TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/15 G308 2004317-1

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Veröffentlicht am 15.09.2017
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Entscheidungsdatum

15.09.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §20a
BSVG §23
BSVG §34
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 20a heute
  2. BSVG § 20a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  3. BSVG § 20a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. BSVG § 20a gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 34 heute
  2. BSVG § 34 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. BSVG § 34 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  4. BSVG § 34 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  5. BSVG § 34 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 413/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2004317-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 28.09.2012, OB: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 28.09.2012, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.09.2012, OB: XXXX, wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, nunmehr1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.09.2012, OB: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass Frau römisch 40 , nunmehr

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum 01.05.2006 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.).römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum 01.05.2006 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.).

Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum von 01.05.2006 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb und die Nebentätigkeit sowie die monatlich zu leistenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für die BF fest (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass die BF an der Betriebsanschrift XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Neben der laufenden Betriebsführung übe die BF auch die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit aus. Diese Tätigkeit sei aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetreib enthalten, sondern stelle ein Nebengewerbe dar. Bei allen von der BF ausgeübten Tätigkeiten handle es sich um der von der BF ausgeübten Haupttätigkeit, der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion, untergeordnete Tätigkeiten, da die von der BF vorgelegten Unterlagen ein Überwiegen der Einnahmen aus der Haupttätigkeit belegen würden. Darüber hinaus werde bei der reinen Maschinenvermietung keine Arbeitszeit aufgewendet bzw. sei diese außer Ansatz zu lassen, weil die BF für die Arbeitsleistung bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden sei.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass die BF an der Betriebsanschrift römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Neben der laufenden Betriebsführung übe die BF auch die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit aus. Diese Tätigkeit sei aufgrund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetreib enthalten, sondern stelle ein Nebengewerbe dar. Bei allen von der BF ausgeübten Tätigkeiten handle es sich um der von der BF ausgeübten Haupttätigkeit, der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion, untergeordnete Tätigkeiten, da die von der BF vorgelegten Unterlagen ein Überwiegen der Einnahmen aus der Haupttätigkeit belegen würden. Darüber hinaus werde bei der reinen Maschinenvermietung keine Arbeitszeit aufgewendet bzw. sei diese außer Ansatz zu lassen, weil die BF für die Arbeitsleistung bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden sei.

Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß § 23 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle der BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Eine Einnahmenmeldung sei im Fall der BF entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG nur teilweise erfolgt. Vielmehr seien die tatsächlichen Einnahmen erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden.Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß Paragraph 23, 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle der BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen. Eine Einnahmenmeldung sei im Fall der BF entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG nur teilweise erfolgt. Vielmehr seien die tatsächlichen Einnahmen erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden.

Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG betrage:

 

Ausmaß in ha

 

 

Einheitswert in EUR

 

 

von - bis

Eigengrund

Pachtgrund

 

Eigengrund

Pachtgrund

 

 

 

3/3

2/3

 

3/3

2/3

01.05.2006 - 31.03.2007

 

 

17,0560

 

 

6.200,00

01.04.2007 - 31.12.2010

 

 

16,6860

 

 

5.800,00

Auszug der Versicherungszeiten:

02.01.2007

05.01.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

08.01.2007

12.01.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

15.01.2007

19.01.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

22.01.2007

26.01.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

29.01.2007

02.02.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

05.02.2007

09.02.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

12.02.2007

16.02.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

19.02.2007

23.02.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.02.2007

02.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

05.03.2007

09.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

12.03.2007

16.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

19.03.2007

23.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.03.2007

28.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

30.03.2007

30.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

02.04.2007

04.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

06.04.2007

06.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

10.04.2007

13.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

16.04.2007

20.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

23.04.2007

27.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

30.04.2007

30.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

02.05.2007

04.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

07.05.2007

11.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

14.05.2007

16.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

18.05.2007

18.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

21.05.2007

25.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

29.05.2007

01.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

04.06.2007

06.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

08.06.2007

08.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

11.06.2007

15.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

18.06.2007

22.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

25.06.2007

29.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

02.07.2007

07.07.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

09.07.2007

13.07.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.07.2007

20.07.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

23.07.2007

26.07.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

01.08.2007

03.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

06.08.2007

10.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

13.08.2007

14.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

16.08.2007

17.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

20.08.2007

24.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

27.08.2007

29.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

03.09.2007

07.09.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

10.09.2007

14.09.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

17.09.2007

21.09.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

24.09.2007

28.09.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

01.10.2007

05.10.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

08.10.2007

12.10.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

15.10.2007

19.10.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

22.10.2007

25.10.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

29.10.2007

29.10.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

02.11.2007

02.11.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

05.11.2007

09.11.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

12.11.2007

16.11.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

19.11.2007

23.11.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.11.2007

25.02.2008

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.02.2008

29.02.2008

10 - Arbeiterin

Das Vermieten

land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden würden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke sei ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 4 Z 7 GewO). Die BF habe die folgenden Gerätschaften vermietet:land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden würden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke sei ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO). Die BF habe die folgenden Gerätschaften vermietet:

? Allradtraktor 75 PS

? Allradtraktor 90 PS

? Kippmulde 2,10 m

? Anbaukehrmaschine 2 m

? Wassersprengeinrichtung

? Schneefräse 8kW mit Schneeketten

Bei den von der BF ausgeübten Tätigkeiten handle es sich um "gewerblichen Winterdienst" sowie um "Objektbetreuung" für ein öffentliches Verkehrsunternehmen (sechs Haltestellen). Es seien dabei Maschinen des land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetriebes eingesetzt worden und wären die Einnahmen daraus auch diesem zugeflossen. Die Dienstleistungen seien über die XXXX eGEN (im Folgenden: MRS) erbracht worden, welche über die notwendige Gewerbeberechtigung verfüge. Die BF sei für die Arbeitsleistungen von der MRS als Arbeiterin bzw. geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Aufzeichnungs- und beitragspflichtig wären daher lediglich die Einnahmen aus der Maschinenvermietung. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4 BSVG Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden. Die ÖKL-Richtsätze seien aber für jedes eingesetzte Gerät nach deren jeweiliger Einsatzzeit zu rechnen. Ausgehend von den Einsatzstunden laut Lohnabrechnung für die Objektbetreuung sei die Maschinenvermietung für die Objektbetreuung über den ÖKL-Richtwerten erfolgt. Zu welchen Tarifen die Maschinenvermietung im Rahmen des Winterdienstes erfolgt sei, lasse sich wegen der fehlenden Stundenaufzeichnungen nicht nachvollziehen. Es bestünde daher für die Gesamteinnahmen Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.Bei den von der BF ausgeübten Tätigkeiten handle es sich um "gewerblichen Winterdienst" sowie um "Objektbetreuung" für ein öffentliches Verkehrsunternehmen (sechs Haltestellen). Es seien dabei Maschinen des land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetriebes eingesetzt worden und wären die Einnahmen daraus auch diesem zugeflossen. Die Dienstleistungen seien über die römisch 40 eGEN (im Folgenden: MRS) erbracht worden, welche über die notwendige Gewerbeberechtigung verfüge. Die BF sei für die Arbeitsleistungen von der MRS als Arbeiterin bzw. geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Aufzeichnungs- und beitragspflichtig wären daher lediglich die Einnahmen aus der Maschinenvermietung. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden. Die ÖKL-Richtsätze seien aber für jedes eingesetzte Gerät nach deren jeweiliger Einsatzzeit zu rechnen. Ausgehend von den Einsatzstunden laut Lohnabrechnung für die Objektbetreuung sei die Maschinenvermietung für die Objektbetreuung über den ÖKL-Richtwerten erfolgt. Zu welchen Tarifen die Maschinenvermietung im Rahmen des Winterdienstes erfolgt sei, lasse sich wegen der fehlenden Stundenaufzeichnungen nicht nachvollziehen. Es bestünde daher für die Gesamteinnahmen Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.

