Entscheidungsdatum
14.09.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I411 2165209-1/4E
I411 2165209-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Sta. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Sackstraße 21/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zahl: 528877608/151836436 BMI-BFA_RD_Stmk, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Sta. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Sackstraße 21/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zahl: 528877608/151836436 BMI-BFA_RD_Stmk, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als
unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nicht erteilt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erteilt, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 03.07.2017 per RSb-Brief zugestellt. Der Rückschein langte am 06.07.2017 bei der belangten Behörde ein und weist eine Übernahmebestätigung auf.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen einschreitenden Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 18.07.2017, per E-Mail der belangten Behörde am 18.07.2017 um 14:00 Uhr übermittelt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen zweiwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag, brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung und der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2017 verbunden war, ein. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass sich aus dem Akt des Vertreters ergeben würde, dass die gegenständliche Beschwerde einen Eingangsstempel vom 04. Juli 2017 trage; demgemäß wäre die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig eingebracht. Ob auf der Übernahmebestätigung (RSb) tatsächlich der 03.07.2017 vermerkt sei und ob dieser Vermerk allenfalls unrichtig sei, könne vom Betroffenen und seinem Vertreter nicht nachvollzogen werden, da dem Übernehmer nichts ausgefolgt würde. Sollte aus einem unerfindlichen Grund der 04.07.2017 gestempelt worden sein, läge nur ein Grad minderes Versehen (gemeint wohl: minderer Grad des Versehens) vor. Die in der Kanzlei zuständige Mitarbeiterin, Franziska Fenz, würde ihre Arbeit äußerst gewissenhaft erledigen. Sollte tatsächlich der 03.07.2017 der Tag der Zustellung gewesen sein, müsse der Stempel verstellt gewesen sein. Dieser Umstand müsse der ansonsten äußerst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin unbemerkt geblieben sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid vom 28.06.2017 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, laut im Akt einliegender Übernahmebestätigung (RSb), am 03.07.2017 übernommen und somit rechtmäßig zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete somit am 17.07.2017. Die mit 18.07.2017 datierte Beschwerde wurde am selben Tag, mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht und damit außerhalb der zweiwöchigen Frist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, das ihn an der fristgerechten Erhebung der Beschwerde gehindert hätte.
2. Beweiswürdigung:
Zum Sachverhalt:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer bestreitet die verspätete Einbringung der Beschwerde ausdrücklich nicht. Dass der angeführte Bescheid am 03.07.2017 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt liegenden Rückschein, den die Mitarbeiterin des Rechtsvertreters persönlich unterschrieben hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet:
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."Paragraph 16, (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet:
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Zu Spruchpunkt A) Zur Verspätung der Beschwerde:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerde verspätet. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide, mit denen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt wird, zwei Wochen. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 03.07.2017 zugestellt, die Beschwerdefrist wäre somit mit Ablauf des 17.07.2017 abgelaufen. Da die Beschwerde – unbestritten – erst am 18.07.2017 um 14:00 Uhr per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde, ist die Beschwerde verspätet.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerde verspätet. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt wird, zwei Wochen. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 03.07.2017 zugestellt, die Beschwerdefrist wäre somit mit Ablauf des 17.07.2017 abgelaufen. Da die Beschwerde – unbestritten – erst am 18.07.2017 um 14:00 Uhr per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde, ist die Beschwerde verspätet.
Zu Spruchpunkt B) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Eingangs ist ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 28.9.2016, Ro 2016/16/0013 festzuhalten, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zuständig ist daher das Bundesverwaltungsgericht.
Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind
(1) die Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses und (2) dass der Partei an der Versäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens zur Last liegt.
Ein "Ereignis" iSd § 33 VwGVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang", wie etwa ein Unfall, aber auch ein "innerer Vorgang", wie beispielsweise ein Irrtum, die unrichtige Beurteilung der Rechtslage, sein (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 618 zu § 71 AVG).Ein "Ereignis" iSd Paragraph 33, VwGVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang", wie etwa ein Unfall, aber auch ein "innerer Vorgang", wie beispielsweise ein Irrtum, die unrichtige Beurteilung der Rechtslage, sein vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 618 zu Paragraph 71, AVG).
Von einem unvorhergesehenen Ereignis ist auszugehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 0265/75 VwSlg 9024/A; vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 33 VwGVG).Von einem unvorhergesehenen Ereignis ist auszugehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 0265/75 VwSlg 9024/A; vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 33, VwGVG).
Vgl. zum Begriff des minderen Grades des Versehens § 1332 ABGB. Davon ist dann auszugehen, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Vgl. zum Begriff des minderen Grades des Versehens Paragraph 1332, ABGB. Davon ist dann auszugehen, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Wiedereinsetzungs-werber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (vgl. VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, mwH, vgl. auch Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht zu § 33 VwGVG).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Wiedereinsetzungs-werber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen vergleiche VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, mwH, vergleiche auch Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht zu Paragraph 33, VwGVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. unter vielen zuletzt den B. des VwGH vom 14.10.2016, Zl. Ra 2016/09/0001, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche unter vielen zuletzt den B. des VwGH vom 14.10.2016, Zl. Ra 2016/09/0001, mwN).
Die Erfassung und Vormerkung von Fristen aufgrund der Eingangspost in einer Rechtsanwaltskanzlei ist ein komplexer Vorgang, bestehend aus der vollständigen Erfassung fristauslösender Schriftstücke, der Errechnung und des Vormerks des letzten Tages der Frist und dessen zutreffender Übertragung in den Fristvormerkkalender. Auf jeder dieser Ebene muss das Unterlaufen eines Fehlers vermieden werden, weshalb es der Errichtung eines dafür geeigneten Kontrollsystems bedarf. Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich daher nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es wäre somit vom Beschwerdeführer darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 8.9.2010, Zl. 2010/08/0114, mwN).Die Erfassung und Vormerkung von Fristen aufgrund der Eingangspost in einer Rechtsanwaltskanzlei ist ein komplexer Vorgang, bestehend aus der vollständigen Erfassung fristauslösender Schriftstücke, der Errechnung und des Vormerks des letzten Tages der Frist und dessen zutreffender Übertragung in den Fristvormerkkalender. Auf jeder dieser Ebene muss das Unterlaufen eines Fehlers vermieden werden, weshalb es der Errichtung eines dafür geeigneten Kontrollsystems bedarf. Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich daher nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es wäre somit vom Beschwerdeführer darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat vergleiche das Erk. des VwGH vom 8.9.2010, Zl. 2010/08/0114, mwN).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstattet in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung keinerlei Vorbringen, das das Vorliegen eines entsprechenden Systems für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darstellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde lediglich damit begründet, dass der Stempel verstellt gewesen sein müsse und dies von der Mitarbeiterin nicht bemerkt worden sei. Es wird jedoch nicht konkretisiert, in wie fern ein Kontrollsystem eingerichtet sei, das solche Fehler eigentlich vermeiden sollte. Im gegenständlichen Fall ist daher weder von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis auszugehen, noch ist es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I411.2165209.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017