Entscheidungsdatum
11.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2000810-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 14.03.2012, Zl. 43.909/6/2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 14.03.2012, Zl. 43.909/6/2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. 533/1923 (DMSG), als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt 533 aus 1923, (DMSG), als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der bronzezeitlichen Siedlung bei XXXX , Gemeinde1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der bronzezeitlichen Siedlung bei römisch 40 , Gemeinde
XXXX , Ger.- und pol. Bez. XXXX , Steiermark, auf konkret mit Gst.Nr. und EZ angeführten Grundstücken der KG XXXX (darunter das Grundstück Nr. XXXX EZ 57) gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.römisch 40 , Ger.- und pol. Bez. römisch 40 , Steiermark, auf konkret mit Gst.Nr. und EZ angeführten Grundstücken der KG römisch 40 (darunter das Grundstück Nr. römisch 40 EZ 57) gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
In der Bescheidbegründung wird auf ein von XXXX erstattetes Amtssachverständigengutachten verwiesen, in dem zunächst im Befund im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: Am Nordrand des XXXX tales liege östlich des Ortes XXXX und westlich der Einmündung des XXXX tales eine siedlungsgünstige Kuppe zwischen XXXX bach und XXXX bach. Hier seien bereits in den 1970er Jahren beim Bau der Wien-Adria-Pipeline mittelbronzezeitliche Siedlungsfunde und römerzeitliche Streufunde getätigt worden. Im Zuge der Vorbereitungen für den Bau der XXXX bahn, der eine Umlegung dieser Pipeline erforderlich gemacht habe, seien 1997 und 2003 bei systematischen Geländebegehungen weitere prähistorische und römerzeitliche Streufunde zu Tage gekommen. Bei den 2006 bis 2008 durchgeführten archäologischen Grabungen seien auf einer Fläche vonIn der Bescheidbegründung wird auf ein von römisch 40 erstattetes Amtssachverständigengutachten verwiesen, in dem zunächst im Befund im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: Am Nordrand des römisch 40 tales liege östlich des Ortes römisch 40 und westlich der Einmündung des römisch 40 tales eine siedlungsgünstige Kuppe zwischen römisch 40 bach und römisch 40 bach. Hier seien bereits in den 1970er Jahren beim Bau der Wien-Adria-Pipeline mittelbronzezeitliche Siedlungsfunde und römerzeitliche Streufunde getätigt worden. Im Zuge der Vorbereitungen für den Bau der römisch 40 bahn, der eine Umlegung dieser Pipeline erforderlich gemacht habe, seien 1997 und 2003 bei systematischen Geländebegehungen weitere prähistorische und römerzeitliche Streufunde zu Tage gekommen. Bei den 2006 bis 2008 durchgeführten archäologischen Grabungen seien auf einer Fläche von
33.360 Quadratmetern 1063 Befundobjekte freigelegt worden. Innerhalb des rund 600 Meter lange rund 50 bis 70 Meter breiten Grabungsareals habe die Ausdehnung der mittel- bis spätbronzezeitlichen Siedlung in Ostnordost-Westsüdwest-Richtung ca. 480 Meter betragen, wobei die Grenzen im Osten und Westen klar zu definieren seien. Nach Süden sei sie auf rund 200 Meter Länge erreicht worden; sonst hätten sich die Befunde wie auch im Norden in unverminderter Dichte fortgesetzt. In dem ergrabenen Siedlungsteil mit einer Ausdehnung von über 2,5 Hektar zeichneten sich auf den ersten Blick ca. 20 Hausgrundrisse und Verdichtungen von Pfostengruben ab, die infolge mehrphasiger Bebauung entstanden seien. Vier bis fünf große, aufeinander ausgerichtete Grundrisse bildeten im Osten eine zusammenhängende Gebäudegruppe. Im eigentlichen Gutachten wird zur Denkmalbedeutung – zusammengefasst – ausgeführt, dass jede urgeschichtliche Siedlung eine wesentliche historische Quelle für jene Zeiten darstelle, über die keine schriftlichen Nachrichten vorliegen. Denn es ließen sich bei archäologischen Untersuchungen Aufschlüsse über die Bauweise der Behausungen, das häusliche Inventar, handwerkliche Fähigkeiten, alltägliche Verrichtungen und die Zeitstellung der Objekte gewinnen und die Funde gewährten Aufschluss über den technischen Entwicklungsstand und erlaubten Rückschlüsse auf