TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/18 W136 2139099-1

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Entscheidungsdatum

18.09.2017

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
HDG 2014 §21 Z1
HDG 2014 §32 Abs1
HDG 2014 §51 Z2
HDG 2014 §6
HDG 2014 §60 Abs1 Z1
HDG 2014 §62 Abs3 Z2
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W136 2139099-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten vom 25.10.2016 betreffend Verhängung einer Geldbuße zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten vom 25.10.2016 betreffend Verhängung einer Geldbuße zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGVG teilweiseA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG teilweise

stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert als

1. der Schuldspruch zu den Fakten Ziffern 3.) und 4.) aufgehoben und

2. die verhängte Geldbuße auf Euro 130,- herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Unteroffizier in einem zeitlich befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Österreichischen Bundesheer (Beamter der Verwendungsgruppe MZUO 2). Er führt den Dienstgrad Wachtmeister und versieht Dienst beim Kommando Luftunterstützung.

2. Mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis wurde der BF zu fünf Fakten schuldig und zu einem Faktum frei gesprochen und eine Geldbuße in der Höhe von € 260,- verhängt. Der Schuldspruch lautet auszugsweise wörtlich wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltunsgericht):

"Sie haben

1.) am 051115 zu Dienstantritt als eingeteilter Truppkommandant im Rahmen der Unterstützungsleistung des Österreichischen Bundesheeres für das BM.I; "Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde", um ca. 1615 Uhr in den Räumlichkeiten des Funkzuges in XXXX die Aussage gegenüber den Ihnen unterstellten Grundwehrdienern getätigt, dass Sie nicht einsehen, dass das Bundesheer nur die "Trottelarbeit" erledigen soll, des Weiteren Sie es ruhig angehen lassen und nur das Nötigste erledigen werden,1.) am 051115 zu Dienstantritt als eingeteilter Truppkommandant im Rahmen der Unterstützungsleistung des Österreichischen Bundesheeres für das BM.I; "Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde", um ca. 1615 Uhr in den Räumlichkeiten des Funkzuges in römisch 40 die Aussage gegenüber den Ihnen unterstellten Grundwehrdienern getätigt, dass Sie nicht einsehen, dass das Bundesheer nur die "Trottelarbeit" erledigen soll, des Weiteren Sie es ruhig angehen lassen und nur das Nötigste erledigen werden,

2.) am 051115 zwischen 1910 Uhr und 2200 Uhr Ihre Dienstaufsichtspflicht als Truppkommandant im Rahmen der Unterstützungsleistung des Österreichischen Bundesheeres für das BM.I; "Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde "in XXXX verletzt, indem Sie im Café des Notquartiers und im Aufenthaltsbereich der Helfer im Transitquartier Zeitung gelesen und Kaffee getrunken haben und somit die sachgerechte Erfüllung der Pflichten Ihrer Untergebenen nicht im ausreichenden Umfang überwacht,2.) am 051115 zwischen 1910 Uhr und 2200 Uhr Ihre Dienstaufsichtspflicht als Truppkommandant im Rahmen der Unterstützungsleistung des Österreichischen Bundesheeres für das BM.I; "Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde "in römisch 40 verletzt, indem Sie im Café des Notquartiers und im Aufenthaltsbereich der Helfer im Transitquartier Zeitung gelesen und Kaffee getrunken haben und somit die sachgerechte Erfüllung der Pflichten Ihrer Untergebenen nicht im ausreichenden Umfang überwacht,

3.) am 051115 als eingeteilter Truppkommandant im Rahmen der Unterstützungsleistung des Österreichischen Bundesheeres für das BM.I; "Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde" in XXXX den Einsatz Ihres privaten Teleskopschlagstockes u.a. durch Schlagen auf den Boden und die Wände mehrmals den anwesenden zivilen Helfern im Transitquartier vorgeführt und somit ein dermaßen martialisches Verhalten an den Tag gelegt, welches im krassen Widerspruch zum humanitären Charakter des Einsatzes steht,3.) am 051115 als eingeteilter Truppkommandant im Rahmen der Unterstützungsleistung des Österreichischen Bundesheeres für das BM.I; "Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde" in römisch 40 den Einsatz Ihres privaten Teleskopschlagstockes u.a. durch Schlagen auf den Boden und die Wände mehrmals den anwesenden zivilen Helfern im Transitquartier vorgeführt und somit ein dermaßen martialisches Verhalten an den Tag gelegt, welches im krassen Widerspruch zum humanitären Charakter des Einsatzes steht,

