Entscheidungsdatum
12.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W103 2103301-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 742227607-14429473 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 742227607-14429473 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Dem Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des BAA Eisenstadt vom 27.01.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des BAA Eisenstadt vom 27.01.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 19.02.2007 wurde dem BF vom Fremdenpolizeilichen Büro der BPD Wien ein Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX gültig bis XXXX ausgestellt.Am 19.02.2007 wurde dem BF vom Fremdenpolizeilichen Büro der BPD Wien ein Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 gültig bis römisch 40 ausgestellt.
Am 13.02.2014 beantragte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, die Ausstellung eines - weiteren - Konventionsreisepasses.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2015, Zl. 742227607-14429473, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 i.V.m. § 94 Abs. 5 abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2015, Zl. 742227607-14429473, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, die von der Akteneinsicht ausgenommen sind, die gerechtfertigte Annahme bestehe, dass der BF durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen gründe sich auf die am 25.08.2014 durch die Staatendokumentation des BFA erfolgte Anfragebeantwortung zur Person des BF, die keine Zweifel an der gerechtfertigten Annahme lasse, dass durch den Aufenthalt des BF im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik in Österreich gefährdet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.03.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Inhaltlich wurde ausgeführt.
"I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes
a. Zusammenfassung des Sachverhaltes
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 27.01.2005, AZ: 04 22.276-BAE, wurde mir der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 19.02.2007 wurde mir ein Konventionsreisepass, Nr. XXXX, gültig bis XXXX, ausgestellt. Da ich, als die Gültigkeitsdauer dieses Passes endete, in meinem Beruf als LKW-Fahrer ausschließlich Touren innerhalb Österreichs zu fahren hatte, suchte ich damals nicht um Verlängerung bzw. neuerliche Ausstellung eines Konventionsreisepasses an. 2013 hatte ich einen Unfall, verlor meine Arbeit und war anschließend arbeitslos. In dieser Zeit der Arbeitssuche musste ich feststellen, dass jeder potentielle Arbeitgeber in meiner Berufsbranche nach einem Reisepass fragt und die Bewerbungen begannen sich ungemein schwierig zu gestalten, da ich keinen vorweisen konnte. Deshalb beantragte ich am 13.02.2014 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Konventionspasses. Außerdem werde ich während meiner LKW-Fahrten hin und wieder angehalten und kontrolliert. Man möchte dann die Beschäftigungsbewilligung sehen, die ich als anerkannter Flüchtling nicht brauche, und es ist immer sehr schwierig, den Sachverhalt zu erklären, da ich keinen Konventionsreisepass habe, mit dem ich mich ausweisen und meine rechtliche Stellung klarstellen könnte. Im November 2914 fand ich schließlich wieder Arbeit bei der Ladenmitteleinkaufs GmbH. Derzeit bin ich dabei, den E-Führerschein zu machen und soll anschließend auch führ Fahrten im Ausland herangezogen werden (siehe beiliegendes Schreiben der Lademitteleinkaufs GmbH). Daher brauche ich den Konventionsreisepass sehr dringend. Ich brauch ihn nicht so sehr für private Auslandsreisen, ich brauche ihn in erster Linie, um meinen Beruf als LKW-Fahrer ausüben zu können und von der Firma, bei der ich jetzt arbeite, bei Bedarf auch im Ausland eingesetzt zu werden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 27.01.2005, AZ: 04 22.276-BAE, wurde mir der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 19.02.2007 wurde mir ein Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 , ausgestellt. Da ich, als die Gültigkeitsdauer dieses Passes endete, in meinem Beruf als LKW-Fahrer ausschließlich Touren innerhalb Österreichs zu fahren hatte, suchte ich damals nicht um Verlängerung bzw. neuerliche Ausstellung eines Konventionsreisepasses an. 2013 hatte ich einen Unfall, verlor meine Arbeit und war anschließend arbeitslos. In dieser Zeit der Arbeitssuche musste ich feststellen, dass jeder potentielle Arbeitgeber in meiner Berufsbranche nach einem Reisepass fragt und die Bewerbungen begannen sich ungemein schwierig zu gestalten, da ich keinen vorweisen konnte. Deshalb beantragte ich am 13.02.2014 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Konventionspasses. Außerdem werde ich während meiner LKW-Fahrten hin und wieder angehalten und kontrolliert. Man möchte dann die Beschäftigungsbewilligung sehen, die ich als anerkannter Flüchtling nicht brauche, und es ist immer sehr schwierig, den Sachverhalt zu erklären, da ich keinen Konventionsreisepass habe, mit dem ich mich ausweisen und meine rechtliche Stellung klarstellen könnte. Im November 2914 fand ich schließlich wieder Arbeit bei der Ladenmitteleinkaufs GmbH. Derzeit bin ich dabei, den E-Führerschein zu machen und soll anschließend auch führ Fahrten im Ausland herangezogen werden (siehe beiliegendes Schreiben der Lademitteleinkaufs GmbH). Daher brauche ich den Konventionsreisepass sehr dringend. Ich brauch ihn nicht so sehr für private Auslandsreisen, ich brauche ihn in erster Linie, um meinen Beruf als LKW-Fahrer ausüben zu können und von der Firma, bei der ich jetzt arbeite, bei Bedarf auch im Ausland eingesetzt zu werden.
