Entscheidungsdatum
14.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2118435-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122773783, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122773783, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz) verhängt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz) verhängt wird.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 27.01.2014 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreffend seine Alm mit der BNr. XXXX einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche ein.1. Mit Datum vom 27.01.2014 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreffend seine Alm mit der BNr. römisch 40 einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche ein.
2. Mit Datum vom 04.04.2014 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf seine eigene Alm, BNr. XXXX auf. Im Antragsjahr 2014 wurde eine Almfutterfläche im Ausmaß von 62,80 ha beantragt.Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf seine eigene Alm, BNr. römisch 40 auf. Im Antragsjahr 2014 wurde eine Almfutterfläche im Ausmaß von 62,80 ha beantragt.
Ferner beantragte der BF die Kompression seiner Zahlungsansprüche.
3. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Flächen des Heimgutes des BF am 26.05.2014 wurden u.a. betreffend das Antragsjahr 2014 insbesondere auf den Feldstücken 13 und 16 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,77 ha festgestellt (Gebüsch bzw. sonstige Grünlandflächen).
4. Am 27.08.2014 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm des BF statt. Unter anderem für das Antragsjahr 2014 wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 49,42 ha ermittelt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 05.01.2015 wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 abgewiesen. Der Antrag auf Almkompression, lfd. Nr. HW 151, wurde mangels Erreichens der Mindestanzahl von zwei Auftreibern (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) bzw. da sich die Anzahl der ZA nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad 1,00; Art. 18 VO 1120/2009) abgewiesen. Aufgrund der Reduzierung der finanziellen Obergrenze für Direktzahlungen 2014 seitens der Europäischen Union wurden die Werte der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55 % gekürzt (Art. 40 iVm Anhang VIII der VO 73/2009 und § 8h MOG 2007). Dem Bescheid wurden 84,76 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 80,12 ha, davon 62,80 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 80,05 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß 65,90 ha, davon 49,42 ha Almfläche und eine Differenzfläche im Ausmaß von 14,15 ha zugrunde gelegt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 05.01.2015 wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 abgewiesen. Der Antrag auf Almkompression, lfd. Nr. HW 151, wurde mangels Erreichens der Mindestanzahl von zwei Auftreibern (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, MOG 2007) bzw. da sich die Anzahl der ZA nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad 1,00; Artikel 18, VO 1120 aus 2009,) abgewiesen. Aufgrund der Reduzierung der finanziellen Obergrenze für Direktzahlungen 2014 seitens der Europäischen Union wurden die Werte der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55 % gekürzt (Artikel 40, in Verbindung mit Anhang römisch acht der VO 73 aus 2009, und Paragraph 8 h, MOG 2007). Dem Bescheid wurden 84,76 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 80,12 ha, davon 62,80 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 80,05 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß 65,90 ha, davon 49,42 ha Almfläche und eine Differenzfläche im Ausmaß von 14,15 ha zugrunde gelegt.
Aus dem Begründungsteil ergibt sich betreffend Feldstück 14, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.
Nach einer Darstellung von Flächenbeanstandungen aufgrund von Vor-Ort-Kontrollen auf dem Heimgut bzw. der Alm des Beschwerdeführers (VOK-Tabelle) wurde begründend ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden (Differenzfläche 14,15 ha). Somit habe keine Beihilfe gewährt werden können.
6. Mit Datum vom 29.01.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2015.
Der BF führte begründend im Wesentlichen aus, die beihilfefähige Fläche sei immer sorgfältig nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens bzw. nach bestem Wissen und Gewissen unter Zuhilfenahme aller vorhandenen Unterlagen beantragt worden. Der BF bewirtschafte die gegenständliche Alm seit Jahrzehnten und sei ihm die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen durch wiederholte persönliche Begehung und persönliche Kontrolle der Futterflächen bekannt.
Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen würden im Bescheid unberücksichtigt bleiben und sei bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2002 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 88,79 ha festgestellt worden. Es liege kein Hinweis vor, dass diese Flächenfeststellung fehlerhaft gewesen sei und habe sich der BF bei der Antragstellung am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2002 orientiert. Ab 2009 sei die Antragsfläche (Bruttofläche) angepasst und die Futterfläche unwesentlich erhöht worden; weiters sei eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN- und Überschirmungsstufen erfolgt.
Die Vor-Ort-Kontrolle 2013 habe erstmals ein enorm abweichendes Ergebnis gebracht (51,62 ha). Gegen dieses Ergebnis habe der BF berufen, da es ihm unerklärlich gewesen sei, warum die Futterfläche innerhalb einiger Jahre so stark abnehmen könne.
Daher habe der BF im Zuge der Antragstellung 2014 die Futterfläche nochmals erhöht und eine Nachkontrolle angefordert. Er habe nochmals unter Berücksichtigung aller Faktoren und unter Zuhilfenahme des Almleitfadens seine Futterfläche bewertet. Zudem sei ihm zu diesem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden, dass es die Möglichkeit einer "Schnellkontrolle" geben werde. Dabei sollte es sich um den Einsatz von sog. Schnellprüfern handeln, welche die ausgeweiteten Schläge beurteilen würden. Diese Prüfung hätte keine Prüfung im eigentlichen Sinn darstellen sollen. Ergebe diese Schnellprüfung weniger Fläche als die vorläufige Referenz ergeben habe, werde die Referenz verringert und der Landwirt könne auf die neue Referenz den Antrag abändern. Diese Kontrollvorgangsweise sei auch bei Waldweiden praktiziert worden. Im Vertrauen auf die Möglichkeit dieser Prüfung habe der BF seine Almfutterflächen für das Jahr 2014 nochmals erhöht.
Nun habe die Prüfung 2014 eine nochmals verringerte Futterfläche (49,42 ha) ergeben und sei dem BF "die Möglichkeit der Richtigstellung (Abänderung der Referenz) nicht vor vorher mündlich zugesichert gegeben" worden, sondern sei die gesamte Flächenabweichung sanktioniert worden.
An einer allfälligen Überbeantragung treffe den BF kein Verschulden, er habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen und seien Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 nicht anzuwenden.An einer allfälligen Überbeantragung treffe den BF kein Verschulden, er habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen und seien Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, nicht anzuwenden.
Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme. Ein Sanktionen vermeidendes, ausreichend genaues Vergehen sei oft nicht möglich (vgl. Rechtsgutachten Prof. Kahl und Prof. Müller, August 2013).Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme. Ein Sanktionen vermeidendes, ausreichend genaues Vergehen sei oft nicht möglich vergleiche Rechtsgutachten Prof. Kahl und Prof. Müller, August 2013).
Weiters bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhe. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und der Irrtum der Behörde sei für den BF keinesfalls erkennbar gewesen.
Darüber hinaus liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Die belangte Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die belangte Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.
Die verhängte Sanktion sei überdies unangemessen hoch und daher nach ständiger Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig.
7. Mit Datum vom 14.12.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.
In einem beigefügten Schreiben machte die belangte Behörde Angaben zu den im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Flächenabweichungen auf der Alm bzw. dem Heimgut des BF und führte insbesondere zu dem Antrag auf Referenzflächenänderung aus, dieser sei aufgrund der der Vor-Ort-Kontrolle 2013 nicht berücksichtigt worden. Dem Antrag seien keine Nachweise (wie etwa Fotos oder Unterlagen, die die Änderung von Flächen belegen) beigelegt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Antragsjahr 2013 erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle 2013 der Alm des BF. Diese erbrachte ein Ergebnis im Ausmaß von 51,62 ha.
Da eine Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2002 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 88,79 ha ergeben hatte, brachte der BF mit Datum vom 27.01.2014 einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche ein.
Mit Datum vom 04.04.2014 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf seine eigene Alm mit der BNr. XXXX auf. Im Antragsjahr 2014 wurde neuerlich eine (im Vergleich zur Vor-Ort-Kontrolle 2013) höhere Almfutterfläche im Ausmaß von 62,80 ha beantragt.Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf seine eigene Alm mit der BNr. römisch 40 auf. Im Antragsjahr 2014 wurde neuerlich eine (im Vergleich zur Vor-Ort-Kontrolle 2013) höhere Almfutterfläche im Ausmaß von 62,80 ha beantragt.
