Entscheidungsdatum
11.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W214 2124202-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 30.09.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom 30.09.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 10.08.2015 zu einer Vernehmung als Zeuge in einem Zivilprozess für den XXXX09.2015, 13:00 Uhr, geladen. Die Einvernahme wurde um 13:37 Uhr beendet.
2. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 übermittelte der – rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführer eine "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung". Aufgrund der derzeitigen Flüchtlingssituation in Österreich sei es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen, die öffentlichen Massenbeförderungsmittel zu benützen, da die Zugverbindungen von XXXX (G.) über XXXX (W.) nach2. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 übermittelte der – rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführer eine "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung". Aufgrund der derzeitigen Flüchtlingssituation in Österreich sei es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen, die öffentlichen Massenbeförderungsmittel zu benützen, da die Zugverbindungen von römisch 40 (G.) über römisch 40 (W.) nach
XXXX (X.) überfüllt gewesen und teilweise sogar gestrichen worden seien bzw. mit stundenlangen Verspätungen zu rechnen gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit seinem PKW zur Verhandlung erschienen und mache daher Kilometergeld gemäß § 12 Abs. 1 GebAG iHv EUR 410,20 geltend.römisch 40 (römisch zehn.) überfüllt gewesen und teilweise sogar gestrichen worden seien bzw. mit stundenlangen Verspätungen zu rechnen gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit seinem PKW zur Verhandlung erschienen und mache daher Kilometergeld gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GebAG iHv EUR 410,20 geltend.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer von der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) für die Fahrt von G. nach X. Gebühren für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Höhe von EUR XXXX (G. – W. retour) und EUR XXXX (W. – X. retour) sowie für öffentliche Verkehrsmittel in X. EUR 3,90 gewährt. Weiters wurden ihm Gebühren für ein Mittagessen und ein Abendessen von je EUR 8,50 zugesprochen. Die Gesamtsumme betrug sohin EUR XXXX.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer von der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) für die Fahrt von G. nach römisch zehn. Gebühren für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Höhe von EUR römisch 40 (G. – W. retour) und EUR römisch 40 (W. – römisch zehn. retour) sowie für öffentliche Verkehrsmittel in römisch zehn. EUR 3,90 gewährt. Weiters wurden ihm Gebühren für ein Mittagessen und ein Abendessen von je EUR 8,50 zugesprochen. Die Gesamtsumme betrug sohin EUR römisch 40 .
In der Begründung wurden die einschlägigen Bestimmungen des GebAG, insbesondere auch § 9 Abs. 1 GebAG, wiedergegeben. Das Mehrbegehren habe mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz nicht zuerkannt werden können, da eine bloß längere Fahrtdauer kein ausreichender Grund sei, ein Massenbeförderungsmittel nicht zu benützen.In der Begründung wurden die einschlägigen Bestimmungen des GebAG, insbesondere auch Paragraph 9, Absatz eins, GebAG, wiedergegeben. Das Mehrbegehren habe mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz nicht zuerkannt werden können, da eine bloß längere Fahrtdauer kein ausreichender Grund sei, ein Massenbeförderungsmittel nicht zu benützen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.11.015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 03.11.2015 bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus, dass aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation das gesamte österreichische Eisenbahnnetz, und dabei insbesondere die Westbahnstrecke, zum Teil überhaupt nicht und wenn, sehr unregelmäßig, betrieben worden sei. Dies sei gerichtsbekannt und auch der erkennende Richter sei davon betroffen gewesen. Um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer pünktlich erscheinen habe können, habe er entweder seinen privaten PKW verwenden oder bereits am Vortag anreisen müssen. Daher habe der Beschwerdeführer u.a. den Zuspruch von Kilometergeld in Höhe von EUR 410,20 beantragt. Die belangte Behörde habe ihm nur die Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen G. und X. zugesprochen. Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel sei, seien einem Zeugen dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stehe oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützen werden könne und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar sei (§ 9 Abs. 1 Z 1 GebAG). Der Beschwerdeführer habe die erheblich billigere Variante gewählt und sei mit seinem privaten PKW am selben Tag angereist. Er beantragte daher, 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Zuerkennung von Reisekosten in Höhe von EUR 410,20, in eventu EUR 246,12, stattgegeben werde; in eventu 2. der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverwiesen werde.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.11.015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 03.11.2015 bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus, dass aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation das gesamte österreichische Eisenbahnnetz, und dabei insbesondere die Westbahnstrecke, zum Teil überhaupt nicht und wenn, sehr unregelmäßig, betrieben worden sei. Dies sei gerichtsbekannt und auch der erkennende Richter sei davon betroffen gewesen. Um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer pünktlich erscheinen habe können, habe er entweder seinen privaten PKW verwenden oder bereits am Vortag anreisen müssen. Daher habe der Beschwerdeführer u.a. den Zuspruch von Kilometergeld in Höhe von EUR 410,20 beantragt. Die belangte Behörde habe ihm nur die Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen G. und römisch zehn. zugesprochen. Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel sei, seien einem Zeugen dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stehe oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützen werden könne und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar sei (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG). Der Beschwerdeführer habe die erheblich billigere Variante gewählt und sei mit seinem privaten PKW am selben Tag angereist. Er beantragte daher, 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Zuerkennung von Reisekosten in Höhe von EUR 410,20, in eventu EUR 246,12, stattgegeben werde; in eventu 2. der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverwiesen werde.
5. In einem Schriftsatz an den Beschwerdeführer vom 18.11.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass davon ausgegangen werde, dass er mit dem Bus von G. nach W. hätte fahren müssen, zumal hier ohnehin keine andere Verbindung bestehe. Für diese Busstrecke seien keine Behinderungen bekannt und bislang auch nicht behauptet worden. Für die Strecke W.-XXXX bis X.-Hauptbahnhof müsse auch die deutsche Staatsgrenze nicht passiert werden, sodass die Einstellung des grenzüberschreitenden Zugverkehrs nicht maßgeblich sei. Die Strecke XXXX sei hingegen nicht eingestellt worden. Auch seien nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Blog der Pendlerverkehr und der innerösterreichische Verkehr sichergestellt gewesen. Es sei auch nicht allgemein bekannt, dass der Pendlerverkehr nach W., XXXX und X. in irgendeiner Weise von den Fahrbewegungen ab Nickelsdorf betroffen gewesen wäre. Bei einer vom Beschwerdeführer vorzunehmenden Ex-ante-Betrachtung sei daher eine Behinderung des innerösterreichischen Zugverkehrs zwischen W. und X., insbesondere auch hinsichtlich des Betreibers WESTbahn, nicht gegeben und auch nicht zu erwarten gewesen. Von den ÖBB werde im genannten Blog betont, dass alles unternommen werde, um die Situation in den Bahnhöfen stabil zu halten. Es werde darauf hingewiesen, dass der Betreiber der WESTbahn ab XXXX jede volle Stunde (so im XXXX, XXXX ) Richtung X. bei einer Fahrzeit von XXXX Stunden gefahren sei. Der letzte Zug Richtung W. fahre ab X. um XXXX ab (so zB auch um XXXX,XXXX, XXXX), so dass auch die Rückfahrt möglich gewesen wäre.5. In einem Schriftsatz an den Beschwerdeführer vom 18.11.