wirtschaftliche Nutzungsarten. In der Steiermark seien bronzezeitliche Flachlandsiedlungen erst in den letzten Jahren im Zuge von Denkmalschutzgrabungen ausschnitthaft bekannt geworden. Da diese Siedlungen bisher in ihrer inneren Struktur nicht ausreichend erforscht seien, komme jedem einzelnen Beispiel besondere wissenschaftliche Bedeutung zu. Mit einer Ost-West-Erstreckung von ca. 500 Metern sei die mittelbronzezeitliche Siedlung von Wohlsdorf die bisher größte im Südosten Österreichs. Auf den nach Süden und vor allem nach Norden anschließenden, bislang nicht ergrabenen Flächen seien nach den bisherigen Befunden wesentliche weitere Bereiche dieser Siedlung in gutem Erhaltungszustand zu erwarten. Den nicht archäologisch untersuchten Teilen der Siedlung auf den angeführten Grundstücken komme somit eine überregionale geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu.
Bezugnehmend auf diese Ausführungen nahm die belangte Behörde ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der bronzezeitlichen Siedlung bei XXXX an.Bezugnehmend auf diese Ausführungen nahm die belangte Behörde ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der bronzezeitlichen Siedlung bei römisch 40 an.
2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX als damaliger grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. XXXX /1, EZ XXXX , KG XXXX , rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung in Hinblick auf das genannte Grundstück, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:2. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 als damaliger grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. römisch 40 /1, EZ römisch 40 , KG römisch 40 , rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung in Hinblick auf das genannte Grundstück, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Es sei unzulässig, das gesamte genannte Grundstück, das für den Betrieb des Beschwerdeführers den einzig möglichen Aussiedlerstandort darstelle, unter Denkmalschutz zu stellen. Denn es würden nur in einem kleinen, im Süden gelegenen Teil des Grundstückes einzelne, kleinere Funde vermutet. Dies könne aber nicht bewirken, dass auch die anderen Teile des Grundstückes, wo überhaupt keine Funde vermutet würden bzw. laut Satellitenbild kein Hinweis ersichtlich sei, ebenfalls unterschutzgestellt würden.
3. In der Folge zog das – zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständige – Bundesverwaltungsgericht XXXX als (Amts)Sachverständigen (SV) bei und schrieb für 19.07.2017 eine öffentliche Beschwerdeverhandlung aus.3. In der Folge zog das – zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständige – Bundesverwaltungsgericht römisch 40 als (Amts)Sachverständigen (SV) bei und schrieb für 19.07.2017 eine öffentliche Beschwerdeverhandlung aus.
4. Am 16.08.2017 teilte XXXX mit, dass nicht mehr er, sondern sein Sohn XXXX Eigentümer des genannten Grundstückes sei.4. Am 16.08.2017 teilte römisch 40 mit, dass nicht mehr er, sondern sein Sohn römisch 40 Eigentümer des genannten Grundstückes sei.
5. Nach Abfrage des Grundbuches, in dem nunmehr XXXX als Eigentümer aufscheint, wurde dieser zur Beschwerdeverhandlung geladen.5. Nach Abfrage des Grundbuches, in dem nunmehr römisch 40 als Eigentümer aufscheint, wurde dieser zur Beschwerdeverhandlung geladen.
6. Am 19.07.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverhandlung statt, an der die Mutter des XXXX als dessen Vertreterin sowie eine Vertreterin des Bundesdenkmalamtes teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde der SV vom hier entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzend befragt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, ebenfalls Fragen an den SV zu richten.6. Am 19.07.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverhandlung statt, an der die Mutter des römisch 40 als dessen Vertreterin sowie eine Vertreterin des Bundesdenkmalamtes teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde der SV vom hier entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzend befragt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, ebenfalls Fragen an den SV zu richten.