In Summe beantragte der BF im Antragsjahr 2014 eine Fläche im Ausmaß von 80,12 ha.
Dem BF standen für das Antragsjahr 2014 84,76 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Im Rahmen der Antragstellung vertraute der BF auf die Möglichkeit, das beantragte Ausmaß der Almfläche nach Durchführung einer "Schnellkontrolle" gegebenenfalls noch einmal anpassen zu können.
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Flächen des Heimgutes des BF am 26.05.2014 wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,77 ha festgestellt.
Am 27.08.2014 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm des BF statt. Für das Antragsjahr 2014 wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 49,42 ha ermittelt.
Bei den im Rahmen der angeführten Vor-Ort-Kontrollen als nicht beihilfefähig ermittelten Flächen im Ausmaß von insgesamt 14,15 ha handelte es sich um Gebüsch bzw. sonstige Grünlandflächen (Heimgut) sowie teilweise oder zur Gänze überschirmte Flächen, Geröll, Steine, Sträucher u.ä. (Alm).
Beim Feldstück 14 wurde die Mindestschlagfläche im Ausmaß von 0,10 ha nicht erreicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zu den vergangenen Vor-Ort-Kontrollen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers. Die Feststellungen zu den strittigen Almflächen ergeben sich aus der Vor-Ort-Kontrolle der AMA im Antragsjahr 2014, deren Ergebnis seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Bestärkt wird dieser Befund durch das weitgehend übereinstimmende Kontroll-Ergebnis aus dem Antragsjahr 2013. Der Verweis auf ein Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis aus dem Jahr 2002 vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, zumal der Einsatz von Luftbildern bei der Vor-Ort-Kontrolle, die insbesondere bei großflächigen Almen eine wesentlich bessere Erfassung der beantragten Flächen erlaubt, auf Basis der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004, erst ab dem Antragsjahr 2005 erfolgte. Darüber hinaus hat sich die Bruttofläche der Alm über die Jahre erheblich verringert.Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zu den vergangenen Vor-Ort-Kontrollen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers. Die Feststellungen zu den strittigen Almflächen ergeben sich aus der Vor-Ort-Kontrolle der AMA im Antragsjahr 2014, deren Ergebnis seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Bestärkt wird dieser Befund durch das weitgehend übereinstimmende Kontroll-Ergebnis aus dem Antragsjahr 2013. Der Verweis auf ein Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis aus dem Jahr 2002 vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, zumal der Einsatz von Luftbildern bei der Vor-Ort-Kontrolle, die insbesondere bei großflächigen Almen eine wesentlich bessere Erfassung der beantragten Flächen erlaubt, auf Basis der INVEKOS-GIS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, erst ab dem Antragsjahr 2005 erfolgte. Darüber hinaus hat sich die Bruttofläche der Alm über die Jahre erheblich verringert.
Der Vollständigkeit halber wurde ergänzend Einsicht in die Internet-Applikation der AMA "INVEKOS-GIS" genommen. Dabei hat sich gezeigt, dass die Beantragung der Flächen der Mitterwald-Gehralpe bis einschließlich Antragsjahr 2013 vor allem im westlichen Bereich weitgehend undifferenziert und im Hinblick auf die Bewertung der Flächen (durchgehend 80 % Futterfläche) wenig plausibel erscheint.
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Erst im Antragsjahr 2014 erscheint die Beantragung - offensichtlich auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Antragsjahr 2013 - überhaupt grundsätzlich von dem Bemühen um eine differenzierte Antragstellung getragen.
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3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[ ],
erhalten haben.
[ ].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[ ].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[ ];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[ ]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[ ].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[ ].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.Gemäß Artikel 13, Absatz 9, VO (EG) 1122 aus 2009, setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[ ].
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
[ ].
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
[ ].
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
[ ]."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[ ]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[ ]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 249/2013:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück:
eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht;
2. Grundstücksanteil am Feldstück:
jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;
3. Schlag:
eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
[ ].