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass davon ausgegangen werde, dass er mit dem Bus von G. nach W. hätte fahren müssen, zumal hier ohnehin keine andere Verbindung bestehe. Für diese Busstrecke seien keine Behinderungen bekannt und bislang auch nicht behauptet worden. Für die Strecke W.-XXXX bis römisch zehn.-Hauptbahnhof müsse auch die deutsche Staatsgrenze nicht passiert werden, sodass die Einstellung des grenzüberschreitenden Zugverkehrs nicht maßgeblich sei. Die Strecke römisch 40 sei hingegen nicht eingestellt worden. Auch seien nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Blog der Pendlerverkehr und der innerösterreichische Verkehr sichergestellt gewesen. Es sei auch nicht allgemein bekannt, dass der Pendlerverkehr nach W., römisch 40 und römisch zehn. in irgendeiner Weise von den Fahrbewegungen ab Nickelsdorf betroffen gewesen wäre. Bei einer vom Beschwerdeführer vorzunehmenden Ex-ante-Betrachtung sei daher eine Behinderung des innerösterreichischen Zugverkehrs zwischen W. und römisch zehn., insbesondere auch hinsichtlich des Betreibers WESTbahn, nicht gegeben und auch nicht zu erwarten gewesen. Von den ÖBB werde im genannten Blog betont, dass alles unternommen werde, um die Situation in den Bahnhöfen stabil zu halten. Es werde darauf hingewiesen, dass der Betreiber der WESTbahn ab römisch 40 jede volle Stunde (so im römisch 40 , römisch 40 ) Richtung römisch zehn. bei einer Fahrzeit von römisch 40 Stunden gefahren sei. Der letzte Zug Richtung W. fahre ab römisch zehn. um römisch 40 ab (so zB auch um römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 ), so dass auch die Rückfahrt möglich gewesen wäre.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt, warum gegen die Pünktlichkeit des Zugverkehrs auf der relevanten Strecke sowohl der ÖBB als auch der WESTbahn ex-ante Bedenken bestehen hätten können. Ebenso möge erklärt werden, warum ein – wie beantragt - über den gesetzlichen Kilometergeldsatz von EUR 0,42 hinausgehender Satz von EUR 0,70 zustehen solle.
6. Des Weiteren wurde mit Schreiben vom 23.11.2015 die eingeholte Stellungnahme der WESTbahn Management GmbH betreffend Zugverspätungen im Zeitraum 10. – XXXX09.2017 zur Stellungnahme übermittelt, der zufolge auf der Strecke W -- X. keine Sperre oder sonstige durch Flüchtlinge bedingte Behinderungen aufgetreten seien. Lediglich ein einziger Zug nach X. habe in dem Zeitraum eine Verspätung von 14 Minuten aufgewiesen.6. Des Weiteren wurde mit Schreiben vom 23.11.2015 die eingeholte Stellungnahme der WESTbahn Management GmbH betreffend Zugverspätungen im Zeitraum 10. – XXXX09.2017 zur Stellungnahme übermittelt, der zufolge auf der Strecke W -- römisch zehn. keine Sperre oder sonstige durch Flüchtlinge bedingte Behinderungen aufgetreten seien. Lediglich ein einziger Zug nach römisch zehn. habe in dem Zeitraum eine Verspätung von 14 Minuten aufgewiesen.
7. Mit Stellungnahme vom 07.12.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es unerheblich sei, ob es bei der WESTbahn rückblickend zu einer Verspätung gekommen sei. Entscheidend sei, wie ein geladener und umsichtiger Zeuge die Verkehrssituation vorweg bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt zu beurteilen gehabt habe. Dabei könne er nur die aktuelle Medienberichterstattung heranziehen, wobei im Hinblick darauf die Bedenken des Beschwerdeführers berechtigt gewesen seien.
Des Weiteren liege nur eine Stellungnahme des Eisenbahnunternehmens WESTbahn vor. Weit wichtiger und aussagekräftiger wäre eine Stellungnahme der ÖBB gewesen. Schließlich wurde vom Beschwerdeführer zugestanden, dass das Kilometergeld nur EUR 0,42 betrage. Dem Schriftsatz waren Ausdrucke aus Online-Berichten insbesondere zur Auswirkung des Flüchtlingsstroms auf die Sicherheit an Bahnhöfen und zur Kontrolle der nach Deutschland fahrenden Züge und dadurch bedingten Verzögerungen beigeschlossen.
8. Aufgrund einer Anfrage der belangten Behörde an die ÖBB wurde von dieser mitgeteilt, dass vom 03. - XXXX09.2015 der Fernverkehr zwischen Budapest und Wien aufgrund einer behördlichen Sperre eingestellt gewesen sei. Von 13.09. - 18.09.2015 sei der deutsche Korridor ebenfalls gesperrt gewesen. Auf Rückantwort der belangten Behörde, dass es nicht um eine konkrete Verspätung gehe, sondern darum, ob es an den Tagen vor dem XXXX09.2015 ganz allgemein im Zugverkehr der ÖBB grobe Verspätungen gegeben habe, erfolgte keine Antwort mehr.