4.) am 061115 als eingeteilter Truppkommandant im Rahmen der Unterstützungsleistung des Österreichischen Bundesheeres für das BML; "Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde" in XXXX nach erfolgter Dienstübergabe an den neuen Trupp um ca. 0700 Uhr im Café des Notquartiers noch Kaffee zu sich genommen und Zeitung gelesen, währenddessen Ihre unterstellten Rekr beim Kfz vor dem Notquartier zumindest 15-20 Minuten bei kalter Witterung auf die Abfahrt warten lassen und somit die Fürsorgepflicht vernachlässigt,4.) am 061115 als eingeteilter Truppkommandant im Rahmen der Unterstützungsleistung des Österreichischen Bundesheeres für das BML; "Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde" in römisch 40 nach erfolgter Dienstübergabe an den neuen Trupp um ca. 0700 Uhr im Café des Notquartiers noch Kaffee zu sich genommen und Zeitung gelesen, währenddessen Ihre unterstellten Rekr beim Kfz vor dem Notquartier zumindest 15-20 Minuten bei kalter Witterung auf die Abfahrt warten lassen und somit die Fürsorgepflicht vernachlässigt,

5.) am 040216 um ca. 1700 Uhr den Dienstplan eigenständig abgeändert, indem Sie abweichend von Ihrem Auftrag die Leitfunkstelle zu führen und die Vollzähligkeit der ankommenden Marschtrupps zu überprüfen, ABC-Abwehrausbildung mit den vom Marsch eingerückten Soldaten im Bereich des Obj. 5 durchführten.

Dadurch haben Sie

in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ADV (Verhalten gegenüber Untergebenen - Vorbildpflicht) und § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung),in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, ADV (Verhalten gegenüber Untergebenen - Vorbildpflicht) und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung),

im Anschuldigungspunkt 2 zusätzlich bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 (Dienstaufsichtspflicht)im Anschuldigungspunkt 2 zusätzlich bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, (Dienstaufsichtspflicht)

im Anschuldigungspunkt 4 bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 (Verhalten gegenüber Untergebenen - Fürsorgepflicht) undim Anschuldigungspunkt 4 bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, (Verhalten gegenüber Untergebenen - Fürsorgepflicht) und

im Anschuldigungspunkt 5 bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Befolgung von Weisungen)im Anschuldigungspunkt 5 bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Befolgung von Weisungen)

verstoßen und Pflichtverletzungen gern. § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I, Nr. 2/2014 (HDG 2014) begangen."verstoßen und Pflichtverletzungen gern. Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 2 aus 2014, (HDG 2014) begangen."

Begründend wurde dazu auszugsweise wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Als Ergebnis des Ermittlungs- und Beweisverfahrens geht in den Anschuldigungspunkten 1 bis 5 hervor und gilt als erwiesen:

Zu Anschuldigungspunkt I:

.

Diese Aussage wurde durch die Ihnen unterstellten Soldaten Gfr L, Gfr Z, Rekr P, Rekr S, Rekr ST als Zeugen niederschriftlich dargelegt.

Im Parteiengehör (Ihre Stellungnahme vom 221215) geben Sie folgendes an:

"Regelmäßig führte ich vor Abfahrt zur Unterstützungsleistung eine Befehlsausgabe durch. Im Rahmen dieser stellte ich unseren Auftrag klar. Diese musste ich deswegen immer von neuem durchführen, da GWD nicht mit einem Kdt im gemeinsamen Schichtrad waren, sondern häufig wechselten. Im Rahmen dieser Befehlsausgabe wies ich einerseits auf professionelle Aufgabenerfüllung unter Hintanhaltung der persönlichen Meinungen der Soldaten hin. Andererseits legte ich sehr wohl die Grenzen unserer Aufgaben dar (keine Reinigungsdienste/ Ordnungsdienste). Ich wies meine Untergebenen an, bei Unklarheiten, ob etwas durchgeführt werden dürfe oder nicht, mit mir Rücksprache zu halten. Offenbar habe ich mich am 051115 undeutlich ausgedrückt, was scheinbar bei den Rekruten zu Missinterpretationen führte. Tatsache ist jedoch, dass ich (so wie meines Wissens auch die anderen Kdt) unseren Auftrag eher weiter ausgelegt habe und nur die Übernahme von Tätigkeiten ablehnte, die dezidiert verboten waren. Im Konkreten gab es nur eine einzige Tätigkeit, die ich ablehnte: Das Reinigen von Sanitäranlagen, insbesondere WC-Anlagen. Die ist gem. "Checkliste Kdt ArbTrp/ ULstg" auch nicht durchzuführen. "