b. Mangelhaftes Parteiengehör
Mit Schreiben vom 01.10.2014 wurde mir unter dem Titel Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, meinen Antrag abzuweisen, da die Behörde aufgrund von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zur Ansicht gelangt sei, dass durch Erteilung eines Konventionsreisedokumentes und meiner daraus resultierenden Reisefreiheit die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet sei. Gleichzeitig wurde mir eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Da ich mit dieser kryptischen Formulierung nichts anfangen konnte und keine Ahnung hatte, wie die Behörde auf die Idee kam, ich könnte die innere und äußere Sicherheit Österreichs gefährden, wenn ich ins Ausland fahre, konnte ich keine Stellungnahme abgeben. Daher schickte ich innerhalb offener Frist ein Fax (Beilage), in dem ich mitteilte, dass ich auf den Brief nicht antworten kann, weil ich nicht weiß, was man von mir will oder braucht und bat um einen Termin für eine Verspräche. Ich bekam keinen Termin. Es erfolgte keine Reaktion auf mein Fax.
Wenn mir in der Begründung des Bescheides daher vorgeworfen wird, ich hätte keine Stellungnahme abgegeben und hätte entgegen meiner Ankündigung auch nicht vorgesprochen, so ist dies eine grob verzerrende Darstellung der Wirklichkeit. Ich hätte sehr gern eine Stellungnahme abgegeben, wenn ich gewusst hätte, worum es geht, und ich hätte sehr gern vorgesprochen, wenn ich einen Termin bekommen hätte)
Ich habe als Partei ein subjektives Recht darauf, Gelegenheit zu erhalten, um meinen Rechtsstandpunkt zu vertreten und alles vorzubringen, was diesen unterstützt. Das ist ein Prinzip jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Das Parteiengehör umfasst das Recht, auf gegnerische Behauptungen zu erwidern, Beweisanträge zu stellen, ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu den Rechtsfolgen der Ermittlungsergebnisse Stellung zu nehmen. (z.B. Graben wart er/Fister, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 8of)
Es ist mir nicht möglich, dieses Recht wahrzunehmen, wenn ich nicht weiß, was mir vorgeworfen bzw, vorgehalten wird und zu welchem konkreten Sachverhalt, zu welchem konkreten Ermittlungsergebnis ich Stellung nehmen und Beweisanträge stellen soll.
Ich ersuche daher, falls der Bescheid nicht ohnehin ersatzlos behoben wird, mir die Gründe für die Versagung im Einzelnen verständlich und konkret im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, damit ich mich dazu schriftlich oder, falls das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung für erforderlich hält, mich ihm Rahmen dieser äußern kann.
Dieses Recht ergibt sich, genauso wie die Pflicht, Entscheidungen zu begründen, aus dem verfassungsgesetzlich in Art. 6 EMRK und unionsrechtlich in Art. 47 Abs 2 GRC gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren.Dieses Recht ergibt sich, genauso wie die Pflicht, Entscheidungen zu begründen, aus dem verfassungsgesetzlich in Artikel 6, EMRK und unionsrechtlich in Artikel 47, Absatz 2, GRC gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren.
c. Mangelhafte Bescheidbegründung
Auch in der Bescheidbegründung werden die Gründe für die Versagung nicht näher ausgeführt. Es heißt nur, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, die von der Akteneinsicht ausgenommen sind, die gerechtfertigte Annahme bestehe, dass ich durch meinen Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde. Und unter dem Punkt Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass sich die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auf eine durch die Staatendokumentation des BFA erfolgte Anfragebeantwortung gründen. Die Ausführungen würden auf einer Quelle des BMI beruhen und seien vertraulich und von der Akteneinsicht ausgenommen.