9. Dies wurde mit Schreiben vom 05.02.2016 dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Es werde daher dem Beschwerdeführer freigestellt, binnen 14 Tagen eine derartige Auskunft vorzulegen. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass selbst aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen Zugverspätungen im genannten Zeitraum nicht zu entnehmen seien. Bislang sei auch kein Argument vorgebracht wurden, warum die Benützung der WESTbahn ab W. auch bei einer Ex-ante-Betrachtung unzumutbar gewesen sein sollte. Auch sei kein einziger der im § 9 GebAG normierten Gründe, die die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels rechtfertigen könnten, konkret behauptet worden.9. Dies wurde mit Schreiben vom 05.02.2016 dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Es werde daher dem Beschwerdeführer freigestellt, binnen 14 Tagen eine derartige Auskunft vorzulegen. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass selbst aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen Zugverspätungen im genannten Zeitraum nicht zu entnehmen seien. Bislang sei auch kein Argument vorgebracht wurden, warum die Benützung der WESTbahn ab W. auch bei einer Ex-ante-Betrachtung unzumutbar gewesen sein sollte. Auch sei kein einziger der im Paragraph 9, GebAG normierten Gründe, die die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels rechtfertigen könnten, konkret behauptet worden.
10. Dazu teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15.02.2016 mit, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte und daher die Verwaltungsbehörde von Amts wegen alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln habe. Es sei unzulässig, die Beschaffung der nach Auffassung der belangten Behörde notwendigen Informationen auf den Beschwerdeführer zu überwälzen. Außerdem sei die von den ÖBB geforderte Auskunft unerheblich. Weiters wurde auf das bereits vorgebrachte Argument, dass es nur auf die ex-ante Beurteilung durch den Beschwerdeführer und nicht auf nachträgliche Informationen ankomme, verwiesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 02.11.2015 ausdrücklich vorgebracht, dass er seinen Antrag auf § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG stütze.10. Dazu teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15.02.2016 mit, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte und daher die Verwaltungsbehörde von Amts wegen alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln habe. Es sei unzulässig, die Beschaffung der nach Auffassung der belangten Behörde notwendigen Informationen auf den Beschwerdeführer zu überwälzen. Außerdem sei die von den ÖBB geforderte Auskunft unerheblich. Weiters wurde auf das bereits vorgebrachte Argument, dass es nur auf die ex-ante Beurteilung durch den Beschwerdeführer und nicht auf nachträgliche Informationen ankomme, verwiesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 02.11.2015 ausdrücklich vorgebracht, dass er seinen Antrag auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG stütze.
11. In der Folge legte die belangte Behörde am 31.03.2016 (eingelangt am 06.04.2016) die Beschwerde samt den Bezug habendenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Von einer Beschwerdevorentscheidung wurde wegen Ablaufs der Frist und der daraus resultierenden Unzuständigkeit der belangten Behörde, Abstand genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht X. im Verfahren XXXX für den XXXX09.2015, 13:00 Uhr als Zeuge an der Adresse seines Arbeitsortes, XXXX, geladen. Die Einvernahme fand statt.1.1. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht römisch zehn. im Verfahren römisch 40 für den XXXX09.2015, 13:00 Uhr als Zeuge an der Adresse seines Arbeitsortes, römisch 40 , geladen. Die Einvernahme fand statt.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste am Verhandlungstag mit dem eigenen PKW 293 km von G. nach X. und zurück. Für die Fahrt machte er Kilometergeld von EUR 410,20 sowie Mehraufwand für Mittagessen geltend.1.2. Der Beschwerdeführer reiste am Verhandlungstag mit dem eigenen PKW 293 km von G. nach römisch zehn. und zurück. Für die Fahrt machte er Kilometergeld von EUR 410,20 sowie Mehraufwand für Mittagessen geltend.
