TE Bvwg Beschluss 2017/9/18 W196 2012494-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.09.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W196 2012428-6/2E

W196 2012494-6/2E

W196 2012424-6/2E

W196 2012427-6/2E

W196 2012429-6/2E

W196 2117743-5/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 821884101-170953943 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 821884101-170953943 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 821884003-170953951 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 821884003-170953951 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 821884210-17170953960 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 821884210-17170953960 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 821884406-170954001 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 821884406-170954001 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 821884308-170953986 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 821884308-170953986 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1046232502-170953978 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1046232502-170953978 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reisten spätestens am 28.12.2012 gemeinsam mit ihren Kindern den mj. Beschwerdeführern XXXX , XXXX und XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführer XXXX wurde am 09.10.2014 in Österreich geboren und stellte vertreten durch ihre Mutter am 25.11.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reisten spätestens am 28.12.2012 gemeinsam mit ihren Kindern den mj. Beschwerdeführern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführer römisch 40 wurde am 09.10.2014 in Österreich geboren und stellte vertreten durch ihre Mutter am 25.11.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Zunächst wurden die Anträge auf internationalen Schutz von den Beschwerdeführern 1 bis 5 mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02. 09.2014 in Bezug auf den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen gegen Beschwerdeführer 1 bis 5 erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.

Diese Bescheide wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. 10.2014 behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an die belangte Behörde zurückverwiesen. Aufgetragen wurde der belangten Behörde insbesondere eine Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin zu den von ihr miterlebten Ereignissen, da eine solche im Verfahren unterblieben sei.Diese Bescheide wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. 10.2014 behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an die belangte Behörde zurückverwiesen. Aufgetragen wurde der belangten Behörde insbesondere eine Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin zu den von ihr miterlebten Ereignissen, da eine solche im Verfahren unterblieben sei.

Nach ergänzenden Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurden die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamts vom 29. 10.2015 in Bezug auf den Status von Asyl sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.Nach ergänzenden Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurden die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamts vom 29. 10.2015 in Bezug auf den Status von Asyl sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.

Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. 07.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. Auch würden ihnen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keine Behandlung oder Lebensumstände drohen, welche die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gebieten würden. Schließlich würden die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erfüllen; insbesondere seien sie in Österreich noch nicht ausreichend intensiv integriert, dass dies ihrer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würde.

Diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden am 20. Juli 2016 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

Sämtliche Familienmitglieder begründeten die mit Erkenntnissen vom 18. Juli 2016 erledigten Anträge auf internationalen Schutz zunächst ausschließlich mit gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation. Dieser brachte als Begründung seines Antrages vor, dass sich sein Vater im Jahr 2000 tschetschenischen Kämpfern angeschlossen habe und im selben Jahr bei Kampfhandlungen getötet worden sei. Seither hätten "Russen" das Haus der Familie wiederholt aufgesucht und durchsucht und dort versteckte Waffen vermutet. Selbst nach dem Abzug der "Russen" aus Tschetschenien hätten Abgesandte von Kadyrow die Familie aufgesucht und diese aufgefordert, Waffen abzugeben. Im Jahr 2011 sei dann ein Cousin des Erstbeschwerdeführers mitgenommen und bei einer Einheit Kadyrows gefangen gehalten worden. Für 500.000 Rubel sei er freigekauft worden; bei seiner Abholung aus der Gefangenschaft sei er blutüberströmt gewesen und an den Folgen dieser Verletzungen am 3. März 2011 verstorben. Vier Monate später hätten die Behörden das Haus der Familie erneut aufgesucht und den Erstbeschwerdeführer mitnehmen wollen. Die Behördenvertreter hätten nicht geglaubt, dass der Cousin verstorben sei und nach diesem gesucht. Der Erstbeschwerdeführer sei bei dieser Durchsuchung geschlagen worden; dann seien Anrainerrinnen herbeigeeilt und hätten – gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin – schreiend verlangt, vom Erstbeschwerdeführer abzulassen. Die Behörden hätten damit gedroht, den Erstbeschwerdeführer umzubringen, sollten die Waffen nicht herausgegeben werden. Bis zum 19. oder 20. 12.2012 seien die Behörden nicht wiedergekehrt; an diesem Tag habe der Erstbeschwerdeführer beobachtet, dass Abgesandte Kadyrows das Heim der Familie aufgesucht hätten, als er nach Hause gekommen sei. Er habe sich aus Angst zu Verwandten begeben und sei am 23. 12.2012 aus der Russischen Föderation ausgereist.

