TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/27 2012/11/0131

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der M M in W, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 14. Mai 2012, Zl. 41.550/877- 9/11, betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 15. April 2011 wurde der Antrag der (damals noch den Familiennamen K tragenden) Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 und 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen und als Grad ihrer Behinderung 40 v.H. festgestellt.Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 15. April 2011 wurde der Antrag der (damals noch den Familiennamen K tragenden) Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2, 3 und 14 und 27 Absatz eins, BEinstG abgewiesen und als Grad ihrer Behinderung 40 v.H. festgestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2012 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die von ihr eingeholten Gutachten der medizinischen Sachverständigen für Neurologie und Orthopädie (beide vom 12. Oktober 2011), die zu folgendem Ergebnis gelangt seien:

lfd.

Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Position in den Richtsätzen

Grad der Behinderung

1

Degenerative WS-Veränderungen, Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation

 

190

30%

2

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

 

g.Z. 383 g.Ziffer 383,

30%

3

Sensomotorisches Restdefizit nach mehrmaligen Operationen an der unteren LWS

 

g.Z. 492 g.Ziffer 492,

30%

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

40%

Die Beschwerdeführerin habe sich dazu mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 geäußert und die Untersuchung als sehr oberflächlich geschildert. Zu diesen Einwänden und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. R. vom 20. Februar 2012 habe die belangte Behörde die Stellungnahme des allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. L. vom 7. März 2012 eingeholt, welcher zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sich aus dem letztgenannten Befundbericht keine Änderung bzw. Erweiterung der bisherigen Beurteilung ergebe. Von der Durchführung des Parteiengehörs zur Stellungnahme des Dr. L. habe abgesehen werden könne, weil dieser die bisherigen Beurteilungen der (von der belangte Behörde bestellten) Sachverständigen bestätigt habe.

Ausgehend von den genannten Gutachten gab die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung die maßgebenden Rechtsvorschriften für die gegenständliche Einschätzung des Grades der Behinderung wieder (neben den Vorschriften des BEinstG das im vorliegenden Fall gemäß § 27 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. noch zur Anwendung gelangende Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965). Danach vertrat sie ausgehend von den von ihr eingeholten Gutachten, die sie ihrer Entscheidung als schlüssig zugrunde legte, die Auffassung, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin lediglich 40 v.H. betrage und daher das gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erforderliche Ausmaß von 50 v.H. nicht erreiche.Ausgehend von den genannten Gutachten gab die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung die maßgebenden Rechtsvorschriften für die gegenständliche Einschätzung des Grades der Behinderung wieder (neben den Vorschriften des BEinstG das im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. noch zur Anwendung gelangende Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,). Danach vertrat sie ausgehend von den von ihr eingeholten Gutachten, die sie ihrer Entscheidung als schlüssig zugrunde legte, die Auffassung, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin lediglich 40 v.H. betrage und daher das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erforderliche Ausmaß von 50 v.H. nicht erreiche.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zu dem die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur hier maßgebenden Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2012/11/0009, verwiesen (diese auch im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen blieben durch die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft getretene Novelle des BEinstG, BGBl. I Nr. 7/2011, unverändert).Zur hier maßgebenden Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2012/11/0009, verwiesen (diese auch im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen blieben durch die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft getretene Novelle des BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, unverändert).

Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zusammengefasst ins Treffen, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen betreffend ihre psychische Erkrankung nicht inhaltlich auseinandergesetzt, obwohl die Beschwerdeführerin zum Beleg für diese Erkrankung, die sich während des Berufungsverfahrens verschlechtert habe, den Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. R. vom 20. Februar 2012 vorgelegt habe. Die belangte Behörde habe dazu lediglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. L. verwiesen, der zum psychischen Leiden bloß ausgeführt habe, es handle sich um eine "Begleitdepression" nach mehreren Operationen an der Wirbelsäule, die unter der Pos. g.Z. 492 mitberücksichtigt sei. Zu dieser Stellungnahme des Dr. L. sei der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör eingeräumt worden, obwohl dieses zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, weil die Beschwerdeführerin darlegen hätte können, dass die belangte Behörde unzutreffend davon ausgehe, die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hätte keinen eigenen Krankheitswert und stellte bloß eine Begleitdepression dar. Demgegenüber gehe schon aus dem Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie Dr. R. hervor, dass die Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren an einer Depression leide. Diese resultiere aus chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, der stetig wachsenden Arbeitsbelastung sowie der familiären Verhältnisse. Da sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin derart verschlechtert habe, sei nach dem genannten Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie Dr. R. eine Erhöhung der diesbezüglichen Medikation notwendig gewesen.Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zusammengefasst ins Treffen, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen betreffend ihre psychische Erkrankung nicht inhaltlich auseinandergesetzt, obwohl die Beschwerdeführerin zum Beleg für diese Erkrankung, die sich während des Berufungsverfahrens verschlechtert habe, den Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. R. vom 20. Februar 2012 vorgelegt habe. Die belangte Behörde habe dazu lediglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. L. verwiesen, der zum psychischen Leiden bloß ausgeführt habe, es handle sich um eine "Begleitdepression" nach mehreren Operationen an der Wirbelsäule, die unter der Pos. g.Ziffer 492, mitberücksichtigt sei. Zu dieser Stellungnahme des Dr. L. sei der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör eingeräumt worden, obwohl dieses zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, weil die Beschwerdeführerin darlegen hätte können, dass die belangte Behörde unzutreffend davon ausgehe, die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hätte keinen eigenen Krankheitswert und stellte bloß eine Begleitdepression dar. Demgegenüber gehe schon aus dem Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie Dr. R. hervor, dass die Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren an einer Depression leide. Diese resultiere aus chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, der stetig wachsenden Arbeitsbelastung sowie der familiären Verhältnisse. Da sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin derart verschlechtert habe, sei nach dem genannten Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie Dr. R. eine Erhöhung der diesbezüglichen Medikation notwendig gewesen.

Dieses Vorbringen ist zielführend:

Die belangte Behörde hat zunächst zutreffend ausführt, dass die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen hat. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2009/11/0111, mwN).Die belangte Behörde hat zunächst zutreffend ausführt, dass die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen hat. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2009/11/0111, mwN).

Unstrittig sind im vorliegenden Fall die im angefochtenen Bescheid dargestellten Leiden der Beschwerdeführerin, nämlich degenerative Wirbelsäulenveränderungen nach mehrmaligen (nach der Aktenlage vier) Bandscheibenoperationen, ein diesbezügliches sensomotorisches Restdefizit sowie insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich unter einer psychischen Beeinträchtigung leidet und gegebenenfalls ob deren Berücksichtigung nach den genannten Grundsätzen zu einem höheren Grad der Behinderung führt.

Im Rahmen des Parteiengehörs zu den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 vorgebracht, dass sie trotz unerträglicher Schmerzen auf die letzten beiden Operationen wochenlang habe warten müssen und deshalb täglich Infusionen sowie eine Morphiumpumpe zur Schmerzlinderung erhalten habe. Erst nach einem ¾ Jahr Wartezeit sei sie notoperiert worden und nach dem folgenden Morphiumentzug plötzlich zuckerkrank gewesen. Sie sei überzeugt, dass die Diabeteskrankheit und ihre heutige Behinderung am rechten Fuß (der Ischiasnerv sei eingeklemmt gewesen) durch die lange Wartezeit auf die Operation bedingt seien.

Diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin den erwähnten Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. R. vom 20. Februar 2012 bei, wonach der Beschwerdeführerin bereits nach der ersten Bandscheibenoperation 1993 vom Hausarzt ein Medikament gegen depressive Symptome verordnet worden sei. Als derzeitige Symptome werden von der Fachärztin, bei der die Beschwerdeführerin nunmehr vorstellig geworden sei, "somatische Störungen (Druck auf der Brust), Insuffizienzgefühle" sowie (u.a.) Angstsymptome im Zusammenhang mit ihrer Arbeit angeführt, weshalb die Fachärztin der Beschwerdeführerin eine Steigerung eines entsprechenden Medikamentes (von 60 mg auf 120 mg) empfohlen habe. Nach Ansicht der Fachärztin bestehe bei der Beschwerdeführerin eine seit über zehn Jahren auch mit Medikamenten behandelte Depression.

