Entscheidungsdatum
14.09.2017Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W115 2102987-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX , in Form von Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 , in Form von Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 und Paragraph 54, Absatz 12, BBG idgF sowie Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Grad der Behinderung beträgt sechzig (60) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX unter Vorlage eines Befundkonvolutes beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.1. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 unter Vorlage eines Befundkonvolutes beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.
2. Am XXXX hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH ausgestellt.2. Am römisch 40 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH ausgestellt.
3. Gegen diesen Bescheid in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht einverstanden sei. Er habe medizinische Beweismittel vorgelegt, welche anscheinend bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien.Unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht einverstanden sei. Er habe medizinische Beweismittel vorgelegt, welche anscheinend bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am XXXX bzw. XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde.4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am römisch 40 bzw. römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde.
Im Rahmen der Begutachtung wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, welche bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden sind.
4.2. Die ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX langten der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.4.2. Die ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 langten der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.4.3. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern.
4.4. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung ist das Schreiben vom Beschwerdeführer nicht behoben worden.
4.5. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid (Anmerkung: in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses) festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemeinzustand. HNAP frei, keine Lippenzyanose. Thorax:
Symmetrisch, auffallend eine Atemnot bei auskultatorisch unauffälligem Befund. VA, SKS. Herztöne: Rein, rhythmisch, normofrequent.
Abdomen: BD über dem TN, keine DP keine Resistenzen, DG lebhaft, Leber und Milz nicht palpabel.
Wirbelsäule: Druckschmerz diffus an Lendenwirbelsäule. Klopfschmerz diffus an Lendenwirbelsäule. Stauchungsschmerz: Nein.
Halswirbelsäule: In allen Ebenen ein Drittel eingeschränkt. Kinn-Jugulum-Abstand 2,5 cm. Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits. Brustwirbelsäule: Ott 30/32 cm. Rippenbuckel: Nein.
Lendenwirbelsäule: Schober 10/13 cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt. Lendenwulst: Nein. Insuffizienz der Rückenmuskulatur.
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Nacken- und Kreuzgriff rechts nicht eingeschränkt, links nicht durchführbar. Muskuläre Verhältnisse schlaff. Durchblutung unauffällig. Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig. Die linke Schulter ist in allen Ebenen schmerzhaft bewegungseingeschränkt. Schulter:
Ante-/Retroflexion rechts
160 0 40, links 70 0 30. Außen-/Innenrotation rechts 50 0 90, links 30 0 50. Abduktion/Adduktion rechts 160 0 40, links 50 0 10.
Ellbogen: Extension/Flexion rechts und links 0 5 140.
Pronation/Supination rechts 80 0 80, links 70 0 70. Handgelenke:
Extension/Flexion rechts und links 50 0 50. Radial-/Ulnarduktion rechts und links 30 0 30. Fingergelenke: Beidseits frei und schmerzfrei beweglich. Neurologie obere Extremitäten: Kraftgrad 4. Sehnenreflexe beidseits untermittellebhaft. Sensibilität ungestört. Tinnel-Hoffmann-Zeichen beidseits negativ.
Untere Extremitäten: Varusstellung 5 Grad. Oberflächliche
Varikositas. Fußpulse palpabel. Hüftgelenke: Druckschmerz rechts nein, links am Troch. maj. Extension/Flexion rechts 0 0 100, links 0 0 95. Abduktion/Adduktion rechts 25 0 20,
links 20 0 20. Außen-/Innenrotation rechts 25 0 20, links 20 0 20. Beidseits über dem Troch. maj. bogenförmige, blande 13 cm lange Narbe nach TEP, links Bewegungsprüfung bes. in IR schmerzhaft.
Oberschenkel: Rechts und links unauffällig. Umfang seitengleich.
Kniegelenke: Extension/Flexion rechts und links 0 0 120.
Druckschmerz rechts und links: Nein. Erguss rechts und links: Nein.
Rötung rechts und links: Nein. Hyperthermie rechts und links: Nein.
Retropatellare Symptomatik rechts und links: Nein. Zohlen-Zeichen rechts und links negativ. Bandinstabilität rechts und links: Nein.