Dieses Vorbringen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 18. 07.2016 als unglaubwürdig gewertet.

Zusätzlich brachte die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29. 10. 2015 erstmals vor, sie würde in Tschetschenien nunmehr auch deshalb verfolgt werden, weil sie begonnen habe, einen Hijab zu tragen; auch dieses Vorbringen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. 07.2016 mit Verweis auf näher bezeichnete Dokumentationsquellen über die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation, welche dieser Einschätzung widersprechen würden, als unglaubwürdig qualifiziert.

2. Zweites Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Am 25. August 2016, sohin einen Monat nach Rechtskraft des Erstverfahrens, stellten sämtliche Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge).

Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag dahingehend, er werde in der Heimat nach wie vor gesucht, weshalb er erneut um Asyl ansuche. Er habe kürzlich zu seiner in Tschetschenien lebenden Tante per Skype Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm mitgeteilt, auf keinen Fall zurückzukommen, weil einige Personen nach ihm gesucht hätten. Er werde verfolgt, weil sein Vater gegen die Russen gekämpft hätte; sein Cousin sei von den örtlichen Behörden getötet worden. Zu seinen Befürchtungen, was ihm in der Heimat drohe, brachte er vor, davon überzeugt zu sein, getötet zu werden, sollte er zurückkehren müssen. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass dies nicht der Fall sei, er jedoch davon überzeugt sei, wie sein Vater und Cousin von den Behörden getötet zu werden, welche nicht nach dem Gesetz handeln würden. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen seiner Situation oder Fluchtgründe bekannt seien, antwortete er: "Es gibt keine Änderungen."

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu den Neuerungen seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz an, sie wisse nicht, dass der Antrag schon entschieden worden sei. Ihr Anwalt habe den Beschwerdeführern angeraten, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Eine Verwandte ihres Mannes habe diesem per Skype mitgeteilt, dass die Familie auf keinen Fall zurückkommen solle. Denn der Erstbeschwerdeführer werde nach wie vor gesucht. Kürzlich seien wieder Personen zum Haus der Familie gekommen und hätten nach ihm gesucht. Der Cousin des Erstbeschwerdeführers sei getötet worden; danach hätten dessen Mörder auch ihren Gatten gesucht. Den Grund dafür kenne sie nicht, die Behörden würden aber handeln, wie sie wollten.

Mit Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 25. 08. 2016 wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkt I.). Ferner wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sämtliche Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Ferner wurde für sämtliche Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkt II.). Schließlich bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 25. 08. 2016 wegen entschiedener Sache zurück (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sämtliche Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Ferner wurde für sämtliche Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).

In Folge der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde diese mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Jänner 2017, W234 2012494-3/4E, W234 2012428-3/4E, W234 2012424-3/4E, W234 2012429-3/4E, W234 2012427-3/4E, W234 2117743-2/4E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.In Folge der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde diese mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Jänner 2017, W234 2012494-3/4E, W234 2012428-3/4E, W234 2012424-3/4E, W234 2012429-3/4E, W234 2012427-3/4E, W234 2117743-2/4E, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG und Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

Diese Erkenntnisse wurden am 9. Jänner 2017 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

3. Drittes Verfahren:

Am 07. 02.2017, sohin einen Monat danach, stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die restlichen Beschwerdeführer den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. (Folgeantrag)