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
[ ].
Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
[ ]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8, (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.Paragraph 9, (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht.
(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
b) Rechtliche Würdigung:
Der vorliegende Fall zählt zur Vielzahl jener Fälle, in denen seitens der AMA im Hinblick auf beantragte Almflächen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle ein geringeres Flächenausmaß festgestellt wurde als vom Antragsteller beantragt. Der BF wendet sich zum einen gegen die Flächenermittlung als solche, zum anderen gegen die Verhängung von Sanktionen bzw. gegen die Rückforderung insgesamt.
Zur Methodik der Ermittlung der Almflächen:
Soweit der BF auf die verfehlte Methodik bei der Ermittlung der Almflächen abhebt, ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur tatsächlich genutzte - im Fall von Almen - Dauergrünlandflächen beihilfefähig sind; vgl. Art. 2 VO (EG) 73/2009 i.V.m. Art. 2 lit. c) VO (EG) 1120/2009. Der Definition von Dauergrünland entsprechen wiederum nur solche Flächen, die mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bestanden sind. Sträucher zählen nicht zum Dauergrünland und sind damit nicht beihilfefähig.Soweit der BF auf die verfehlte Methodik bei der Ermittlung der Almflächen abhebt, ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur tatsächlich genutzte - im Fall von Almen - Dauergrünlandflächen beihilfefähig sind; vergleiche Artikel 2, VO (EG) 73 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 2, Litera c,) VO (EG) 1120 aus 2009,. Der Definition von Dauergrünland entsprechen wiederum nur solche Flächen, die mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bestanden sind. Sträucher zählen nicht zum Dauergrünland und sind damit nicht beihilfefähig.
Die Flächenermittlung bei Almen wird allerdings naturgemäß durch den Umstand erschwert, dass Almflächen häufig eine sehr heterogene Bodenbedeckung aufweisen. Der Grasbewuchs ist durchsetzt mit nicht beihilfefähigen Elementen wie den erwähnten Sträuchern, Steinen, Geröll, Bäumen etc..
Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind; vgl. Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009. Zur Erleichterung der Berechnung des Ausmaßes der Almflächen stellte die AMA im Jahr 2000 - nach vorgängiger Kritik durch den Europäischen Rechnungshof und in Abstimmung mit der EK - einen Leitfaden zur Verfügung ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten ermöglicht. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind; vergleiche Artikel 34, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009,. Zur Erleichterung der Berechnung des Ausmaßes der Almflächen stellte die AMA im Jahr 2000 - nach vorgängiger Kritik durch den Europäischen Rechnungshof und in Abstimmung mit der EK - einen Leitfaden zur Verfügung ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten ermöglicht. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die jeweilige Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Die Europarechtskonformität eines solchen Pro-rata-Systems wurde vom VwGH mit dem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025 bestätigt. Zu den Erkundigungspflichten der Antragsteller vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628.Im Jahr 2010 stellte die AMA über die jeweilige Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Die Europarechtskonformität eines solchen Pro-rata-Systems wurde vom VwGH mit dem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025 bestätigt. Zu den Erkundigungspflichten der Antragsteller vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628.
Zu den konkreten Feststellungen sowie zum Verfahren:
Ebensowenig haben sich Zweifel an den konkreten Feststellungen der AMA ergeben. Wie oben beschrieben, ist der BF den plausiblen Kontrollergebnissen der AMA nicht substantiiert entgegentreten.
Der Forderung des BF, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein Recht auf die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheids; vgl. VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014.Der Forderung des BF, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein Recht auf die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheids; vergleiche VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014.
Zum Einwand mangelnden Verschuldens:
Demgegenüber verfängt der Einwand des BF, dass ihn an der verfehlten Antragstellung kein Verschulden trifft. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann von der Verhängung von Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz bei Abweichungen größer 3 %) nämlich Abstand genommen werden, wenn der BF nachweist, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung keine Schuld trifft.Demgegenüber verfängt der Einwand des BF, dass ihn an der verfehlten Antragstellung kein Verschulden trifft. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, kann von der Verhängung von Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz bei Abweichungen größer 3 %) nämlich Abstand genommen werden, wenn der BF nachweist, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung keine Schuld trifft.