Kondylenabstand: 4 QF. Unterschenkel: Rechts und links unauffällig.
Umfang seitengleich. Sprunggelenke: Oberes SG: Extension/Flexion rechts und links 20 0 35. Bandinstabilität rechts und links: Nein.
Unteres SG: Eversion/Inversion rechts und links 10 0 20. Erguss:
Nein. Hyperthermie/Rötung: Rechts nein. Links ja. Malleolenabstand:
2 QF. Am linken Außenknöchel gerötetes Ulcus mit schuppigen
Hautverhältnissen und Ödem. Fuß- und Zehengelenke: Beweglichkeit:
Kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei.
Fußsohlenbeschwielung normal. Durchblutung: Makro-und Mikrozirkulation herabgesetzt, prätibiales Ödem beidseits.
Neurologie der unteren Extremitäten: Kraftgrad: 4. Sehnenreflexe seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Sensibilität unklar, eher sockenförmige Dysästhesien im Sinne einer PNP.
Gesamtmobilität - Gangbild: Hilfsmittel: Stock rechts. Schuhwerk:
feste HS. Anhalten beim Aufstehen und Stehen. An- und Auskleiden im Stehen ohne Hilfe durchführbar. Hocke beidseits nicht durchführbar.
Gangbild: Langsam, schleppend, Schonhinken und Verkürzungshinken links. Schrittlänge: 1 SL. Zehenballen- und Fersenstand: Beidseits angedeutet durchführbar. Schultergeradstand. Becken links minus 1 cm. Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe. Beinlänge minus 1,5 cm links.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Koronare Herzerkrankung Wahl dieser Positionsnummer mit dem oberen Rahmensatz, da erfolgreiche Gefäßeröffnung und akuter Infarkt dokumentiert sind.
05.05.02
40 vH
02
Hüftgelenke beidseits - Zustand nach Totalendoprothese mit Funktionseinschränkung mäßigen Grades beidseits. Oberer Rahmensatz, da besonders eine eingeschränkte Dreh- und Spreizfähigkeit besteht.
02.05.08
40 vH
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit schmerzhaften Funktionseinschränkungen in allen Abschnitten mit radiologischen Veränderungen. Unterer Rahmensatz, da zwar Therapiebedarf vorhanden ist, aber keine neurologischen Ausfälle bestehen.
02.01.02
30 vH
04
Schultergelenk links - incipiente Frozen Shoulder mit schmerzhaften Funktionseinschränkungen mittleren Grades in allen Ebenen. Fixposition
02.06.03
20 vH
05
Beinverkürzung links unter 3 cm (minus 1,5 cm) Fixposition
02.05.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um jeweils eine Stufe erhöht, da es sich um maßgebliche Zusatzleiden handelt. Die Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.5. Die Zustellung des Schreibens vom XXXX an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am XXXX .1.5. Die Zustellung des Schreibens vom römisch 40 an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
So hält der orthopädische Sachverständige Dr. XXXX fachärztlich überzeugend und unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status schlüssig fest, dass im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nunmehr die Einschätzung des Hüftleidens mit einem um zwei Stufen höheren Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu erfolgen hat, da sich eine Verschlechterung der Beweglichkeit in allen Ebenen ergeben hat und insbesondere eine eingeschränkte Dreh- und Spreizfähigkeit besteht. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche die Positionsnummer 02.05.08 für Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke geringen Grades beidseitig vorsieht, wobei der obere Rahmensatz in Höhe von 40 vH anzuwenden ist, wenn eine entsprechende Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vorliegt.So hält der orthopädische Sachverständige Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend und unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status schlüssig fest, dass im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nunmehr die Einschätzung des Hüftleidens mit einem um zwei Stufen höheren Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu erfolgen hat, da sich eine Verschlechterung der Beweglichkeit in allen Ebenen ergeben hat und insbesondere eine eingeschränkte Dreh- und Spreizfähigkeit besteht. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche die Positionsnummer 02.05.08 für Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke geringen Grades beidseitig vorsieht, wobei der obere Rahmensatz in Höhe von 40 vH anzuwenden ist, wenn eine entsprechende Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vorliegt.