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Erstbefragung zum Grund für die neuerliche Antragstellung an, würde er nach Hause zurückkehren, werde er bestenfalls für zehn Jahre ins Gefängnis "gesteckt", im schlimmsten Fall ermordet oder in ein Kriegsgebiet entsendet. Er habe ein Ladung von der Kriminalpolizei in Tschetschenien erhalten, nach ihm werde gefahndet. Die Ladung habe er am 29. 01.2017 von einem Freund aus Tschetschenien erhalten. Seine Tante habe diese Ladung am 20.10.2016 übernommen. Befragt, ob er all seine Gründe genannt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sowohl in früheren Verfahren als auch jetzt alle Gründe genannt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag an, die Familie könne nicht in ihre Heimat zurückkehren, da der Erstbeschwerdeführer dort große Probleme habe. Ihr Gatte habe eine Ladung bekommen; sie hätten beschlossen, dass diese nach Österreich geschickt werde, wann dies der Fall gewesen sei, könne sie nicht angeben, da über alle wichtigen Dinge ihr Gatte entscheide. Im Falle einer Rückkehr bestehe zu 100%iger Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer ins Gefängnis "gesteckt" oder ermordet werde. In ihrer Heimat herrsche Willkür, in Österreich fühlen sich die Beschwerdeführer sicher. Ihre Kinder würden wesentlich besser Deutsch als Tschetschenisch sprechen und würden diese große Schwierigkeiten haben, sich in Tschetschenien einzuleben.

Am 21.04.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der EAST-Ost statt. Der Erstbeschwerdeführer erklärte zu Beginn nach erfolgter Rechtsberatung, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Auch die Kinder seien gesund. Er nehme Arzneimittel gegen Stresszustände und für bessere Laune ein.

In seinem Herkunftsstaat aufhältig sei neben seiner Mutter, eine Tante und ein Onkel sowie eine Halbschwester. Mit seiner Mutter stehe er über Skype ein oder zweimal im Monat in Kontakt. Seine Gattin habe neben ihren Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern im Herkunftsstaat, auch zu diesen bestehe Kontakt.

Befragt zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung führte der Erstbeschwerdeführer aus, er werde gesucht und lege in diesem Zusammenhang die bereits erwähnte Ladung im Original vor. Andere Gründe habe er nicht, aber werde er von den Behörden gesucht. Im Fall seiner Rückkehr werde er getötet oder bestenfalls ins Gefängnis kommen. Es bestehe auch die Gefahr, dass er nach Syrien zum Kämpfen geschickt werde, so werde dies bei ihnen zu Hause gemacht. Vor kurzem sei eine Militäreinrichtung von Terroristen überfallen worden, dies sei im Fernsehen gezeigt worden. Auch sei gezeigt worden, dass die Angreifer dabei getötet worden seien. Einen von diesen habe er persönlich gekannt, mit diesem als Kind gemeinsam Fußball gespielt. Man habe auf den Handgelenken Spuren von Handschellen gesehen; die Behörden hätten einfach irgendjemanden getötet und ihn dann am Tatort abgelegt. Die tatsächlichen Terroristen seien aber weg. Im Anschluss daran seien die Verwandten von den Getöteten aus Tschetschenien vertrieben und deren Häuser niedergebrannt worden. Deshalb habe er Angst nach Hause zurückzukehren. Die Behörden würden bestimmt mit dem Erstbeschwerdeführer das Gleiche machen und auch ganz sicher seine Verwandten vertreiben. Befragt was dieser Vorfall mit dem Erstbeschwerdeführer zu tun habe antwortete dieser, sein Freund sei als Terrorist bezeichnet worden, obwohl dieser keiner gewesen sei. Auch sein Onkel; dieser habe allerdings damals gegen die Russen gekämpft.

