Entscheidungsdatum
11.09.2017Norm
BBG §1Spruch
W173 2139671-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.9.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.9.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 20.7.2016 langte der Antrag von XXXX, geb. am XXXX, (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Die BF zählte als ihre gesundheitlichen Leiden Syögren Syndrom und Morbus Raynaud, Herzinfarkt, LAD, Depression, Alkoholabhängigkeit, Panikattacken und Sozialphobie auf. Dem Antrag waren ärztliche Befunde beigelegt.1. Am 20.7.2016 langte der Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Die BF zählte als ihre gesundheitlichen Leiden Syögren Syndrom und Morbus Raynaud, Herzinfarkt, LAD, Depression, Alkoholabhängigkeit, Panikattacken und Sozialphobie auf. Dem Antrag waren ärztliche Befunde beigelegt.
2. Am 19.9.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 19.9.2016 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit2. Am 19.9.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 19.9.2016 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit
40v. H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise
Folgendes: " .. ..
Anamnese und Sozialanamnese: seit ca. 1 Jahr Rehabilitationsgeld, davor Juwelierverkäuferin ledig, keine Kinder. Die Anamneseerhebung diskret erschwert (ehemalig slowak. Staatsbürgerin), seit ca. 91 in Österreich. TE, 2015-4 Herzinfarkt mit Stent versorgt – Rehabilitation in Groß Gerungs, rheumatische Erkrankung/Morbus Raynaud/Syörgen- Syndrom seit ca. 1996 mit schubförmigen Rheumaschüben, zuletzt während neuerlichen Rehabilitation in Bad Ischl.
Derzeitige Beschwerden: Die Partei klagt über Schmerzen und Schwellungsneigung, insbesondere morgens und witterungsabhängig in allen Gelenken, vor allem der Knie, Ellbogen und Finger. Wenn es kälter als 10° sei, müsse sie Handschuhe tragen, weil sonst insbesondere die 3 kleinen Finger der linken Hand weiß würden. Sie könne keine Ringe tragen. Depressionen seit dem Herzinfarkt mit Panikattacken – seither habe sie mit dem Alkohol und dem Rauchen aufhören können. Sie mache Psychotherapie einmal in der Woche. Sonnen Allergie bekannt. Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.
Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: regelmäßig: Xanor, Prednisolon, Tardyferon, Thrombo-Ass, Concor, Sortis, Amlodipin, Quensyl, Nozian, Quetialan
Hilfsbefunde z.B. Labor, bildgebende Verfahren,
Behandlungsberichte-Exzerpt:
Untersuchungsbefund: 39-jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänderin, guter Ernährungszustand
Größe: 1,67 cm, Gewicht: 67 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 24,01,
Blutdruck: 110/70
Haut: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, Caput: HNAP frei, keine
Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss:
saniert, Hörvermögen unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig, keine Sentosegeräusche, Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72/min, Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer, Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei
Extremitäten: OE: Tonus, Thropik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Finger leicht geschwollen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit weitgehend ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. In den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbstständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme, PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei,
Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering, verstärkt Brustkyphose, FBA: 10cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand:
1cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur
Gesamtmobilität-Gangbild: weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbstständig aus- und wieder anzuziehen.
Sensorium: Bewusstsein klar. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb und Affekt etwas gedrückt.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 19.9.2016:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB%
1
Koronare Herzkrankheit Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Herzinfarkt mit gutem Ergebnis nach Stent
05.05.02
40%
2
Misch-Kollagenose Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Syörgensyndrom, Raynaud Syndrom, Fatigue Syndrom und Eisenmangel mit wechselnden rheumatischen Beschwerden ohne derzeitige maßgebliche Funktionseinschränkungen in den Gelenken
g.z. 02.02.01
20%
3
Depressio mit Panikstörung und Somatisierung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige medikamentöse und Psycho-Therapie stabilisiert
03.06.01
20
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
.............................
X Dauerzustand
......................"
3. Mit Bescheid vom 26.9.2016 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da ihr Gesamtgrad der Behinderung 40% betrage. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergeben habe und einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.
4. Mit Schreiben vom 19.10.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.9.2016. Begründend wurde vorgebracht, die Finger teilweise nicht mehr bewegen zu können und an Dauerschmerzen zu leiden. Dies werde durch feuchte Kälte im Winter verstärkt. Bereits bei +10 Grad müsse sie Handschuhe tragen. Auf Grund der Dauerschmerzen könne sie nicht das Haus verlassen. Dadurch ausgelöste Panikattacken würden zu Herzproblemen mit Erstickungsgefühl führen. Sie leide gesundheitsbedingt an Panikattacken. Ihr Blutbefund habe sich verschlechtert wegen ihrer Morbus Raynaud Erkrankung und dem Sjörgen Snydrom. Dazu legte die BF weitere Befunde vor.
