befragt worden seien. Es sei behauptet worden, der Freund solle sich bei ihnen versteckt halten. Sein Vater sei nach einiger Zeit auch in den Hof gekommen und habe erklärte, dass sie keinen römisch 40 kennen würden. Sowohl der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten damals geschwiegen.

Am Ende hätten die Polizisten gemeint, im Auftrag von Kadyrov zu handeln.

Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien mitgenommen worden. Sie seien drei bis vier Tage lang festgehalten worden. Dabei seien sie geschlagen und gefoltert worden und es seien Drohungen ausgesprochen worden, falls sie den Aufenthalt von XXXX nicht preisgeben würden. Der Beschwerdeführer habe letztlich das Bewusstsein verloren und sei er zuhause wieder aufgewacht. Bloß aus Erzählungen von seinem Vaters wisse er, wie er zurückgebracht worden sei und dass er in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei.Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien mitgenommen worden. Sie seien drei bis vier Tage lang festgehalten worden. Dabei seien sie geschlagen und gefoltert worden und es seien Drohungen ausgesprochen worden, falls sie den Aufenthalt von römisch 40 nicht preisgeben würden. Der Beschwerdeführer habe letztlich das Bewusstsein verloren und sei er zuhause wieder aufgewacht. Bloß aus Erzählungen von seinem Vaters wisse er, wie er zurückgebracht worden sei und dass er in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei.

Sein Bruder habe sich nach dem Vorfall verändert und habe auch nicht erzählt, was diesem zugestoßen sei. Der Bruder habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich dieser rächen würde.

In der Folge sei nichts mehr vorgefallen. Es seien drei Jahre vergangen, bis – wie bereits ausgeführt – am 07.08.2012 sein Bruder verschwunden sei. Niemand wisse, ob er selbst gegangen oder mitgenommen worden sei. Sie hätten begonnen, nach dem Bruder zu suchen und Freunde und Bekannte angerufen. Niemand habe jedoch etwas von dessen Verbleib gewusst, bis am 18.08.2012 die SMS des Bruders eingegangen sei.

Auf konkrete Nachfrage, wer die Männer gewesen seien, die damals seinen Freund mitgenommen hätten, erklärte er, es nicht zu wissen. Er könne sich auch nicht mehr an diese Männer erinnern. Sie seien auf jeden Fall uniformiert und bewaffnet gewesen. Es seien typisch russische Uniformen gewesen, wie sie auch von Beamten des Sicherheitsdienstes und des Militärs getragen werden würden. Es könnten aber auch Widerstandskämpfer gewesen sein. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass sein Freund die Männer gekannt habe. Sein Freund heiße XXXX. Dieser habe noch einen zweiten Familiennamen, an den er sich nicht erinnern könne. Sie seien zusammen aufgewachsen und hätten auf der gleichen Straße gewohnt. Dem Beschwerdeführer wäre nicht aufgefallen, dass sein Freund Kontakt zu den Kämpfern gehabt hätte. Der Freund sei etwa eineinhalb Jahre älter als der Beschwerdeführer. Der Freund habe keine Familie sondern nur eine Verlobte gehabt. Die Brüder des Freundes seien im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg umgekommen. Gerüchten zufolge sei der Freund in den Bergen, wobei er nicht sagen könne, woher dieses Gerücht stamme. Sein Vater habe damals vermutlich die örtliche Polizei in XXXX angerufen, um Erkundigung über den Verbleib des Freundes einzuholen. Er und sein Vater seien damals normal von der Polizei behandelt worden. Er habe in der Folge nichts von den Ermittlungsergebnissen erfahren. Im Übrigen hätten sie keine Informationen betreffend den Freund von der Polizei erhalten.Auf konkrete Nachfrage, wer die Männer gewesen seien, die damals seinen Freund mitgenommen hätten, erklärte er, es nicht zu wissen. Er könne sich auch nicht mehr an diese Männer erinnern. Sie seien auf jeden Fall uniformiert und bewaffnet gewesen. Es seien typisch russische Uniformen gewesen, wie sie auch von Beamten des Sicherheitsdienstes und des Militärs getragen werden würden. Es könnten aber auch Widerstandskämpfer gewesen sein. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass sein Freund die Männer gekannt habe. Sein Freund heiße römisch 40 . Dieser habe noch einen zweiten Familiennamen, an den er sich nicht erinnern könne. Sie seien zusammen aufgewachsen und hätten auf der gleichen Straße gewohnt. Dem Beschwerdeführer wäre nicht aufgefallen, dass sein Freund Kontakt zu den Kämpfern gehabt hätte. Der Freund sei etwa eineinhalb Jahre älter als der Beschwerdeführer. Der Freund habe keine Familie sondern nur eine Verlobte gehabt. Die Brüder des Freundes seien im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg umgekommen. Gerüchten zufolge sei der Freund in den Bergen, wobei er nicht sagen könne, woher dieses Gerücht stamme. Sein Vater habe damals vermutlich die örtliche Polizei in römisch 40 angerufen, um Erkundigung über den Verbleib des Freundes einzuholen. Er und sein Vater seien damals normal von der Polizei behandelt worden. Er habe in der Folge nichts von den Ermittlungsergebnissen erfahren. Im Übrigen hätten sie keine Informationen betreffend den Freund von der Polizei erhalten.

Der Vorfall betreffend den Freund im Jahr 2008 sei im Sommer passiert. Die maskierten Männer seien im Jahr 2009 gekommen, wobei er sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern könne.

Auf Nachfrage klärte er über die damaligen Wohnverhältnisse seiner Familie auf.

Er könne nicht sagen, wieso es einen Verdacht gegeben habe, dass er oder sein Bruder etwas zum Verbleib seines Freundes wissen könnten.