Befragt, woher der Erstbeschwerdeführer wisse, dass er nach Syrien müsste, vermeinte der Erstbeschwerdeführer, dies aus dem Internet erfahren zu haben. Viele Menschen würden von den Behörden gezwungen werden, nach Syrien zu gehen um zu kämpfen. Er habe auch im Internet gelesen, dass Menschen in Haft gequält werden; wenn man ins Gefängnis komme und dann später wieder herauskommen sollte, dann sei die Gesundheit ruiniert. Die Häftlinge würden mit Skorpionen gestochen werden, man führe Flaschen in den After oder Stacheldraht. Sein Cousin sei auch mitgenommen worden, zehn Tage hindurch angehalten worden und so schlimm zugerichtet, dass er danach gestorben sei.

Befragt, wann er erfahren habe, dass Behörden Menschen dazu zwingen würden, in Syrien zu kämpfen führte der Erstbeschwerdeführer aus, vor circa einem Jahr. Diese Befürchtung habe er bereits im Zuge der Erstbefragung zu diesem Asylverfahren erwähnt.

Dezidiert befragt, ob die Befürchtung nach Syrien geschickt zu werden in Zusammenhang mit der erhaltenen Ladung stünde, antwortete der Erstbeschwerdeführer "ja, klar." Die Gründe für seine Antragstellung seien also im Wesentlichen seit 2012 unverändert und halte er diese aufrecht. Jetzt habe er eine Vorladung.

Dezidiert befragt ob also seit seiner Antragstellung im Jahr 2012 keine Änderungen an seinem Fluchtvorbringen eingetreten seien, antwortete der Erstbeschwerdeführer "Nein, keine". Er denke, dass sich die Lage verschlimmert hätte, seiner Tante habe man diese Vorladung ausgehändigt und gedroht, sie wüssten, wo sich die Familie des Erstbeschwerdeführers verstecken würde. Aber sie hätten keine Macht hierher zu kommen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er wie bereits ausgeführt entweder getötet oder für zehn bis 15 Jahre ins Gefängnis zu kommen oder nach Syrien geschickt zu werden. Oder sie würden ihn zwingen, Informationen über Tschetschenen, die hier in Österreich leben auszuliefern. Eher würde er aber Selbstmord begehen.

Die Frage ob er in seinem Herkunftsstaat vorbestraft sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Als er 16 Jahre alt gewesen sei, sei er unterwegs angehalten und seine Papiere kontrolliert worden. Sie hätten sich die Daten seines Passes notiert und über seine Frage nach dem Zweck gesagt, dass in der Nähe eine Person getötet worden sei und er als Zeuge geführt werde. Über einen Bekannten habe er dann erfahren, dass die Polizisten dem Erstbeschwerdeführer den Mord "anhängen" wollten.

Befragt nach Problemen aufgrund seiner Religion führte der Erstbeschwerdeführer nunmehr aus, damals nicht, aber jetzt schon. Die Behörden würden den Islam auslegen wie sie möchten. Die einen Bart tragen würden, würden mitgenommen werden. Er habe bereits erzählt, dass die Behörden derzeit praktizieren würden, junge Männer mitzunehmen, zu töten und zu behaupten, sie seien Terroristen gewesen; all diese Männer hätten Bärte getragen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er keinen Bart getragen, jetzt, falls er nach Hause geschickt werde, könnte ihm gleiches widerfahren. Er sei in Österreich noch kein einziges Mal wegen seines Bartes oder seiner Kleidung aufgehalten worden; hier werde seine Religion respektiert. Zu Hause würde er sicher mitgenommen werden wegen seines Bartes. Befragt, ob der Bart für ihn ein religiöses Symbol darstelle antwortete der Erstbeschwerdeführer, im Koran sei geschrieben, dass Männer als Moslem Bärte tragen sollen und Frauen den Hijab. Befragt weshalb er bei seiner Einreise nach Österreich keinen Bart trug, rechtfertigte dies der Erstbeschwerdeführer mit seiner Angst mitgenommen zu werden, seine Gattin habe auch keinen Hijab getragen. Dezidiert befragt, ob der Erstbeschwerdeführer somit erklären wolle, dass schlechthin jeder Tschetschene, der einen Bart trage Gefahr laufe, seitens der Behörden als Terrorist eingestuft und erschossen zu werden, antwortete der Erstbeschwerdeführer "Nicht jeder, ein Polizist zB oder ein Mullah darf einen Bart tragen. Gemeint sind die Normalsterblichen wie ich." Sich den Bart abzurasieren, um diesem Problem zu entgehen sei eine Schande. Außerdem würden sie dann einen anderen Grund finden. Über Vorhalt, wonach die Sorge einer religiösen Unterdrückung bereits im Vorverfahren abgehandelt worden sei, rechtfertigte sich der Erstbeschwerdeführer, er könne sich nicht genau erinnern. Er habe nach der Beschwerde sogleich eine negative Entscheidung erhalten und kein Interview gehabt. Das habe er seinem Anwalt zu verdanken, der ihn betrogen und nur Geld kassiert hätte.

Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seiner Heimat nicht gehabt. Er sei nicht in "Russland" unterwegs gewesen, nur einmal bei seiner Ausreise nach Österreich. Probleme auf Grund seiner politischen Überzeugung, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder weitere persönliche Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten habe er nicht gehabt.

In weiterer Folge wurden Unterlagen bezugnehmend auf Integrationsbemühungen der Familie des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.

Auf die Möglichkeit zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen verzichtete der Erstbeschwerdeführer, er habe diese nun bereits zum vierten Mal bekommen.

Abschließend wurde dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass aus Sicht der belangten Behörde eine mutwillige Antragstellung vorliege und beabsichtigt sei, über den Erstbeschwerdeführer eine Mutwillenstrafe zu verhängen.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte zu Beginn ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde Zeugnisse über absolvierte Deutschkurse und eine Bestätigung vor, wonach sie ehrenamtlich als Reinigungskraft arbeite. Sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen, sei gesund. Auch ihre Kinder seien gesund.

Ihre bisherigen Angaben entsprechen der Wahrheit. Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete sodann ihre familiäre Situation im Herkunftsland und gab an, dass nach wie vor Kontakt zu ihren Angehörigen bestehe.

Befragt nach den Gründen für die neuerliche Antragstellung führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie könnten wegen der Probleme ihres Mannes auf keinen Fall nach Hause fahren. Befragt, ob sich seit ihrer ersten Antragstellung etwas geändert hätte bzw. ob sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Jänner 2017 etwas geändert hätte, gab sie an, sie hätten nunmehr eine Vorladung erhalten. Weitere Fluchtgründe bestünden nicht. Die Gründe für ihre Antragstellung seien also im Wesentlichen seit 2012 unverändert und halte sie diese aufrecht.

Im Falle einer Rückkehr würde ihr Gatte ins Gefängnis wandern oder gar getötet werden.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 07. 02. 2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurden erneut eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Unter Spruchteil III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 07. 02. 2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil römisch zwei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden erneut eine Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Unter Spruchteil römisch drei. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Die Bescheide wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, das Vorbringen der Beschwerdeführer in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig erachtet worden sei und die vorgelegten neuen Beweismittel nicht geeignet seien, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und der Integration hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 10. 05.2017, Zl. (1) 821884003-170164736 (2) 821884101-170164752 (3) 811884210-170164765 (4) 821884308-170164779 (5) 821884406-170164787

(6) 1046232502-170164809, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG am 16.06.2017 als unbegründet abgewiesen.(6) 1046232502-170164809, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG am 16.06.2017 als unbegründet abgewiesen.

Diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden am 11. 07.2017 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

4. Von 11.07.2017 bis 16.08.2017 waren die Beschwerdeführer nicht in Österreich gemeldet und von der Grundversorgung abgemeldet. Sie hätten sich in dieser Zeit nach eigener Angabe in Frankreich und Deutschland aufgehalten.