Auch hier wird mir wiederum die unterlassene Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vorgeworfen.
Auf Seite 4f des Bescheides wird schließlich ausgeführt, dass Aktivitäten, die in Verbindung mit international organisierter Kriminalität oder der Unterstützung von Terrorismus sowie militärischen Kampfhandlungen stehen, bei begründeter Verdachtslage bereits im Vorfeld entgegengetreten werden müsse.
Sollte mir etwas Derartiges vorgeworfen werden, so kann ich nur sagen: Ich habe weder mit international organisierter Kriminalität, noch mit Terrorismus, noch mit militärischen Kampfhandlungen zu tun. Und ich ersuche dringend, mir das, was mir vorgeworfen wird oder wessen man mich verdächtigt, klar und ohne verschwommene Umschreibungen darzulegen!
Die einzige Straftat, die ich mir zuschulden kommen ließ: Mit Urteil des LG für StrafsachenXXXX vom 02.04.2012, ZI. XXXX wurde ich wegen §§ 223(2) und 224 StGB zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde (Beilage). Es ging dabei um das „§ 57a-Pickerl" für mein Auto. Mit dieser Straftat gefährde ich weder die innere noch die äußere Sicherheit der Republik Österreich.Die einzige Straftat, die ich mir zuschulden kommen ließ: Mit Urteil des LG für StrafsachenXXXX vom 02.04.2012, ZI. römisch 40 wurde ich wegen Paragraphen 223 (, 2,) und 224 StGB zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde (Beilage). Es ging dabei um das „§ 57a-Pickerl" für mein Auto. Mit dieser Straftat gefährde ich weder die innere noch die äußere Sicherheit der Republik Österreich.
II Rechtliche Beurteilungrömisch zwei Rechtliche Beurteilung
Als anerkannter Flüchtling habe ich das Recht, dass mir für Reisen außerhalb Österreichs ein Konventionsreisepass ausgestellt wird, es sei denn, so Art. 25 Abs., 1 RL 20li/95/EU, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist die Ausstellung eines derartigen Passes zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.Als anerkannter Flüchtling habe ich das Recht, dass mir für Reisen außerhalb Österreichs ein Konventionsreisepass ausgestellt wird, es sei denn, so Artikel 25, Abs., 1 RL 20li/95/EU, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG ist die Ausstellung eines derartigen Passes zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Ich habe mir mit Ausnahme der einen oben erwähnten Verfehlung nichts zuschulden kommen lassen und habe keinerlei Verbindung zu international organisierter Kriminalität, Terrorismus oder irgendwelchen militärischen Kampfhandlungen.
Ich habe daher das Recht, dass mir ein Konventionsreisepass ausgestellt wird und ersuche, den angefochtenen Bescheid zu beheben, damit der Pass im Anschluss daran ausgestellt werden kann.
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, den Bescheid Inhalt sowie den Inhalt der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde."
Am 11.01.2017 langte eine Mitteilung der Volksanwaltschaft ein, da dort eine Beschwerde über die lange Verfahrensdauer eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des römisch vier. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 17, VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG durchführen zu lassen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verfassungsgerichtshof hat, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Der Verfassungsgerichtshof hat, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
2.2. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde zu Recht (siehe Seite 2 -5) ein mangelhaftes Parteiengehör und eine mangelhafte Begründung des Bescheides.
Bezogen auf die zitierte Judikatur sind im gegenständlichen Fall die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Aus dem Akteninhalt geht im Wesentlichen hervor, dass der BF am 13.02.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stellte. Im Laufe des Verfahrens wurde der dem BF zwar mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag abzuweisen, es wurde ihm jedoch nicht das Gutachten der Staatendokumentation übermittelt. Auch dem Ansinnen des BF in seiner Stellungnahme um einen persönlichen Termin bei der belangten Behörde wurde nicht entsprochen.
Gemäß § 45 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist den Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist den Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Im Ergebnis hat es die belangte Behörde unterlassen ihre Feststellungen - nämlich die Tatsachen welche eine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit durch den BF bewirken sollen - dem BF vorzuhalten und ihm damit die Möglichkeit zu geben dazu Stellung zu nehmen. Dies wäre aber insofern notwendig gewesen, um verlässlich zu der von der belangten Behörde getroffenen Annahme zu gelangen, dass der BF in Zukunft den Konventionsreisepass dazu benützen will, um die innere oder äußere Sicherheit der Republik zu gefährden.
