Entscheidungsdatum
14.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2166889-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund der Beschwerde von XXXX, vom 10.02.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253594010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund der Beschwerde von römisch 40 , vom 10.02.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253594010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A.)
1.) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als es sich im relevanten Antragsjahr 2015 beim Feldstück 1, Schlag 1 des Heimbetriebes von XXXX, nicht um eine Hutweide sondern um eine Dauerweide handelt und damit hinsichtlich dieser Fläche (0,5275 ha) kein Reduktionsfaktor zur Anwendung gelangt und somit XXXX, für das Antragsjahr 2015 3,8502 Zahlungsansprüche zuzuweisen sind.1.) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als es sich im relevanten Antragsjahr 2015 beim Feldstück 1, Schlag 1 des Heimbetriebes von römisch 40 , nicht um eine Hutweide sondern um eine Dauerweide handelt und damit hinsichtlich dieser Fläche (0,5275 ha) kein Reduktionsfaktor zur Anwendung gelangt und somit römisch 40 , für das Antragsjahr 2015 3,8502 Zahlungsansprüche zuzuweisen sind.
2.) Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.2.) Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
B.)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 27.03.2015 beantragten XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 3,8502 ha.1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 27.03.2015 beantragten römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 3,8502 ha.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurde den Beschwerdeführern 4,66 Zahlungsansprüche zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beihilfefähigen Fläche am Heimbetrieb mit einem Umfang von 3,8503 ha ausgegangen. Ein Reduktionsfaktor kam bei dieser Fläche nicht zur Anwendung.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurde den Beschwerdeführern 4,66 Zahlungsansprüche zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beihilfefähigen Fläche am Heimbetrieb mit einem Umfang von 3,8503 ha ausgegangen. Ein Reduktionsfaktor kam bei dieser Fläche nicht zur Anwendung.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten
3. Infolge einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4209163010, 4,6650 Zahlungsansprüche zugwiesen, aber nur mehr EUR XXXX Direktzahlungen gewährt.3. Infolge einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4209163010, 4,6650 Zahlungsansprüche zugwiesen, aber nur mehr EUR römisch 40 Direktzahlungen gewährt.
Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 30.08.2016 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Kontrollbericht wird das Feldstück 1, Schlag 1 als Dauerweide ausgewiesen. Die Schläge 21 und 22 des Feldstückes 1 werden als Hutweide ausgewiesen.
5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253594010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 nur mehr 3,6871 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EURXXXX gewährt sowie ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253594010, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2015 nur mehr 3,6871 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EURXXXX gewährt sowie ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Die Berechnung der Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche ergibt sich dabei aus der in dieser Entscheidung enthaltenen Tabelle "Reduktionsfaktor". Dabei wurde hinsichtlich des Feldstückes 1 des Heimbetriebes der Beschwerdeführer festgestellt, dass dieses in zwei Schläge (1 und 21) zu unterteilen sei.
Zu Schlag 1 wurde festgehalten, dass diese Fläche mit einem ermittelten Ausmaß von 0,5275 ha als Dauerweide beantragt worden wäre, jedoch als Hutweide ermittelt worden wäre. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors gemäß § 8a Abs. 2 MOG ergebe sich eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche heranzuziehende Fläche von 0,1055 ha.Zu Schlag 1 wurde festgehalten, dass diese Fläche mit einem ermittelten Ausmaß von 0,5275 ha als Dauerweide beantragt worden wäre, jedoch als Hutweide ermittelt worden wäre. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG ergebe sich eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche heranzuziehende Fläche von 0,1055 ha.
Zu Schlag 21 wurde festgehalten, dass eine Hutweide mit einem Ausmaß von 0,4317 ha ermittelt worden wäre, die von den Beschwerdeführern jedoch nicht beantragt worden wäre.
6. Gegen diese den BF zugestellte Entscheidung haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.02.2017 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer wenden sich dabei gegen die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Umwandlung von Dauerweide in Hutweide beim Feldstück 1.
7. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
8. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes war es für die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit erforderlich in Erfahrung zu bringen wie sich das verfahrensgegenständliche Feldstück 1 im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle präsentiert hat. Daher wurde die AMA mit Schreiben vom 09.08.2017, GZ W114 2166889-1/2Z bzw. GZ W114 21668890-1/2Z, ersucht, den Zustand dieses Feldstückes verbal zu beschreiben.
