TE Bvwg Beschluss 2017/9/12 W120 2133750-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2017
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Entscheidungsdatum

12.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §5
ZustG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W120 2133750-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren InfoDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch seine Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info

Service GmbH vom 25. Juli 2016, GZ 0001727102, Teilnehmernummer:

XXXX , beschlossen:römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 25. Juli 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der minderjährige XXXX , vertreten durch seine Mutter, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.1. Mit am 25. Juli 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der minderjährige römisch 40 , vertreten durch seine Mutter, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid, adressiert und zugestellt an den minderjährigen Beschwerdeführer, wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht volljährig sei, weshalb der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, mit bei der belangten Behörde am 2. August 2016 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass ihr die Begründung im angefochtenen Bescheid völlig unverständlich sei.

4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 26. August 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[ ]"

§ 31 VwGVG ("Beschlüsse"), BGBl. I Nr. 33/2013, ordnet Folgendes an:Paragraph 31, VwGVG ("Beschlüsse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ordnet Folgendes an:

"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 2005 geboren und war daher zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juli 2016 minderjährig.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH 22.11.2005, 2005/01/0415) ist die Zustellung eines Bescheides an eine minderjährige Person unwirksam und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist und zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hat.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua VwGH 22.11.2005, 2005/01/0415) ist die Zustellung eines Bescheides an eine minderjährige Person unwirksam und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist und zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hat.

Der Oberste Gerichtshof sprach hinsichtlich einer unrichtig an den Vertretenen adressierten Zustellung Folgendes aus (vgl. OGH 21.09.2006, 8 Ob 96/06k):Der Oberste Gerichtshof sprach hinsichtlich einer unrichtig an den Vertretenen adressierten Zustellung Folgendes aus vergleiche OGH 21.09.2006, 8 Ob 96/06k):

"Der Grundsatz, dass eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung iSd § 7 ZustG nur eintreten kann, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist (RIS-Justiz RS0106442; Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 § 7 ZustG Rz 17) gilt auch für im Geltungsbereich des § 7 ZustG idF BGBl I Nr. 10/2004 bewirkte Zustellungen: ‚Empfänger‘ iSd § 7 Abs ZustG idF BGBl I Nr 10/2004 ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich ‚bestimmt ist‘, sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist (‚formeller Empfänger‘). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen (vgl Walter/Thienel, Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze16 § 7 ZustG Anm 3). Gemäß § 5 Z 1 ZustG idF BGBl I Nr 10/2004 hat die Zustellverfügung den Empfänger zu bezeichnen. Formeller Empfänger des einem Besachwalteten zuzustellenden Schriftstückes ist aber sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter. Eine Heilung der irrtümlich an die Beklagte persönlich bewirkten Zustellung des Wechselzahlungsauftrages iSd § 7 Abs 1 ZustG kommt somit entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht in Betracht. [ ] Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten (gesetzlichem Vertreter) zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann (Walter/Thienel aaO § 9 ZustG Anm 10).""Der Grundsatz, dass eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung iSd Paragraph 7, ZustG nur eintreten kann, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist (RIS-Justiz RS0106442; Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 17) gilt auch für im Geltungsbereich des Paragraph 7, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, bewirkte Zustellungen: ‚Empfänger‘ iSd Paragraph 7, Abs ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich ‚bestimmt ist‘, sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist (‚formeller Empfänger‘). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen vergleiche Walter/Thienel, Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze16 Paragraph 7, ZustG Anmerkung 3). Gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, hat die Zustellverfügung den Empfänger zu bezeichnen. Formeller Empfänger des einem Besachwalteten zuzustellenden Schriftstückes ist aber sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter. Eine Heilung der irrtümlich an die Beklagte persönlich bewirkten Zustellung des Wechselzahlungsauftrages iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustG kommt somit entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht in Betracht. [ ] Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten (gesetzlichem Vertreter) zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann (Walter/Thienel aaO Paragraph 9, ZustG Anmerkung 10)."