Im Parteiengehör (Ihre Stellungnahme vom 111016) geben Sie u.a. zusätzlich an:

"Sollte ich die oben angeführte Aussage, " nur das Nötigste zu erledigen " tatsächlich getätigt haben - was sich meiner Kenntnis entzieht - lässt diese allenfalls auf eine Betonung einer "Dienst-nach-Vorschrift-Haltung" schließen, die rein rechtlich betrachtet iSd §§ 43 Abs. 2 BDG und 4 Abs. 1 ADV keine Pflichtverletzung darstellt. "Das Nötigste" bedeutet, eben das Nötigste gemäß Auftrag durchzuführen und nichts über den Befehl, also Verbotenes, hinaus.""Sollte ich die oben angeführte Aussage, " nur das Nötigste zu erledigen " tatsächlich getätigt haben - was sich meiner Kenntnis entzieht - lässt diese allenfalls auf eine Betonung einer "Dienst-nach-Vorschrift-Haltung" schließen, die rein rechtlich betrachtet iSd Paragraphen 43, Absatz 2, BDG und 4 Absatz eins, ADV keine Pflichtverletzung darstellt. "Das Nötigste" bedeutet, eben das Nötigste gemäß Auftrag durchzuführen und nichts über den Befehl, also Verbotenes, hinaus."

Die Inhalte des Beschwerdevorbringens des am 061115 eingeteilten Einsatzleiters des Roten Kreuzes Hr. SCH ("Diese zwei sind derart präpotent und greifen keinen Griff an"; Anmerkung: gemeint sind ein Unteroffizier des Militärkommandos XXXX und Sie) und der niederschriftlichen Zeugenaussagen des Einsatzleiters des Rotes Kreuzes von 0511 - 061115 Hr. Z (" ...Er wirkte auf mich sehr abgehoben und ich hatte das Gefühl, dass er eindeutig in Ruhe gelassen werden wollte''''), erhärten die Zeugenaussagen der Grundwehrdiener des Unterstützungsleistungstrupps.Die Inhalte des Beschwerdevorbringens des am 061115 eingeteilten Einsatzleiters des Roten Kreuzes Hr. SCH ("Diese zwei sind derart präpotent und greifen keinen Griff an"; Anmerkung: gemeint sind ein Unteroffizier des Militärkommandos römisch 40 und Sie) und der niederschriftlichen Zeugenaussagen des Einsatzleiters des Rotes Kreuzes von 0511 - 061115 Hr. Z (" ...Er wirkte auf mich sehr abgehoben und ich hatte das Gefühl, dass er eindeutig in Ruhe gelassen werden wollte''''), erhärten die Zeugenaussagen der Grundwehrdiener des Unterstützungsleistungstrupps.

Es wurde im Rahmen der Erhebungen festgestellt, dass allerdings die Ablehnung des Auftrages zur Reinigung von WC-Anlagen Ihrerseits in Entsprechung des Verwaltungsübereinkommens des BML VS mit BMI (umgesetzt mit der o.a. Checkliste Kdt ArbTrp/ Ulstg) stand und daher auch keine Pflichtverletzung darstellt.