Konkret sei ihm von den Männern vorgeworfen worden, dass sein Freund, der angeblich ein Bandit und Terrorist sei, vom Beschwerdeführer bzw. seiner Familie versteckt worden sei. Sein Vater sei nicht mitgenommen worden, da dieser ein älterer Herr sei. Es würden nur jüngere Personen mitgenommen werden.

Er könne nicht genau sagen, wie viele Personen damals in sein Zimmer eingedrungen seien. Das Haus sei von allen Seiten umzingelt worden. Die Personen hätten Militäruniformen getragen und seien fast alle maskiert gewesen. Es habe sich um gewöhnliche Armeeuniformen in Tschetschenien gehandelt, die glaublich dunkelgrün gewesen seien. Es seien ähnliche Uniformen gewesen, wie sie auch die Männer, die seinen Freund mitgenommen haben, getragen hätten.

Er wurde in der Folge zur Anhaltung bei den maskierten Männern befragt. Er sei getrennt von seinem Bruder mitgenommen worden und wisse nicht, wodurch er das Bewusstsein verloren habe. Er wisse auch nicht, wie lange er bewusstlos gewesen sei. Sein Bruder habe, sich, als der Beschwerdeführer aufgewacht sei, ebenfalls zuhause befunden.

Sein Bruder und er seien damals nicht geflüchtet, da sie sich erhofft hätten, dass sie in Zukunft in Ruhe gelassen werden würden, was eigentlich auch der Fall gewesen sei.

Sie hätten damals nach dem Bruder gesucht. Die SMS habe der Beschwerdeführer nicht selbst gelesen.

Zu seinem Vater stehe er nicht in Kontakt, seit er in Österreich sei. Er schreibe nur SMS an seinen jüngeren Bruder und wolle nicht mit seinem Vater sprechen, da die Gespräche abgehört werden würden.

Er habe keine Verwandten außerhalb von Tschetschenien. Sein Vater habe aber Bekannte in Russland. In Deutschland, der Schweiz und Belgien würden Verwandte väterlicherseits leben.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör vorgehalten, erklärte er, dass er über die Lage in Tschetschenien Bescheid wisse.

Im Herkunftsstaat sei er nicht im Zusammenhang mit seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Er habe sich auch nicht politisch betätigt und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen.

Eigentlich habe nur sein Onkel väterlicherseits am ersten und am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen. Dieser sei im Jahr 2002 getötet worden.

Befragt, was er für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten hätte, schilderte er, Angst zu haben, umgebracht zu werden. Er sei wegen seines Freundes geschlagen und gefoltert worden und wegen seines Bruders würde er wahrscheinlich getötet werden.

Abgesehen von seiner Schwester und deren Familie habe er keine weiteren Angehörigen in Österreich. Er habe hier Freunde, die er in Traiskirchen kennengelernt habe. Er lebe mit seiner Schwester und deren Familie zusammen. Er sei gerade dabei, Deutsch zu lernen.

Mit E-Mail vom 29.01.2013 wurde eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgefolgten Berichten erstattet. Die Länderfeststellungen würden die Befürchtungen des Beschwerdeführers einer Verfolgung im Herkunftsstaat bestätigen.

Am 03.11.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, statt, wo der Beschwerdeführer erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, meinte er, Probleme mit dem Atmen zu haben. Es sei ihm gesagt worden, es sei beginnendes Asthma. Auch seine Schilddrüse sei nicht ganz in Ordnung.

Aktuell habe ihm sein Hausarzt den Inhalator und Vitamine verschrieben und stehe ein Kontrolltermin in sechs Monaten an.

Er legte einen Röntgenbefund vom 07.03.2016, einen Endbefund eines Labors vom 11.03.2016 sowie ein Schriftstück der Vorsorgeuntersuchung vom 14.03.2016 vor.

Befragt, ob er etwas zum Asthma dabei habe, meinte er, ihm sei gesagt worden, dass es nicht richtiges Asthma sei und er Kontrolltermine wahrnehmen solle.

Weitere Beweismittel könne er nicht vorlegen.

Zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2013 befragt, meinte er, sich daran erinnern zu können. Er wolle keine Änderungen hinzufügen, meinte jedoch, etwas über seinen Bruder hinzufügen zu wollen. Als er die Republik verlassen habe, sei sein Bruder verschwunden, was auch der Grund für die Flucht gewesen sei. Im September 2013 sei sein Bruder dann zurück nach Hause gekommen.

Der Beschwerdeführer sei unverändert ledig und habe auch keine Kinder.

Im Herkunftsstaat würden sich noch sein Vater, seine Mutter, seine Großmutter, seine drei Brüder und weitschichtige Verwandte (Cousins/Cousinen) aufhalten. Er habe Kontakt zu diesen und er habe ein gutes Verhältnis zu diesen. Die Familie halte sich unverändert im Rayon XXXX im Dorf XXXX auf. Es handle sich um dieselbe Adresse wie vor seiner Ausreise.Im Herkunftsstaat würden sich noch sein Vater, seine Mutter, seine Großmutter, seine drei Brüder und weitschichtige Verwandte (Cousins/Cousinen) aufhalten. Er habe Kontakt zu diesen und er habe ein gutes Verhältnis zu diesen. Die Familie halte sich unverändert im Rayon römisch 40 im Dorf römisch 40 auf. Es handle sich um dieselbe Adresse wie vor seiner Ausreise.

Sein jüngerer Bruder, sein älterer Bruder und sein Vater würden wie der Beschwerdeführer früher auch als Elektriker auf Baustellen arbeiten.

Er spreche Russisch, Tschetschenisch und ein bisschen Deutsch, was er aber leider nicht so gut könne. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer ab und an die Fragen auf Deutsch verstehe und teilweise Antworten auf Deutsch gebe.

