Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
IM G314 2169599-1/2E
NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.:
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch den RechtsanwaltXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. XXXX, wegen eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch den RechtsanwaltXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , wegen eines Aufenthaltsverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Gegen den BF laufen strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen. Am 17.08.2017 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - in englischer Sprache, ohne Beiziehung eines Dolmetschers - zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbots vernommen.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen desMit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 67 Abs 3 Z 2 und 3 FPG begründet. Der BF sei des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen verdächtig. Es gäbe ein Video, das seine Tat nachweise. Auf seinem Computer sei bei einer Hausdurchsuchung Kinderpornografie gefunden worden; das Material würde noch ausgewertet. Es gäbe Verbindungen in mehrere Länder. Der BF befinde sich in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX. Es bestehe der Verdacht, dass er mit anderen Personen Kinderpornografie über das Internet austausche und einer international tätigen kriminellen Organisation angehöre, die durch das Versenden, den Austausch und den Verkauf von kinderpornografischem Material Einnahmen erziele und sich so unrechtmäßig bereichere. Es bestünde auch der Verdacht, dass der BF seine XXXX Stieftochter missbraucht haben könnte; diesbezüglich würden noch Ermittlungen laufen. Aufgrund des Alters des BF sei nicht absehbar, ob er seine Einstellungen und Neigungen jemals ändern oder ablegen werde, sodass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG begründet. Der BF sei des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen verdächtig. Es gäbe ein Video, das seine Tat nachweise. Auf seinem Computer sei bei einer Hausdurchsuchung Kinderpornografie gefunden worden; das Material würde noch ausgewertet. Es gäbe Verbindungen in mehrere Länder. Der BF befinde sich in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 . Es bestehe der Verdacht, dass er mit anderen Personen Kinderpornografie über das Internet austausche und einer international tätigen kriminellen Organisation angehöre, die durch das Versenden, den Austausch und den Verkauf von kinderpornografischem Material Einnahmen erziele und sich so unrechtmäßig bereichere. Es bestünde auch der Verdacht, dass der BF seine römisch 40 Stieftochter missbraucht haben könnte; diesbezüglich würden noch Ermittlungen laufen. Aufgrund des Alters des BF sei nicht absehbar, ob er seine Einstellungen und Neigungen jemals ändern oder ablegen werde, sodass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.
Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde. Der BF beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Es seien auf den beschlagnahmten Datenträgern keine Hinweise auf die pornografische Darstellung Minderjähriger oder auf andere verbotene Dateien gefunden worden. Die Ermittlungsbehörden hätten vor, einen Sachverständigen für Datenforensik zu bestellen. Die Auswertung der Daten werde mehrere Monate dauern. Es gäbe keine Hinweise auf Kontakte des BF zu internationalen Kinderpornohändlern. Die gegen den BF wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch von Unmündigen geführten Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Es gäbe ein Video mit mehrdeutigem Inhalt. Das Opfer habe dazu bei ihrer Einvernahme keine Angaben gemacht; eine kontradiktorische Einvernahme habe noch nicht stattgefunden. Der Bescheid beruhe auf bloßen Vermutungen; die Ermittlungsergebnisse seien mangelhaft.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 04.09.2017 einlangten.
Feststellungen:
Der BF ist britischer Staatsangehöriger. Er kam in XXXX zur Welt und absolvierte Schule und College in XXXX. Danach war er viele Jahre lang in XXXX erwerbstätig, wo seine XXXX Tochter lebt, mit der er derzeit keinen Kontakt hat. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitspension von ca. EUR 500 pro Monat. Er spricht Englisch.Der BF ist britischer Staatsangehöriger. Er kam in römisch 40 zur Welt und absolvierte Schule und College in römisch 40 . Danach war er viele Jahre lang in römisch 40 erwerbstätig, wo seine römisch 40 Tochter lebt, mit der er derzeit keinen Kontakt hat. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitspension von ca. EUR 500 pro Monat. Er spricht Englisch.
2015 lebte der BF in XXXX, wo er seine nunmehrige Ehefrau, die kasachische Staatsangehörige XXXX, kennenlernte. Seit XXXX 2016 lebt er mit ihr und mit ihrer XXXX geborenen Tochter XXXX in Österreich, und zwar in einem renovierungsbedürftigen Einfamilienhaus mit der Adresse XXXX, das in seinem Eigentum steht. Er verfügt über eine am XXXX2016 ausgestellte Anmeldebescheinigung. In Österreich ist der BF nicht erwerbstätig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.2015 lebte der BF in römisch 40 , wo er seine nunmehrige Ehefrau, die kasachische Staatsangehörige römisch 40 , kennenlernte. Seit römisch 40 2016 lebt er mit ihr und mit ihrer römisch 40 geborenen Tochter römisch 40 in Österreich, und zwar in einem renovierungsbedürftigen Einfamilienhaus mit der Adresse römisch 40 , das in seinem Eigentum steht. Er verfügt über eine am XXXX2016 ausgestellte Anmeldebescheinigung. In Österreich ist der BF nicht erwerbstätig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Am XXXX2017 übergab ein anonymer Anzeiger der Polizeiinspektion (PI) XXXX ein Video, das zeigt, wie der BF XXXX, die XXXX geborene Tochter seiner Nachbarin, am Trampolin im Garten vor seinem Wohnhaus in XXXX mehrere Minuten lang oberhalb und unterhalb ihres Sommerkleids im Genitalbereich berührt. Als Vorfallszeit wurde von der Polizei der Vormittag des XXXX oder des XXXX2017 erhoben. Daraufhin wurden Ermittlungen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gegen den BF eingeleitet. Bei der Einvernahme zu dem Vorwurf durch das Landeskriminalamt XXXX am XXXX2017 zeigte sich der BF nicht geständig. Er habe mit dem Mädchen gespielt und sie an den Beinen gestreichelt, aber nicht im Intimbereich berührt. XXXX machte bislang noch keine näheren Angaben zu dem Vorfall. Ob der BF allenfalls seine Stieftochter, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt, missbraucht hat, konnte noch nicht geklärt werden.Am XXXX2017 übergab ein anonymer Anzeiger der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 ein Video, das zeigt, wie der BF römisch 40 , die römisch 40 geborene Tochter seiner Nachbarin, am Trampolin im Garten vor seinem Wohnhaus in römisch 40 mehrere Minuten lang oberhalb und unterhalb ihres Sommerkleids im Genitalbereich berührt. Als Vorfallszeit wurde von der Polizei der Vormittag des römisch 40 oder des XXXX2017 erhoben. Daraufhin wurden Ermittlungen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gegen den BF eingeleitet. Bei der Einvernahme zu dem Vorwurf durch das Landeskriminalamt römisch 40 am XXXX2017 zeigte sich der BF nicht geständig. Er habe mit dem Mädchen gespielt und sie an den Beinen gestreichelt, aber nicht im Intimbereich berührt. römisch 40 machte bislang noch keine näheren Angaben zu dem Vorfall. Ob der BF allenfalls seine Stieftochter, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt, missbraucht hat, konnte noch nicht geklärt werden.
AmXXXX2017 wurde gegen den BF zum Schutz von XXXX und von XXXX ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen, das sich auf das Haus, in dem XXXX wohnt, und auf sein Wohnhaus (jeweils samt Zufahrtsbereich) erstreckt.AmXXXX2017 wurde gegen den BF zum Schutz von römisch 40 und von römisch 40 ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen, das sich auf das Haus, in dem römisch 40 wohnt, und auf sein Wohnhaus (jeweils samt Zufahrtsbereich) erstreckt.