Bei der Schätzung der Einnahmen für das Beitragsjahr 2006 sei der Durchschnittswert aus 2007 und 2008 herangezogen worden.

Jahr

Einnahmen laut Meldung und laut Betriebsprüfung vom 16.12.2011 insgesamt

2006

€ 9.939,00

2007

€ 14.571,00

2008

€ 15.246,00

2009

€ 4.491,99

2010

€ 410,65

Es werde darauf

hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit Schreiben vom 23.10.2012 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Einspruch der BF (nunmehr: Beschwerde). Begründend führte die BF aus, dass - wie aus den Unterlagen hervorgehe - die BF keine Gerätschaften über ÖKL-Richtwerten an den MRS vermietet habe. Der MRS habe der BF die von ihr zur Verfügung gestellten Gerätschaften nach ÖKL-Richtwerten vergütet. Von der MRS sei versichert worden, dass dies "gewerbliche Tätigkeiten" seien und daher weder aufzeichnungs- noch beitragspflichtig wären. Darauf habe die BF auch vertraut.

3. Das Rechtsmittel der BF wurde in der Folge dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständiger Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte in dem beiliegenden Vorlagebericht vom 21.03.2013 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich das Vorbringen der BF lediglich gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel richte. Spruchpunkt 1. sei nicht beeinsprucht worden.

Die belangte Behörde stellte sodann erneut die Versicherungszeiten der BF als Dienstnehmerin der MRS im Rahmen der von ihr ausgeführten Maschinenvermietung und die von der BF im Nebengewerbe vermieteten Maschinen dar. Die für den gewerblichen Winterdienst erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig.Die belangte Behörde stellte sodann erneut die Versicherungszeiten der BF als Dienstnehmerin der MRS im Rahmen der von ihr ausgeführten Maschinenvermietung und die von der BF im Nebengewerbe vermieteten Maschinen dar. Die für den gewerblichen Winterdienst erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig.

Die ÖKL-Richtwerte der vermieteten Maschinen betragen:

Jahr

Maschine

ÖKL-Wert (inkl. USt) in EUR

Verrechneter Wert in EUR

2007

Traktor 75 PS

21,69

36,55

 

Transportmulde 2,10

1,62

 

2008

Traktor 75 PS

22,79

36,55

 

Transportmulde 2,10

1,62

 

2009

Traktor 75 PS

23,53

36,55

 

Transportmulde 2,10

1,74

 

Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4b BSVG Vermietungen nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden auf Selbstkostenbasis zu bzw. unter ÖKL verrechnet werden würden.Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG Vermietungen nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden auf Selbstkostenbasis zu bzw. unter ÖKL verrechnet werden würden.

Die belangte Behörde zitierte zur Zulässigkeit der Heranziehung der Selbstkosten nach ÖKL-Richtwerten die Begründung des Initiativantrages zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2004. Dieser sei zu entnehmen, dass es Intention des Gesetzgebers gewesen sei, als einzigen Indikator für die Selbstkostenbasis die ÖKL-Richtlinien heranzuziehen bzw. zuzulassen.

Im gegenständlichen Fall sei die Beitragspflicht über die Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Maschinen im Rahmen der Objektbetreuung bei dem verfahrensgegenständlichen öffentlichen Verkehrsbetrieb festgestellt worden, weil - ausgehend von Arbeitsstunden der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der BF - Tarife über den ÖKL-Richtwerten verrechnet worden seien. Bei den Objekten "TXXXX" (im Folgenden: "T.") und "ZXXXX" (im Folgenden: "Z.") hätten die Tarife für die Jahre 2007 und 2008 für die Maschinenvermietung wegen fehlender Stundenaufzeichnungen nicht nachvollzogen werden können. Für das Beitragsjahr 2006 seien die Einnahmen aus der Maschinenvermietung auf Basis der Jahre 2007 und 2008 (Durchschnittswert) geschätzt worden.

Es werde beantragt, das Rechtsmittel abzuweisen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.04.2013 wurde das gegenständliche Verfahren bis zu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Verfahren ZI. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt.

5. Die BF beantragte in weiterer Folge per E-Mail vom 15.04.2013 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16.04.2013 wurde dem Antrag des BF vom 15.04.2013, ihrem Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2012 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

6. Infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2010/08/0261 wurde das Verfahren vom Landeshauptmann von Steiermark mit Schreiben vom 10.06.2013 fortgesetzt und der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

Die BF nahm mit Schreiben vom 20.06.2013, beim Landeshauptmann von Steiermark am 25.06.2013 einlangend, zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung. Die MRS habe ihr immer zugesagt, dass bei gewerblichen Tätigkeiten keine Meldung an die belangte Behörde gemacht werden müsse, da die BF dafür extra bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden sei. Laut Rücksprache mit und dem Einsatzbericht von der MRS sei auch nie über ÖKL-Richtsätzen vermietet worden und sei seitens der BF auch nie eine Rechnung dafür ausgestellt worden. Es sei immer auf die MRS vertraut worden, dies im guten Gewissen, nichts falsch gemacht zu haben. Die BF sei der Auffassung, im Recht zu sein und beantrage dem Einspruch stattzugeben.

7. Am 19.06.2013 langte beim Landeshauptmann von Steiermark per E-Mail vom 18.06.2013 eine Aufstellung der belangten Behörde über konkrete beitragspflichtige Einnahmen der BF aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit in den Jahren 2006 (Schätzung) bis 2010 ein.

Eine Kopie dieser Aufstellung wurde der BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.07.2013 zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

8. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 12.03.2014 zur Entscheidung vor.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zl. 2013/08/0242 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständliche Verfahren wurde daher wieder fortgeführt.

10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2016 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, binnen festgesetzter Frist ersucht.

Die MRS kam der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes nach und legte einen Ordner mit Rechnungsstatistiken der Jahre 2007 bis 2010 sowie einigen Maschinenringrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

11. Mit Schreiben vom 04.04.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G308 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffenden - Verfahren, um Stellungnahme, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.