Zusammengefasst bekräftigte der SV, dass der bronzezeitlichen Siedlung bei XXXX Denkmalbedeutung zukomme, und stellte weiters Vergleiche zwischen dieser Siedlung und anderen derartigen Siedlungen in der Steiermark und im östlichen Kärnten an. Weiters beantwortete er die Fragen des Richters, mit welcher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück bzw. auf Teilen desselben der bronzezeitlichen Siedlung zuzurechnende Funde zu erwarten seien.Zusammengefasst bekräftigte der SV, dass der bronzezeitlichen Siedlung bei römisch 40 Denkmalbedeutung zukomme, und stellte weiters Vergleiche zwischen dieser Siedlung und anderen derartigen Siedlungen in der Steiermark und im östlichen Kärnten an. Weiters beantwortete er die Fragen des Richters, mit welcher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück bzw. auf Teilen desselben der bronzezeitlichen Siedlung zuzurechnende Funde zu erwarten seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der bronzezeitlichen Siedlung bei XXXX kommt geschichtliche sowie – sonstige (d.h. nicht im künstlerischen Bereich gelegene) – kulturelle Bedeutung zu.1.1. Der bronzezeitlichen Siedlung bei römisch 40 kommt geschichtliche sowie – sonstige (d.h. nicht im künstlerischen Bereich gelegene) – kulturelle Bedeutung zu.
1.2. Der bronzezeitlichen Siedlung bei XXXX kommt als einem der größten und durch die Erhaltungsbedingungen wichtigsten Lageort einer bronzezeitlichen Flachlandsiedlung im Südostenalpenraum, von der große zusammenhängende und unergrabene Flächen vorhanden sind, jedenfalls im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.1.2. Der bronzezeitlichen Siedlung bei römisch 40 kommt als einem der größten und durch die Erhaltungsbedingungen wichtigsten Lageort einer bronzezeitlichen Flachlandsiedlung im Südostenalpenraum, von der große zusammenhängende und unergrabene Flächen vorhanden sind, jedenfalls im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.
1.3. Festgestellt wird, dass das Grundstück Nr. XXXX /1, EZ XXXX , KG XXXX , Teil der bronzezeitlichen Siedlung ist.1.3. Festgestellt wird, dass das Grundstück Nr. römisch 40 /1, EZ römisch 40 , KG römisch 40 , Teil der bronzezeitlichen Siedlung ist.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass Teile des Grundstückes Nr. XXXX /1, EZ XXXX , KG XXXX , existieren, auf denen keine der bronzezeitlichen Siedlung zuzurechnende Funde zu erwarten sind.1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass Teile des Grundstückes Nr. römisch 40 /1, EZ römisch 40 , KG römisch 40 , existieren, auf denen keine der bronzezeitlichen Siedlung zuzurechnende Funde zu erwarten sind.
1.5. Die Herausnahme des Grundstückes Nr. XXXX /1, EZ XXXX , KG XXXX XXXX , aus der Unterschutzstellung würde die Aussagekraft und Qualität des Gesamtdenkmals und somit dessen geschichtliche und kulturelle Bedeutung entscheidend mindern.1.5. Die Herausnahme des Grundstückes Nr. römisch 40 /1, EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 , aus der Unterschutzstellung würde die Aussagekraft und Qualität des Gesamtdenkmals und somit dessen geschichtliche und kulturelle Bedeutung entscheidend mindern.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Denkmalbedeutung der bronzezeitlichen Siedlung bei XXXX stützt sich auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des SV, der nicht nur als Amtssachverständiger im Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie, tätig, sondern auch einschlägig habilitiert ist und daher in der Lage ist, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung zu Objekten wie dem gegenständlichen zu erstatten. Die Ausführungen des SV in seinem schriftlichen Gutachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie als gerichtlicher (Amts)Sachverständiger in der Beschwerdeverhandlung zeigen, dass sich der SV umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat. Dies zeigt sich auch daran, dass er sich bezüglich der geschichtlichen Bedeutung auf zwei – nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erschienene und sich insbesondere auf die nicht ergrabenen Teile der Siedlung beziehende – Publikationen von XXXX verweist.2.1. Die Feststellung zur Denkmalbedeutung der bronzezeitlichen Siedlung bei römisch 40 stützt sich auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des SV, der nicht nur als Amtssachverständiger im Bundesdenkmalamt, Abteilung für Archäologie, tätig, sondern auch einschlägig habilitiert ist und daher in der Lage ist, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung zu Objekten wie dem gegenständlichen zu erstatten. Die Ausführungen des SV in seinem schriftlichen Gutachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie als gerichtlicher (Amts)Sachverständiger in der Beschwerdeverhandlung zeigen, dass sich der SV umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat. Dies zeigt sich auch daran, dass er sich bezüglich der geschichtlichen Bedeutung auf zwei – nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erschienene und sich insbesondere auf die nicht ergrabenen Teile der Siedlung beziehende – Publikationen von römisch 40 verweist.