Er habe in XXXX die Grundschule abgeschlossen und er legte in diesem Zusammenhang ein Zeugnis vom 25.06.2008 vor.Er habe in römisch 40 die Grundschule abgeschlossen und er legte in diesem Zusammenhang ein Zeugnis vom 25.06.2008 vor.

Nach der Schule habe er im Jahr 2008 begonnen, als Elektriker zu arbeiten. Dieser Tätigkeit sei er bis zur Ausreise im Jahr 2012 nachgegangen. Mit seinem älteren Bruder habe er auch gelernt, Renovierungsarbeiten auszuführen. Sie hätten von privaten Aufträgen gelebt.

Befragt, wie es seinem Bruder seit seiner Rückkehr gehe, meinte der Beschwerdeführer, dass es für diesen nicht ungefährlich sei, mit ihm darüber per Telefon zu sprechen. Sein Bruder sage, dass alles in Ordnung sei.

Auch mit anderen Personen habe er aus Angst vor Problemen nicht darüber gesprochen.

Im Übrigen sei die Situation in Tschetschenien schlechter geworden und könnte man dort jederzeit verschwinden oder mitgenommen werden. Im Jahr 2013 seien zwei seiner Freunde ohne irgendwelche Anschuldigungen mitgenommen worden. Sie seien verprügelt und mit Strom gefoltert worden. Seitdem stehe er mit diesen nicht mehr in Kontakt, wisse er aber, dass sich einer der beiden in Russland und der andere in Tschetschenien aufhalte. Diese Information habe er vom Freund, der sich in Russland befinde. Seine jüngeren Brüder würden sagen, dass es ihnen gut gehe. Sie würden sich in nichts einmischen und arbeiten.

Auf Vorhalt seiner Ausführungen aus der ersten Einvernahme, wonach sein Bruder sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe, weshalb er als Familienangehöriger bedroht worden sei und auf weiteren Vorhalt, wonach sein Bruder danach wieder zurück gekommen sei, ohne Probleme bekommen zu haben und auf weiteren Vorhalt, dass seine Familie im Herkunftsstaat nach seinen Schilderungen keinen Problemen ausgesetzt sei, meinte er, dass im Jahr 2008 ein Freund verschwunden sei. Nach einem Jahr habe es Gerüchte gegeben, dass dieser in die Berge gegangen sei. Dann seien uniformierte Personen gekommen. Deswegen könnte er, so wie damals, Probleme bekommen. Wegen dieses Freundes seien er und sein Bruder im Jahr 2009 mitgenommen worden.

Auf Vorhalt des problemlosen Aufenthalts an der Heimatadresse meinte er, Probleme wegen seines Freundes zu bekommen. Befragt, weshalb er in der Folge von 2009 bis zur Ausreise im Jahr 2012 keine Probleme gehabt habe, meinte er, dass der Präsident, um weiterhin seinen Posten behalten zu können, behaupte, dass in Tschetschenien weiterhin Terrorismus bestehe. Politische Gegner würden verfolgt werden. Er sei ein Itschkeria-Anhänger und habe an Kundgebungen teilgenommen. Die Leute, die mit der derzeitigen Politik nicht einverstanden seien, würden für Terroristen gehalten werden, worüber es Videos auf Youtube gebe.

Auf Nachfrage erklärte er, am 23.02. bei einer Kundgebung gewesen zu sein. Diese sei deswegen organisiert worden, da man sie von der UDSSR deportiert habe. Auf der Kundgebung sei er heuer gewesen, wobei es diese Kundgebung jedes Jahr gebe. Es gebe darüber einen Youtube Eintrag.

Befragt, wie es sich äußere, dass er zu den Itschkeria-Anhängern gehöre, meinte er, dass er Fotos habe. Wegen der Flagge würden sogar 14jährige Kinder mitgenommen und erniedrigt werden.

Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer ein Foto auf seinem Handy zeigte, auf dem eine mit einer Totenmaske vermummte Person mit zwei Kindern vor der Flagge Itschkeriens zu erkennen sei. Auf dem Foto seien seine Neffen und er abgebildet. Dieses Foto sei vor zwei Tagen zu Halloween gemacht macht. Er habe das Foto noch nicht ins Internet gestellt, andere Fotos seien aber im Internet, konkret auf der Plattform XXXX (eine social-media Plattform in Russland).Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer ein Foto auf seinem Handy zeigte, auf dem eine mit einer Totenmaske vermummte Person mit zwei Kindern vor der Flagge Itschkeriens zu erkennen sei. Auf dem Foto seien seine Neffen und er abgebildet. Dieses Foto sei vor zwei Tagen zu Halloween gemacht macht. Er habe das Foto noch nicht ins Internet gestellt, andere Fotos seien aber im Internet, konkret auf der Plattform römisch 40 (eine social-media Plattform in Russland).

Befragt, worum es in der Bewegung gehe, meinte er, Anhänger zu sein und seine Heimat zu lieben.

Befragt, was ihn dazu bewogen habe, meinte er, dass er und seine Landsleute ein normales Leben für die Bevölkerung in Tschetschenien fordern würden. Sie seien der Meinung, dass genug terroristische Aktionen passiert seien, zumal es bereits 1994 begonnen habe.

Er sei weder in seiner Heimat noch in einem anderen Land vorbestraft. Er sei ein gesetzestreuer Mensch.

