Entscheidungsdatum
14.09.2017Norm
AVG 1950 §38Spruch
W213 2167154-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Manfred RATH, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen die Landespolizeidirektion Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu Recht, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Manfred RATH, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen die Landespolizeidirektion Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu Recht, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei (bP) steht als Kontrollinspektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 09.05.2013 begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20.05.2015, GZ: P 6/80458/2013, diesen Antrag unter Berufung auf § 175 Z. 79 GehG in der Fassung des BGBl I Nr. 32/2015 zurück.Die beschwerdeführende Partei (bP) steht als Kontrollinspektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 09.05.2013 begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20.05.2015, GZ: P 6/80458/2013, diesen Antrag unter Berufung auf Paragraph 175, Ziffer 79, GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, zurück.
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 24.10.2016, GZ. W129 2112816-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.2016, GZ. Ro 2015/12/0025, die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre über den in Rede stehenden Antrag inhaltlich zu entscheiden.Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 24.10.2016, GZ. W129 2112816-1/3E, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.2016, GZ. Ro 2015/12/0025, die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre über den in Rede stehenden Antrag inhaltlich zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 19.12.2016, ObA 141/15y-14, stellte der OGH in einem eine Vertragsbedienstete betreffenden Verfahren zu den gleichlautenden Bestimmungen im VBG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
Wegen Säumigkeit der belangten Behörde erhob die bP die nun vorliegenden Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und begehrte die vollinhaltliche Stattgebung des Antrags. Inhaltlich wurde der Antrag wie bereits in der vormals erhobenen Beschwerde ausgeführt.
Die Beschwerde gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den wesentlichen Aspekten der zu W128 2148285-1/2Z protokollierten Beschwerde, in der das Bundesverwaltungsgericht den EuGH mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen der Auslegung des Unionsrechts befasst hat:
"1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Beseitigung einer Diskriminierung von Beamten im Dienststand eine Überleitungsregelung vorsieht, bei der anhand eines "Überleitungsbetrages", der zwar in Geld bemessenen wird, aber dennoch einer bestimmten, konkret zuordenbaren Einstufung entspricht, die Einreihung vom bisherigen Biennalsystem in ein neues (in sich geschlossen für neueintretende Beamte diskriminierungsfreies) Biennalsystem erfolgt und somit die Altersdiskriminierung auf Beamte im Dienststand unvermindert fortwirkt?"1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit Artikel 21, der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Beseitigung einer Diskriminierung von Beamten im Dienststand eine Überleitungsregelung vorsieht, bei der anhand eines "Überleitungsbetrages", der zwar in Geld bemessenen wird, aber dennoch einer bestimmten, konkret zuordenbaren Einstufung entspricht, die Einreihung vom bisherigen Biennalsystem in ein neues (in sich geschlossen für neueintretende Beamte diskriminierungsfreies) Biennalsystem erfolgt und somit die Altersdiskriminierung auf Beamte im Dienststand unvermindert fortwirkt?
1.2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG sowie Art. 47 GRC, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer) getroffenen Auslegung zu Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem1.2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 17, der Richtlinie 2000/78/EG sowie Artikel 47, GRC, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer) getroffenen Auslegung zu Artikel 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Artikel 2, der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem
18. Geburtstag angerechnet werden können?
1.3. Für den Fall der Bejahung der Frage 1.2:
Gebietet der im Urteil vom 22.11.2005, C-144/04 (Mangold) und weitere, postulierte Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass die rückwirkend außer Kraft getretenen Bestimmungen für Beamte im Dienststand zum Zeitpunkt vor der Überleitung weiterhin anzuwenden sind, sodass diese Beamten rückwirkend diskriminierungsfrei im Altsystem eingereiht werden können und sohin diskriminierungsfrei in das neue Besoldungssystem übergeleitet werden?
1.4. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art. 21 und 47 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine bestehende Altersdiskriminierung (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) bloß deklarativ beseitigt, indem bestimmt wird, dass die unter der Diskriminierung real zurückgelegten Zeiten rückwirkend nicht mehr als diskriminierend anzusehen sind, obwohl die Diskriminierung faktisch unverändert fortwirkt?"1.4. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit Artikel 21 und 47 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine bestehende Altersdiskriminierung (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) bloß deklarativ beseitigt, indem bestimmt wird, dass die unter der Diskriminierung real zurückgelegten Zeiten rückwirkend nicht mehr als diskriminierend anzusehen sind, obwohl die Diskriminierung faktisch unverändert fortwirkt?"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die belangte Behörde hat zwar nicht bescheidförmig, aber faktisch das Verfahren über den offenen Antrag der bP auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen des vom OGH mit Beschluss vom 19.12.2016, ObA 141/15y-14, vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ausgesetzt.
Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, sondern das Verfahren "faktisch" aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen. Es kann objektive Säumnis eintreten, gegen die ein Devolutionsantrag zulässig ist. Allerdings gehen sowohl der VwGH (14.05.1999, 97/19/0651; 14.09.2004, 2002/11/0258; 14.10.2005, 2003/05/0061; 17.03.2006, 2005/05/0247) als auch der VfGH (VfSlg 10.375/1985) davon aus, dass bei berechtigter Aussetzung ein überwiegendes Verschulden der Behörde zu verneinen, und der Devolutionsantrag daher abzuweisen ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 74).Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, sondern das Verfahren "faktisch" aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen. Es kann objektive Säumnis eintreten, gegen die ein Devolutionsantrag zulässig ist. Allerdings gehen sowohl der VwGH (14.05.1999, 97/19/0651; 14.09.2004, 2002/11/0258; 14.10.2005, 2003/05/0061; 17.03.2006, 2005/05/0247) als auch der VfGH (VfSlg 10.375 aus 1985,) davon aus, dass bei berechtigter Aussetzung ein überwiegendes Verschulden der Behörde zu verneinen, und der Devolutionsantrag daher abzuweisen ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 74).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht dann nicht anzunehmen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach § 38 AVG berechtigt war (vgl. VwGH 13.12.2001, 2011/22/0316; 19.11.2014, Ra 2014/22/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht dann nicht anzunehmen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach Paragraph 38, AVG berechtigt war vergleiche VwGH 13.12.2001, 2011/22/0316; 19.11.2014, Ra 2014/22/0002).
Im vorliegenden Fall entsprach die nicht bescheidförmig erfolgte – somit faktische – Aussetzung nach § 38 AVG im Hinblick auf das vom OGH mit Beschluss vom 19.12.2016, ObA 141/15y-14, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen dem Gesetz. Im Übrigen hat mittlerweile auch das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen die Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.Im vorliegenden Fall entsprach die nicht bescheidförmig erfolgte – somit faktische – Aussetzung nach Paragraph 38, AVG im Hinblick auf das vom OGH mit Beschluss vom 19.12.2016, ObA 141/15y-14, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen dem Gesetz. Im Übrigen hat mittlerweile auch das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen die Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Die Beschwerde ist daher mangels schuldhafter Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde ist daher mangels schuldhafter Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Rechtsprechung) oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Rechtsprechung) oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Verschulden,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2167154.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017