TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/23 2008/11/0119

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

AVG §52;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §2 Abs1;
KOVG 1957 §7 Abs2;
KOVG RichtsatzV 1965;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der CK in T, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten vom 28. Mai 2008, Zl. 41.550/848-9/07, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 1. September 2006 beantragte die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und gab als Gesundheitsschädigung "Erschöpfungsdepression" an.Mit Antrag vom 1. September 2006 beantragte die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und gab als Gesundheitsschädigung "Erschöpfungsdepression" an.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag u.a. gemäß § 14 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 30 v.H. dem in § 2 Abs. 1 BEinstG genannten Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag u.a. gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, BEinstG abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 30 v.H. dem in Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG genannten Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen sei.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in der Berufung die von der Erstbehörde eingeholten ärztlichen Gutachten als nicht nachvollziehbar bezeichnet und ein ärztliches Gutachten des Dr. N. (vom 14. Juli 2007) vorgelegt, wonach sich die Erschöpfungsdepression bei der Beschwerdeführerin nicht stabilisiert, sondern verschlechtert habe. Trotz anhaltender Behandlung mit einem näher bezeichneten Medikament bestehe weiterhin eine Stress- und Belastungsintoleranz mit stark verminderter Leistungsfähigkeit. Anfang Februar 2007 sei es zu einem erneuten Rückfall mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einen eigenen Haushalt zu führen und wohne bei ihren Eltern, sie sei seit September 2005 in intensiven Einzelpsychotherapien. Nach diesem Gutachten sei der Behinderungsgrad der Beschwerdeführerin im allgemeinen Erwerbsleben mit 60 v.H. anzunehmen.

In der Folge verwies die belangte Behörde auf das (nach der Aktenlage vom 5. Oktober 2007 stammende) Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Dr. C, in dem die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin als "Chronifizierte Depression bei neurasthenischer Persönlichkeit", gleich zu achtender Zustand wie Richtsatzposition 585, mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft worden sei. In dieser Diagnose seien die in der Berufung angeführten Symptome (Verschlechterung und fortwährende Stress- und Belastungsintoleranz, stark verminderte Leistungsfähigkeit, Unfähigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes) bereits berücksichtigt. Die dem Akt beiliegenden zahlreichen Befunde und Atteste seien ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Abteilung nicht erfolgt sei.

In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 habe die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, der Grad ihrer Behinderung sei mit mindestens 50% festzusetzen, und dazu den fachärztlichen Verlaufsbericht der Dr. M. vom 10. November 2011 sowie eine ärztliche Stellungnahme des Dr. N vom 15. Dezember 2007 vorgelegt. Als Grund, weshalb die Beschwerdeführerin von einer stationären Behandlung Abstand genommen habe, sei die Betreuung durch ihre Eltern und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht krankenversichert gewesen sei, angeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch die Anwendbarkeit der genannten Richtsatzposition der Verordnung für die Beurteilung des Grades der Behinderung bestritten und die Ansicht vertreten, dass diese Beurteilung nach den heute geltenden diagnostischen Kriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10) der WHO erfolgen müsse.

Zu diesen Einwendungen habe sich die Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2008 dahin geäußert, dass sie die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Richtsatzkatalog gemäß § 7 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorzunehmen habe. Psychische bzw. psychiatrische Leiden seien dort unter Abschnitt V, Geisteskrankheiten a) bis f) genannt. Die Sachverständige habe dazu weiters ausgeführt (wörtlich übernommen aus der genannten ärztlichen Stellungnahme vom 8. März 2008):Zu diesen Einwendungen habe sich die Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2008 dahin geäußert, dass sie die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Richtsatzkatalog gemäß Paragraph 7, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorzunehmen habe. Psychische bzw. psychiatrische Leiden seien dort unter Abschnitt römisch fünf, Geisteskrankheiten a) bis f) genannt. Die Sachverständige habe dazu weiters ausgeführt (wörtlich übernommen aus der genannten ärztlichen Stellungnahme vom 8. März 2008):

"3. Wenn es sich bei psychischen Leiden beziehungsweise psychiatrischen Erkrankungen um 'Neurosen und Psychopathien mit dem Krankheitswert einer schweren Psychose' handelt, so können diese nur nach stationärer, klinischer Untersuchung eingestuft werden. 'Alle übrigen Neurosen und Psychopathien mit 0.' Es liegt nicht im Ermessen des ärztlichen Sachverständigen, dieses Gesetz zu kritisieren oder zu negieren.