Abgesehen vom Vorfall im Jahr 2009, wo er mitgenommen worden sei, habe es einmal im Jahr 2010 einen Vorfall gegeben, wobei er sich nicht mehr an das Monat erinnern könne. Er wisse auch nicht, in welchem Dorf es gewesen sei. Er und seine Freunde hätten einen Freund begleitet, der seine Freundin im Dorf XXXX besuchen habe wollen. Sie seien in der Früh losgefahren und hätten dann etwas essen wollen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe einen Bart und langes Haar, weshalb sie mit Kämpfern verwechselt worden seien. Sie seien mitgenommen und zum ROWD gebracht worden. Drei seien mitgenommen worden, der Vierte sei mit seiner Freundin danebengestanden und habe gesehen, wie sie mitgenommen worden seien. Dieser Vierte sei ihnen mit seinem Auto gefolgt, um zu sehen, wo sie hingebracht worden seien. Ein Verwandter von diesem Freund habe bei den Behörden gearbeitet und habe dieser Freund den Verwandten kontaktiert, weshalb sie nach zwei bis drei Stunden wieder freigelassen worden seien. Ihnen seien die Haare und dem Freund der Bart abrasiert worden. Danach seien sie freigelassen worden.Abgesehen vom Vorfall im Jahr 2009, wo er mitgenommen worden sei, habe es einmal im Jahr 2010 einen Vorfall gegeben, wobei er sich nicht mehr an das Monat erinnern könne. Er wisse auch nicht, in welchem Dorf es gewesen sei. Er und seine Freunde hätten einen Freund begleitet, der seine Freundin im Dorf römisch 40 besuchen habe wollen. Sie seien in der Früh losgefahren und hätten dann etwas essen wollen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe einen Bart und langes Haar, weshalb sie mit Kämpfern verwechselt worden seien. Sie seien mitgenommen und zum ROWD gebracht worden. Drei seien mitgenommen worden, der Vierte sei mit seiner Freundin danebengestanden und habe gesehen, wie sie mitgenommen worden seien. Dieser Vierte sei ihnen mit seinem Auto gefolgt, um zu sehen, wo sie hingebracht worden seien. Ein Verwandter von diesem Freund habe bei den Behörden gearbeitet und habe dieser Freund den Verwandten kontaktiert, weshalb sie nach zwei bis drei Stunden wieder freigelassen worden seien. Ihnen seien die Haare und dem Freund der Bart abrasiert worden. Danach seien sie freigelassen worden.

Nach Befürchtungen für eine eventuelle Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, meinte er, dass die Leute, die die Regierung nicht unterstützen würden, mitgenommen werden würden. Das ganze würde dann als Sonderoperation behandelt werden, bei der Terroristen umgebracht werden würden. Dies würde mit Personen passieren, die mit der Meinung der Regierung nicht einverstanden seien.

Befragt, ob er ein politischer Mensch sei, meinte er, sich nicht mit Politik zu beschäftigen.

Er erklärte sich einverstanden, das Foto aus seinem Handy dem BFA in Papierform vorzulegen.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zur Situation im Herkunftsstaat zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, erklärte er, nicht legal beschäftigt zu sein, da er nicht arbeiten dürfe. Er habe bei den Aufräumarbeiten nach Überschwemmungen geholfen.

Er lebe von Unterstützung durch die Caritas und wohne bei seiner Schwester.

Er besuche gerade keinen Deutschkurs, habe aber vor eineinhalb oder zwei Jahren den Kurs A2+ abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer legte Fotos vom Hilfseinsatz nach den Überschwemmungen vor.

Weiters legte er ein Prüfungsbestätigung Deutsch Niveau A2 vom 20.06.2014, Urkunden bezüglich Box und Muay-Thai Turnieren, eine Beitrittserklärung und gesundheitliche Bestätigung für das XXXX, einen Ausweis des XXXX (Kopien des Deckblattes und der Innenseite) sowie eine Bestätigung bezüglich des Besuchs eines A1 Deutschkurses vom 14.01.2013 vor.Weiters legte er ein Prüfungsbestätigung Deutsch Niveau A2 vom 20.06.2014, Urkunden bezüglich Box und Muay-Thai Turnieren, eine Beitrittserklärung und gesundheitliche Bestätigung für das römisch 40 , einen Ausweis des römisch 40 (Kopien des Deckblattes und der Innenseite) sowie eine Bestätigung bezüglich des Besuchs eines A1 Deutschkurses vom 14.01.2013 vor.

Der Beschwerdeführer schilderte in holprigem aber verständlichem Deutsch, dass er gerade versuche, sich auf eine Ausbildung Maschinenbau, Mechaniker vorzubereiten, wobei er hiefür noch weitere Deutschkurse bis zum Niveau B1 machen müsse. Er habe in Österreich keine Schule besuche, wolle aber Mechaniker lernen. Er wisse aber nicht, was er dazu brauche. Wegen seiner Atemprobleme sei er kein Mitglied des Sportclubs mehr.

Angemerkt wurde, dass dem Beschwerdeführer das Atmen offensichtlich schwer falle.

Er sei in keinen anderen Vereinen oder Organisationen Mitglied.

Mit seiner Schwester und seiner Familie wohne er zusammen. Die Kinder seiner Schwester würden ständig schreien, was für ihn manchmal mit Stress verbunden sei.

Seine Schwester und sein Schwager würden beide arbeiten. Die 14 Jahre alte Tochter besuche die Schule. Er kümmere sich in der Zeit, in der niemand da sei, um die Kinder.

Er habe in Graz noch weitschichtige Verwandte, wobei er glaube, es seien die Cousins seines Vaters.

Sein Alltag in Österreich sehe so aus, dass er sich in einem Wiener Park mit Tschetschenen, Dagestanern und Österreichern treffe. Sie würden von der Früh bis zum Abend Fußball spielen. Er spaziere, hole die Kinder seiner Schwester vom Kindergarten ab, mit denen er auch in den Park gehe.

Befragt, ob es weitere Gründe gebe, die für seine Integration in Österreich sprechen würden, verneinte er. Er wolle ein ruhiges Leben führen und mit Achtung behandelt werden.

