Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W269 2106718-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2017, XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, dieser vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, folgenden Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2017, römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, dieser vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, folgenden Beschluss gefasst:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Asylwerber stellte am 11.12.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem Asylwerber wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Asylwerber wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 55 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 55 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 06.09.2017 stellte der Asylwerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 06.09.2017 gab der Asylwerber zu Protokoll, dass die Gründe für seine Asylantragstellung die gleichen seien wie bei seinem ersten Asylantrag. Seine Lage habe sich aber verschlimmert, weil man ihn in Afghanistan nun nicht mehr akzeptieren werde, weil er in Österreich Alkohol getrunken und mit Frauen geschlechtlich verkehrt habe. Außerdem sei seine Frau, die er nach islamischem Recht geheiratet habe, im 5. Monat schwanger.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.09.2017 erklärte der Asylwerber abermals, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien und er keine anderen Gründe angeben könne. Seine Frau sei aber im 5. Monat schwanger, weshalb der Asylwerber in Österreich bleiben wolle.
3. Mit gegenständlichem, gemäß §§ 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 12.09.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 auf.3. Mit gegenständlichem, gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 12.09.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 auf.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen des Asylwerbers kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe; folglich werde der Antrag des Asylwerbers vom 06.09.2017 voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Auch seine Abschiebung nach Afghanistan lasse keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK erwarten.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen des Asylwerbers kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe; folglich werde der Antrag des Asylwerbers vom 06.09.2017 voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Auch seine Abschiebung nach Afghanistan lasse keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2, 3 und 8 EMRK erwarten.
Nach Rückübersetzung bestätigte der Asylwerber die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides.
4. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 14.09.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W269 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.4. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 14.09.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W269 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Feststellungen:
Der Asylwerber ist Staatsangehöriger Afghanistans.
Mit rechtkräftig negativem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens reiste der Asylwerber am 28.04.2017 in die Ukraine aus und kehrte am 04.09.2017 wieder nach Österreich zurück.
Der Asylwerber hat in weiterer Folge am 06.09.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen im Wesentlichen mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens begründet. Nicht festgestellt werden kann, dass der Asylwerber aufgrund seines Alkoholkonsums und des geschlechtlichen Verkehrs mit Frauen in Österreich Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hat. Festgestellt wird, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan zwischenzeitlich nicht eingetreten ist.
Der Asylwerber ist gesund.
Der Asylwerber hat seine in Österreich asylberechtigte Lebensgefährtin im November 2015 in Österreich kennengelernt und im Oktober 2016 nach islamischem Recht geheiratet. Die Lebensgefährtin lebt mit dem Asylwerber nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern bei ihren Eltern. Die Lebensgefährtin des Asylwerbers ist im 5. Monat schwanger.
Der Asylwerber ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er hat den Deutschkurs A2 abgeschlossen und spricht etwas Deutsch.
Der Asylwerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Asylwerber verfügt über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers, zum Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in Afghanistan wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Dass sich die Situation in Afghanistan nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2017.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Asylwerbers im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf dessen Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 06.09.2017 sowie dessen Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 12.09.2017.
Der Asylwerber hat sich im Zuge der mit ihm durchgeführten Befragungen im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf jene Fluchtgründe gestützt, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht hat. Sein weiteres Vorbringen, wonach er in Afghanistan nicht mehr akzeptiert werden würde, weil er in Österreich Alkohol konsumiert und mit Frauen geschlechtlich verkehrt habe, ändert daran nichts, zumal nicht für jedermann in Afghanistan bekannt ist, welchen Aktivitäten der Asylwerber in Österreich nachgegangen ist. Darüber hinaus hat der Asylwerber seine Lebensgefährtin nach islamischem Recht geheiratet, weshalb ihm keine außereheliche Beziehung zu seiner Lebensgefährtin vorgeworfen werden kann. Schließlich hat der Asylwerber in seiner Erstbefragung am 06.09.2017 befragt danach, seit wann ihm die Änderung seiner Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, angegeben: "Ich wusste, dass wenn ich Afghanistan verlasse, nicht mehr willkommen bin und ich wollte auch nicht mehr zurückgehen. ". Daraus ergibt sich, dass ihm der Umstand, er werde aufgrund von Alkoholkonsum und Geschlechtsverkehr in Österreich von seinen Landsleuten in Afghanistan nicht mehr akzeptiert, bereits bei seiner Ausreise aus Afghanistan bekannt war.
Die Feststellung, dass der Asylwerber Österreich nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 28.04.2017 verlassen hat und am 04.09.2017 wieder nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus den Angaben des Asylwerbers und aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wonach der Asylwerber zumindest von 07.07.2017 bis 05.09.2017 nicht in Österreich gemeldet war.
Die Feststellung, dass der Asylwerber gesund ist, beruht auf seinen eigenen Angaben.
Die Feststellungen, dass der Asylwerber in Österreich nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation ist sowie dass er einen Deutschkurs A2 abgeschlossen hat und etwas Deutsch spricht, ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Asylwerbers.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Asylwerbers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des Asylwerbers und zur Eheschließung nach islamischem Recht gründen sich auf die Angaben des Asylwerbers.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit.mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit.mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
§ 75 (23) AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, (23) AsylG 2005 lautet:
"Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.""Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,."