4. Da (die Beschwerdeführerin) bei der Untersuchung das Bild einer solchen psychischen Erkrankung bot, dass die Einstufung mit 0 nicht gerechtfertigt erschien, wurde ihr Leiden unter einer Position eingestuft, die sonst nur bei 'Psychosen des manischdepressiven und schizophrenen Formenkreises' Verwendung finden kann.

Es bleibe daher bei der Einstufung wie im letzten nervenfachärztlichen Gutachten …"

Da die letztgenannte ärztliche Beurteilung keine neuen Sachverhaltselemente hervorgebracht habe, habe dazu nach Ansicht der belangten Behörde ein Parteiengehör nicht eingeräumt werden müssen.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf § 14 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 BEinstG. Nach diesen Bestimmungen habe die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen sowie in Anwendung des § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965 zu erfolgen. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen seien schlüssig und von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt worden. In diesen Gutachten sei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen worden, sodass, dem Gutachten der Dr. C. vom 5. Oktober 2007 folgend, bei der Beschwerdeführerin von einem Grad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen sei. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten seien damit nicht erfüllt.In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, BEinstG. Nach diesen Bestimmungen habe die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen sowie in Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965 zu erfolgen. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen seien schlüssig und von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt worden. In diesen Gutachten sei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen worden, sodass, dem Gutachten der Dr. C. vom 5. Oktober 2007 folgend, bei der Beschwerdeführerin von einem Grad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten seien damit nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 67/2008 (BEinstG), lauten (auszugsweise): 1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008, (BEinstG), lauten (auszugsweise):

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...Paragraph 2, (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. …

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. 1 Nr. 150/2002; a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 150 aus 2002,;

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des

Grades der Behinderung . ... .

  1. (2)Absatz 2,Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. …Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. …
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Paragraph 27, (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

…"

1.2. Da eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erlassen war, hat die belangte Behörde zu Recht die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (im Folgenden: Verordnung) und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze herangezogen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2009/11/0058, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2010/11/0136, mwN). 1.2. Da eine Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erlassen war, hat die belangte Behörde zu Recht die auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (im Folgenden: Verordnung) und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze herangezogen vergleiche , zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2009/11/0058, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2010/11/0136, mwN).

1.3. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen dieser Verordnung von Interesse:

"§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgesetzt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung."§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgesetzt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

  1. (2)Absatz 2,Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

    § 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.Paragraph 2, (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

  2. (2)Absatz 2,Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgesetzt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren. Paragraph 3, Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß Paragraph 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.

Anlage:

Richtsätze

für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) gemäß § 7 KOVG.für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) gemäß Paragraph 7, KOVG.

ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf

Geisteskrankheiten

c) Neurose und Psychopathie, vegetative Dystonie:

Neurose und Psychopathie:

582. Neurosen und Psychopathien mit dem Krankheitswert einer schweren Psychose können nur auf Grund

stationärer, klinischer Untersuchung eingestuft

werden …………………………....................................100

  1. 583.Ziffer 583
    Alle übrigen Neurosen und Psychopathien ………... 0
                  e)              Psychosen des manisch-depressiven und schizophrenen Formenkreises einschließlich der Paranoia sowie der in den letzten Jahren vorläufig als 'bionegativer Persönlichkeitswandel', 'Entwurzelungsdepression''
usw. bezeichneten Zustandsbilder:

          585. Defektzustände nach akuten Schüben ................

0-100

          586. Akute Phasen bzw. Schübe

.................................... 100

     …"

2.1. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde auf der Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten, vor allem der medizinischen Amtssachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Dr. C vom 5. Oktober 2007 und vom 8. März 2008, zu dem Ergebnis gelangt, der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin betrage bloß 30 v.H., sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt seien. 2.1. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde auf der Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten, vor allem der medizinischen Amtssachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Dr. C vom 5. Oktober 2007 und vom 8. März 2008, zu dem Ergebnis gelangt, der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin betrage bloß 30 v.H., sodass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt seien.