Die belangte Behörde begründet dies damit, dass diese Tatsachen nicht der Akteneinsicht unterliegen würden.
Der VwGH und der entscheidende Einzelrichter des BVwG sehen darin jedoch einen schweren Verfahrensmangel, welcher zu Aufhebung der Entscheidung führt.
"Der in der rechtswidrigen Verweigerung der Akteneinsicht gelegene Verfahrensmangel (vgl. auch VwGH 23.4.2000, 2000/11/0100; 18.3.2003, 2002/11/0259) führt zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides durch den VwGH, wenn er für den Verfahrensausgang relevant ist, zB weil der Partei Informationen vorenthalten werden, die ihr die Erhebung von Einwendungen iSd § 42 AVG schon dem Grunde nach /dh auch eine Einwendung ohne Begründung (vgl auch VwSlg 15.029 A/1998 und dazu Rz 3) unmöglich macht.""Der in der rechtswidrigen Verweigerung der Akteneinsicht gelegene Verfahrensmangel vergleiche auch VwGH 23.4.2000, 2000/11/0100; 18.3.2003, 2002/11/0259) führt zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides durch den VwGH, wenn er für den Verfahrensausgang relevant ist, zB weil der Partei Informationen vorenthalten werden, die ihr die Erhebung von Einwendungen iSd Paragraph 42, AVG schon dem Grunde nach /dh auch eine Einwendung ohne Begründung vergleiche auch VwSlg 15.029 A/1998 und dazu Rz 3) unmöglich macht."
Siehe dazu Hengstschläger – Leeb Allgelmeines Verwaltungsverfahrensgesetz MANZ Kommentar 1. Teilband Seite184 Rz
14.
Der Beschwerdeführer führt in der Begründung seiner Beschwerde dazu weiters an, sein Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden.
Zur Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör:
Der VwGH hat im EK vom 27.05.2014 zur Zl. 2012/11/0131 festgestellt.
"Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre (Hinweis E vom 29. September 2008, 2006/03/0078). Daran ändert die Auffassung der Behörde, in diesen Stellungnahmen sei die bisherige Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, zumal sich die Behörde entscheidend auf dieses Beweismittel gestützt hat. Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet."Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre (Hinweis E vom 29. September 2008, 2006/03/0078). Daran ändert die Auffassung der Behörde, in diesen Stellungnahmen sei die bisherige Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, zumal sich die Behörde entscheidend auf dieses Beweismittel gestützt hat. Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Beschwerdeführer dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.
Da somit nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."Da somit nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."
Siehe auch VwGH vom 26.09.2013 zur Zl. 2010/11/0163.
"Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre (Hinweis E vom 29. September 2008, 2006/03/0078). Daran ändert die Auffassung der Behörde, in diesen Stellungnahmen sei die bisherige Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, zumal sich die Behörde entscheidend auf dieses Beweismittel gestützt hat. Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.""Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre (Hinweis E vom 29. September 2008, 2006/03/0078). Daran ändert die Auffassung der Behörde, in diesen Stellungnahmen sei die bisherige Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, zumal sich die Behörde entscheidend auf dieses Beweismittel gestützt hat. Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Beschwerdeführer dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet."
Die belangte Behörde stützt sich im Wesentlichen auf den Bericht der Staatendokumentation, hat diesen jedoch den BF nicht zur Stellungnahme vorgelegt, sodass schon aus diesem Grunde die Entscheidung zu beheben war.
Im Ergebnis fehlen im durchgeführten Verfahren daher geeignete Feststellungen hinsichtlich der angestellten Prognosebeurteilung nach § 94 iVm § 92 Abs.1 Z 4 FPG.Im Ergebnis fehlen im durchgeführten Verfahren daher geeignete Feststellungen hinsichtlich der angestellten Prognosebeurteilung nach Paragraph 94, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG.
Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3
2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides – nach vorausgegangenen Parteiengehör - an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde hat aber auch die Möglichkeit - nach einer entsprechenden Interessenabwägung - dem Antrag des BF zu entsprechen und das Dokument auszustellen, diesfalls entfällt natürlich die Ausstellung eines neuerlichen Bescheides.
Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2103301.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017