Bei einer Durchsuchung des Wohnhauses des BF am XXXX2017 wurden zahlreiche Datenträger sichergestellt. Am XXXX2017 wurde auf dem Notebook des BF im Downloadbereich ein Video mit offensichtlich strafrechtlich relevantem Inhalt gefunden, das ein sehr junges Mädchen spärlich bekleidet und in aufreizenden Körperhaltungen zeigt.
Am selben Tag wurde der BF aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen. Nach der Einvernahme durch das BFA wurde er in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am XXXX2017 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Die Ermittlungen gegen ihn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sind noch nicht abgeschlossen.Am selben Tag wurde der BF aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen. Nach der Einvernahme durch das BFA wurde er in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Am XXXX2017 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Die Ermittlungen gegen ihn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sind noch nicht abgeschlossen.
Es können derzeit keine konkreten Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB angehört oder angehört hat oder dass er durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet.Es können derzeit keine konkreten Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB angehört oder angehört hat oder dass er durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die Feststellungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnisse des BF beruhen in erster Linie auf seinen Angaben bei den Vernehmungen durch das Landeskriminalamt XXXX und durch das BFA. Seine Identität wird durch den Reisepass des Vereinigten Königreichs, der in Kopie vorliegt, belegt. Der Hauptwohnsitz des BF, seiner Ehefrau und seiner Stieftochter in XXXX ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Seine Anmeldebescheinigung ist im Fremdenregister dokumentiert. Der frühere Aufenthalt des BF und seiner Frau in XXXX kann anhand der Mitteilung der XXXX Behörden festgestellt werden (siehe Kurzbrief vom 16.08.2017).Die Feststellungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnisse des BF beruhen in erster Linie auf seinen Angaben bei den Vernehmungen durch das Landeskriminalamt römisch 40 und durch das BFA. Seine Identität wird durch den Reisepass des Vereinigten Königreichs, der in Kopie vorliegt, belegt. Der Hauptwohnsitz des BF, seiner Ehefrau und seiner Stieftochter in römisch 40 ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Seine Anmeldebescheinigung ist im Fremdenregister dokumentiert. Der frühere Aufenthalt des BF und seiner Frau in römisch 40 kann anhand der Mitteilung der römisch 40 Behörden festgestellt werden (siehe Kurzbrief vom 16.08.2017).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus seiner Aussage gegenüber dem BFA und aus dem Strafregister. Im Versicherungsdatenauszug scheint keine Erwerbstätigkeit des BF in Österreich auf.
Die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen und die gegen den BF bestehende Verdachtslage werden anhand der im Akt dazu erliegenden Unterlagen (Aktenvermerk der PI XXXX vom XXXX2017 samt Lichtbildbeilage, Bericht des Landeskriminalamts XXXX vom XXXX2017, Amtsvermerk vom XXXX2017, Zeugenvernehmung der XXXX vom XXXX2017, Meldung des Betretungsverbots an die Interventionsstelle vom XXXX2017, Sicherstellungsprotokoll vom XXXX2017 [unvollständig; Seite 2 fehlt], Beschuldigtenvernehmung vom XXXX2017, Anlassbericht vom XXXX2017, Bericht über die Festnahme vom XXXX2017, Datensicherung - Erstbericht vom XXXX2017 samt Screenshots, Schreiben des Landesgerichts XXXX vom XXXX2017) festgestellt. Da XXXX noch nicht vernommen wurde, die Auswertung der Daten auf den sichergestellten Datenträgern offenbar noch nicht abgeschlossen ist und auch ein allfälliger Missbrauch der Stieftochter des BF noch nicht geklärt werden konnte, steht fest, dass die Ermittlungen gegen den BF noch nicht abgeschlossen sind. Es besteht aber aufgrund des Videos, das den BF mit XXXX zeigt, und des Videos auf seinem Notebook der begründete Verdacht eines Sexualdelikts, der auch durch die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF belegt wird.Die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen und die gegen den BF bestehende Verdachtslage werden anhand der im Akt dazu erliegenden Unterlagen (Aktenvermerk der PI römisch 40 vom XXXX2017 samt Lichtbildbeilage, Bericht des Landeskriminalamts römisch 40 vom XXXX2017, Amtsvermerk vom XXXX2017, Zeugenvernehmung der römisch 40 vom XXXX2017, Meldung des Betretungsverbots an die Interventionsstelle vom XXXX2017, Sicherstellungsprotokoll vom XXXX2017 [unvollständig; Seite 