Nicht nur die Ihnen vorgeworfene Aussage an und für sich, sondern auch die Umsetzung und Verwirklichung Ihrer Aussage gegenüber den Grundwehrdienern, dass Sie nicht einsehen, dass das Bundesheer nur die "Trottelarbeit" erledigen soll, des weiteren Sie es ruhig angehen lassen und nur das Nötigste erledigen werden, werden in der niederschriftlichen Zeugenaussage des Einsatzleiters des Rotes Kreuzes von 0511 - 061115 Hr. Z besonders augenscheinlich:

"Bei jeder Auftragserfüllung von mir gab es Widersprüche und Infragestellung der Aufträge. Er machte auf mich den Eindruck, dass er absolut kein Interesse zur Unterstützung der Hilfskräfte vor Ort hat. Er zog sich ca. um 2330 Uhr in die Nachtruhe zurück und hinterließ die Rekruten alleine bei Ihren Tätigkeiten. Dass sich [der BF] in der Nachtruhe befindet wurde mir von einem Rekruten mitgeteilt. Das nächste Mal sah ich [den BF]erst wieder um 0640 Uhr bei der Unterschrift zur Bestätigung der erbrachten Leistung. "

Die niederschriftlichen Aussagen der GWD betreffend Ihrer getätigten Aussage bei der Befehlsausgabe am 051115, dass Sie nicht einsehen, dass das Bundesheer nur die "Trottelarbeit" erledigen soll, des weiteren Sie es ruhig angehen lassen und nur das Nötigste erledigen werden, gelten angesichts der Verwirklichung durch ein augenscheinlich destruktives Verhalten, belegt vor allem durch die Zeugenaussagen der Einsatzleiter des Roten Kreuzes, als bewiesen.

Eine wertfreie Aufforderung zur ausschließlichen "Dienst-nach-Vorschrift"-Verrichtung kann angesichts Ihrer im Zusammenhang stehenden Wortwahl, dass Sie nicht einsehen, dass das Bundesheer nur die "Trottelarbeit" erledigen soll, sowie - w.o. erwähnt - angesichts der Verwirklichung durch Ihr augenscheinlich destruktives Verhalten, nicht erblickt werden.

Es wurde erwogen:

Ihre Aussage ist geeignet, bei den unterstellten Grundwehrdienern Bedenken hinsichtlich einer rechtmäßigen Auftragserfüllung auszulösen. Damit verbunden ist die Gefahr des Verlusts Ihrer "Glaubwürdigkeit" als Kommandant.

Ein Kdt, der Befehle in dieser Art unterläuft, indem er seine Untergebenen durch derartige Aussagen, wenn auch nur indirekt, zur Missleistung motiviert, verliert das notwendige Vertrauen aller Soldaten und der Allgemeinheit in die notwendige Auftragserfüllung seiner Amtsstellung und verstößt daher gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979. Durch Ihre Aussage wird ebenso ein Defizit in der Erfüllung der Verpflichtung ein Vorbild zu sein, erblickt. § 4 Abs. 1 ADV ordnet an, dass der Vorgesetzte seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein hat. Die von Ihnen getätigte Aussage steht im krassen Widerspruch zu dieser Verpflichtung.Ein Kdt, der Befehle in dieser Art unterläuft, indem er seine Untergebenen durch derartige Aussagen, wenn auch nur indirekt, zur Missleistung motiviert, verliert das notwendige Vertrauen aller Soldaten und der Allgemeinheit in die notwendige Auftragserfüllung seiner Amtsstellung und verstößt daher gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Durch Ihre Aussage wird ebenso ein Defizit in der Erfüllung der Verpflichtung ein Vorbild zu sein, erblickt. Paragraph 4, Absatz eins, ADV ordnet an, dass der Vorgesetzte seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein hat. Die von Ihnen getätigte Aussage steht im krassen Widerspruch zu dieser Verpflichtung.

Jedoch wird durch den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 ADV (Vorbild) der Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG (Vertrauenswahrung) konsumiert. Konsumtion eines Deliktes durch ein anderes wird dann angenommen, wenn die Auslegung beider Tatbestände zeigt, dass die Subsumtion der Tat unter einen Tatbestand für sich allein bereits den Unwertgehalt der Tat abdeckt.Jedoch wird durch den Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, ADV (Vorbild) der Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Vertrauenswahrung) konsumiert. Konsumtion eines Deliktes durch ein anderes wird dann angenommen, wenn die Auslegung beider Tatbestände zeigt, dass die Subsumtion der Tat unter einen Tatbestand für sich allein bereits den Unwertgehalt der Tat abdeckt.

.