12. In der am 04.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen vom 03.05.2016 führte diese mit Bezug auf das Ersuchen des erkennenden Gerichtes vom 04.04.2016 aus, dass im gegenständlichen Fall zu den Umsätzen aus Maschinenvermietung die Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel die ÖKL-Richtwerte überschritten worden seien und weder behauptet noch dargelegt worden sei, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen wären. Darüber hinaus habe eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorlage geeigneter Nachweise (zB Lieferscheine) nicht durchgeführt werden können. Umsätze, für die mehr als die reinen Selbstkosten verrechnet worden seien, seien gemäß § 20a BSVG nicht von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen. Die Betriebsführer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe hätten gemäß § 20 Abs. 1 BSVG sowohl eine Auskunfts- als auch eine Mitwirkungspflicht. Sie hätten der belangten Behörde Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung seien. Verletze eine meldepflichtige Person die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr unter Setzung einer angemessenen Frist gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so sei es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch in Verfahren, in welchen keine "Nachweispflicht" (Beweislast) einer Partei statuiert sei, nicht rechtswidrig, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung der Partei in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbeziehe. Dies allerdings nur dann, wenn und insoweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen könne oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermöge (VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0098 mwN). Gegenständlich habe die BF über die Einsatzzeiten ihrer land(forst)wirtschaftlichen Maschinen im Rahmen der Maschinenvermietung bei den Objekten "T." und "Z." keine Nachweise vorlegen können. Würden keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden, so müsse die Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 20a BSVG könne niemals bedeuten, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, von jeglichen steuerlichen und unternehmerischen Grundsätzen der Rechnungslegung und Umsatznachweisen ausgenommen seien. Die in § 20a BSVG erwähnte Aufzeichnungspflicht beziehe sich ausschließlich darauf, dass diese Einnahmen der belangten Behörde nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemeldet werden müssten. Ein Nachweis darüber, dass diese Einnahmen unter bzw. zu den Selbstkosten erfolgt seien, sei aber jedenfalls erforderlich (Beschluss des BVwG Linz vom 03.11.2015, Zl. L513 2005680-1). Die Bestimmung über die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 BSVG knüpfe in vielfacher Hinsicht an steuerrechtliche Tatbestände an (vgl. VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0135). Im Einkommensteuerrecht seien alle steuerpflichtigen Betriebseinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich EU-Ausgleichszahlungen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht nach § 126 Abs. 2 BAO gelte für jene Größen, die nicht pauschal ermittelt werden könnten. Im Zweifel seien gemäß EStR Rz 4206 die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit land(forst)wirtschaftlicher Pauschalierung an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Belegaufbewahrung). Da die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Maschinen zwischen Unternehmern (Landwirt - MRS) stattfinde, unterliege sie darüber hinaus der Rechnungslegungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 UStG.12. In der am 04.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen vom 03.05.2016 führte diese mit Bezug auf das Ersuchen des erkennenden Gerichtes vom 04.04.2016 aus, dass im gegenständlichen Fall zu den Umsätzen aus Maschinenvermietung die Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel die ÖKL-Richtwerte überschritten worden seien und weder behauptet noch dargelegt worden sei, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen wären. Darüber hinaus habe eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorlage geeigneter Nachweise (zB Lieferscheine) nicht durchgeführt werden können. Umsätze, für die mehr als die reinen Selbstkosten verrechnet worden seien, seien gemäß Paragraph 20 a, BSVG nicht von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen. Die Betriebsführer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe hätten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BSVG sowohl eine Auskunfts- als auch eine Mitwirkungspflicht. Sie hätten der belangten Behörde Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung seien. Verletze eine meldepflichtige Person die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr unter Setzung einer angemessenen Frist gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so sei es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch in Verfahren, in welchen keine "Nachweispflicht" (Beweislast) einer Partei statuiert sei, nicht rechtswidrig, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung der Partei in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbeziehe. Dies allerdings nur dann, wenn und insoweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen könne oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermöge (VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0098 mwN). Gegenständlich habe die BF über die Einsatzzeiten ihrer land(forst)wirtschaftlichen Maschinen im Rahmen der Maschinenvermietung bei den Objekten "T." und "Z." keine Nachweise vorlegen können. Würden keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden, so müsse die Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 20 a, BSVG könne niemals bedeuten, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, von jeglichen steuerlichen und unternehmerischen Grundsätzen der Rechnungslegung und Umsatznachweisen ausgenommen seien. Die in Paragraph 20 a, BSVG erwähnte Aufzeichnungspflicht beziehe sich ausschließlich darauf, dass diese Einnahmen der belangten Behörde nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage gemeldet werden müssten. Ein Nachweis darüber, dass diese Einnahmen unter bzw. zu den Selbstkosten erfolgt seien, sei aber jedenfalls erforderlich (Beschluss des BVwG Linz vom 03.11.2015, Zl. L513 2005680-1). Die Bestimmung über die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, BSVG knüpfe in vielfacher Hinsicht an steuerrechtliche Tatbestände an vergleiche VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0135). Im Einkommensteuerrecht seien alle steuerpflichtigen Betriebseinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich EU-Ausgleichszahlungen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 126, Absatz 2, BAO gelte für jene Größen, die nicht pauschal ermittelt werden könnten. Im Zweifel seien gemäß EStR Rz 4206 die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit land(forst)wirtschaftlicher Pauschalierung an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Belegaufbewahrung). Da die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Maschinen zwischen Unternehmern (Landwirt - MRS) stattfinde, unterliege sie darüber hinaus der Rechnungslegungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UStG.

Es stehe fest, dass die BF von Mai 2006 bis März 2007 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" ausgeübt habe. Es stehe weiters fest, dass keinerlei Belege bzw. Aufzeichnungen über die Einnahmen aus Maschinenvermietung seitens der BF vorgelegt worden seien. Gemäß der Bestimmung des § 20 Abs. 5 BSVG sei daher die belangte Behörde zur Schätzung berechtigt gewesen. Eine Schätzung setze voraus, dass die Person einer versicherungs- bzw. beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe (vgl. VwGH zu § 42 ASVG vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0173). Die belangte Behörde treffe zwar keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt worden seien, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050, ARD 5156/8/2000). Dies entbinde die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Angesichts der Tatsache, dass die Einnahmen von April 2007 bis Dezember 2008 bekannt seien, sei das arithmetische Mittel die Schätzmethode der Wahl, da dieses Ergebnis den tatsächlichen Gegebenheiten näher komme als ein Fremdvergleich.Es stehe fest, dass die BF von Mai 2006 bis März 2007 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" ausgeübt habe. Es stehe weiters fest, dass keinerlei Belege bzw. Aufzeichnungen über die Einnahmen aus Maschinenvermietung seitens der BF vorgelegt worden seien. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG sei daher die belangte Behörde zur Schätzung berechtigt gewesen. Eine Schätzung setze voraus, dass die Person einer versicherungs- bzw. beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe vergleiche VwGH zu Paragraph 42, ASVG vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0173). Die belangte Behörde treffe zwar keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt worden seien, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche VwGH vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050, ARD 5156/8/2000). Dies entbinde die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Angesichts der Tatsache, dass die Einnahmen von April 2007 bis Dezember 2008 bekannt seien, sei das arithmetische Mittel die Schätzmethode der Wahl, da dieses Ergebnis den tatsächlichen Gegebenheiten näher komme als ein Fremdvergleich.

Die BF habe nicht vorgebracht, sich bei der belangten Behörde oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, konkret der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung wurde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2006 mit 31.10.2007, für das Jahr 2007 mit 31.10.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010, und für das Jahr 2010 mit 31.10.2011 festgestellt. Bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ab 2006 (fällig mit 31.10.2007) noch nicht verjährt gewesen, bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist allerdings schon. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Oktober 2011 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 28.09.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden der Beschwerdeführerin dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können. Es werde erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt.Die BF habe nicht vorgebracht, sich bei der belangten Behörde oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, konkret der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung wurde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2006 mit 31.10.2007, für das Jahr 2007 mit 31.10.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010, und für das Jahr 2010 mit 31.10.2011 festgestellt. Bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ab 2006 (fällig mit 31.10.2007) noch nicht verjährt gewesen, bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist allerdings schon. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Oktober 2011 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 28.09.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden der Beschwerdeführerin dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können. Es werde erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Stellungnahme der belangten Behörde waren die nachfolgenden Unterlagen beigelegt:

? Aufstellung der Umsätze aus der Maschinenvermietung - über ÖKL bzw. ohne Nachweise der Einsatzstunden

? Niederschrift der belangten Behörde mit dem damaligen Lebensgefährten der BF vom 05.12.2011

? Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.03.2012

? das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 06.10.2011

13. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.05.2016 wurde der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.01.2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Das Schreiben wurde von der BF nachweislich am 31.01.2017 übernommen. Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht bisher nicht ein.