2 fehlt], Beschuldigtenvernehmung vom XXXX2017, Anlassbericht vom XXXX2017, Bericht über die Festnahme vom XXXX2017, Datensicherung - Erstbericht vom XXXX2017 samt Screenshots, Schreiben des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2017) festgestellt. Da römisch 40 noch nicht vernommen wurde, die Auswertung der Daten auf den sichergestellten Datenträgern offenbar noch nicht abgeschlossen ist und auch ein allfälliger Missbrauch der Stieftochter des BF noch nicht geklärt werden konnte, steht fest, dass die Ermittlungen gegen den BF noch nicht abgeschlossen sind. Es besteht aber aufgrund des Videos, das den BF mit römisch 40 zeigt, und des Videos auf seinem Notebook der begründete Verdacht eines Sexualdelikts, der auch durch die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF belegt wird.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF einem international tätigen Ring von Kinderpornohändlern oder einer anderen kriminellen Organisation angehört, sind nicht aktenkundig. Es bestehen auch keine aktenkundigen Indizien dafür, dass er durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet.
Rechtliche Beurteilung:
Als britischer Staatsangehöriger ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als britischer Staatsangehöriger ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei Personen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Minderjährigen muss sogar eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich vorliegen. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot (vorbehaltlich des Abs 3) für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei Personen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Minderjährigen muss sogar eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich vorliegen. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot (vorbehaltlich des Absatz 3,) für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde (Z 1); wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er einer kriminellen OrganisationWenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde (Ziffer eins,); wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er einer kriminellen Organisation
(§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) (Z 2); wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 3) oder wenn er öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 4).(Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) (Ziffer 2,); wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 3,) oder wenn er öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Ziffer 4,).
Eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB ist eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die (wenn auch nicht ausschließlich) auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.Eine kriminelle Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB ist eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die (wenn auch nicht ausschließlich) auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 (VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1).
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BFA zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs 3 Z 2 und 3 FPG (Mitgliedschaft des BF bei einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB und Gefährdung der nationalen Sicherheit durch sein Verhalten) angenommen. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einer international tätigen Organisation angehört, die mit Kinderpornografie handelt. Es wurde bislang der Download eines Videos mit wahrscheinlich kinderpornografischem Inhalt auf seinem Notebook festgestellt. Dies ist - auch unter Berücksichtigung des auf Video festgehaltenen Vorfalls mit XXXX - noch nicht ausreichend, um daraus die Mitgliedschaft des BF bei einer auf den Handel mit Kinderpornografie ausgerichteten kriminellen Organisation abzuleiten.Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BFA zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG (Mitgliedschaft des BF bei einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB und Gefährdung der nationalen Sicherheit durch sein Verhalten) angenommen. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einer international tätigen Organisation angehört, die mit Kinderpornografie handelt. Es wurde bislang der Download eines Videos mit wahrscheinlich kinderpornografischem Inhalt auf seinem Notebook festgestellt. Dies ist - auch unter Berücksichtigung des auf Video festgehaltenen Vorfalls mit römisch 40 - noch nicht ausreichend, um daraus die Mitgliedschaft des BF bei einer auf den Handel mit Kinderpornografie ausgerichteten kriminellen Organisation abzuleiten.