Dazu wird in der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. L., auf welche die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stützt, im Wesentlichen bloß ausgeführt, "dass eine separat einzuschätzende Depression nicht vorliegt" und dass die sogenannte "Begleitdepression nach mehreren Operationen an der Wirbelsäule unter Pos.g.Z. 492 mitberücksichtigt sei".Dazu wird in der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. L., auf welche die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stützt, im Wesentlichen bloß ausgeführt, "dass eine separat einzuschätzende Depression nicht vorliegt" und dass die sogenannte "Begleitdepression nach mehreren Operationen an der Wirbelsäule unter Pos.g.Ziffer 492, mitberücksichtigt sei".

Diese Einschätzung seitens des Allgemeinmediziners Dr. L. wird nicht näher begründet und setzt sich weder mit den im Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. R. aufgezeigten Symptomen der Beschwerdeführerin noch mit dem Umstand auseinander, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und daher die Medikation habe erhöht werden müssen. Anders als dem Befundbericht der Dr. R. kann der Stellungnahme des Dr. L. auch nicht entnommen werden, dass dieser vor der Erstattung der Stellungnahme die Beschwerdeführerin einer Untersuchung unterzogen hat. Im Übrigen ist die Stellungnahme des Dr. L. auch deshalb nicht schlüssig, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb das psychische Leiden, das die Beschwerdeführerin erst im Rahmen ihres Schreibens vom 27. Dezember 2011 ausdrücklich angesprochen hat, und das aufgrund ihrer geschilderten Krankheitsgeschichte auch nicht von vornherein als unplausibel gewertet werden kann, bereits unter dem Leiden der Pos. 492 (betrifft laut oben wiedergegebenem Gutachten "sensomotorisches Restdefizit") berücksichtigt sein sollte.

Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde daher nicht in nachvollziehbarer Weise mit dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander gesetzt hat (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis, Zl. 2009/11/0111, mwN, in welchem nicht zuletzt klargestellt wurde, dass auch auf während des Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen des Leidenszustandes Bedacht zu nehmen ist), hat es die belangte Behörde unterlassen, der Beschwerdeführerin das Parteiengehör zur Stellungnahme des Dr. L. einzuräumen (dass in dieser Stellungnahme die bisherige Beurteilung bestätigt wurde, entband nicht von der Pflicht zur Einräumung des Parteiengehörs; vgl. abermals das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2009/11/0111) und ihr dadurch die Möglichkeit genommen, der Einschätzung des Dr. L. auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde daher nicht in nachvollziehbarer Weise mit dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander gesetzt hat vergleiche , nochmals das zitierte Erkenntnis, Zl. 2009/11/0111, mwN, in welchem nicht zuletzt klargestellt wurde, dass auch auf während des Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen des Leidenszustandes Bedacht zu nehmen ist), hat es die belangte Behörde unterlassen, der Beschwerdeführerin das Parteiengehör zur Stellungnahme des Dr. L. einzuräumen (dass in dieser Stellungnahme die bisherige Beurteilung bestätigt wurde, entband nicht von der Pflicht zur Einräumung des Parteiengehörs; vergleiche , abermals das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2009/11/0111) und ihr dadurch die Möglichkeit genommen, der Einschätzung des Dr. L. auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

Da somit nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da somit nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, und betrifft den Schriftsatzaufwand (ein Ersatz der Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG kommt gegenständlich nicht in Betracht, weil diese zufolge § 23 BEinstG nicht zu entrichten war; vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/11/0119, mwN, mit Hinweis auf § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG).Der Kostenzuspruch beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 455, und betrifft den Schriftsatzaufwand (ein Ersatz der Eingabegebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG kommt gegenständlich nicht in Betracht, weil diese zufolge Paragraph 23, BEinstG nicht zu entrichten war; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/11/0119, mwN, mit Hinweis auf Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).

Wien, am 27. Mai 2014

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gutachten Parteiengehör Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012110131.X00

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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