14. Die von der MRS dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Abrechnungsunterlagen wurden der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.03.2017 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.

Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2017 ein. Die belangte Behörde führte darin aus, dass der VwGH zwar festgestellt habe, dass die ÖKL-Richtlinien dem Versicherten lediglich zur Orientierung dienen würden, ob die Selbstkosten überschritten würden oder nicht, jedoch seien die ÖKL-Richtlinien nicht der einzige Indikator für Selbstkosten. Die Versicherten hätten zunächst selbst zu beurteilen, ob Aufzeichnungen zu führen seien oder nicht. Die Behörde dürfe von den ÖKL-Werten ausgehen, solange der Versicherte nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen wären (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206). Dahingehende Nachweise seien von der BF nicht erbracht worden. Die Selbstkostenabrechnung nach ÖKL basiere laut Judikatur des VwGH auf den tatsächlichen Einsatzzeiten der vermieteten Geräte. Es seien daher hinreichend konkrete Aufzeichnungen über die Gesamtdauer des Einsatzes, der Art der verwendeten Geräte etc. notwendig. Nachweise, die dies belegen, seien für einen Teil der Umsätze nicht vorhanden. Eine Berechnung, ob zu, unter oder über ÖKL verrechnet worden sei, sei für diesen Teil der Umsätze auch nach Vorlage der Rechnungsstatistiken bzw. Rechnungen der MRS nicht möglich.Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2017 ein. Die belangte Behörde führte darin aus, dass der VwGH zwar festgestellt habe, dass die ÖKL-Richtlinien dem Versicherten lediglich zur Orientierung dienen würden, ob die Selbstkosten überschritten würden oder nicht, jedoch seien die ÖKL-Richtlinien nicht der einzige Indikator für Selbstkosten. Die Versicherten hätten zunächst selbst zu beurteilen, ob Aufzeichnungen zu führen seien oder nicht. Die Behörde dürfe von den ÖKL-Werten ausgehen, solange der Versicherte nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen wären vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206). Dahingehende Nachweise seien von der BF nicht erbracht worden. Die Selbstkostenabrechnung nach ÖKL basiere laut Judikatur des VwGH auf den tatsächlichen Einsatzzeiten der vermieteten Geräte. Es seien daher hinreichend konkrete Aufzeichnungen über die Gesamtdauer des Einsatzes, der Art der verwendeten Geräte etc. notwendig. Nachweise, die dies belegen, seien für einen Teil der Umsätze nicht vorhanden. Eine Berechnung, ob zu, unter oder über ÖKL verrechnet worden sei, sei für diesen Teil der Umsätze auch nach Vorlage der Rechnungsstatistiken bzw. Rechnungen der MRS nicht möglich.

Die belangte Behörde führte nachfolgend (unten unter Punkt II.1. festgestellte) detaillierte Berechnungen und Aufstellungen zur Schätzung der Einkünfte der BF im Jahr 2006, der Errechnung des nachzuzahlenden Beitrages auf Basis der Ergebnisse der Betriebsprüfung, zur Beitragsgrundlage für die Nebentätigkeiten sowie zur Beitragsgrundlage für den Flächenbetrieb (Versicherungswert), den Beitragssätzen und der konkreten Beitragspflicht der BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Jahre 2006 bis 2010 an. Es werde weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt.Die belangte Behörde führte nachfolgend (unten unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte) detaillierte Berechnungen und Aufstellungen zur Schätzung der Einkünfte der BF im Jahr 2006, der Errechnung des nachzuzahlenden Beitrages auf Basis der Ergebnisse der Betriebsprüfung, zur Beitragsgrundlage für die Nebentätigkeiten sowie zur Beitragsgrundlage für den Flächenbetrieb (Versicherungswert), den Beitragssätzen und der konkreten Beitragspflicht der BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Jahre 2006 bis 2010 an. Es werde weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Stellungnahme der belangten Behörde war einerseits ein Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 28.03.2017 beigelegt, wonach sich aus den vorgelegten Rechnungsstatistiken und Rechnungen der MRS keine Änderung zu dem mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.05.2016 festgestellten Sachverhalt ergebe, da die Statistiken nur pauschale Abrechnungen ohne tatsächliche Stundennachweise enthalten würden. Andererseits war erneut eine Aufstellung der Umsätze der BF aus der Maschinenvermietung beigelegt.

15. Die Stellungnahme der belangten Behörde sowie die dieser Stellungnahme beiliegenden Unterlagen wurden der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.06.2017 zur Stellungnahme binnen drei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Das Schreiben wurde von der BF nachweislich am 30.06.2017 übernommen. Eine Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht bisher nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt seit Mai 2006 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse XXXX auf alleinige Rechnung und Gefahr. Aufgrund der Flächenbewirtschaftung besteht eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.Die BF führt seit Mai 2006 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an der Lageadresse römisch 40 auf alleinige Rechnung und Gefahr. Aufgrund der Flächenbewirtschaftung besteht eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.

Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb (Versicherungswert) betragen jeweils:

Beitragsgrundlage 2006 (Mai - Dezember)

 

Einheitswert

Prozentsatz

Versicherungswert EUR

für EUR 5.000,--

15,00550

750,2750

für EUR 1.200,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 6.200,--)

16,67280

200,0736

Monatliche Beitragsgrundlage 2006

950,35

 

 

Beitragsgrundlage 2007 (Jänner - März)

 

Einheitswert

Prozentsatz

Versicherungswert EUR

für EUR 5.000,--

15,36563

768,2815

für EUR 1.200,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 6.200,--)

17,07295

204,8754

Monatliche Beitragsgrundlage

973,16

 

 

Beitragsgrundlage 2007 (April - Dezember)

 

Einheitswert

Prozentsatz

Versicherungswert EUR

für EUR 5.000,--

15,36563

768,2815

für EUR 800,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 5.800,--)

17,07295

136,5836

Monatliche Beitragsgrundlage

904,87

 

 

Beitragsgrundlage 2008

 

Einheitswert

Prozentsatz

Versicherungswert EUR

für EUR 5.000,--

15,71904

785,9520

für EUR 800,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 5.800,--)

17,46563

139,72504

Monatliche Beitragsgrundlage 2008

925,68

 

 

Beitragsgrundlage 2009

 

Einheitswert

Prozentsatz

Versicherungswert EUR

für EUR 5.000,--

16,11202

805,6010

für EUR 800,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 5.800,--)

17,90227

143,21816

Monatliche Beitragsgrundlage 2009

948,82

 

 

Beitragsgrundlage 2010

 

Einheitswert

Prozentsatz

Versicherungswert EUR

für EUR 5.000,--

16,49871

824,9355

für EUR 800,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 5.800,--)

18,33192

146,65536

Monatliche Beitragsgrundlage 2010

 

971,59

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.05.2006 bis 31.12.2010 übte die BF die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus.

Die BF vermietete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MRS:

* Allradtraktor 75 PS

* Allradtraktor 90 PS

* Kippmulde 2,10 m

* Anbaukehrmaschine 2 m

* Wassersprengeinrichtung

* Schneefräse 8kW mit Schneeketten

Die BF betrieb mit diesen Gerätschaften zumindest in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils die Tätigkeiten "Objektbetreuung" (bei sechs Haltestellen eines Unternehmens des öffentlichen Verkehrs) sowie "gewerblichen Winterdienst".