Relevante Rechtsvorschriften: [Zitat § 43 Abs. 2 BDG 1979, § 4Abs 2Relevante Rechtsvorschriften: [Zitat Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph 4 A, b, s, 2

ADV]

Zu Anschuldigungspunkt 2:

Dieser Verdacht ergibt sich durch folgende niederschriftliche

Aussage des Einsatzleiters des Roten Kreuzes Hr. Z:

"Ich beobachtete [den BF] das erste Mal um ca. 1910 Uhr im Café vom Notquartier beim Zeitung lesen. Er nahm dabei eine „Wohnzimmerhaltung" ein, d.h. er hatte die Beine auf den Stuhl gelegt. Des Weiteren beobachtete ich [den BF] um ca. 2000 Uhr wiederum im Café vom Notquartier beim Zeitung lesen in derselben Position wie schon zuvor. Um ca. 2200 Uhr sah ich [den BF] im Aufenthaltsbereich der Helfer im Transitquartier, wobei er auf einer Bank saß und wiederum in einer entspannten Lage Zeitung las. Des Öfteren beobachtete ich ihn bei offensichtlich privaten Gesprächen mit den freiwilligen Helferinnen im Aufenthaltsbereich, bei denen er ein sehr angeberisches Verhalten an den Tag legte. "

Ergänzend führt Hr. Z in seiner Zeugenaussage an:

" ...Er wirkte auf mich sehr abgehoben und ich hatte das Gefühl, dass er eindeutig in Ruhe gelassen werden wollte... sowie

"Abschließend möchte ich noch ausführen, dass sein Verhalten und Auftreten auf alle anwesenden Helfer vor Ort einen sehr negativen Eindruck machte. [Der BF] wirkte völlig inkompetent und zeigte meiner Meinung nach ein sehr rufschädigendes Verhalten gegenüber dem österreichischen Bundesheer. "

Die Zeugenaussagen von Gfr L vom 111115 und 130716 unterstreichen den Verdacht, indem er niederschriftlich ausführt:

" ...Wm S. führte keine Arbeiten durch. Aufträge werden durch ihn weitergegeben und delegiert. Dienstaufsichten (Kontrolle der Arbeitstätigkeiten) finden kaum statt. Er ist meiner Ansicht nach lediglich das Bindeglied zwischen RK Einsatzleiter und uns. Wenn wir Wm S. suchten fanden wir ihn meistens im Rückbereich (Aufenthaltsbereich) des Großzeltes oder wenn vorhanden bei den " hübschen freiwilligen Helferinnen". Im Vergleich zu anderen Kadersoldaten hatte ich das Gefühl, dass Wm S. die Arbeit bzw. die Aufträge egal sind. Ich bin der Meinung, wenn wir uns zu Wm S. gesetzt hätten und nichts gemacht hätten, wäre ihm das auch egal gewesen... " (NS vom 111115), sowie

„ Meiner Beobachtung nach war Wm S. ständig im rückwärtigen Aufenthaltsbereich des Großzeltes anwesend. Ich sah ihn eigentlich nur dort. Wenn ich ein Problem hatte konnte ich sicher sein, dass ich ihn dort anfinde. " (NS vom 130716).

Auch Rekr F, Rekr R, Rekr S und Gfr ST bezeugen in ihren Niederschriften u.a. den Umstand, dass Sie sich meistens im Rückbereich (Aufenthaltsbereich) des Großzeltes aufgehalten haben und Zeitung gelesen haben bzw. den Kontakt mit den "hübschen freiwilligen Helferinnen" pflegten. Auch gaben diese Zeugen an: " ...Im Vergleich zu anderen Kadersoldaten hatte ich das Gefühl, dass Wm S. die Arbeit bzw. die Aufträge egal sind.... "

Rekr R ergänzt in seiner Niederschrift vom 121115: "...Mir kam vor sein Augenmerk war die Kaffeemaschine... "