1.3. Laut Fahrplanauskunft der ÖBB bestand die Möglichkeit mit Bus und Bahn von G. nach X. zu gelangen. Die Reisezeit betrug bei der schnellsten Bus/ÖBB-Zug -Verbindung XXXX Stunden bei jenem Bus, der um XXXX Uhr in G. abfuhr, sodass (mit zweimaligen Umsteigen) die Ankunft mit der Bahn am Hauptbahnhof X. um ca. XXXX erfolgen konnte, von wo der Vernehmungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in kurzer Zeit erreichbar war. Für eine rechtzeitige Ankunft vor Verhandlungsbeginn hätte der Zeuge auch eine Bus/WESTbahn-Verbindung mit Abfahrt um XXXX Uhr bei einer Reisezeit von XXXX Stunden (bei dreimaligen Umsteigen) und Eintreffen um ca. XXXX Uhr in X. nutzen können.1.3. Laut Fahrplanauskunft der ÖBB bestand die Möglichkeit mit Bus und Bahn von G. nach römisch zehn. zu gelangen. Die Reisezeit betrug bei der schnellsten Bus/ÖBB-Zug -Verbindung römisch 40 Stunden bei jenem Bus, der um römisch 40 Uhr in G. abfuhr, sodass (mit zweimaligen Umsteigen) die Ankunft mit der Bahn am Hauptbahnhof römisch zehn. um ca. römisch 40 erfolgen konnte, von wo der Vernehmungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in kurzer Zeit erreichbar war. Für eine rechtzeitige Ankunft vor Verhandlungsbeginn hätte der Zeuge auch eine Bus/WESTbahn-Verbindung mit Abfahrt um römisch 40 Uhr bei einer Reisezeit von römisch 40 Stunden (bei dreimaligen Umsteigen) und Eintreffen um ca. römisch 40 Uhr in römisch zehn. nutzen können.
1.4. Bei der Rückreise am Verhandlungstag standen ebenfalls eine Verbindung mit den ÖBB um XXXX Uhr von X. nach W. und eine Weiterfahrt mit dem Bus nach G. mit Ankunft dort um XXXX Uhr sowie mit der WESTbahn um XXXX Uhr ab X. nach W. und einer Weiterfahrt mit dem Bus nach G. mit Ankunft um XXXX Uhr zur Verfügung.1.4. Bei der Rückreise am Verhandlungstag standen ebenfalls eine Verbindung mit den ÖBB um römisch 40 Uhr von römisch zehn. nach W. und eine Weiterfahrt mit dem Bus nach G. mit Ankunft dort um römisch 40 Uhr sowie mit der WESTbahn um römisch 40 Uhr ab römisch zehn. nach W. und einer Weiterfahrt mit dem Bus nach G. mit Ankunft um römisch 40 Uhr zur Verfügung.
1.5. Die Kosten für das Busticket (hin und zurück) beliefen sich laut Tarifplan 2015 für die Linie G1 Dr. Richard auf EUR XXXX. Der Preis für das ÖBB-Zugticket von W. nach X. betrug laut Normaltarif EUR XXXX (Hin- und Rückfahrt sohin EUR XXXX). Der genaue Preis des WESTbahn-Tickets kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden (derzeit EUR XXXX, wobei davon auszugehen ist, dass das Ticket 2015 nicht teurer war bzw. keine erheblichen Änderungen in der Preisgestaltung eingetreten sind). Hinzu kommen noch zweimal Fahrscheine der Stadtlinie X. um je EUR 3,90.1.5. Die Kosten für das Busticket (hin und zurück) beliefen sich laut Tarifplan 2015 für die Linie G1 Dr. Richard auf EUR römisch 40 . Der Preis für das ÖBB-Zugticket von W. nach römisch zehn. betrug laut Normaltarif EUR römisch 40 (Hin- und Rückfahrt sohin EUR römisch 40 ). Der genaue Preis des WESTbahn-Tickets kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden (derzeit EUR römisch 40 , wobei davon auszugehen ist, dass das Ticket 2015 nicht teurer war bzw. keine erheblichen Änderungen in der Preisgestaltung eingetreten sind). Hinzu kommen noch zweimal Fahrscheine der Stadtlinie römisch zehn. um je EUR 3,90.