In Bezug auf eine allfällige Heilung der Zustellung an eine minderjährige Person judizierte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215):In Bezug auf eine allfällige Heilung der Zustellung an eine minderjährige Person judizierte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215):

"Die belangte Behörde ist – wie das Bundesasylamt bei Behandlung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers – erkennbar davon ausgegangen, dass die zuletzt erstatteten Angaben des Beschwerdeführers über sein Geburtsdatum (1987) zutreffen. Davon ausgehend war der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens minderjährig, weshalb der seinen Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juni 2003 seinem gesetzlichen Vertreter (vgl. dazu § 25 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003) zuzustellen gewesen wäre. Die demgegenüber – in Unkenntnis der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – veranlasste ‚Zustellung‘ des genannten Bescheides an diesen persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten, und zwar – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, volljährig zu sein. Auch an eine Heilung des Zustellmangels ist nicht zu denken; selbst wenn der Bescheid vom 6. Juni 2003 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers ‚bekannt geworden‘ sein sollte, vermochte dies, anders als die belangte Behörde meint, keinesfalls eine derartige Heilung zu bewirken (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 31. ff zu § 7 ZustG zitierte hg. Judikatur).""Die belangte Behörde ist – wie das Bundesasylamt bei Behandlung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers – erkennbar davon ausgegangen, dass die zuletzt erstatteten Angaben des Beschwerdeführers über sein Geburtsdatum (1987) zutreffen. Davon ausgehend war der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens minderjährig, weshalb der seinen Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juni 2003 seinem gesetzlichen Vertreter vergleiche dazu Paragraph 25, Absatz 2, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) zuzustellen gewesen wäre. Die demgegenüber – in Unkenntnis der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – veranlasste ‚Zustellung‘ des genannten Bescheides an diesen persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten, und zwar – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, volljährig zu sein. Auch an eine Heilung des Zustellmangels ist nicht zu denken; selbst wenn der Bescheid vom 6. Juni 2003 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers ‚bekannt geworden‘ sein sollte, vermochte dies, anders als die belangte Behörde meint, keinesfalls eine derartige Heilung zu bewirken vergleiche dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 31. ff zu Paragraph 7, ZustG zitierte hg. Judikatur)."

Die an den Beschwerdeführer als Vertretener verfügte Zustellung (arg. "Herr XXXX ") war daher mangels dessen Volljährigkeit rechtsunwirksam; eine Heilung der Zustellung konnte gemäß der zitieren Judikatur nicht erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 28. Juli 2016 richtet sich somit, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.Die an den Beschwerdeführer als Vertretener verfügte Zustellung (arg. "Herr römisch 40 ") war daher mangels dessen Volljährigkeit rechtsunwirksam; eine Heilung der Zustellung konnte gemäß der zitieren Judikatur nicht erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 28. Juli 2016 richtet sich somit, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

3.3. Gemäß § 3 Abs 2 FeZG setzt die Zuschussleistung voraus, dass das Haushalts Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs 2 und § 2 Abs 3 FeZG dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt:3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG setzt die Zuschussleistung voraus, dass das Haushalts Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, FeZG dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatl.)

Betragsgrenze für Zuschussleistung (monatl.)

 

2016

2016

1 Person

€ 882,78

€ 988,71

2 Personen

€ 1.323,58

€ 1.482,41

jede weitere

€ 136,21

€ 152,55

 

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatl.)

Betragsgrenze für Zuschussleistung (monatl.)

 

2017

2017

1 Person

€ 889,84

€ 996,62

2 Personen

€ 1.334,17

€ 1.494,27

jede weitere

€ 137,30

€ 153,78

§ 2 Abs 2 FeZG lautet: Paragraph 2, Absatz 2, FeZG lautet:

"(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden."

§ 2 Abs 3 FeZG trägt folgenden Wortlaut:Paragraph 2, Absatz 3, FeZG trägt folgenden Wortlaut:

"(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist. 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.""(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist. 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird."

3.4. Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde in Vertretung von dessen Mutter unterschrieben. Es wäre von der belangten Behörde ua durch entsprechende weitere Ermittlungen zu klären gewesen, wer im vorliegenden Verfahren überhaupt als Antragsteller auftritt, wobei von der belangten Behörde zwecks Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua auch die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens in ihre Ermittlungen einzubeziehen gewesen wäre.

3.5. Das Verfahren des Beschwerdeführers ist somit weiterhin bei der belangten Behörde anhängig und noch nicht abgeschlossen. Die belangte Behörde wird daher eine korrekte Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vorzunehmen haben und die zuvor angesprochenen Ermittlungen durchzuführen haben.

3.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

3.7. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass laut der Gliederung der Beilagen der belangten Behörde kein – so wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – Schreiben über den Stand des Verfahrens an die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers erging.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Empfänger, Ermittlungsverfahren, Fernsprechentgeltzuschuss, Heilung,
Kognitionsbefugnis, Minderjährigkeit, Nettoeinkommen, Nichtbescheid,
rechtswirksame Zustellung, Richtsatzüberschreitung, Unzuständigkeit
BVwG, Volljährigkeit, Zurückweisung, Zustellung, Zustellverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2133750.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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