Auf Nachfrage der Vertreterin, wer dieser Freund sei, der im Jahr 2008 verschwunden sei, meinte er, dass dieser XXXX oderXXXX heiße. Er sei sich nicht sicher.Auf Nachfrage der Vertreterin, wer dieser Freund sei, der im Jahr 2008 verschwunden sei, meinte er, dass dieser römisch 40 oderXXXX heiße. Er sei sich nicht sicher.

Auf weitere Frage des Rechtsvertreters, in welcher Weise sich der Freund politisch engagiert habe, um interessant für die Behörden gewesen zu sein, meinte der Beschwerdeführer, dass sich der Freund mit nichts beschäftigt habe. Dessen Bruder habe glaublich sogar beim FSB gearbeitet und sei 2002, 2003 oder 2004 umgebracht worden. Sein Freund sei aber in nichts involviert gewesen.

Befragt, warum er dann im Falle einer Rückkehr gerade wegen dieses Freundes Verfolgung befürchte, meinte er, dass Russland das Budget verringert habe. Um mehr Geld zu bekommen, würden Personen verschleppt werden, die vielleicht gar nichts gemacht habe. Es könnte ihm vorgeworfen werden, dass er seinen Freund vom Ausland her unterstützt habe oder mit diesem in Verbindung gestanden sei. Es könne sein, dass er seinetwegen verfolgt werden würde. Es könnte aber auch sein, dass er verfolgt werde, da er im Internet gesagt habe, nicht mit Kadyrov einverstanden zu sein. Auf Youtube sei ein Beitrag von Ramzan Kadyrov zu sehen, auf dem dieser sage, dass die Personen, welche vom Ausland aus gegen ihn aufgetreten seien, im Falle ihrer Rückkehr dafür verantwortlich gemacht werden würden.

Auf die Frage, warum er die Beiträge ins Internet stelle, obwohl er wisse, dass dies für ihn gefährlich werden könnte, meinte er, dass dies seine Reaktion auf die dort herrschende Willkür sei.

Es sei einem gar nicht bewusst, was man schreibe, wenn man auf so etwas reagiere.

Schließlich erklärte er auf Nachfrage, in Zukunft Mechaniker werden zu wollen. Er wisse aber nicht, ob ihm das gelinge, weil Physik hier viel schwieriger sei.

Die Rechtsvertreterin verließ die Einvernahme in der Folge und wurden dieser im Anschluss an die Verhandlung das Protokoll sowie die Niederschrift übermittelt.

Am 18.11.2016 übermittelte die Rechtsvertreterin die in der Einvernahme erwähnten Fotos per E-Mail.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 01.12.2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 01.12.2016 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers wurden festgestellt. Das BFA kam zum Schluss, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe bzw. er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.

Zur von ihm vorgetragenen Gefährdung im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass diese nicht mehr aktuell sei, da sein Bruder inzwischen zuhause wieder ein normales Leben führe. Eine Verfolgung habe auch nicht im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu seinem Freund erkannt werden können. Seine Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht glaubhaft.

Es hätten sich auch keine Umstände ergeben, wonach er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage iSd. Art. 2 bzw. 3 EMRK geraten könnte. Vielmehr sei ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich.Es hätten sich auch keine Umstände ergeben, wonach er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage iSd. Artikel 2, bzw. 3 EMRK geraten könnte. Vielmehr sei ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich.

Beweiswürdigend wurde vom BFA umfassend dargelegt, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, dass sein Bruder wieder problemlos zuhause lebe, wobei auch seine Eltern und weiteren Brüder unbehelligt im Herkunftsstaat leben könnten.

Eine regimekritische Einstellung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen könne und habe er nicht glaubhaft darlegen können, ein Anhänger der Republik Itschkeria zu sein, zumal er hiezu nur inhaltsleere Angaben machen habe können.

Auch die vorgelegten Fotos würden eine bestimmte politische Einstellung des Beschwerdeführers nicht belegen können. Die belangte Behörde kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die besagte regimekritische Einstellung rein aus asyltaktischen Gründen vorgebracht habe.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und in seinem Herkunftsstaat – auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes – keine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und in seinem Herkunftsstaat – auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes – keine Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohe.

Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass die Beziehung zur erwachsenen Schwester nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehe. Es würden auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen, weshalb das BFA zum Schluss kam, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in den Schutzbereich des in Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde dargelegt, dass die Beziehung zur erwachsenen Schwester nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehe. Es würden auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen, weshalb das BFA zum Schluss kam, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in den Schutzbereich des in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt und hätten sich auch keine Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG ergeben, wobei bereits unter Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, dass sich im Fall des Beschwerdeführers keine derartige Gefährdung ergebe.Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt und hätten sich auch keine Abschiebungshindernisse gemäß Paragraph 50, FPG ergeben, wobei bereits unter Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt worden sei, dass sich im Fall des Beschwerdeführers keine derartige Gefährdung ergebe.

Mangels des Vorliegens besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften angefochten.

Darin wurde zusammengefasst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergegeben. Er sei im Heimatland von staatlicher Seite aufgrund (unterstellter) Kontakte zu Widerstandskämpfern verfolgt worden und sei während einer Inhaftierung mit seinem Bruder im Jahr 2009 gefoltert worden. Nachdem sein Bruder verschwunden sei und sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe, habe sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen dazu entschieden, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Beschwerdeführer sei Anhänger der Tschetschenischen Republik Itschkerien und trete für ein unabhängiges Tschetschenien ein. Diesbezüglich habe er auch in Österreich an Demonstrationen teilgenommen.