Im Parteiengehör (Ihre Stellungnahme vom 221215) geben Sie an, dass die Grundwehrdiener in XXXX auf mindestens vier unterschiedlichen Stellen zur Unterstützungsleistung aufgeteilt waren und daher bei den Soldaten der Eindruck entstehen konnte, dass Sie nicht oft bei ihnen waren, um Ihrer Dienstaufsicht nachzukommen. Sie führen weiters an, dass Sie in Ihren Pausen tatsächlich Kaffee getrunken und Zeitung gelesen haben, jedoch aber auch in diesen Zeiten ständig verfügbar waren, um Aufträge der zivilen Stellen anzunehmen oder allfällig auftretende Probleme des Trupps zu lösen. Sie bringen weiters sinngemäß zum Ausdruck, dass die lange dienstliche Beanspruchungszeit Pausen erfordert.Im Parteiengehör (Ihre Stellungnahme vom 221215) geben Sie an, dass die Grundwehrdiener in römisch 40 auf mindestens vier unterschiedlichen Stellen zur Unterstützungsleistung aufgeteilt waren und daher bei den Soldaten der Eindruck entstehen konnte, dass Sie nicht oft bei ihnen waren, um Ihrer Dienstaufsicht nachzukommen. Sie führen weiters an, dass Sie in Ihren Pausen tatsächlich Kaffee getrunken und Zeitung gelesen haben, jedoch aber auch in diesen Zeiten ständig verfügbar waren, um Aufträge der zivilen Stellen anzunehmen oder allfällig auftretende Probleme des Trupps zu lösen. Sie bringen weiters sinngemäß zum Ausdruck, dass die lange dienstliche Beanspruchungszeit Pausen erfordert.

Im Parteiengehör (Ihre Stellungnahme vom 111016) führen Sie sinngemäß an, dass ein dreistündiges Kaffeetrinken und Zeitunglesen aufgrund der Entfernung von 5 Km zwischen Notquartier und Transitquartier nicht ableitbar sei und Sie jederzeit für neu anstehende Aufträge zur Verfügung gestanden sind. Zudem bringen Sie u. a. vor: " ...,dass ich permanent, im Zuge von Rundgängen, meine Dienstaufsicht wahrgenommen habe und durch Lob und Anerkennung bemüht war, das Interesse meiner Untergebenen am Dienst zu stärken.

..."

Sie führen weiters sinngemäß an, dass die Bezeichnung "Café" im Notquartier irreführend sei, da es sich bei diesem Raum um einen Bereitschafts- und Sammelraum, der auch von allen sonstigen involvierten Kräften (wie Polizei, freiwillige Helferinnen des Roten Kreuzes, etc.) handelte und ebenso Ihre Untergebenen ständig in diesem Bereich für neu anfallende Aufträge verfügbar waren. Demnach war Ihr Aufenthalt für Sie selbstverständlich dort, wo sich auch andere zu Verfügung stehende Kräfte aufgehalten haben, sofern es der Dienst zugelassen hat.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird festgestellt, dass bei einem Dienstbeginn in der Unterstützungsleistung um 1900 Uhr keine Notwendigkeit einer Pause um 1910 Uhr gesehen wird, da aufgrund der dokumentierten Abfahrtszeit um 1630 Uhr in XXXX mit einer durchschnittlichen Fahrtdauer von maximal 1,5 Stunden nach XXXX noch genügend Zeit verbleibt, die als Pause nutzbar gewesen ist. Gern. Zeugenniederschriften von Gfr L vom 130716 und Gfr Z vom 110716 war vor Dienstantritt um 1900 Uhr immer die Möglichkeit einer Pause gegeben. Eine Pause um 1910 Uhr steht auch im Widerspruch zur Ihrer Stellungnahme (Parteiengehör) vom 221215, in der Sie anführen, dass die Soldaten auf mindestens vier unterschiedliche Stellen zur Unterstützungsleistung aufgeteilt und diese zu koordinieren und zu überwachen waren. Es wird festgestellt, dass Sie Ihre Führungsaufgaben und Dienstaufsichtspflicht bei einer eingelegten Pause im Notquartier von 1910 Uhr, also 10 Minuten nach Dienstbeginn, bis zumindest 2000 Uhr und nach einem offensichtlichen Ortswechsel ins ca. 3,6 km entfernte Transitquartier (gem. GOOGLE-Maps) bei einer auch dort eingelegten Pause um ca. 2200 Uhr niemals wahrnehmen hätten können.Im Rahmen der Beweiswürdigung wird festgestellt, dass bei einem Dienstbeginn in der Unterstützungsleistung um 1900 Uhr keine Notwendigkeit einer Pause um 1910 Uhr gesehen wird, da aufgrund der dokumentierten Abfahrtszeit um 1630 Uhr in römisch 40 mit einer durchschnittlichen Fahrtdauer von maximal 1,5 Stunden nach römisch 40 noch genügend Zeit verbleibt, die als Pause nutzbar gewesen ist. Gern. Zeugenniederschriften von Gfr L vom 130716 und Gfr Z vom 110716 war vor Dienstantritt um 1900 Uhr immer die Möglichkeit einer Pause gegeben. Eine Pause um 1910 Uhr steht auch im Widerspruch zur Ihrer Stellungnahme (Parteiengehör) vom 221215, in der Sie anführen, dass die Soldaten auf mindestens vier unterschiedliche Stellen zur Unterstützungsleistung aufgeteilt und diese zu koordinieren und zu überwachen waren. Es wird festgestellt, dass Sie Ihre Führungsaufgaben und Dienstaufsichtspflicht bei einer eingelegten Pause im Notquartier von 1910 Uhr, also 10 Minuten nach Dienstbeginn, bis zumindest 2000 Uhr und nach einem offensichtlichen Ortswechsel ins ca. 3,6 km entfernte Transitquartier (gem. GOOGLE-Maps) bei einer auch dort eingelegten Pause um ca. 2200 Uhr niemals wahrnehmen hätten können.