3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Asylgesetz 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Asylgesetz 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:
Mit rechtkräftig negativem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 28.04.2017 reiste der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 12a Abs. 6 Asylgesetz 2005, wonach Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, liegt gegen den Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.Mit rechtkräftig negativem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 28.04.2017 reiste der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, Asylgesetz 2005, wonach Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, liegt gegen den Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.
3.2.2. res iudicata:
Der Asylwerber hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auch das weitere Vorbringen, wonach der Asylwerber aufgrund von Alkoholkonsum und Geschlechtsverkehr in Österreich von seinen Landsleuten in Afghanistan im Fall der Rückkehr nicht mehr akzeptiert werden würde, stellt, wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt dar.
Auch die für den Asylwerber maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleich geblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.
3.2.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:
3.2.3.1. Im nunmehr zweiten Asylverfahren bestehen – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.3.2.3.1. Im nunmehr zweiten Asylverfahren bestehen – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Es sind keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes Vorbringen hiezu getätigt.
3.2.3.2. Es liegt weiters auch keine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK vor: Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist anzuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist.3.2.3.2. Es liegt weiters auch keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK vor: Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist anzuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist.
Im hier zu beurteilenden Fall hat der Asylwerber außer seiner in Österreich asylberechtigten Lebensgefährtin keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Hinsichtlich der vom Asylwerber geführten Lebensgemeinschaft ist ganz wesentlich hervorzuheben, dass der Asylwerber seine Lebensgefährtin erst im November 2015 kennengelernt hat und die Lebensgemeinschaft somit zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als sein (erstes) Asylverfahren mit Bescheid vom 08.04.2015 bereits negativ abgeschlossen war. Sowohl der Asylwerber als auch seine Lebensgefährtin mussten sich demnach des unsicheren Aufenthaltes des Asylwerbers bewusst sein (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Hinzu kommt, dass der Asylwerber mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine Pflegebedürftigkeit oder finanzielle Abhängigkeit der Lebensgefährtin wurde nicht vorgebracht. Sollte die im 5. Monat schwangere Lebensgefährtin allfällige Unterstützung benötigen, könnte diese durch ihre Eltern, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, erfolgen. Sie ist daher nicht auf die Unterstützung durch den Asylwerber angewiesen.
Festzuhalten ist auch, dass es dem Asylwerber bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren und mit seiner Lebensgefährtin zusammenzuleben (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es dem Asylwerber bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren und mit seiner Lebensgefährtin zusammenzuleben (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Zu dem noch ungeborenen Kind ist anzuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind erst mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90).Zu dem noch ungeborenen Kind ist anzuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind erst mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90).
In Bezug auf das Privatleben des Asylwerbers ist festzuhalten, dass er sich drei Jahre und etwas mehr als neun Monate in Österreich aufhält, wobei er zwischenzeitlich knapp fünf Monate in der Ukraine verbracht hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren keine maßgebende Bedeutung für die Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK zu (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Weiters ist hervorzuheben, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Asylwerber spricht nach seinen eigenen Angaben etwas Deutsch und hat den Deutschkurs A2 abgeschlossen. Gemessen an dem Zeitraum, den sich der Asylwerber nunmehr in Österreich aufhält, wäre zu erwarten, dass er sich weit über dieses Niveau hinausreichende Deutschkenntnisse angeeignet hätte. Weiters ist er weder in einem Verein noch in einer Organisation Mitglied. Auch dem Akteninhalt ist keine besondere Integrationsverfestigung des Asylwerbers, etwa in Form von tiefgreifenden Freundschaften oder ehrenamtlichem Engagement zu entnehmen. Es kann somit von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und einer herausragenden Integration keine Rede sein.In Bezug auf das Privatleben des Asylwerbers ist festzuhalten, dass er sich drei Jahre und etwas mehr als neun Monate in Österreich aufhält, wobei er zwischenzeitlich knapp fünf Monate in der Ukraine verbracht hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren keine maßgebende Bedeutung für die Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK zu vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Weiters ist hervorzuheben, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Asylwerber spricht nach seinen eigenen Angaben etwas Deutsch und hat den Deutschkurs A2 abgeschlossen. Gemessen an dem Zeitraum, den sich der Asylwerber nunmehr in Österreich aufhält, wäre zu erwarten, dass er sich weit über dieses Niveau hinausreichende Deutschkenntnisse angeeignet hätte. Weiters ist er weder in einem Verein noch in einer Organisation Mitglied. Auch dem Akteninhalt ist keine besondere Integrationsverfestigung des Asylwerbers, etwa in Form von tiefgreifenden Freundschaften oder ehrenamtlichem Engagement zu entnehmen. Es kann somit von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und einer herausragenden Integration keine Rede sein.
Dass der Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Asylwerbers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 erfüllt ist.Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Asylwerbers im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 erfüllt ist.
Der am 06.09.2017 gestellte Folgeantrag wird daher zurückzuweisen sein.
3.2.4. Rechtmäßigkeit des Verfahrens:
Im Verfahren zur Aberkennung des faktsichen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 Asylgesetz 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des faktsichen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, Asylgesetz 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Asylwerber hat Parteiengehör erhalten, er wurde am 12.09.2017 im Beisein seiner Rechtsberatung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl räumte dem Asylwerber die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu Afghanistan ein, worauf der Asylwerber verzichtete.
Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Asylwerber nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W269.2106718.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017