Aktuellen Länderinformationen sei zu entnehmen, dass das tschetschenische Regime hart gegen Regierungskritiker vorgehe und wurden in diesem Zusammenhang Länderinformationen zitiert. Dabei reiche schon die Kritik an der tschetschenischen Regierung in den sozialen Online-Medien aus. Präsident Kadyrov habe im Übrigen im Oktober 2016 verlautbart, dass der Weg von tschetschenischen Flüchtlingen nachhause lang und hart werden würde. Kadyrov habe zudem im Jänner 2016 Tschetschenen, die an einer Demonstration in Wien teilgenommen hätten, gedroht. Er habe die Anordnung gegeben, die Identität der demonstrierenden Tschetschenen herauszufinden und habe eine Mitverantwortung der noch in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen gesehen.

Im Fall einer Rückkehr wäre er auch laut den in der Beschwerde genannten Berichten einer Verfolgung auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation ausgesetzt. So gebe es sogar Fälle, dass Personen, die aus dem Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelt seien, zurück in den Nordkaukasus gebracht worden seien, wo sie wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt worden seien. Im Übrigen reiche für eine Gefährdung bereits der Umstand aus, dass im Ausland – insbesondere in Europa – ein Asylantrag gestellt worden sei.

Aufgrund mangelhafter Ermittlungen habe die belangte Behörde die zitierten leicht recherchierbaren Berichte nicht berücksichtigt.

Was den Bruder des Beschwerdeführers und eine allfällige Verfolgung in diesem Zusammenhang betrifft, habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer nur unregelmäßig Kontakt zu seiner Familie habe und es am Telefon, aufgrund der durch russische Behörden durchgeführten Überwachung nicht möglich sei, sich offen über Erlebtes oder etwaige Probleme zu unterhalten. So entziehe es sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, ob es weitere Verfolgungshandlungen gegeben habe und ob der Bruder weiterhin an der alten Adresse wohnhaft sei.

Zur exilpolitischen Tätigkeit bzw. regimekritischen Einstellung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Die Teilnahme an diesen Demonstrationen werde auch von XXXX, dem Obmann des XXXX bestätigt. Zum Beweis wurde eine Stellungnahme des Obmannes vom 20.12.2016 vorgelegt. Weiters wurden Fotos von Demonstrationen am XXXX vorgelegt, auf welchen der Beschwerdeführer eindeutig als Demoteilnehmer im Vordergrund zu erkennen sei. Auf einem weiteren Foto sei der Beschwerdeführer im Hintergrund mit Schal vor Ichkeria-Fahne zu erkennen. Ein weiteres Foto zeige die Demonstration zum Jahrestag des Beginns des 1. Tschetschenienkriegs. Der Beschwerdeführer stehe mit Schal und Transparent "Demokratie statt Putin" und halte eine Ichkeria-Fahne.Zur exilpolitischen Tätigkeit bzw. regimekritischen Einstellung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Die Teilnahme an diesen Demonstrationen werde auch von römisch 40 , dem Obmann des römisch 40 bestätigt. Zum Beweis wurde eine Stellungnahme des Obmannes vom 20.12.2016 vorgelegt. Weiters wurden Fotos von Demonstrationen am römisch 40 vorgelegt, auf welchen der Beschwerdeführer eindeutig als Demoteilnehmer im Vordergrund zu erkennen sei. Auf einem weiteren Foto sei der Beschwerdeführer im Hintergrund mit Schal vor Ichkeria-Fahne zu erkennen. Ein weiteres Foto zeige die Demonstration zum Jahrestag des Beginns des 1. Tschetschenienkriegs. Der Beschwerdeführer stehe mit Schal und Transparent "Demokratie statt Putin" und halte eine Ichkeria-Fahne.

Bei richtiger Würdigung seines Vorbringens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung/Tätigkeit bzw. der Tätigkeit des Bruders für die Widerstandskämpfer vor weiteren Übergriffen, Verfolgungshandlungen bzw. unrechtmäßigen Inhaftierungen durch den Staat fürchte. Dies stelle eine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer habe dort bereits konkrete Verfolgungshandlungen erlebt und sei bereits selber Inhaftierung und Folter ausgesetzt gewesen.

Alleine wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der massiven Menschenrechtsverletzungen und Verfolgungshandlungen gegen Regimekritiker sei die Verfolgungsgefahr aktuell.

Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat – verursacht durch die bereits stattgefundene Inhaftierung und Folter auf Grund unberechtigter Anschuldigungen – bereits unberechtigte Eingriffe von erheblicher Intensität in seine zu schützende Sphäre erlebt, und sei daraus bereits die Unmöglichkeit der Rückkehr in die Russische Föderation zu begründen.

Nach dem Verschwinden seines Bruders, der sich der Widerstandsbewegung angeschlossen habe, habe der Beschwerdeführer weitere ähnliche Verfolgungshandlungen befürchtet und sein gezwungen gewesen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Als Fortsetzung seiner bereits in Tschetschenien bestandenen politischen Überzeugung habe er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen und engagiere sich politisch. Aufgrund der Beobachtung solcher Demonstrationen durch Kadyrov-treue Personen stelle dies einen wesentlichen Nachfluchtgrund dar. Dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgung in seinem Herkunftsstaat und es stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Verfolgung vom Staat ausgehe.

Im Übrigen würden dem Beschwerdeführer unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen, "Verschwindenlassen", extralegale Hinrichtungen sowie weitere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Verfolgung vom Staat ausgehe.

Der getroffenen Rückkehrentscheidung wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bemüht sei, sich zu integrieren. Er besuche einen A2-Deutschkurs und habe im Jahr 2013 zwei Tage die Hilfsaktion anlässlich einer Hochwasserkatastrophe unterstützt. Auch in diesem Zusammenhang wurden Fotos vorgelegt. Schließlich wurden noch ein Empfehlungsschreiben eines Freundes und zuletzt eine Vollmacht für die Diakonie vom 19.12.2016 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.03.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Vertreterin von der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil.

Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Fluchtgründen, seinen Gesundheitszustand und seiner im Bundesgebiet bislang gesetzten Integration befragt.

Vorgelegt wurde ein undatiertes handgeschriebenes Schreiben der Schwester, in dem diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer "regelmäßig die Demonstrationen von Syrien und Tschetschenien besucht". Weiters wurde ein Passport der Chechen Republic of Ichkeria, ausgestellt am 20.02.2017 vorgelegt.

Dem Beschwerdeführer wurden ein aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat sowie ein aktueller Länderbericht des AA Berlin vom 24.01.2017 zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt. Weiters wurde ihm Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2016, Zl. W211 2000139-3/13E, S. 20-21, betreffend Medienberichte zur Reaktion des Präsidenten Kadyrov auf Demonstrationen in Wien – ebenso zum Parteiengehör – vorgehalten.

Der Beschwerdeführer bezog zu den in der mündlichen Verhandlung ausgefolgten Länderinformationen am 05.04.2017 Stellung. Dabei wurden zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2016, Zl. W117 1425941-3/19E sowie vom 17.10.2016, Zl. W147 1438295-2/11E verwiesen. In diesen werde dargelegt, dass Rückkehrer, die lange Zeit nicht in Tschetschenien gewesen seien, besonders gefährdet seien.

Diese Berichte würden den Befürchtungen des Beschwerdeführers entsprechen, die dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, nämlich, dass er im Fall einer Rückkehr in das Visier des Regimes geraten würde, welches ihn als Widerstandskämpfer ausgeben und wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten verfolgen würde.

Als Beweis für diese Aktivitäten wurde ein weiteres Schreiben vom XXXX vom 29.03.2017 vorgelegt, welches vom Obmann und dessen Stellvertreter unterzeichnet sei.Als Beweis für diese Aktivitäten wurde ein weiteres Schreiben vom römisch 40 vom 29.03.2017 vorgelegt, welches vom Obmann und dessen Stellvertreter unterzeichnet sei.

Weiters wurden eine Einstellungszusage der Firma XXXX vom 27.03.2107 sowie eine Bestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau B1.1. vom 23.03.2017 vorgelegt.Weiters wurden eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vom 27.03.2107 sowie eine Bestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau B1.1. vom 23.03.2017 vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2017.2015, Zl. W226 12143781-1/10E-2/32E, wurde die Beschwerde. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF § 57 AsylG 2005 § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesenMit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2017.2015, Zl. W226 12143781-1/10E-2/32E, wurde die Beschwerde. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF Paragraph 57, AsylG 2005 Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen

Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konnte daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass mangels entsprechendem glaubhaften Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.

Soweit der BF in der mündl. Verhandlung eine Reisepass, ausgestellt - von der von Österreich nicht anerkannte "Republik Ichkeria", vorgelegt habe, müsse zu diesem Umstand gesagt werden, dass aus diesem für den BF nichts gewonnen ist, da die Ausstellung dieses "Passes" doch den russischen oder tschetschenischen Behörden nicht bekannt sei und dieser Pass auch nicht verwendet wurde.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, konnte gegenständlich nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen konnte im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 27-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in der Russischen Föderation in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage gewesen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Es sei daher nicht ersichtlich und habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem könnte der Beschwerdeführer, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ebensowenig habe er das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, behauptet. Zur Lage in der Russischen Föderation wurde ausgeführt, dass dort aktuell keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände konnte daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkannt werde: Sein Aufenthalt in Österreich seit 01.12.2010 , somit seit fünf Jahren, beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation würden noch Verwandte (Eltern und 3 Brüder) leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit verstärke seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, konnte gegenständlich nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen konnte im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 27-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in der Russischen Föderation in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage gewesen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Es sei daher nicht ersichtlich und habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem könnte der Beschwerdeführer, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ebensowenig habe er das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, behauptet. Zur Lage in der Russischen Föderation wurde ausgeführt, dass dort aktuell keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände konnte daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkannt werde: Sein Aufenthalt in Österreich seit 01.12.2010 , somit seit fünf Jahren, beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation würden noch Verwandte (Eltern und 3 Brüder) leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit verstärke seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 22.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 13.07.2017 stellte der BF neuerlich einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, als Begründung brachte er vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da er aus den bereits bekannten Gründen dort gleich getötet werden würde, oder er würde als IS-Kämpfer beschuldigt werden. Es gebe auf Youtube verschiedene Äußerungen von Kadyrow, wo er sagt, dass Personen welche im Ausland gegen ihn auftreten einer Strafe nicht entgehen werden.

Befragt ob sich seit dem Vorbringen im Erstverfahren bzgl. seiner Fluchtgründe etwas verändert habe, gab der Antragsteller an: "Nein"

Am 19.07.2017 wurde dem Antragsteller gem. § 29 Abs. 3 Z 4 u 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen.Am 19.07.2017 wurde dem Antragsteller gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, u 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.09.2017 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG u § 62 Abs. 2 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.09.2017 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG u Paragraph 62, Absatz 2, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das BFA führt dazu folgendes an:

"C) Feststellungen

Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen:

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Sie heißen XXXX, geboren am XXXX in XXXX/Russland, Staatsangehörigkeit Russland.Sie heißen römisch 40 , geboren am römisch 40 in XXXX/Russland, Staatsangehörigkeit Russland.

Sie sind islamisch-sunnitischer Glaubenszugehörigkeit und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an.

Sie konnten in Ihrem Heimatland von 2008 bis 2012 in verschiedenen Tätigkeitsbereichen bereits Berufserfahrung sammeln, vorher besuchten Sie die Schule.

Sie sind ledig und haben in Österreich keine Unterhaltspflichten.

