Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2151793-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, wegen des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbots,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch römisch 40 , wegen des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbots,
1. den Beschluss gefasst:
Der Antrag, den Beschwerdeführer wegen Mittellosigkeit von Gebühren zu befreien, wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.09.2012, XXXX, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dies wurde im Wesentlichen mit der Verurteilung des BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142, 143 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz StGB und wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB begründet. Der BF sei im Alter von acht Jahren nach Österreich gekommen. Er sei insgesamt sechs Mal strafgerichtlich verurteilt worden; drei dieser Verurteilungen stünden zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB. Außerdem sei er wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Ihm sei mehrfach die Erlassung eines Aufenthaltsverbots angedroht worden. Der BF sei nicht beruflich integriert; er habe in der Zeit vor seiner Verhaftung im XXXX 2011 überwiegend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Sein letzter Aufenthaltstitel sei bis XXXX.2011 gültig gewesen; der BF habe keinen Verlängerungsantrag gestellt.Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.09.2012, römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dies wurde im Wesentlichen mit der Verurteilung des BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, 143, erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz StGB und wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB begründet. Der BF sei im Alter von acht Jahren nach Österreich gekommen. Er sei insgesamt sechs Mal strafgerichtlich verurteilt worden; drei dieser Verurteilungen stünden zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB. Außerdem sei er wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Ihm sei mehrfach die Erlassung eines Aufenthaltsverbots angedroht worden. Der BF sei nicht beruflich integriert; er habe in der Zeit vor seiner Verhaftung im römisch 40 2011 überwiegend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Sein letzter Aufenthaltstitel sei bis römisch 40 .2011 gültig gewesen; der BF habe keinen Verlängerungsantrag gestellt.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Am 03.02.2015 beantragte der BF die Aufhebung des Einreiseverbots, in eventu, die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots. Er habe keine Kontakte zu seinem Herkunftsland mehr. Alle seine Bezugspersonen würden in Österreich leben. Die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbots seien weggefallen. Er sei durch die Haft und die während der Haft absolvierten Therapien resozialisiert; es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass er nicht mehr straffällig würde. Er könne nach seiner Entlassung bei seinen Eltern wohnen und habe eine Einstellungszusage, sodass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Seine bedingte Entlassung spreche für eine günstige Zukunftsprognose. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gegen den BF als serbischen Staatsangehörigen sei nicht mehr zulässig, sodass ein zeitlich begrenztes Einreiseverbot zu verhängen sei. Der BF legte diverse Urkunden zum Nachweis für sein Vorbringen vor.
Am XXXX.2015 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen; die Bewährungshilfe wurde zunächst angeordnet und im XXXX 2016 wieder aufgehoben. Seither wohnt der BF bei seinen Eltern in XXXX.Am römisch 40 .2015 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen; die Bewährungshilfe wurde zunächst angeordnet und im römisch 40 2016 wieder aufgehoben. Seither wohnt der BF bei seinen Eltern in römisch 40 .
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbots gemäß § 60 FPG zurückgewiesen. Auch nach der aktuellen Rechtslage hätte gegen ihn gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden können, weil er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sei. In diesem Fall sehe das Gesetz weder eine Verkürzung noch eine Aufhebung des Einreiseverbots vor. Außerdem hätten sich die persönlichen und familiären Verhältnisse des BF, der seit seiner bedingten Entlassung bei seinen Eltern wohne, nicht wesentlich geändert.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, FPG zurückgewiesen. Auch nach der aktuellen Rechtslage hätte gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden können, weil er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sei. In diesem Fall sehe das Gesetz weder eine Verkürzung noch eine Aufhebung des Einreiseverbots vor. Außerdem hätten sich die persönlichen und familiären Verhältnisse des BF, der seit seiner bedingten Entlassung bei seinen Eltern wohne, nicht wesentlich geändert.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag vom 03.02.2015 stattzugeben, in eventu, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG iVm § 50 Abs 1 FPB für unzulässig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den BF aufgrund der Mittellosigkeit von Gebühren zu befreien. Da er fast sein ganzes Leben in Österreich verbracht habe und das Einreiseverbot massiv in sein Privat- und Familienleben eingreife, sei es unverhältnismäßig.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag vom 03.02.2015 stattzugeben, in eventu, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPB für unzulässig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den BF aufgrund der Mittellosigkeit von Gebühren zu befreien. Da er fast sein ganzes Leben in Österreich verbracht habe und das Einreiseverbot massiv in sein Privat- und Familienleben eingreife, sei es unverhältnismäßig.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 31.03.2017 einlangten.
Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 04.04.2017 wurde der BF aufgefordert, anzugeben, ob es sich bei seinem Antrag auf Gebührenbefreiung wegen Mittellosigkeit um einen Verfahrenshilfeantrag handle; bejahendenfalls sei innerhalb von 14 Tagen ein wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorzulegen. Gleichzeitig wurde dem BF ein entsprechendes Formular übermittelt. Am 21.04.2017 teilte der BF dem BVwG mit, dass es sich nicht um einen Verfahrenshilfeantrag handle. Bislang hat er kein Vermögensbekenntnis vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Der BF tritt der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach er bei seinen Eltern in XXXX wohne, nicht entgegen. Die deckt sich mit seiner Hauptwohnsitzmeldung laut dem Zentralen Melderegister. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, seine bedingte Entlassung sowie die Anordnung und die Aufhebung der Bewährungshilfe konnten anhand des Strafregisters festgestellt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF Österreich seit seiner Haftentlassung verlassen hat.Der BF tritt der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach er bei seinen Eltern in römisch 40 wohne, nicht entgegen. Die deckt sich mit seiner Hauptwohnsitzmeldung laut dem Zentralen Melderegister. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, seine bedingte Entlassung sowie die Anordnung und die Aufhebung der Bewährungshilfe konnten anhand des Strafregisters festgestellt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF Österreich seit seiner Haftentlassung verlassen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Punkt 1.:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. § 8a Abs 2 VwGVG legt fest, dass die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit ua die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Über einen Verfahrenshilfeantrag ist gemäß § 66 ZPO auf der Grundlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Bekenntnisses des Antragstellers über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu entscheiden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist dem Antragsteller ein befristeter Mängelbehebungsauftrag zu erteilen; gleichzeitig ist ihm das für das Vermögensbekenntnis vorgesehene Formblatt zuzustellen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit ua die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Über einen Verfahrenshilfeantrag ist gemäß Paragraph 66, ZPO auf der Grundlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Bekenntnisses des Antragstellers über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu entscheiden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist dem Antragsteller ein befristeter Mängelbehebungsauftrag zu erteilen; gleichzeitig ist ihm das für das Vermögensbekenntnis vorgesehene Formblatt zuzustellen.
Da der BF trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorlegte und bekanntgab, bei seinem Antrag auf Gebührenbefreiung handle es sich nicht um einen Verfahrenshilfeantrag, ist der Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. Eine andere Grundlage für die beantragte Gebührenbefreiung wegen Mittellosigkeit besteht nicht.
Zu Punkt 2.A):
§ 53 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
"Einreiseverbot
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [...]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesodnere zu gelten, wenn [...](3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesodnere zu gelten, wenn [...]
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. [...]"
§ 53 Abs 3 Z 5 FPG wurde seit der Erlassung des Bescheids der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 07.09.2012, 1001155/FP/12, nicht geändert.Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde seit der Erlassung des Bescheids der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 07.09.2012, 1001155/FP/12, nicht geändert.
§ 60 FPG lautet:Paragraph 60, FPG lautet:
"Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG erteilt wird."2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt wird."
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Auch nach der aktuellen Rechtslage kann gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Auch nach der aktuellen Rechtslage kann gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf § 53 Abs 3 Z 5 FPG gestützten Einreiseverbots ist von § 60 FPG nicht erfasst. Dazu kommt, dass der BF seine fristgerechte Ausreise nicht nachgewiesen hat, zumal er Österreich bislang gar nicht verlassen hat. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbots oder für eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots liegen daher nicht vor. Eine Änderung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage ebenfalls nicht möglich. Die Beschwerde ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.Eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützten Einreiseverbots ist von Paragraph 60, FPG nicht erfasst. Dazu kommt, dass der BF seine fristgerechte Ausreise nicht nachgewiesen hat, zumal er Österreich bislang gar nicht verlassen hat. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbots oder für eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots liegen daher nicht vor. Eine Änderung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage ebenfalls nicht möglich. Die Beschwerde ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Änderung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal die Voraussetzungen des § 60 FPG auch nach dem Vorbringen des BF nicht erfüllt sind.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Änderung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 60, FPG auch nach dem Vorbringen des BF nicht erfüllt sind.
Zu Punkt 2.B):
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Antragsbegehren, besonders schweres Verbrechen, Einreiseverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2151793.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017