5. Am 16.08.2017 stellten alle sechs Beschwerdeführer einen weiteren ( vierten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

6. Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 14.09.2017 wurde der den Beschwerdeführern nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.6. Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 14.09.2017 wurde der den Beschwerdeführern nach Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Ihre neuen Anträge werden wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Ihre neuen Anträge werden wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung in die Russische Föderation sei bereits im Vorverfahren abgesprochen und (diese) für zulässig erklärt worden. Bezüglich der Erst-Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass derzeit eine Schwangerschaft vorliege mit errechnetem Geburtstermin im März 2018. Im Übrigen seien seither keine Änderungen im Privat- und Familienleben geltend gemacht worden. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 (EMRK) erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über ihren Vorantrag im Wesentlichen unverändert. Sodann wurden Feststellungen zur Russischen Föderation insbesonders auch zur Frage der gefahrlosen Rückkehr getroffen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung in die Russische Föderation sei bereits im Vorverfahren abgesprochen und (diese) für zulässig erklärt worden. Bezüglich der Erst-Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass derzeit eine Schwangerschaft vorliege mit errechnetem Geburtstermin im März 2018. Im Übrigen seien seither keine Änderungen im Privat- und Familienleben geltend gemacht worden. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, (EMRK) erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über ihren Vorantrag im Wesentlichen unverändert. Sodann wurden Feststellungen zur Russischen Föderation insbesonders auch zur Frage der gefahrlosen Rückkehr getroffen.

Beweiswürdigend wurde zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen im vorliegenden Verfahren nur Angaben gemacht habe, welche sich mit ihren Angaben im ersten Verfahren decken würden bzw inZusammenhang stünden, sodass kein neuer Sachverhalt habe festgestellt werden können.

Schließlich ergebe sich auch aus der von Amts wegen zu berücksichtigenden Ländersituation kein entscheidungsrelevanter neuer Sacherhalt.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführer Folgeanträge vorliegen. Die Vorverfahren seien mit VZ:1601673,161174538,170164752 betreffend die Erst-Beschwerdeführerin und ihre Kinder, VZ:1601681, 161174520, 170164736 betreffend den Zweit- Beschwerdeführer, rechtskräftig geworden. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal die Beschwerdeführer zwar das Bundesgebiet zwischenzeitig kurz verlassen hätten allerdings gem. § 12a Abs 6 AsylG 2005 Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab einer Ausreise aufrecht blieben. Die Beschwerdeführer würden über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Ihre nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz seien voraussichtlich zurückzuweisen, da das Vorbringen jeglicher entscheidungsrelevanter asyl bzw. refoulementrelevanter Sachverhalte entbehre.Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung der Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse und der körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätte, sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung für die Familie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer sei keine Veränderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung sei somit nicht anzuzweifeln. Es könne davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern auch keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführer Folgeanträge vorliegen. Die Vorverfahren seien mit VZ:1601673,161174538,170164752 betreffend die Erst-Beschwerdeführerin und ihre Kinder, VZ:1601681, 161174520, 170164736 betreffend den Zweit- Beschwerdeführer, rechtskräftig geworden. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal die Beschwerdeführer zwar das Bundesgebiet zwischenzeitig kurz verlassen hätten allerdings gem. Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab einer Ausreise aufrecht blieben. Die Beschwerdeführer würden über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Ihre nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz seien voraussichtlich zurückzuweisen, da das Vorbringen jeglicher entscheidungsrelevanter asyl bzw. refoulementrelevanter Sachverhalte entbehre.Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung der Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse und der körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätte, sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung für die Familie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer sei keine Veränderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung sei somit nicht anzuzweifeln. Es könne davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern auch keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.

7. Die Verwaltungsakten langten am 14.09.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführer halten sich seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sind diese Eltern der restlichen Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer gelangten illegal zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt auf österreichisches Bundesgebiet und stellten am 28. 12.2012 (Beschwerdeführer 6 am 25. 11.2014) ihren ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und sind seither ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Über diese Anträge wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016 rechtskräftig negativ entschieden. Dabei wurde gleichzeitig eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation festgestellt.