9. Mit Schreiben vom 11.09.2017, AZ II/4/21/JA/NH/St_119/2017, wurde von der AMA im Wesentlichen zusammengefasst vorgetragen, dass es sich sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 beim verfahrensgegenständlichen Feldstück 1 des Heimbetriebes um eine Dauerweide gehandelt habe und nicht um eine Hutweide. Das wurde durch dieser Stellungnahme beigelegte Fotos bekräftigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführer haben am 27.03.2015 im MFA für das Antragsjahr 2015 auch Direktzahlungen für das von ihnen landwirtschaftlich genutzte Heimbetriebs-Feldstück 1 mit einem Ausmaß von 1,5565 beantragt. Dieses Feldstück wurde als Dauerweide bezeichnet und beantragt.
1.2. Beim Feldstück 1, Schlag 1 mit einer Größe von 0,5275 ha handelt es sich um eine Dauerweide.
1.3. Im MFA für das Antragsjahr 2013 wurde von den Beschwerdeführern keine beihilfefähige Fläche als Hutweide beantragt. In diesem MFA wurden nur beihilfefähige Flächen als Dauerweide bzw. als Mähwiese beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. In einer Stellungnahme vom 11.09.2017 wurde letztlich auch von der AMA selbst zugestanden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Feldstück 1, Schlag 1 um eine Dauerweide handelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, hat auszugsweise folgenden Inhalt:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"TITEL V"TITEL römisch fünf
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[ ]
Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[ ]"
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ]
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
[ ]"
"Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
[ ]"
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
[ ]"
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[ ]"
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[ ]
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet auszugsweise:
"Basisprämie
§ 8a. [ ]Paragraph 8 a, [ ]
(2) Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."(2) Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Basisprämienregelung
Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [ ]Paragraph 5, [ ]
(2) Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen."(2) Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage, ob die AMA die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 neu zuzuweisenden Zahlungsansprüche in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform berechnet und in weiterer Folge rechtskonform zugewiesen hat.
Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306 aus 2013, und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.
Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Dabei wurde Flächenstück 1, Schlag 1 als Dauerweide festgestellt. Warum im angefochtenen Bescheid diesbezüglich von einer beantragten Dauerweide zu einer ermittelten Hutweide gewechselt wird, ist nicht nachvollziehbar und ergibt sich weder aus dem Kontrollbericht der gegenständlichen Vor-Ort-Kontrolle noch aus der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides. Auch die AMA selbst hat letztlich zugestanden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Feldstück 1, Schlag 1 um eine Dauerweide und um keine Hutweide handelt.
Die Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass Dauerweiden keiner Reduktion gemäß § 8a Abs. 2 MOG unterliegen.Die Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass Dauerweiden keiner Reduktion gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG unterliegen.
Auch § 5 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 kommt nicht zur Anwendung da die BF im MFA 2013 keine Hutweide beantragt haben.Auch Paragraph 5, Absatz 2, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 kommt nicht zur Anwendung da die BF im MFA 2013 keine Hutweide beantragt haben.
Dauerweiden unterliegen keinem Reduktionsfaktor, sodass die angefochtene Entscheidung spruchgemäß abzuändern war.
Ergebnis ist, dass die von der AMA durchgeführte Berechnung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Zuweisung dieser Zahlungsansprüche nicht rechtskonform erfolgte und daher dem Beschwerdebegehren der Antragsteller spruchgemäß stattzugeben war.
Daher sind sowohl die Anzahl der Zahlungsansprüche und die Werte dieser Zahlungsansprüche – unter Berücksichtigung, dass es sich beim Feldstück 1, Schlag 1 um eine Dauerweide handelt - neu zu berechnen, und auf dieser Grundlage die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu gewähren.
Diesbezüglich verweist das erkennende Gericht auf § 19 Abs. 3 MOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen kann, gemäß den Vorgaben in einem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Diesbezüglich verweist das erkennende Gericht auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen kann, gemäß den Vorgaben in einem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde (vgl. VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/0147 mwN oder VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0008 oder VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0074).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde vergleiche VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/0147 mwN oder VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0008 oder VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0074).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2166889.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017