Die BF war sowohl für die Tätigkeit des gewerblichen Winterdienstes als auch der Objektbetreuung - bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.05.2006 bis 31.12.2010 - in den nachfolgenden Zeiträumen bei der MRS beschäftigt und als solche bei der Gebietskrankenkasse als überwiegend geringfügig beschäftigte Arbeiterin in den nachfolgenden Zeiträumen zur Sozialversicherung nach ASVG angemeldet.

02.05.2006

05.05.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

08.05.2006

12.05.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

15.05.2006

19.05.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

22.05.2006

24.05.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.05.2006

26.05.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

29.05.2006

02.06.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

06.06.2006

09.06.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

12.06.2006

14.06.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

16.06.2006

16.06.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

19.06.2006

23.06.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.06.2006

30.06.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

03.07.2006

07.07.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

10.07.2006

14.07.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

17.07.2006

21.07.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

24.07.2006

28.07.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

01.08.2006

04.08.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

07.08.2006

11.08.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

14.08.2006

14.08.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

16.08.2006

18.08.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

21.08.2006

25.08.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

28.08.2006

01.09.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

04.09.2006

08.09.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

11.09.2006

15.09.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

18.09.2006

22.09.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

25.09.2006

29.09.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

02.10.2006

06.10.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

09.12.2006

13.10.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

16.10.2006

25.10.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

23.10.2006

25.10.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

27.10.2006

27.10.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

30.10.2006

31.10.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

02.11.2006

03.11.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

06.11.2006

10.11.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

13.11.2006

17.11.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

20.11.2006

24.11.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

27.11.2006

01.12.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

04.12.2006

07.12.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

09.12.2006

09.12.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

11.12.2006

16.12.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

18.12.2006

22.12.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

27.12.2006

30.12.2006

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

02.01.2007

05.01.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

08.01.2007

12.01.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

15.01.2007

19.01.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

22.01.2007

26.01.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

29.01.2007

02.02.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

05.02.2007

09.02.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

12.02.2007

16.02.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

19.02.2007

23.02.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.02.2007

02.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

05.03.2007

09.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

12.03.2007

16.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

19.03.2007

23.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.03.2007

28.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

30.03.2007

30.03.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

02.04.2007

04.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

06.04.2007

06.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

10.04.2007

13.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

16.04.2007

20.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

23.04.2007

27.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

30.04.2007

30.04.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

02.05.2007

04.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

07.05.2007

11.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

14.05.2007

16.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

18.05.2007

18.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

21.05.2007

25.05.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

29.05.2007

01.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

04.06.2007

06.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

08.06.2007

08.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

11.06.2007

15.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

18.06.2007

22.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

25.06.2007

29.06.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

02.07.2007

07.07.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

09.07.2007

13.07.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.07.2007

20.07.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

23.07.2007

26.07.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

01.08.2007

03.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

06.08.2007

10.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

13.08.2007

14.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

16.08.2007

17.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

20.08.2007

24.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

27.08.2007

29.08.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

03.09.2007

07.09.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

10.09.2007

14.09.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

17.09.2007

21.09.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

24.09.2007

28.09.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

01.10.2007

05.10.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

08.10.2007

12.10.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

15.10.2007

19.10.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

22.10.2007

25.10.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

29.10.2007

29.10.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

02.11.2007

02.11.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

05.11.2007

09.11.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

12.11.2007

16.11.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

19.11.2007

23.11.2007

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.11.2007

25.02.2008

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

26.02.2008

29.02.2008

10 - Arbeiterin

01.03.2008

22.06.2009

G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin

Es konnte nicht

festgestellt werden, dass die BF neben der Maschinenvermietung auch ihre Arbeitskraft verrechnet hätte.

Auch konnte im beschwerdegegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass die BF im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen wäre.

Für das Jahr 2006 wurden weder von der BF noch von der MRS Rechnungsstatistiken, Rechnungen oder Lieferscheine vorgelegt, noch scheinen in dem im Verwaltungsakt einliegenden Einsatzbericht der BF vom MRS Leistungen für das Jahr 2006 auf. Dennoch war die BF im Zeitraum 01.05.2006 bis 31.12.2006 jedenfalls schon bei der MRS als geringfügig beschäftigte Arbeiterin angemeldet. Die Einkünfte aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte wurde daher von der belangten Behörde im Rahmen der Schätzung aus dem arithmetischen Mittel der Einnahmen der Jahre 2008 und 2009 errechnet.

Aus den im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegenden Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Mietverhältnisse die Abrechnung der Leistungen ausschließlich mit Pauschalbeträgen erfolgte. Die mit den Rechnungsstatistiken im jeweiligen Abrechnungszeitraum korrespondierenden Lohnabrechnungen der BF bei der MRS weisen - bis auf eine einzige Ausnahme - erheblich weniger geleistete Arbeitsstunden der BF auf, als Stunden der Maschinenvermietung jeweils verrechnet wurden:

Hinsichtlich der Objektbetreuung bei den sechs Haltestellen der XXXX GmbH ergeben sich daraus in den nachfolgenden Zeiträumen die nachfolgenden Differenzen:Hinsichtlich der Objektbetreuung bei den sechs Haltestellen der römisch 40 GmbH ergeben sich daraus in den nachfolgenden Zeiträumen die nachfolgenden Differenzen:

Zeitraum

Stunden vermietete Geräte lt. Einsatzbericht MRS

Geleistete Stunden laut Lohnabrechnung

Differenz

Mai 2007

24,50

31,25

-6,75

Juni 2007

51,50

31,00

+20,50

Juli 2007

78,50

31,00

+47,50

August 2007

51,50

31,00

+20,50

September 2007

51,50

31,00

+20,50

Oktober 2007

51,50

31,00

+20,50

November 2007

51,50

35,50

+16,00

Dezember 2007

51,50

35,50

+16,00

Jänner 2008

51,50

Fehlt

 

Februar 2008

51,50

35,50

+16,00

März 2008

51,50

35,50

+16,00

April 2008

51,50

31,00

+20,50

Mai 2008

51,50

31,00

+20,50

Juni 2008

51,50

31,00

+20,50

Juli 2008

51,50

31,00

+20,50

August 2008

51,50

31,00

+20,50

September 2008

51,50

31,00

+20,50

Oktober 2008

51,50

31,00

+20,50

November 2008

51,50

32,50

+19,00

Dezember 2008

51,50

32,50

+19,00

Jänner 2009

51,50

25,83

+25,67

Februar 2009

39,50

fehlt

 

März 2009

37,50

25,83

+11,67

April 2009

38,00

23,33

+14,67

Mai 2009

37,75

24,33

+13,42

Juni 2009

37,75

1

+36,75

Auch wenn die Vermietung im Rahmen der Objektbetreuung der XXXX grundsätzlich zu einem Stundensatz unter ÖKL-Richtsätzen erfolgte, so ergibt sich aus den dargestellten Stundendifferenzen eine tatsächlich geringere Vermietungszeit im Verhältnis der Gesamteinnahmen, sodass die Vermietung über ÖKL-Richtwerten erfolgte. Auch wenn die Vermietung im Rahmen der Objektbetreuung der römisch 40 grundsätzlich zu einem Stundensatz unter ÖKL-Richtsätzen erfolgte, so ergibt sich aus den dargestellten Stundendifferenzen eine tatsächlich geringere Vermietungszeit im Verhältnis der Gesamteinnahmen, sodass die Vermietung über ÖKL-Richtwerten erfolgte.

Bei den übrigen Tätigkeiten im Rahmen der Objektbetreuung konnte mangels Stundennachweisen nicht festgestellt werden, ob die Vermietung zu, über oder unter ÖKL-Richtsätzen erfolgte. Mangels entsprechendem Vorbringen oder vorliegender Nachweise konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Vermietung zu tatsächlichen Selbstkosten erfolgte, die höher als die ÖKL-Richtsätze waren. Die BF verfügt - außer den aktenkundigen Lohnabrechnungen - ihren Angaben nach über keinerlei Unterlagen über ihre Nebentätigkeit mit der MRS.

Insgesamt erzielte die BF folgende Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten:

Jahr

Schätzung

 

2006

arithmetisches Mittel der Jahre 2007 und 2008

9.939,00

 

Jahr

Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ohne Nachweise

Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel über ÖKL

Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel insgesamt

2007

975,00

13.596,00

14.571,00

2008

1.650,00

13.596,00

15.246,00

2009

300,00

4.191,99

4.491,99

2010

160,30

250,35

410,65

Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die oben genannten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten der belangten Behörde (alljährlich) gemeldet hätte.

Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 28.09.2012 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.10.2011 wurde die BF von der Prüfung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit sowie über ihre Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht gemäß §§ 20, 20a BSVG informiert und die BF aufgefordert, Aufzeichnungen über die Bruttoeinnahmen samt Lieferscheinen, Statistiken und dergleichen für die Jahre 2006 bis 2010 vorzulegen. Die Vorlage der Unterlagen wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2011 urgiert. Im Rahmen der mit dem Ehegatten (damals noch Lebensgefährten) der BF aufgenommen Niederschrift am 05.12.2011 wurde die Vorlage sämtlicher Abrechnungen und Lieferscheine in Aussicht gestellt. Tatsächlich zur Vorlage kam lediglich der Einsatzbericht der MRS für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.12.2010. Die BF notierte handschriftlich auf der Ausfertigung der Niederschrift "LS wurden nicht geschrieben! Es wurden nur Notizen auf d. Kalender mitgeführt, die monatlich d. MR durchgegeben wurden."Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 28.09.2012 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.10.2011 wurde die BF von der Prüfung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit sowie über ihre Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraphen 20, 20 a, BSVG informiert und die BF aufgefordert, Aufzeichnungen über die Bruttoeinnahmen samt Lieferscheinen, Statistiken und dergleichen für die Jahre 2006 bis 2010 vorzulegen. Die Vorlage der Unterlagen wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2011 urgiert. Im Rahmen der mit dem Ehegatten (damals noch Lebensgefährten) der BF aufgenommen Niederschrift am 05.12.2011 wurde die Vorlage sämtlicher Abrechnungen und Lieferscheine in Aussicht gestellt. Tatsächlich zur Vorlage kam lediglich der Einsatzbericht der MRS für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.12.2010. Die BF notierte handschriftlich auf der Ausfertigung der Niederschrift "LS wurden nicht geschrieben! Es wurden nur Notizen auf d. Kalender mitgeführt, die monatlich d. MR durchgegeben wurden."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.2012 wurde die BF zur Vorlage der Kalender mit den Notizen über ihre MRS-Tätigkeiten für die Jahre 2007 bis 2010 sowie der "ASVG-Zeitauswertungen" dieser Tätigkeit der Jahre 2007 bis 2010 aufgefordert. Laut Aktenvermerk vom 29.02.2012 hat die BF telefonisch angegeben, über die Kalender nicht mehr zu verfügen. Mit Schreiben vom 05.03.2012 legte die BF die nunmehr aktenkundigen Lohnzettel vor und führte auch schriftlich an, die Kalender nicht mehr zu haben.

Basierend auf den Lohnabrechnungen und dem Einsatzbericht der MRS sowie der sich daraus ergebenden Stundendifferenzen konnte die belangte Behörde für die meisten Tätigkeiten ÖKL-Werte berechnen und auch feststellen, dass die Vermietung konkret zu Preisen über ÖKL-Werten erfolgte.

Für einzelne Vermietungen fehlen jedoch Stundenaufzeichnungen und wurde auch nicht dargelegt, dass die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel auf Basis tatsächlicher (höherer) Selbstkosten erfolgte, sodass die belangte Behörde eine ÖKL-Berechnung nicht durchführen konnte.

Aus den Berechnungen der belangten Behörde ergeben sich somit folgende Beitragsgrundlagen für die Nebentätigkeiten der BF:

Jahr

Gesamteinahmen in EUR

BTG jährlich in EUR 30 % der Einnahmen

BTG monatlich in EUR

2006

9.939,00

2.981,70

372,71

2007

14.571,00

4.371,30

364,28

2008

15.246,00

4.573,80

381,15

2009

4.491,99

1.347,60

112,30

2010

410,65

123,20

10,27

Auf Basis der gesetzlich im jeweiligen Zeitraum geltenden Beitragssätze

Beitragssätze

KV

PV

UV

Gesamt

01.01.2006

7,50

14,75

1,9

24,15

01.01.2007

7,50

15

1,9

24,40

01.01.2008

7,65

15

1,9

24,55

01.01.2009

7,65

15

1,9

24,55

01.01.2010

7,65

15

1,9

24,55

ergibt sich die folgende Gesamtbeitragspflicht:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

Monatsbeitrag EUR

 

01.05.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

950,35

Flächenbetrieb

229,52

 

 

Nebentätigkeit

372,71

Nebentätigkeit

90,00

 

 

Gesamt

1.323,06

Gesamt

319,52

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

973,16

Flächenbetrieb

237,45

 

 

Nebentätigkeit

364,28

Nebentätigkeit

88,89

 

 

Gesamt

1.337,44

Gesamt

326,34

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2008 bis 30.06.2008

Flächenbetrieb

904,87

Flächenbetrieb

220,79

 

 

Nebentätigkeit

364,28

Nebentätigkeit

88,88

 

 

Gesamt

1.269,15

Gesamt

309,67

 

 

 

 

 

 

 

01.07.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

925,68

Flächenbetrieb

227,25

 

 

Nebentätigkeit

381,15

Nebentätigkeit

93,57

 

 

Gesamt

1.306,83

Gesamt

320,82

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

948,82

Flächenbetrieb

232,83

 

 

Nebentätigkeit

112,30

Nebentätigkeit

27,58

 

 

Gesamt

1.061,12

Gesamt

260,51

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.03.2010

Flächenbetrieb

971,59

Flächenbetrieb

238,53

 

 

Nebentätigkeit

10,27

Nebentätigkeit

2,52

 

 

Gesamt

981,86

Gesamt

241,05

 

Auf Basis der Betriebsprüfung ergibt sich aus der Differenz der monatlichen Beitragsgrundlage vor Prüfung und nach Prüfung der folgende nachzuzahlende Betrag:

Zeitraum Monat/Jahr

Mtl. BG vor Betriebsprüfung in EUR

Mtl. BG nach Betriebsprüfung in EUR

 

05/2006 - 12/200605 aus 2006, - 12/2006

208,14

289,75

 

01/2007 - 03/200701 aus 2007, - 03/2007

222,85

306,28

 

04/2007 - 12/200704 aus 2007, - 12/2007

207,22

290,63

 