Die Beschwerdeführer stellten daraufhin am 25.08.2016 Folgeanträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017 wurde über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden rechtskräftig negativ entschieden.

Daraufhin stellten die Beschwerdeführer am 07.02.2017 weitere Folgeanträge auf internationalen Schutz, die mit den im Spruch genannten Bescheiden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. Beschwerden gegen die Entscheidung des BFA wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2017 abgewiesen.

Am 16.08.2017 stellten alle sechs Beschwerdeführer einen weiteren ( vierten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 14.09.2017 wurde der den Beschwerdeführern nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 14.09.2017 wurde der den Beschwerdeführern nach Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Im gegenständlichen Fall ergab sich nach wie vor weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in den Personen der Beschwerdeführer gelegenen Umstände.

In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Die Schwangerschaft der Erst-Beschwerdeführerin ist in einem sehr frühem Stadium, sodass von einer körperlichen Beeinträchtigung nicht ausgegangen wird, und eine solche auch nicht vorgebracht wurde.

Die Beschwerdeführer halten sich seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet auf. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden, wenn auch durchaus Ansätze einer Integration festzustellen waren. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 liegt nicht vor und wurde auch im nunmehrigen Verfahren nicht behauptet.

Die Beschwerdeführer sind illegal eingereist, haben drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und waren nicht gewillt, nach negativem Ausgang der ersten drei Verfahren freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.

Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von den Beschwerdeführern initiierten Verfahren bestanden haben und die bereits im Kern unglaubwürdig sind.

In Bezug auf die Beschwerdeführer erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Beschwerdeführern und zur Situation in ihrem Herkunftsland ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in den rechtskräftig entschiedenen Verfahren - in den Erkenntnissen vom 16.06.2017 erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde bereits in den drei Vorverfahren unter anderem auf Grund mehrerer widersprüchlicher Aussagen als unglaubwürdig angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht glaubwürdig.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA, dass es mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts voraussichtlich zu einer Zurückweisung der Folgeanträge kommen wird.

Die behauptete Bedrohung des Erstbeschwerdeführers ist bereits während der ersten drei Asylverfahren aufgetreten bzw eine Folge davon und damit von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 16.06.2017 mitumfasst.

Die vorgelegte Vorladung kann jedoch -unbeschadet ihrer Echtheitdem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit verleihen ist doch das Vorbringen der Beschwerdeführer im Grunde nach, nämlich eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers, in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig beurteilt worden. Ebenfalls zutreffend wies das Bundesamt in seinem Bescheiden daraufhin, dass das Vorbringen einer Diskriminierung im Herkunftsstaat aufgrund der Religion einerseits bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vom 18.6.2016 mit behandelt worden sei und demzufolge auch dem Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe. Abermals sei in diesem Zusammenhang zu betonen, dass bei der Einreise nach Österreich weder der Erstbeschwerdeführer einen Bart, noch die Zweitbeschwerdeführerin den Hijab trugen und vor diesem Hintergrund im nunmehr vierten Asylantrag diesbezüglich von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen ist, die auch von den nach wie vor aktuellen Länderberichten nicht gedeckt werde.

Somit ist davon auszugehen, dass bezüglich der neuerlichen Anträge entschiedene Sache vorliegt, weil die behaupteten Ereignisse bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2017 mitumfasst sind und ihnen wegen der aufgetretenen Widersprüche auch kein glaubhafter Kern zukommt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen die Beschwerdeführer bestehen nach - rechtskräftiger - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 aufrechte Rückkehrentscheidungen.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen weist keinen glaubhaften Kern auf und ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Diesbezüglich ist auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 zu verweisen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2017 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

entschiedene Sache, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung
rechtmäßig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W196.2012494.6.00

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten