Entscheidungsdatum
15.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2126856-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 25.04.2016, Zl. Jv 50891-33a/16 (Ziv 013588/08-2), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 25.04.2016, Zl. Jv 50891-33a/16 (Ziv 013588/08-2), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In einem Pflegschaftsverfahren beim Bezirksgericht XXXX erging am 29.07.2008 ein Zahlungsauftrag an die Beschwerdeführerin und eine weitere Person hinsichtlich Zahlung (zu ungeteilter Hand) von Sachverständigengebühren iHv EUR 2.867,76 zuzüglich EUR 8,-- Einbringungsgebühr, sohin gesamt EUR 2.875,76. Aufgrund eines Konkurses der weiteren Person konnte von der angemeldeten Forderung lediglich eine Quote mit einem Betrag von EUR 713,54 aus der Insolvenzmasse erzielt werden.1. In einem Pflegschaftsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 erging am 29.07.2008 ein Zahlungsauftrag an die Beschwerdeführerin und eine weitere Person hinsichtlich Zahlung (zu ungeteilter Hand) von Sachverständigengebühren iHv EUR 2.867,76 zuzüglich EUR 8,-- Einbringungsgebühr, sohin gesamt EUR 2.875,76. Aufgrund eines Konkurses der weiteren Person konnte von der angemeldeten Forderung lediglich eine Quote mit einem Betrag von EUR 713,54 aus der Insolvenzmasse erzielt werden.
2. Am 15.04.2013 wurde hinsichtlich des noch offenen Betrages von EUR 2.413,70 in diesem Verfahren die Fahrnisexekution hinsichtlich der Beschwerdeführerin bewilligt.
3. Mit E-Mail vom 15.02.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Nachlass ihrer Schulden aus dem genannten Verfahren mit der Begründung, dass ihre wirtschaftliche Lage seit Jahren äußerst schlecht sei. Nach zwei Schlaganfällen ihres Ehemannes 2011 habe sie einen Angestellten in ihrem KFZ-Betrieb einstellen müssen, sei aber aufgrund von Schulden wegen eines Hauskaufs im Jahr 2000 und des gesundheitlichen Zustands ihres Ehemannes kaum in der Lage, den Lohn zu zahlen und den Betrieb aufrecht zu erhalten. Ein Vermögensverzeichnis legte die Beschwerdeführerin ihrem Antrag nicht bei.
4. In der Folge holte die belangte Behörde einen Buchstandsbericht vom 17.02.2016, demzufolge der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag EUR 2.315,28 betrug, Grundbuchsauszüge bezüglich der im (Allein)Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften in XXXX , EZ XXXX (Fläche 1305 m²) und EZ 2091 (Fläche 3650 m²), wobei im Lastenblatt jeweils eine Simultanhypothek im Höchstbetrag von ATS 3.600.000,- und in jenem der EZ XXXX überdies Pfandrechte über ATS 430.000,- sowie EUR 293,-- eingetragen sind, sowie einen Versicherungsdatenauszug ein.4. In der Folge holte die belangte Behörde einen Buchstandsbericht vom 17.02.2016, demzufolge der von der Beschwerdeführerin geschuldete Betrag EUR 2.315,28 betrug, Grundbuchsauszüge bezüglich der im (Allein)Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften in römisch 40 , EZ römisch 40 (Fläche 1305 m²) und EZ 2091 (Fläche 3650 m²), wobei im Lastenblatt jeweils eine Simultanhypothek im Höchstbetrag von ATS 3.600.000,- und in jenem der EZ römisch 40 überdies Pfandrechte über ATS 430.000,- sowie EUR 293,-- eingetragen sind, sowie einen Versicherungsdatenauszug ein.
5. Mit Schreiben vom 22.02.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass in ihrem Fall (vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten) kein Nachlass, wohl aber die Stundung des Betrages durch Abstattung in Teilbeträgen in Betracht käme. Sie möge daher ihr Ansuchen hinsichtlich Stundungstermin und Ratenhöhe präzisieren und den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu ausfüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel (insbesondere zu ihren Liegenschaften in XXXX ) anschließen.5. Mit Schreiben vom 22.02.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass in ihrem Fall (vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten) kein Nachlass, wohl aber die Stundung des Betrages durch Abstattung in Teilbeträgen in Betracht käme. Sie möge daher ihr Ansuchen hinsichtlich Stundungstermin und Ratenhöhe präzisieren und den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu ausfüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel (insbesondere zu ihren Liegenschaften in römisch 40 ) anschließen.
6. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht statt, wobei sie in Wesentlichen ausführte, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht ausreichend begründet und bescheinigt habe. Aus der Aktenlage hätten sich keine Nachlassgründe ergeben.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde, in der sie zunächst festhielt, dass sie aus Krankheitsgründen nicht auf das Schreiben vom 22.02.2016 reagiert habe und im Folgenden abermals auf ihre schlechte finanzielle Situation hinwies.
Der Beschwerde angeschlossen waren ein von der Beschwerdeführerin nunmehr ausgefülltes Vermögensverzeichnis, in dem sie unter "Punkt 6. Schulden (Angabe des Geldinstituts, Darlehensvertrag, Kreditvertrag)" als Gläubiger " XXXX , XXXX , XXXX " und als jeweilige Höhe der Schuld "Ats 3.600.000,-, ca. 16.000 Euro, 430.000 Ats" anführte, sowie – neben Bescheinigungen wie dem Kaufvertrag des Hauses, Grundbuchsauszügen, den Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2015, dem Pensionsbescheid betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, einer Bestätigung der aktuellen Miete des Geschäftslokals und einer Ratenvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wegen ausständiger Beiträge – einen am 05.06.2000 mit der XXXX über ATS 3.600.000,-- geschlossenen, eine Rückzahlung bis 31.05.2020 vorsehenden Kreditvertrag, in dem die Beschwerdeführerin als zur ungeteilten Hand haftende Mitschuldnerin aufscheint, sowie eine vom 13.11.2002 datierende, eine Zinsengleitklausel für Fremdwährungskredite mit variabler Verzinsung vorsehende Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag.Der Beschwerde angeschlossen waren ein von der Beschwerdeführerin nunmehr ausgefülltes Vermögensverzeichnis, in dem sie unter "Punkt 6. Schulden (Angabe des Geldinstituts, Darlehensvertrag, Kreditvertrag)" als Gläubiger " römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 " und als jeweilige Höhe der Schuld "Ats 3.600.000,-, ca. 16.000 Euro, 430.000 Ats" anführte, sowie – neben Bescheinigungen wie dem Kaufvertrag des Hauses, Grundbuchsauszügen, den Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2015, dem Pensionsbescheid betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, einer Bestätigung der aktuellen Miete des Geschäftslokals und einer Ratenvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wegen ausständiger Beiträge – einen am 05.06.2000 mit der römisch 40 über ATS 3.600.000,-- geschlossenen, eine Rückzahlung bis 31.05.2020 vorsehenden Kreditvertrag, in dem die Beschwerdeführerin als zur ungeteilten Hand haftende Mitschuldnerin aufscheint, sowie eine vom 13.11.2002 datierende, eine Zinsengleitklausel für Fremdwährungskredite mit variabler Verzinsung vorsehende Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag.
9. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte, unstrittige Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte, unstrittige Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. etwa VwGH 29.07.2004, 2004/16/0060; 19.06.2013, 2010/16/0183)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte vergleiche etwa VwGH 29.07.2004, 2004/16/0060; 19.06.2013, 2010/16/0183)
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG nicht anzulasten:3.2.3. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG nicht anzulasten:
Wie oben dargestellt, trifft den Nachlasswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wonach es an ihm gelegen ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller nachlassbegründenden Umstände darzutun.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind jedoch auch weiterhin nicht geeignet, einwandfrei darzutun, dass Umstände vorliegen, die in ihrem Fall einen Nachlass begründen.
Denn den von ihr zum Kreditvertrag mit der XXXX vorgelegten Unterlagen ist nur zu entnehmen, dass die Schuld bei Vertragsabschluss im Jahr 2000 ATS 3.600.000,- (EUR 261.622,20) betrug. Dies belegt aber nicht ihr Vorbringen, dass die Verbindlichkeit weiterhin in dieser Höhe besteht; dies ist vielmehr in Hinblick auf das Ende der Laufzeit des Kredits im Jahr 2020 wenig wahrscheinlich. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend ihrer Verbindlichkeit gegenüber der XXXX ivH ATS 430.000,- (deren Pfandrecht bereits 1996 ins Grundbuch eingetragen wurde), wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich – ebenso wie für die behauptete Überziehung ihres Kontos bei der XXXX – gar keine Unterlagen vorgelegt hat.Denn den von ihr zum Kreditvertrag mit der römisch 40 vorgelegten Unterlagen ist nur zu entnehmen, dass die Schuld bei Vertragsabschluss im Jahr 2000 ATS 3.600.000,- (EUR 261.622,20) betrug. Dies belegt aber nicht ihr Vorbringen, dass die Verbindlichkeit weiterhin in dieser Höhe besteht; dies ist vielmehr in Hinblick auf das Ende der Laufzeit des Kredits im Jahr 2020 wenig wahrscheinlich. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend ihrer Verbindlichkeit gegenüber der römisch 40 ivH ATS 430.000,- (deren Pfandrecht bereits 1996 ins Grundbuch eingetragen wurde), wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich – ebenso wie für die behauptete Überziehung ihres Kontos bei der römisch 40 – gar keine Unterlagen vorgelegt hat.
Überdies wäre bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin angeführten Verbindlichkeiten anzunehmen, dass der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv EUR 2.315,28 mit Blick auf die Höhe ihrer sonstigen Schulden keinen Sanierungseffekt hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).Überdies wäre bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin angeführten Verbindlichkeiten anzunehmen, dass der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv EUR 2.315,28 mit Blick auf die Höhe ihrer sonstigen Schulden keinen Sanierungseffekt hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).
Schließlich trifft das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 9 GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, ihre Gebührenschuld (wenn auch in sehr kleinen Monatsraten) zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.Schließlich trifft das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 9, GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, ihre Gebührenschuld (wenn auch in sehr kleinen Monatsraten) zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.
3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
besondere Härte, Gerichtsgebührenpflicht, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2126856.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017