5. Am 14.11.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, FÄ für Innere Medizin, die die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Dieses Gutachten wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.5. Am 14.11.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, die die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Dieses Gutachten wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 19.9.2016 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H auf Grund der Leiden 1.Koronare Herzkrankheit (Pos.Nr. 05.05.02 – 40% GdB), 2. Misch-Kollagenose (Pos.Nr. g.Z. 02.02.01 – 20% GdB) und 3. Depressio mit Panikstörung und Somatisierung (Pos.Nr. 03.06.01 – 20 % GdB) festgelegt. Für eine Erhöhung des Grades der Behinderung von Leiden 1 durch die übrigen Leiden fehlte es an einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung. Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 26.9.2016 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt. Gegen den abweisenden Bescheid erhob die BF Beschwerde.1.1.Auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 19.9.2016 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H auf Grund der Leiden 1.Koronare Herzkrankheit (Pos.Nr. 05.05.02 – 40% GdB), 2. Misch-Kollagenose (Pos.Nr. g.Z. 02.02.01 – 20% GdB) und 3. Depressio mit Panikstörung und Somatisierung (Pos.Nr. 03.06.01 – 20 % GdB) festgelegt. Für eine Erhöhung des Grades der Behinderung von Leiden 1 durch die übrigen Leiden fehlte es an einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung. Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 26.9.2016 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt. Gegen den abweisenden Bescheid erhob die BF Beschwerde.
1.2. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.9.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige XXXX, FÄ für Innere Medizin, die die BF persönlich untersuchte, führte im Gutachten Nachfolgendes aus:1.2. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.9.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, die die BF persönlich untersuchte, führte im Gutachten Nachfolgendes aus:
" ..
Anamnese
Siehe auch Vorgutachten
Bekannt ist ein M. Raynaud und ein Sjögren Syndrom seit Kindheit/Jugend.
2015 coronare Herzerkrankung mit NSTEMI und Stent in LAD. Weiter in der Anamnese Alkoholabusus, Depressio und Panikattacken
Status:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal
Größe: 167cm Gewicht: 72kg Blutdruck: 110/80
HNAP frei, keine Lippenzyanose,
Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: BD im TN, Leber 2 QF unter dem RIBO, Milz nicht palpabel, Dg lebhaft, keine DP, keine Resistenzen
OE: Hände: Faustschluß gut, Kraft seitengleich, links diskret kälter
UE: keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gangbild: unauffällig, Hilfsmittel: keine
Medikation:
Concor, Norvasc, Glensu, Praxiten, TASS, Sortis, Seroquel, Nozinan, Xanor bei Bedarf
Jetzige Beschwerden:
Sie kann nichts angreifen, Handschuhe müssen getragen werden, ohne Schmerzmittel geht gar nichts.
Beantwortung der Fragen
Abl 5-49
Betreff Coronare Herzerkrankung:
Abl 6-15
Arztbrief Landesklinikum Horn: 2.4.-10.4.2015: NSTEMI akut mit PTCA und Stent Implantation in die LAD im KH St.Pölten: Echo: gute systolische Linksventrikelfunktion
Abl 16-20
Unvollständiger Arztbrief Gross Gerungs: Echo: gute systolische Linksventrikelfunktion, Ergo 72% ohne BCI Zeichen
Befunde dokumentieren den unter Leiden 1 berücksichtigten NSTEMI mit Akutintervention, weitgehend unauffälliger Verlauf, der Rehab Aufenthalt zufriedenstellend.
Betreff M. Raynaud und Misch Kollagenose:
Abl 39, 21 und 5
Rheuma Ambulanz AKH: Druckschmerzhaft, keine synovitischen Schwellungen Abl 22-24
Rehab Brief Bad Hofgastein: alle Gelenke in Funktionsschmerz, Schwellung und Bewegungsumfang als unauffällig beschrieben, Kältemissempfinden
Befunde dokumentieren einen jahrelangen, schmerzhaften Verlauf der Erkrankung,
welchen unter Therapie ohne motorische Einschränkungen oder morphologischen Veränderungen stabil verläuft, unter Leiden 2 berücksichtigt.
Betreff Angst/Depression:
Abl 25-36
Aufenthalt im OWS sowie Anton Proksch Institut wegen Alkoholabusus und depressiver Episode. Die BF befindet sich seither in Therapie, offenbar stabilisiert, unter Leiden 3 berücksichtigt.
Abl 40-46
Laborbefunde und EKG Befunde: dokumentieren die bereits oben erwähnten Leiden.