1.6. Der Beschwerdeführer war von den Behinderungen der Zugverbindungen zwischen Nickelsdorf und Wien sowie von Salzburg nach Deutschland nicht betroffen. Aus den Medienberichten geht zwar hervor, dass der Ansturm auf die Bahn – insbesondere die Westbahnstrecke – in den Tagen vor dem XXXX09.2015 sehr groß war und aus Sicherheitsgründen immer wieder die Bahnsteige gesperrt wurden, dass aber der Zugang für jene Menschen, die mit dem jeweiligen Zug fahren wollten, gewährleistet sei. Ebenso wurde betont, dass die Sicherstellung des planmäßigen Zugverkehrs für alle Reisenden auf dem ÖBB-Netz innerhalb Österreichs im Fokus der Bemühungen liege. Es war somit nicht davon auszugehen, dass eine rechtzeitige Anreise zum Vernehmungsort nicht möglich gewesen wäre. Es steht fest, dass jedenfalls die Züge der WESTbahn an diesem Tag regelmäßig verkehrten. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Züge der ÖBB nicht ebenfalls regelmäßig verkehrten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens erfolgten ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde sowie der Beschwerde des Beschwerdeführers. Die Angaben zu den Tarifen der Bus/Bahnverbindung für das Jahr 2015 ergeben sich aus den dem Verwaltungsakt beiliegenden Auskünften bzw. hinsichtlich der WESTbahn einer am 07.09.2017 erfolgten Internet-Abfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu A) Abweisung:
3.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG), BGBl. Nr. 136/1974 in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung, lauten:3.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1974, in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung, lauten:
"Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2, (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger.
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßtParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4, (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7, (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.Paragraph 8, Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9, (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).(2) Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Kilometergeld
§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,Paragraph 12, (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.
Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassenParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14, (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
1. für das Frühstück 4,00 €
2. für das Mittagessen 8,50 €
3. für das Abendessen 8,50 €
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Nächtigung
§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €Paragraph 15, (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €
zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden.
Beachte für folgende Bestimmung
Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007
ergangen sind (vgl. Art. XVII § 19, BGBl. I Nr. 111/2007).ergangen sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.Paragraph 21, (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Paragraph 22, (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (Paragraph 5,) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Absatz eins, gilt sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG)."(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Artikel 133, Absatz 8, B-VG)."
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
"Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten." (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080)
"Der Zweck des § 3 Abs 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde." (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058)"Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde." (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058)
"Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt". (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 24.09.1997, 96/03/0058; 25.02.1994, 93/14/0001; 17.02.1986, 85/15/0066)
"Eine bloß längere Fahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, daß der Beschwerdeführer nicht das Massenbeförderungsmittel benützen konnte (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1986, Zl. 85/15/0066). Dies gilt auch für den Fall, daß während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Anschlußzüge nicht erreicht werden könnten." (93/17/0001 von 25.02.1994)"Eine bloß längere Fahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, daß der Beschwerdeführer nicht das Massenbeförderungsmittel benützen konnte vergleiche hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1986, Zl. 85/15/0066). Dies gilt auch für den Fall, daß während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Anschlußzüge nicht erreicht werden könnten." (93/17/0001 von 25.02.1994)
"Andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis." (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf Krammer-Schmidt, Sachverständigengesetz und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz2, Anm 1 und 2 zu § 9, 107)"Andere als die im Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis." (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf Krammer-Schmidt, Sachverständigengesetz und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz2, Anmerkung 1 und 2 zu Paragraph 9, 107,)
"Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten." (VwGH 22.03.1999, 98/17/0286)
"§ 15 Abs 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, daß immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22,00 bis 6,00 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs 1 GebAG (argumentum: "DIE Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur DIESBEZÜGLICH stellt das Gesetz eine Fiktion auf." (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321)"§ 15 Absatz eins, GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, daß immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22,00 bis 6,00 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG (argumentum: "DIE Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur DIESBEZÜGLICH stellt das Gesetz eine Fiktion auf." (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321)
3.2.3. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.
Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hiefür vorliegen, so gebührt ihm gemäß § 9 Abs. 3 GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hiefür vorliegen, so gebührt ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Wie sich aus der Judikatur und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1336 BlgNR XIII. GP zu § 9 GebAG ergibt, ist der Ersatz für Kosten der Benützung eines Taxis oder eines eigenen Kraftfahrzeuges vorgesehen, sofern die Benützung eines solchen Beförderungsmittels notwendig ist, weil kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden.Wie sich aus der Judikatur und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1336 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 9, GebAG ergibt, ist der Ersatz für Kosten der Benützung eines Taxis oder eines eigenen Kraftfahrzeuges vorgesehen, sofern die Benützung eines solchen Beförderungsmittels notwendig ist, weil kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden.
Der Beschwerdeführer argumentierte aufgrund von von ihm vorgelegten Medienberichten, dass aufgrund des Flüchtlingsstroms ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stand oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte. Dazu ist zu bemerken, dass aus diesen Medienberichten zwar hervorgeht, dass der Ansturm auf die Bahn – insbesondere die Westbahnstrecke – in den Tagen vor dem XXXX09.2015 sehr groß war und aus Sicherheitsgründen immer wieder die Bahnsteige gesperrt wurden. Der Zugang für jene Menschen, die mit dem jeweiligen Zug fahren wollten, sei aber gewährleistet. Ebenso werde betont, dass die Sicherstellung des planmäßigen Zugverkehrs für alle Reisenden auf dem ÖBB-Netz innerhalb Österreichs im Fokus der Bemühungen liege. Ansonsten beziehen sich die Medienberichte vorwiegend auf die Einstellung des Zugverkehrs zwischen Budapest und Wien und Verzögerungen bzw. der Einstellung des Zugverkehrs von Salzburg nach Deutschland bzw. bei Verbindungen die von der ursprünglichen Strecke über das "Deutsche Eck" auf eine innerösterreichische Route ausweichen müssen. Beides ist für die Reiseroute des Beschwerdeführers nicht relevant: Weder bestand eine durch die Sperre Budapest -- Wien betroffene Bahnverbindung von G. nach W. (vielmehr hätte der Beschwerdeführer jedenfalls eine Busverbindung benützen können und müssen), noch wäre der Beschwerdeführer von den Behinderungen bzw. der Sperre der transnationalen Strecken ab Salzburg betroffen gewesen.
Darüber hinaus standen dem Beschwerdeführer weitere Verbindungen durch den Betreiber WESTbahn zur Verfügung. Wie aus der Stellungnahme der WESTbahn hervorging, kam es von 10. bis XXXX09.2015 zu keinen Sperren oder wurde der Bahnverkehr auch nicht durch die Flüchtlinge behindert und es kam dadurch auch nicht zu Verspätungen. Auch die ÖBB wiesen in ihrer Stellungnahme lediglich auf die Sperren des Fernverkehrs zwischen Budapest und Wien und des deutschen Korridors ab Salzburg hin. Was die Einholung einer darüber hinausgehenden Stellungnahme betrifft (die zwar versucht wurde, auf die die belangte Behörde jedoch keine Antwort erhielt), vertrat der Beschwerdeführer zunächst die Ansicht, dass diese von größerer Relevanz sei als die Stellungnahme der WESTbahn, führte aber in weiterer Folge aus, dass diese Stellungnahmen "unerheblich" seien. Entscheidend sei, wie ein geladener und umsichtiger Zeuge die Verkehrssituation vorweg bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt zu beurteilen gehabt habe.