Grundsätzlich ist die angeführte Bestimmung eng auszulegen. Nach Ansicht des EuGH kann von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 12 VO (EG) 796/2004, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen; vgl. EuGH Urt. v. 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84.Grundsätzlich ist die angeführte Bestimmung eng auszulegen. Nach Ansicht des EuGH kann von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergebe sich insbesondere aus Artikel 12, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen; vergleiche EuGH Urt. v. 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84.
Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, liegt es nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH am jeweiligen Antragsteller, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln; vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541.Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, liegt es nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH am jeweiligen Antragsteller, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln; vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541.
Auch der Umstand, dass seit dem Antragsjahr 2010 die beantragten Flächen verpflichtend durch die zuständigen Landwirtschaftskammern im Auftrag der AMA zu digitalisieren waren, befreite die Antragsteller nicht per se von der Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Angaben, da sie zur Mitwirkung bei der Ermittlung der beihilfefähigen Höchstfläche verpflichtet waren; vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025.Auch der Umstand, dass seit dem Antragsjahr 2010 die beantragten Flächen verpflichtend durch die zuständigen Landwirtschaftskammern im Auftrag der AMA zu digitalisieren waren, befreite die Antragsteller nicht per se von der Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Angaben, da sie zur Mitwirkung bei der Ermittlung der beihilfefähigen Höchstfläche verpflichtet waren; vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025.
Zwar konnte der BF – wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2002 vertrauen. Nach den unwidersprochenen Angaben des BF vertraute er im Antragsjahr 2014 jedoch auf die Möglichkeit, seinen Antrag nach Durchführung einer allfälligen "Schnellkontrolle" des Antrags auf Änderung der Referenzfläche noch einmal anpassen zu können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine solche "bedingte" Antragstellung den Regelungen des INVEKOS grundsätzlich fremd ist. Da der BF jedoch auf diese Möglichkeit vertrauen konnte, erscheint es angemessen, ihn in das Privileg der Anwendung des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kommen zu lassen.Zwar konnte der BF – wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2002 vertrauen. Nach den unwidersprochenen Angaben des BF vertraute er im Antragsjahr 2014 jedoch auf die Möglichkeit, seinen Antrag nach Durchführung einer allfälligen "Schnellkontrolle" des Antrags auf Änderung der Referenzfläche noch einmal anpassen zu können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine solche "bedingte" Antragstellung den Regelungen des INVEKOS grundsätzlich fremd ist. Da der BF jedoch auf diese Möglichkeit vertrauen konnte, erscheint es angemessen, ihn in das Privileg der Anwendung des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, kommen zu lassen.
Somit kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden.
Irrtum der Behörde:
Hinweise auf das Vorliegen eines Irrtums der Behörde i.S.v. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009, der dem BF nicht hätte auffallen müssen, und der den BF gegebenenfalls gänzlich von der Rückzahlungs-Verpflichtung befreien würde, liegen nach dem oben Ausgeführten jedoch nicht vor.Hinweise auf das Vorliegen eines Irrtums der Behörde i.S.v. Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009,, der dem BF nicht hätte auffallen müssen, und der den BF gegebenenfalls gänzlich von der Rückzahlungs-Verpflichtung befreien würde, liegen nach dem oben Ausgeführten jedoch nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH sowie auch des EuGH zu den mit diesem Fall aufgeworfenen Fragstellungen vor; bei den für den vorliegenden Fall maßgeblichen handelt es sich neben den bereits oben angeführten insbesondere um VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628; VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541; VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 sowie EuGH Urt. v. 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH sowie auch des EuGH zu den mit diesem Fall aufgeworfenen Fragstellungen vor; bei den für den vorliegenden Fall maßgeblichen handelt es sich neben den bereits oben angeführten insbesondere um VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628; VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541; VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 sowie EuGH Urt. v. 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2118435.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017