Entscheidungsdatum
11.09.2017Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
W178 2164445-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA und Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 18.05.2017, Zl. 003858732|AMS||ABB|||1 betreffend Untersagung einer Entsendung nach § 18 Abs 12 AuslBG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA und Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 18.05.2017, Zl. 003858732|AMS||ABB|||1 betreffend Untersagung einer Entsendung nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin( Bf) mit Firmensitz in Deutschland meldet am 04.05.2017 der Zentralen Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung des kroatischen Staatsangehörigen Marin XXXX für die berufliche Tätigkeit als Elektroniker für Energie und Gebäudetechnik für den Wiener Krankenanstaltenverbund beim Projekt Krankenhaus Nord in Wien. Die Dauer der Entsendung war vom 08.05.2017 bis 12.05.2017 geplant. Es wurde ein auf eine halbes Jahr befristeter Arbeitsvertrag vom 13.03.2017 vorgelegt, mit Beschäftigungsbeginn 01.05.2017.1. Die Beschwerdeführerin( Bf) mit Firmensitz in Deutschland meldet am 04.05.2017 der Zentralen Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung des kroatischen Staatsangehörigen Marin römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Elektroniker für Energie und Gebäudetechnik für den Wiener Krankenanstaltenverbund beim Projekt Krankenhaus Nord in Wien. Die Dauer der Entsendung war vom 08.05.2017 bis 12.05.2017 geplant. Es wurde ein auf eine halbes Jahr befristeter Arbeitsvertrag vom 13.03.2017 vorgelegt, mit Beschäftigungsbeginn 01.05.2017.
2. Das AMS hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2017 die Beschäftigung nach § 18 Abs 12 AuslBG untersagt, weil er entsandte AN einen befristeten Arbeitsvertrag hat.2. Das AMS hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2017 die Beschäftigung nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG untersagt, weil er entsandte AN einen befristeten Arbeitsvertrag hat.
3. Gegen diesen Bescheid hat die XXXX GmbH Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass Herr XXXX schon seit Dezember 2015 über einen Personaldienstleister bei der Bf tätig sei und man ihm nun einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten habe; das habe nichts mit der Entsendung zu tun, dass der Vertrag befristet sei. Da sich ein hoher Auftragsbestand des Unternehmens abzeichne, habe man ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten. Dieser unbefristete Arbeitsvertrag vom 18.05.2017 wurde vorgelegt.3. Gegen diesen Bescheid hat die römisch 40 GmbH Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass Herr römisch 40 schon seit Dezember 2015 über einen Personaldienstleister bei der Bf tätig sei und man ihm nun einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten habe; das habe nichts mit der Entsendung zu tun, dass der Vertrag befristet sei. Da sich ein hoher Auftragsbestand des Unternehmens abzeichne, habe man ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten. Dieser unbefristete Arbeitsvertrag vom 18.05.2017 wurde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bf erfüllt einen Auftrag der Wiener KAV und hat dazu u.a. HerrnXXXXnach Österreich entsandt. Dieser ist mit Arbeitsvertrag vom 18.05.2017 (unbefristet) bei der Bf tätig, vorher hatte er ab 01.05.2017 einen befristeten Arbeitsvertrag, wieder vorher war er als überlassener Arbeiter bei der Bf tätig.
Eine Bescheinigung A1 des deutschen Sozialversicherungsträgers nach der VO 883/2004 und VO 987/2009 liegt vor.Eine Bescheinigung A1 des deutschen Sozialversicherungsträgers nach der VO 883 aus 2004, und VO 987 aus 2009, liegt vor.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich aus dem Vorbringen der Bf und dem Akt des AMS.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.2 In der Sache:
§ 18 AuslBGParagraph 18, AuslBG
(1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.
3.3 Die Untersagung der Entsendung wurde ausschließlich mit der Befristung des Arbeitsvertrages des Entsandten begründet. Diese Befristung wurde beseitigt und es liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.
Die weiteren Voraussetzungen für die Nichtuntersagung der Entsendung liegen unbestritten vor.
Es war somit der Beschwerde Folge gegeben.
3. 4 Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, aber auch in diesem Fall kann das Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen absehen; die Voraussetzungen liegen hier vor:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsvertrag, Befristung, EU-EntsendebestätigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2164445.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017