Der SV hat schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass der bronzezeitlichen Siedlung bei XXXX zum einen insofern eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zukommt, als sie ein "Archiv im Boden" darstellt, das die Alltagskultur der damaligen Zeit wie auch Kulturbeziehungen in nähere und fernere Regionen aufzuzeigen vermag, und sie zum anderen eine geschichtliche Bedeutung aufweist, da ihre großflächige und gute Erhaltung die Dokumentation einer mittelbronzezeitlichen Flachlandsiedlung als eines ersten Besiedlungshöhepunktes im Südostenalpenraum im besonderen Maße erlaubt.Der SV hat schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass der bronzezeitlichen Siedlung bei römisch 40 zum einen insofern eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zukommt, als sie ein "Archiv im Boden" darstellt, das die Alltagskultur der damaligen Zeit wie auch Kulturbeziehungen in nähere und fernere Regionen aufzuzeigen vermag, und sie zum anderen eine geschichtliche Bedeutung aufweist, da ihre großflächige und gute Erhaltung die Dokumentation einer mittelbronzezeitlichen Flachlandsiedlung als eines ersten Besiedlungshöhepunktes im Südostenalpenraum im besonderen Maße erlaubt.
Auch wurde den dargestellten Aussagen des SV nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten.
2.2. Die Feststellung zum Stellenwert der bronzezeitlichen Siedlung bei XXXX im regionalen Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die der SV in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich gemacht hat, wo er den gegenständlichen Lageort mit jenen von Grub und Schönaich, aber auch mit bronzezeitlichen Siedlungen im mittleren und oberen Murtal und im östlichen Kärnten verglichen hat.2.2. Die Feststellung zum Stellenwert der bronzezeitlichen Siedlung bei römisch 40 im regionalen Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die der SV in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich gemacht hat, wo er den gegenständlichen Lageort mit jenen von Grub und Schönaich, aber auch mit bronzezeitlichen Siedlungen im mittleren und oberen Murtal und im östlichen Kärnten verglichen hat.
Die Richtigkeit dieser Ausführungen wurde weder in Abrede gestellt noch wurde ihnen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
2.3. Die Feststellung, wonach das beschwerdegegenständliche Grundstück Teil der bronzezeitlichen Siedlung ist, stützt sich auf die Aussage des SV in der Beschwerdeverhandlung, wonach alle fachlichen Argumente für eine derartige Annahme sprechen. Zu verweisen ist weiters auf die dort getätigten Aussagen des SV, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der bronzezeitliche Funde auf dem Grundstück zu erwarten sind, sehr hoch sei, dass für ihn nicht erkennbar sei, dass es Teile gibt, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als fund- und befundleer zu bezeichnen sind sowie dass das verfahrensgegenständliche Grundstück auf der im Gutachten beschriebenen leichten Geländekuppe liege, die – wie die allerersten Funde aus dem Bereich der unmittelbar östlich (auf dem Grundstück Nr. XXXX gelegenen) Pumpstation nahelegten – das ursprüngliche Zentrum der Siedlung ausgemacht habe.2.3. Die Feststellung, wonach das beschwerdegegenständliche Grundstück Teil der bronzezeitlichen Siedlung ist, stützt sich auf die Aussage des SV in der Beschwerdeverhandlung, wonach alle fachlichen Argumente für eine derartige Annahme sprechen. Zu verweisen ist weiters auf die dort getätigten Aussagen des SV, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der bronzezeitliche Funde auf dem Grundstück zu erwarten sind, sehr hoch sei, dass für ihn nicht erkennbar sei, dass es Teile gibt, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als fund- und befundleer zu bezeichnen sind sowie dass das verfahrensgegenständliche Grundstück auf der im Gutachten beschriebenen leichten Geländekuppe liege, die – wie die allerersten Funde aus dem Bereich der unmittelbar östlich (auf dem Grundstück Nr. römisch 40 gelegenen) Pumpstation nahelegten – das ursprüngliche Zentrum der Siedlung ausgemacht habe.
Auch die Richtigkeit dieser Ausführungen wurde weder in Abrede gestellt noch wurde ihnen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
2.4. Auf die Aussage des SV, es sei für ihn nicht erkennbar, dass es Teile gibt, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als fund- und befundleer zu bezeichnen sind, stützt sich auch die die (negative) Feststellung zur Existenz von Teilen des beschwerdegegenständlichen Grundstückes, auf denen keine der bronzezeitlichen Siedlung zuzurechnende Funde zu erwarten sind.
2.5. Die Feststellung zu den Folgen einer Herausnahme des beschwerdegegenständlichen Grundstückes für Denkmalbedeutung des Gesamtdenkmals stützt sich auf die diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen des SV in der Beschwerdeverhandlung, deren Richtigkeit ebenfalls nicht in Abrede gestellt wurde und denen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).
Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).
§ 1 Abs. Z DMSG lautet:Paragraph eins, Abs. Z DMSG lautet:
"Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen."
3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen zu Punkt 1.1. und 1.2. ergibt, ist die bronzezeitlichen Siedlung bei XXXX als solche ein (Boden)Denkmal, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Denn ihr kommt geschichtliche sowie (sonstige) kulturelle Bedeutung und zumindest im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen zu Punkt 1.1. und 1.2. ergibt, ist die bronzezeitlichen Siedlung bei römisch 40 als solche ein (Boden)Denkmal, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Denn ihr kommt geschichtliche sowie (sonstige) kulturelle Bedeutung und zumindest im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.
Weiters folgt aus den zu Punkt 1.3. und 1.4. getroffenen Feststellungen, dass das beschwerdegegenständliche Grundstück in seiner Gesamtheit Teil der bronzezeitlichen Siedlung ist. Dabei ist festzuhalten, dass die Aussage des SV, wonach alle fachlichen Argumente für eine solche Annahme sprächen, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht anders verstanden werden kann, als dass Derartiges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob im gegenständlichen Fall – wie von § 1 Abs. 5 letzter Satz DMSG (der ein niedrigeres Beweismaß vorsieht) verlangt – etwa in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Baumaßnahmen Gefahr im Verzug anzunehmen ist.Weiters folgt aus den zu Punkt 1.3. und 1.4. getroffenen Feststellungen, dass das beschwerdegegenständliche Grundstück in seiner Gesamtheit Teil der bronzezeitlichen Siedlung ist. Dabei ist festzuhalten, dass die Aussage des SV, wonach alle fachlichen Argumente für eine solche Annahme sprächen, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht anders verstanden werden kann, als dass Derartiges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob im gegenständlichen Fall – wie von Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz DMSG (der ein niedrigeres Beweismaß vorsieht) verlangt – etwa in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Baumaßnahmen Gefahr im Verzug anzunehmen ist.
Schließlich würde (wie unter Punkt 1.5. festgestellt) die Herausnahme des beschwerdegegenständlichen Grundstückes aus der Unterschutzstellung die Aussagekraft und Qualität des Gesamtdenkmals und somit dessen geschichtliche und kulturelle Bedeutung entscheidend mindern.
3.2.2. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an.3.2.2. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an.
3.2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bodendenkmal, Denkmaleigenschaft, Grundstück, historische Bedeutung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2000810.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017