Wenn der Beschwerdeführer (wiederholt) betonte, dass bei der Vorwegbetrachtung Zeugen nur die ihnen durch die aktuelle Medienberichterstattung als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehenden Informationen heranziehen könnten und andere Informationsquellen nicht bestünden, so ist dem entgegenzuhalten, dass einerseits aus den Medienberichten nicht hervorging, dass die Bahnverbindungen auf der den Beschwerdeführer betreffenden Strecke nicht zur Verfügung stünden oder nicht benützt werden könnten bzw. eine Totalsperre von gewissen (die Reise des Beschwerdeführers betreffenden) Bahnhöfen bevorstünde. Andererseits wären dem Beschwerdeführer auch andere Informationsquellen wie insbesondere die (telefonischen und Online-) Kundendienste der Bahngesellschaften zur Verfügung gestanden um sich der Verfügbarkeit und Pünktlichkeit von Zugverbindungen zu vergewissern. Da regelmäßig, mehrfach Züge zwischen W. und X. verkehrten, lag auch nicht der Fall von mehrstündigen Wartezeiten am Ort der Vernehmung vor.Wenn der Beschwerdeführer (wiederholt) betonte, dass bei der Vorwegbetrachtung Zeugen nur die ihnen durch die aktuelle Medienberichterstattung als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehenden Informationen heranziehen könnten und andere Informationsquellen nicht bestünden, so ist dem entgegenzuhalten, dass einerseits aus den Medienberichten nicht hervorging, dass die Bahnverbindungen auf der den Beschwerdeführer betreffenden Strecke nicht zur Verfügung stünden oder nicht benützt werden könnten bzw. eine Totalsperre von gewissen (die Reise des Beschwerdeführers betreffenden) Bahnhöfen bevorstünde. Andererseits wären dem Beschwerdeführer auch andere Informationsquellen wie insbesondere die (telefonischen und Online-) Kundendienste der Bahngesellschaften zur Verfügung gestanden um sich der Verfügbarkeit und Pünktlichkeit von Zugverbindungen zu vergewissern. Da regelmäßig, mehrfach Züge zwischen W. und römisch zehn. verkehrten, lag auch nicht der Fall von mehrstündigen Wartezeiten am Ort der Vernehmung vor.
Überdies brachte der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Erschwernisse wie etwa Gebrechen oder unzumutbar Abfahrtszeiten im Sinne der oben dargelegten Judikatur vor.
Schließlich muss dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die billigere Variante gewählt (nämlich den PKW), entgegengetreten werden: Einerseits ergibt sich aus dem Bescheid bzw. den hg. Feststellungen eindeutig, dass die Zuerkennung von Kilometergeld eine deutlich höhere Gebühr verursacht hätte. Andererseits wären auch unter Berücksichtigung einer allfällig, tatsächlich getätigten Nächtigung lediglich ein weiteres Abendessen zu EUR 8,50 am Tag vor der Verhandlung und eine Nächtigungspauschale von grundsätzlich EUR 12,40 (maximal EUR 37,20) zusätzlich zu verrechnen gewesen und würde sich die Gebühr somit auf maximal EUR XXXX erhöhen.Schließlich muss dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die billigere Variante gewählt (nämlich den PKW), entgegengetreten werden: Einerseits ergibt sich aus dem Bescheid bzw. den hg. Feststellungen eindeutig, dass die Zuerkennung von Kilometergeld eine deutlich höhere Gebühr verursacht hätte. Andererseits wären auch unter Berücksichtigung einer allfällig, tatsächlich getätigten Nächtigung lediglich ein weiteres Abendessen zu EUR 8,50 am Tag vor der Verhandlung und eine Nächtigungspauschale von grundsätzlich EUR 12,40 (maximal EUR 37,20) zusätzlich zu verrechnen gewesen und würde sich die Gebühr somit auf maximal EUR römisch 40 erhöhen.
Somit wäre die Gebühr durch die Benützung seines Pkws jedenfalls höher als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels gewesen, weshalb gegenständlich gemäß den §§ 3, 6, 7, 8, und 9 GebAG die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen waren.Somit wäre die Gebühr durch die Benützung seines Pkws jedenfalls höher als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels gewesen, weshalb gegenständlich gemäß den Paragraphen 3, 6, 7, 8,, und 9 GebAG die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen waren.
Dem angefochtenen Bescheid war daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Dem angefochtenen Bescheid war daher eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage zu beantworten war, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage zu beantworten war, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu Punkt 3.2.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu Punkt 3.2.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kilometergeld, Kraftfahrzeug, Massenbeförderungsmittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2124202.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017