01/2008 - 12/200801 aus 2008, - 12/2008

220,17

310,82

 

01/2009 - 12/200901 aus 2009, - 12/2009

232,93

260,51

 

01/2010 - 12/201001 aus 2010, - 12/2010

238,53

241,05

 

Nachverrechnung Beiträge

 

 

3.102,86

BZ 34/4 BSVG

 

 

155,13

Gesamt

 

 

3.257,99

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde erhoben durch den im Akt einliegenden Einsatzbericht der MRS für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.12.2010, die von der MRS vorgelegten Rechnungsstatistiken und Rechnungen der Jahre 2007 bis 2010, die von der BF vorgelegten Lohnabrechnungen für den Zeitraum Mai 2007 bis Juni 2009 sowie die im Akt einliegenden und nachvollziehbaren Rechnungsnachweise der belangten Behörde für den gegenständlich relevanten Zeitraum, insbesondere den Aktenvermerk vom 12.03.2012 sowie den mit Stellungnahmen vom 03.05.2016 sowie vom 22.06.2017 jeweils vorgelegten Aufstellungen der Umsätze aus der Maschinenvermietung über ÖKL-Werten bzw. ohne vorhandene Nachweise. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten der BF.

Die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch die BF seit Mai 2006 an der festgestellten Adresse auf alleinige Rechnung und Gefahr sowie die daraus resultierende Pflichtversicherung der BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung blieb unbestritten. Unbestritten blieben weiters die Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb (Versicherungswerte).

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF neben der Maschinenvermietung ihre Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des gegenständlichen Bescheides sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug, wonach die BF bei der MRS beschäftigt und als solche bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet war. Aus den vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt sich weiters, dass die BF aus dem Dienstverhältnis zur MRS einen Lohn bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht.

Dass die BF eine Gewerbeberechtigung besessen hätte, wurde zu keiner Zeit von keiner Partei vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben.

Nachdem die BF bereits seit dem Jahr 2004 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin bei der MRS beschäftigt war, die BF seit Mai 2006 den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt und die BF keinerlei substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattete, dass sie in diesem Zeitraum nachvollziehbar - entgegen dem diesbezüglich ausführlichen Sozialversicherungsdatenauszug - keine Nebentätigkeit ausgeübt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zumindest seit 01.05.2006 die Ausübung einer Nebentätigkeit feststellte. Der übrige Zeitraum wurde darüber hinaus nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den verrichteten Tätigkeiten, den konkret vermieteten Maschinen und zum Maschineneinsatz bzw. zur Maschinenvermietung beruhen im Wesentlichen auf dem Einsatzbericht der MRS, auf den von der MRS vorgelegten Rechnungsstatistiken der BF sowie auf den von der BF vorgelegten Lohnabrechnungsunterlagen. Daraus ergeben sich zwischen der Stundenanzahl der vermieteten Maschinen sowie den Arbeitsstunden der BF die festgestellten - erheblichen - Differenzen, sodass der belangten Behörde auch hier - erneut auch mangels substanziiertem Vorbringen der BF - nicht entgegen getreten werden kann, wenn diese ausführt, dass die verrechneten Stundensätze der Maschinenvermietung zwar - soweit überprüfbar - grundsätzlich unter bzw. zu ÖKL-Werten gelegen wären, aufgrund der massiven Differenzen zwischen den Stunden der Maschinenvermietung und den Arbeitsstunden der BF bei der MRS aber angenommen werden muss, dass die Maschinen zu mehr Stunden abgerechnet worden sind, als sie tatsächlich vermietet wurden, um damit die ÖKL-Richtwerte zu unterschreiten. Rechnet man die Gesamteinkünfte der BF pro Jahr auf die Arbeitsstunden der BF laut Lohnabrechnung um, so ergibt sich beinahe überall eine Vermietung der Maschinen über ÖKL-Richtsätzen.

Die BF hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass ihre tatsächlichen Selbstkosten über ÖKL-Richtsätzen gelegen wären und sie zu diesen tatsächlichen Kosten verrechnet hätte.

Die festgestellten Einnahmen der BF aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel basieren im Zeitraum 2007 bis 2010 auf den von der BF selbst angegebenen Einnahmen. Für das Jahr 2006 nahm die belangte Behörde eine Schätzung insofern vor, als sie die Einnahmen aus 2007 (EUR 14.571,00) mit jenen aus 2008 (EUR 15.246,00) addierte (EUR 29.817,00) und das arithmetische Mittel (dividiert durch 2 = EUR 14.908,50) errechnete. Nachdem die BF erst ab 01.05.2006 den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führte, wurde das von der belangten Behörde errechnete arithmetische Mittel von EUR 14.908,50 (dividiert durch 12 und das Ergebnis multipliziert mit 8) auf acht Versicherungsmonate umgerechnet, sodass sich für den Zeitraum 01.05.2006 bis 31.12.2010 geschätzte Einnahmen in Höhe von EUR 9.939,00 ergaben.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF jährlich ihre Umsätze aus der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit der belangten Behörde gemeldet hat, ergibt sich schon daraus, dass die BF überhaupt bestreitet, dass eine sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit vorlag und sie entsprechend überhaupt keine Aufzeichnungen dazu geführt hat. Dass sie eine jährliche Meldung an die belangte Behörde veranlasst hätte, wurde zudem auch nicht vorgebracht.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die von der belangten Behörde vorgenommenen und nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Berechnungen wurden hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten der BF im Zeitraum 01.05.2006 bis 31.12.2010 eine gesonderte Beitragspflicht besteht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. näher bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Abs. 2 leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die nach Abs. 4b leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.Gemäß Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, leg. cit. in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.

§ 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I Nr. 101/2001) lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,) lautet wie folgt:

"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.""(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

§ 20a BSVG (idF. vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete wie folgt:Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105) lautete wie folgt:

"Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen."

In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1") zum BSVG (idF. vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1. Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2. der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5. wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) zum BSVG in der Fassung vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1. Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zugeordnet, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen gemäß Ziffer 3.2.2. der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5. wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zugeordnet.

Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:Mit dem SRÄG 2004 wurde dem Paragraph 20 a, BSVG folgender Satz angefügt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1. und 3.2.2. durch die Ziffer 3.2. ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Weiter wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1. und 3.2.2. durch die Ziffer 3.2. ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.

Die Ziffer 3.5. betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Die Ziffer 3.5. betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist daher - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, S. 13) zum SRÄG 2004 findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:

"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...) Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2012 sprach die belangte Behörde aus, dass die BF mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.05.2006 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt (Spruchpunkt 1).3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2012 sprach die belangte Behörde aus, dass die BF mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.05.2006 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt (Spruchpunkt 1).

Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum von 01.05.2006 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für die BF fest (Spruchpunkt 2.).

In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde führt die BF im Kern aus, dass ihrer Meinung nach die Vermietung ihrer land(forst)wirtschaftlichen Geräte unter den ÖKL-Werten verrechnet worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. § 23 Abs. 4b BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt mehrfach und ausführlich mit der Frage der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht im Zusammenhang mit einem Teil der bäuerlichen Nebentätigkeiten auseinandergesetzt und zuletzt im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Die zuletzt genannte Bestimmung in der seit dem SRÄG 2004 gültigen Fassung lege in ihrem ersten Satz eine Verpflichtung fest, dass ein/eine Landwirt(in) verpflichtet sei, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien jedoch bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.