Das dem BF vorgeworfene Verhalten ist auch nicht ausreichend, um sagen zu können, es sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zumal es sich dabei meist um Verhaltensweisen handelt, die gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind. Ein mit den in § 67 Abs 3 Z 3 FPG beispielhaft angeführten Tatbeständen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zu Gewalt, hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) vergleichbares Verhalten des BF liegt nicht vor; es besteht auch keine entsprechende Verdachtslage. Auch wenn der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern äußerst gravierende, durch nichts zu verharmlosende Straftaten darstellen, die einen überaus hohen sozialen Störwert aufweisen, ist zu berücksichtigen, dass die in diesem Zusammenhang gegen den BF erhobenen Vorwürfe noch nicht geklärt werden konnten und die entsprechenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden erst laufen. Das Fehlverhalten des bis dato unbescholtenen BF steht noch nicht fest, zumal noch keine Verurteilung vorliegt und er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede stellt. Daher kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität ausgeht. Es besteht daher (noch) keine Grundlage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn. Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.Das dem BF vorgeworfene Verhalten ist auch nicht ausreichend, um sagen zu können, es sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zumal es sich dabei meist um Verhaltensweisen handelt, die gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind. Ein mit den in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG beispielhaft angeführten Tatbeständen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zu Gewalt, hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) vergleichbares Verhalten des BF liegt nicht vor; es besteht auch keine entsprechende Verdachtslage. Auch wenn der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern äußerst gravierende, durch nichts zu verharmlosende Straftaten darstellen, die einen überaus hohen sozialen Störwert aufweisen, ist zu berücksichtigen, dass die in diesem Zusammenhang gegen den BF erhobenen Vorwürfe noch nicht geklärt werden konnten und die entsprechenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden erst laufen. Das Fehlverhalten des bis dato unbescholtenen BF steht noch nicht fest, zumal noch keine Verurteilung vorliegt und er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede stellt. Daher kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität ausgeht. Es besteht daher (noch) keine Grundlage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn. Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
Sollte es im weiteren Verlauf zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF kommen oder sollten die Ermittlungen ausreichend konkrete Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, er sei Mitglied bei einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB oder gefährde durch sein Verhalten die nationale Sicherheit, ist es dem BFA unbenommen, aufgrund neuer Tatsachen und einer solcherart verbreiterten Entscheidungsgrundlage ein Aufenthaltsverbot gegen den BF zu erlassen. Dabei wird aber jedenfalls zu berücksichtigen sein, dass eine niederschriftliche Einvernahme des BF in deutscher Sprache unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchzuführen sein wird. Die Aufnahme einer Niederschrift in englischer Sprache erfüllt die Anforderungen an ein mangelfreies Ermittlungsverfahren nicht, zumal die Niederschrift vom 17.08.2017 sinnstörende sprachliche Fehler aufweist, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Grundsätzen der Ermittlung der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs dadurch umfassend Rechnung getragen wurde.Sollte es im weiteren Verlauf zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF kommen oder sollten die Ermittlungen ausreichend konkrete Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, er sei Mitglied bei einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB oder gefährde durch sein Verhalten die nationale Sicherheit, ist es dem BFA unbenommen, aufgrund neuer Tatsachen und einer solcherart verbreiterten Entscheidungsgrundlage ein Aufenthaltsverbot gegen den BF zu erlassen. Dabei wird aber jedenfalls zu berücksichtigen sein, dass eine niederschriftliche Einvernahme des BF in deutscher Sprache unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchzuführen sein wird. Die Aufnahme einer Niederschrift in englischer Sprache erfüllt die Anforderungen an ein mangelfreies Ermittlungsverfahren nicht, zumal die Niederschrift vom 17.08.2017 sinnstörende sprachliche Fehler aufweist, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Grundsätzen der Ermittlung der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs dadurch umfassend Rechnung getragen wurde.
Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd § 67 FPG ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0290). Die Revision war daher mangels einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zuzulassen.Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 67, FPG ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0290). Die Revision war daher mangels einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2169599.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017