In Österreich lebt Ihre Schwester XXXX, in Österreich asylberechtigt. Sie sind derzeit gemeinsam mit Ihrer Schwester an der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihre Eltern, Ihre drei Brüder und andere Verwandte (Cousins, Cousinen) leben in Russland.In Österreich lebt Ihre Schwester römisch 40 , in Österreich asylberechtigt. Sie sind derzeit gemeinsam mit Ihrer Schwester an der Adresse römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihre Eltern, Ihre drei Brüder und andere Verwandte (Cousins, Cousinen) leben in Russland.

Sie haben in Österreich neben Ihrer Schwester keine sonstigen familiären oder sozialen Kontakte.

Sie beziehen kein geregeltes Einkommen.

Sie leben seit Ihrer Einreise von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und privater Unterstützung.

Sie haben Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Bis zur Bescheiderlassung ergab sich weder eine schwere körperliche Krankheit noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Russland eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

  • -Strichaufzählung
    zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie im Wesentlichen aus, Russland wegen mutmaßlichen Aktivitäten Ihres Bruders und eines Freundes gegen die Regierung und der daraus resultierenden persönlichen Gefährdung und Verfolgung verlassen zu haben.

Bei der am 13.07.2017 durchgeführten Erstbefragung gaben Sie im Wesentlichen an, dass Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht bleiben. Sie hätten Schriftstücke in deutscher Sprache, die Ihre Aussagen bestätigen würden. Bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland befürchten Sie, dass Sie dort große Schwierigkeiten haben würden, wegen dem, was Sie gegen die Regierung von Kadirow ausgesagt hätten, Sie würden getötet werden, weil das der Kadirow selbst gesagt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat Ihr Vorbringen im Erstverfahren weder für asylrelevant noch für glaubhaft befunden.

Ihr nunmehriges Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen, entscheidungs-, nonrefoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Es besteht kein glaubhafter Kern.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

  • -Strichaufzählung
    zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Russland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Russland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben in Österreich neben Ihrer Schwester und einem entfernten Verwandten keine Anknüpfungspunkte. Ihre nächsten Angehörigen leben in der Russland.

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:

Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr nunmehriges Vorbringen zugrunde gelegt.

Ihr Vorbringen aus dem Erstverfahren – im Wesentlichen dass Sie Russland wegen mutmaßlichen Aktivitäten Ihres Bruders und eines Freundes gegen die Regierung und der daraus resultierenden persönlichen Gefährdung und Verfolgung verlassen zu haben – halten Sie aufrecht.

Weiters hätten Sie Schriftstücke in deutscher Sprache, die Ihre Aussagen bestätigen würden. Bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland befürchten Sie, dass Sie dort große Schwierigkeiten haben würden, wegen dem, was Sie gegen die Regierung von Kadirow ausgesagt hätten, Sie würden getötet werden, weil das der Kadirow selbst gesagt hat.

Die o.a. Schriftstücke waren Teil Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 14.08.2017 und stellen keine belastbaren Beweismittel dar.

Somit bauen Sie Ihre Fluchtgründe im gegenständlichen Fall in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren auf, über das in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).

Insgesamt wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weder als asylrelevant noch glaubhaft angesehen.

Weiters ist noch darauf zu verweisen, dass Sie im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine belastbaren Beweismittel vorgelegt haben, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten.

In diesem Zusammenhang und aufgrund der o.a. Sachverhalte wird der Stellungnahme Ihrer Rechtsberatung nicht beigetreten.

In der Gesamtbetrachtung kann die erkennende Behörde sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass Ihre Angaben im gegenständlichen keinen glaubhaften Kern aufweisen und der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.In der Gesamtbetrachtung kann die erkennende Behörde sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass Ihre Angaben im gegenständlichen keinen glaubhaften Kern aufweisen und der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.

Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Paragraph 12, a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:

Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beschrieben.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, beschrieben.

In diesem Zusammenhang und aufgrund der o.a. Sachverhalte wird der Stellungnahme Ihrer Rechtsberatung nicht beigetreten.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Diese wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation.

Ihre Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Russland ist nicht geeignet, in diesem Bereich den Länderfeststellungen zu Russland des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegentreten zu können."

Die Verwaltungsakten langten am 01.09.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten langten am 01.09.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:römisch zwei.1. Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2017.2015, Zl. W226 12143781-1/10E-2/32E, wurde die Beschwerde. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF § 57 AsylG 2005 § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2017.2015, Zl. W226 12143781-1/10E-2/32E, wurde die Beschwerde. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF Paragraph 57, AsylG 2005 Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind.

In Bezug auf den AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des AS und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den AS betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen.

Der AS hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines bereits vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen.

Der AS brachte nunmehr vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da er aus den bereits bekannten Gründen dort gleich getötet werden würde, oder er würde als IS-Kämpfer beschuldigt werden. Es gebe auf Youtube verschiedene Äußerungen von Kadyrow, wo er sagt, dass Personen welche im Ausland gegen ihn auftreten einer Strafe nicht entgehen werden.

Befragt ob sich seit dem Vorbringen im Erstverfahren bzgl. seiner Fluchtgründe etwas verändert habe, gab der Antragsteller an: "Nein"

Der Antragsteller hat 3 Wochen nach der Rechtskraft (22.06.2017) der ersten Entscheidung zu seinem Ersten Antrag auf internationalen Schutz am 13.07.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In diesem Zeitraum hat sich jedoch weder die Sachlagen noch die Rechtslage verändert, der Antragsteller gibt selbst an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts verändert habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 konnte der damalige BF alle seine Fluchtgründe vorbringen, jedoch wurden diese für unglaubwürdig befunden.

Da der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist, wird eine Zurückverweisung des Folgeantrages zu erfolgen haben.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG idgF:Paragraph 75, (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen

u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des AS in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2017 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2143781.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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