Gemäß § 20a zweiter Satz BSVG idF. SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil die BF im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.Gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG in der Fassung SRÄG 2004 sind Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nur dann von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, wenn es sich um "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden" und um "Einnahmen aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" handelt. Folgt man der im zitierten Erkenntnis vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, sind die im gegenständlichen Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil die BF im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

Gemäß § 20a BSVG haben die in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b BSVG erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.Gemäß Paragraph 20 a, BSVG haben die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.

Wie festgestellt, besteht zwischen den der MRS verrechneten Stunden der Maschinenvermietung und den konkreten Arbeitsstunden der BF als geringfügig beschäftigter Arbeiterin im jeweils korrespondierenden Zeitraum erhebliche Differenzen dahingehend, dass an Maschinenvermietung durchschnittlich 15 bis 20 Stunden pro Monat mehr verrechnet wurden, als die BF bei der MRS zur Sozialversicherung angemeldet war. Auch wenn die Vermietung der Maschinen - soweit aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen feststellbar - grundsätzlich zu oder unter ÖKL-Richtwerten erfolgte, ergibt sich aus der notwendigen Umrechnung auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der BF ein weitaus höherer Stundensatz für die vermieteten Maschinen, sodass größtenteils von einer Vermietung über ÖKL-Richtwerten gesprochen werden muss. Die Stundendifferenzen sind darüber hinaus offensichtlich und brachte die BF auch zu keiner Zeit vor, dass ihr diese nicht bewusst gewesen wären. Die BF hat auch nicht vorgebracht, dass ihre tatsächlichen Selbstkosten über den ÖKL-Richtsätzen gelegen wären.

Hinsichtlich des Beitragszeitraumes 01.05.2006 bis 31.12.2006 liegen überhaupt keinerlei Unterlagen über die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit der BF vor.

In diesem Zusammenhang wird auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des § 20 Abs. 5 BSVG hinzuweisen, der wie folgt lautet:In diesem Zusammenhang wird auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG hinzuweisen, der wie folgt lautet:

"§ 20 [...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen und hat mehrmals versucht, die BF zur Vorlage geeigneter Nachweise zu bewegen. Die belangte Behörde hat schlussendlich sogar die Vorlage von Lohnabrechnungen und jener Kalender erbeten, auf welchen die BF laut eigenen Angaben die Einsatzzeiten der Maschinen vermerkt hat, welche dann telefonisch an die MRS weitergeleitet wurden. Dass die BF ihren eigenen Angaben nach über diese Kalender oder sonstige Nachweise nicht mehr verfügte, kann der belangten Behörde nicht angelastet werden.

Hinsichtlich des Zeitraumes 01.05.2006 bis 31.12.2006 war die belangte Behörde in Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 5 BSVG in der jeweils geltenden Fassung jedenfalls berechtigt, die Einnahmen der BF in diesem Zeitraum zu schätzen. Nachdem für die Jahre 2007 und 2008 beinahe gleichbleibende Einkünfte festgestellt wurden, ist es naheliegend, die Einnahmen für 2006 aus den daraus resultierenden Durchschnittsmonatseinkünften zu berechnen. Diese Methode liegt nachvollziehbar näher an den tatsächlichen Umständen als ein Fremdvergleich und kann der belangten Behörde diesbezüglich nicht entgegengetreten werden.Hinsichtlich des Zeitraumes 01.05.2006 bis 31.12.2006 war die belangte Behörde in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG in der jeweils geltenden Fassung jedenfalls berechtigt, die Einnahmen der BF in diesem Zeitraum zu schätzen. Nachdem für die Jahre 2007 und 2008 beinahe gleichbleibende Einkünfte festgestellt wurden, ist es naheliegend, die Einnahmen für 2006 aus den daraus resultierenden Durchschnittsmonatseinkünften zu berechnen. Diese Methode liegt nachvollziehbar näher an den tatsächlichen Umständen als ein Fremdvergleich und kann der belangten Behörde diesbezüglich nicht entgegengetreten werden.

Aus diesem Grund und in Ermangelung von Aufzeichnungen hinsichtlich der nicht beurteilbaren Vermietungen ergibt sich, dass die BF hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterlag (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

Bei den Einkünften aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel handelt es sich um zusätzliche Einnahmen der BF, die im vorliegenden Beschwerdefall der Beitragspflicht unterworfen sind.

3.4. Wie bereits ausgeführt, haben gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG die in § 2 Abs. 2 Z 1 und 1a BSVG genannten Personen, sofern zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich ist und deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e BSVG zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach §20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.3.4. Wie bereits ausgeführt, haben gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und eins a BSVG genannten Personen, sofern zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich ist und deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e BSVG zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach §20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

Der mit "Beitragszuschlag" betitelte § 34 BSVG in der seit 01.01.2006 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 lautet:Der mit "Beitragszuschlag" betitelte Paragraph 34, BSVG in der seit 01.01.2006 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, lautet:

"§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:"§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß Paragraph 16, meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.

(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Absatz 2, hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.

(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.(3a) Der im Absatz 2, vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 39 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben."(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben."

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ihre Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeiten der belangten Behörde gemeldet hätte, was auch seitens der BF nicht vorgebracht wurde, zumal entsprechende Aufzeichnungen über Einnahmen gemäß § 20a BSVG nicht (oder nicht ausreichend) vorliegen.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ihre Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeiten der belangten Behörde gemeldet hätte, was auch seitens der BF nicht vorgebracht wurde, zumal entsprechende Aufzeichnungen über Einnahmen gemäß Paragraph 20 a, BSVG nicht (oder nicht ausreichend) vorliegen.

Die belangte Behörde war daher berechtigt, gemäß § 34 Abs. 4 BSVG zu den nachverrechneten Beiträgen einen Beitragszuschlag zu verrechnen. Der verrechnete Beitragszuschlag beträgt auch tatsächlich fünf Prozent des nachverrechneten Betrages.Die belangte Behörde war daher berechtigt, gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BSVG zu den nachverrechneten Beiträgen einen Beitragszuschlag zu verrechnen. Der verrechnete Beitragszuschlag beträgt auch tatsächlich fünf Prozent des nachverrechneten Betrages.

3.5. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.5. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).

Die BF hat nicht vorgebracht, sich bei der belangten Behörde oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen ist.

Die BF hat sich vielmehr auf die Auskunft der MRS als ihren Vertragspartner verlassen. Auch wenn das Vorbringen der BF, sie habe auf die Auskünfte der MRS vertraut, da diese sowohl mit Landwirtschaftskammer als auch belangter Behörde in enger Zusammenarbeit stehe, nicht gänzlich außer Acht gelassen und die an Meldepflichtige gerichtete Erkundigungspflicht nicht überspannt werden darf, so muss der BF im gegenständlichen Fall jedoch vorgehalten werden, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass ihr die Differenzen der Stunden zwischen Maschinenvermietung und der von ihr geleisteten Arbeitsstunden und sich die daraus ergebenden möglichen Konsequenzen nicht bewusst gewesen wären.

Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.

In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen hat.

Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2006, 2007, 2008, 2009, 2010) eingetreten.

Abgesehen davon wäre die BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihr ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" erfasst.Abgesehen davon wäre die BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihr ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" erfasst.

Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.

Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Mit ihrem Aufforderungsschreiben vom 06.10.2011 (OZ 4 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welche eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.

Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substanziierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus von der BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substanziierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus von der BF auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Betriebsmittel, geringfügige Beschäftigung, landwirtschaftlicher
Betrieb, Nebentätigkeit, Pflichtversicherung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004317.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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