Weiters beschreibt Dr. XXXX schlüssig und im Einklang mit dem Untersuchungsbefund, dass das Schultergelenksleiden links (Leiden 4) mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH neu in die Diagnoseliste aufzunehmen gewesen ist, da eine schmerzhafte Funktionseinschränkung mittleren Grades in allen Ebenen vorliegt. Ebenso konnte beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den orthopädischen Sachverständigen eine bisher nicht berücksichtigte Beinverkürzung links von 1,5 cm objektiviert werden und war daher diese Gesundheitsschädigung als Leiden 5 ebenfalls neu in die Diagnoseliste aufzunehmen.Weiters beschreibt Dr. römisch 40 schlüssig und im Einklang mit dem Untersuchungsbefund, dass das Schultergelenksleiden links (Leiden 4) mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH neu in die Diagnoseliste aufzunehmen gewesen ist, da eine schmerzhafte Funktionseinschränkung mittleren Grades in allen Ebenen vorliegt. Ebenso konnte beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den orthopädischen Sachverständigen eine bisher nicht berücksichtigte Beinverkürzung links von 1,5 cm objektiviert werden und war daher diese Gesundheitsschädigung als Leiden 5 ebenfalls neu in die Diagnoseliste aufzunehmen.
Zu den vom Beschwerdeführer in der Anamnese angegebenen Beschwerden in den Knie- und Sprunggelenken führt Dr. XXXX fachärztlich überzeugend aus, dass die in den vorliegenden Befunden in dieser Hinsicht angeführten Veränderungen einer geringgradigen altersentsprechenden Abnützung entsprechen, derzeit keine funktionelle Einschränkung bewirken und daher keinen Grad der Behinderung erreichen.Zu den vom Beschwerdeführer in der Anamnese angegebenen Beschwerden in den Knie- und Sprunggelenken führt Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend aus, dass die in den vorliegenden Befunden in dieser Hinsicht angeführten Veränderungen einer geringgradigen altersentsprechenden Abnützung entsprechen, derzeit keine funktionelle Einschränkung bewirken und daher keinen Grad der Behinderung erreichen.
Aus internistischer Sicht wird von Dr. XXXX fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, die dort angeführte chronisch obstruktive Lungenerkrankung nun nicht mehr zu berücksichtigen gewesen ist, da lediglich eine Lungenfunktionstestung aus dem Jahr XXXX vorliegt, keine Therapieeinnahme angegeben worden ist, dieses Leiden in den aktuellen Arztbriefen nicht als Diagnose erscheint und klinisch ein unauffälliger Befund besteht. Ein einschätzungsrelevantes Leiden konnte somit nicht objektiviert werden.Aus internistischer Sicht wird von Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, die dort angeführte chronisch obstruktive Lungenerkrankung nun nicht mehr zu berücksichtigen gewesen ist, da lediglich eine Lungenfunktionstestung aus dem Jahr römisch 40 vorliegt, keine Therapieeinnahme angegeben worden ist, dieses Leiden in den aktuellen Arztbriefen nicht als Diagnose erscheint und klinisch ein unauffälliger Befund besteht. Ein einschätzungsrelevantes Leiden konnte somit nicht objektiviert werden.
Zusammenfassend wird in den eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass im Vergleich zu jener sachverständigen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, da das Hüftleiden (Leiden 2) aufgrund einer Verschlechterung der Beweglichkeit nunmehr mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu bewerten gewesen ist und das führende Leiden 1 (koronare Herzerkrankung) mit einem Grad der Behinderung von 40 vH durch dieses Leiden sowie durch Leiden 3 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit schmerzhaften Funktionseinschränkungen in allen Abschnitten mit radiologischen Veränderungen), welche jeweils relevante Zusatzbehinderungen darstellen, jeweils um eine Stufe erhöht wird. Aufgrund dessen war eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 vH gerechtfertigt.
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurden somit die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurden somit die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf.
Zu 1.5.) Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.Zu 1.5.) Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am römisch 40 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß
§ 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43, Absatz eins, BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da das nunmehr objektivierte Ausmaß der Leiden des Beschwerdeführers die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 vH rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt - geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt - geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W115.2102987.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017