Abl 49-53
Kurzarztbrief Rehab Bad Ischl mit Laborbefund: erstmals wird hier von einer Mischkollagenose gesprochen, diese wurde unter Leiden 2 bereits berücksichtigt.
Abl 63-67:
Nun der ausführliche Arztbrief Rehab Bad Ischl: Hände kühl, jedoch nicht abgeblasst, keine Ulcerationen, Extremitäten frei beweglich. Erstmalige Diagnose einer Mischkollagenose, eine Cortisontherapie wird eingeleitet mit einer wesentlichen Verbesserung. Die Untersuchungen bezüglich coronarer Herzerkrankung zeigten ein zufriedenstellendes Ergebnis, im Vordergrund steht die Sekundärprävention.
Nach Durchsicht der Befunde sowie nach persönlicher Begutachtung besteht eine coronare Herzerkrankung mit guter systolischer Linksventrikelfunktion, welche mittels Stent erfolgreich behandelt wurde, somit unter Leiden 1 korrekt berücksichtigt.
Zusätzlich eine seit Jahren behandelte Misch Kollagenose (im Vordergrund Kältegefühl in den Händen, Mundtrockenheit, Müdigkeit) ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen in den Gelenken oder morphologischen Veränderungen, unter Leiden 2 berücksichtigt.
Sowie eine Depression mit Angststörung sowie Somatisierung, zuletzt unter Therapie und Medikamenten stabilisiert, unter Leiden 3 berücksichtigt.
Eine Änderung zum Vorgutachten Abl 54-59 ergibt sich nicht.
.."
1.3.Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40%. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
2. Beweiswürdigung
Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts von XXXX. Im genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF auseinander. XXXX geht auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf die Beeinträchtigungen der BF betreffend die Herzerkrankung und die Misch Kollagenose der BF in Zusammenhalt mit den vorgelegten Befunden ausführlich ein. Sie bestätigte die Einschätzung des Sachverständigen, XXXX, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Nachvollziehbar geht XXXX auch auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen der BF ausführlich ein und würdigt diese in seinem schlüssigen Gutachten. Im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF kommt sie nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung der BF 40% beträgt und sich keine Abweichung zu dem Ergebnis des Vorgutachtens ergibt. Bei der Herzerkrankung der BF besteht eine gute systolische Linksventrikelfunktion, die mit Stent erfolgreich behandelt wurde. Die Misch- Kollagenose mit vordergründigem Kältegefühl in den Händen verbunden mit Mundtrockenheit und Müdigkeit zeigten keine maßgeblichen gelenksmäßigen Funktionseinschränkungen oder morphologischen Veränderungen. Die Depression mit Angststörung und Somatisierung hat sich mit Hilfe der Therapie und den Medikamenten stabilisiert. Die Einstufung unter die jeweiligen Positionsnummern sowie der daraus folgende Grad der Behinderung sind daher schlüssig.Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts von römisch 40 . Im genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF auseinander. römisch 40 geht auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf die Beeinträchtigungen der BF betreffend die Herzerkrankung und die Misch Kollagenose der BF in Zusammenhalt mit den vorgelegten Befunden ausführlich ein. Sie bestätigte die Einschätzung des Sachverständigen, römisch 40 , mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Nachvollziehbar geht römisch 40 auch auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen der BF ausführlich ein und würdigt diese in seinem schlüssigen Gutachten. Im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF kommt sie nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung der BF 40% beträgt und sich keine Abweichung zu dem Ergebnis des Vorgutachtens ergibt. Bei der Herzerkrankung der BF besteht eine gute systolische Linksventrikelfunktion, die mit Stent erfolgreich behandelt wurde. Die Misch- Kollagenose mit vordergründigem Kältegefühl in den Händen verbunden mit Mundtrockenheit und Müdigkeit zeigten keine maßgeblichen gelenksmäßigen Funktionseinschränkungen oder morphologischen Veränderungen. Die Depression mit Angststörung und Somatisierung hat sich mit Hilfe der Therapie und den Medikamenten stabilisiert. Die Einstufung unter die jeweiligen Positionsnummern sowie der daraus folgende Grad der Behinderung sind daher schlüssig.
Die getroffenen Einschätzungen des Gutachters, basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat gegen das schlüssige Sachverständigengutachten von XXXX, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurde, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.Die getroffenen Einschätzungen des Gutachters, basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat gegen das schlüssige Sachverständigengutachten von römisch 40 , das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurde, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
2. Schlussfolgerungen
Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert.
Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige XXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096; 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige römisch 40 eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096; 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).
Das eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihr Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihr Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2139671.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017