2.2. Soweit die Beschwerde dagegen einwendet, der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin hätte nach näher genannten Codes der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10) der WHO beurteilt werden müssen, ist sie auf die bereits zitierte hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2009/11/0058 mwN) zu verweisen, nach der (mangels erlassener Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) die belangte Behörde gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 die oben zitierte Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze heranzuziehen hatte. 2.2. Soweit die Beschwerde dagegen einwendet, der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin hätte nach näher genannten Codes der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10) der WHO beurteilt werden müssen, ist sie auf die bereits zitierte hg. Rechtsprechung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2009/11/0058 mwN) zu verweisen, nach der (mangels erlassener Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) die belangte Behörde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 die oben zitierte Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze heranzuziehen hatte.

2.3. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten der Amtssachverständigen nehmen zwar Bezug auf die genannte Verordnung, doch geht aus diesen Gutachten nicht schlüssig hervor, welchem Richtsatz dieser Verordnung die konkrete Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin zuzuordnen ist, sodass auch das Ergebnis dieser Gutachten, die Beschwerdeführerin weise einen Grad der Behinderung von 30 v.H. auf, für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar ist:

Wie eingangs dargestellt, bezeichnete die medizinische Amtssachverständige für Psychiatrie und Neurologie Dr. C die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2007 als "chronifizierte Depression bei neurasthenischer Persönlichkeit", erachtete diesen Zustand gleich mit der Richtsatzposition 585 ("Psychosen des manisch-depressiven und schizophrenen Formenkreises"), und leitete daraus den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 30 v.H. ab.

Demgegenüber führte die Amtssachverständige in ihrer oben wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme vom 8. März 2008 u.a. aus, dass die Untersuchung der Beschwerdeführerin eigentlich ein Krankheitsbild von "Neurosen und Psychopathien mit dem Krankheitswert einer schweren Psychose" gezeigt habe (was aber den Richtsatzpositionen 582 bzw. 583 entspräche).

Die Widersprüchlichkeit des Gutachtens in diesem Punkt ist für das Ergebnis des Verfahrens relevant, ist doch der einzuschätzende Grad der Behinderung bei den soeben genannten Richtsatzpositionen jeweils von unterschiedlichen Kriterien abhängig. Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass die Amtssachverständige in ihrem Gutachten zwar von der Richtsatzposition 585 ausgeht, bei der Bemessung des Grades der Behinderung aber das bei der Richtsatzposition 582 angeführte Kriterium, dass der Leidenszustand der Beschwerdeführerin nicht stationär behandelt worden sei, berücksichtigt.

Da aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten somit nicht zweifelsfrei hervorgeht, unter welchen Richtsatz der genannten Verordnung die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin nach Art und Schwere ihres Leidenszustandes zu subsumieren ist, haftet dem angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel an.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden. 3. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war zum einen deshalb abzuweisen, weil die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nur zu ersetzen ist, wenn sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten war, was gegenständlich zufolge § 23 BEinstG nicht der Fall ist (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2009/11/0223). Zum 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war zum einen deshalb abzuweisen, weil die Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG nur zu ersetzen ist, wenn sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten war, was gegenständlich zufolge Paragraph 23, BEinstG nicht der Fall ist vergleiche , das Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2009/11/0223). Zum

anderen ist der begehrte zusätzliche Ersatz der Umsatzsteuer in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 nicht vorgesehen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am 23. Mai 2012

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008110119.X00

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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