Ihr Antrag in Ihrer Stellungnahme (Parteiengehör) vom 221215 um Befragung der Zeugen, ob Sie im Rahmen Ihres Dienstes mehrmals bei ihnen vorbei gekommen sind, wurde wie folgt erledigt: Die niederschriftlichen Aussagen der Ihnen unterstellten Rekruten, welche Ihnen im Rahmen Ihrer Niederschrift am 221215 zur Kenntnis gebracht wurde, wurden mit der niederschriftlichen Aussage am 020316 des Einsatzleiters des Roten Kreuzes Hr. Johannes Z als Zeuge, sowie durch nochmalige Befragung der Zeugen Gfr L und Gfr Z (am 130716 bzw. 110716) ergänzt.

Gfr L verstärkt hierbei seine Zeugenaussage vom 111115 hinsichtlich Ihrer Anwesenheiten bei ihm zum Zwecke einer Kontrolle, Arbeits-Koordination, eines Gesprächs, etc. nochmals wie folgt: "Er war in dieser Nacht überhaupt nicht bei mir. Nur der verantwortliche Kommandant vom Roten Kreuz war des Öfteren bei mir und verteilte Aufträge oder fragte ob alles in Ordnung ist bzw. brachte uns Rekruten was zum Essen und Trinken. "

Aufgrund der übereinstimmenden und plausiblen Zeugenaussagen wird Ihrer Aussage vom 111016, dass Sie permanent, im Zuge von Rundgängen, Ihre Dienstaufsicht wahrgenommen hätten und durch Lob und Anerkennung bemüht waren, das Interesse Ihrer Untergebenen am Dienst zu stärken, kein Glaube geschenkt. Dass Sie durch Ihre zeitlich ausgedehnten Aufenthalte in den o.a. Bereichen des Not- bzw. Transitquartiers, für neu anstehende Aufträge nicht zur Verfügung gestanden wären, wird grundsätzlich nicht bezweifelt. Ihr dabei gezeigtes Verhalten mit eingenommener "Wohnzimmerhaltung", Kaffeetrinken und Zeitunglesen erscheint unter dem Gesichtspunkt der übereinstimmenden Zeugenaussagen, aber auch im Lichte Ihrer Aussagen zu Ihren Untergebenen am 051115 im Anschuldigungspunkt 1 als plausibel.

Ihre Rechtfertigung, dass es sich beim Café im Notquartier um einen Bereitschafts- und Sammelraum handelte, der auch von allen sonstigen involvierten Kräften (wie Polizei, freiwillige Helferinnen des Roten Kreuzes, etc.) genutzt wurde und Sie deswegen diesen als Ihren Aufenthaltsbereich gewählt haben, ändert nichts an der Tatsache, dass Sie mit einhergehendem inadäquaten Verhalten ("Wohnzimmerhaltung", Kaffeetrinken und Zeitunglesen) Ihrer Dienstaufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Aufgrund der klar und schlüssig nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen gilt der festgestellte Sachverhalt des zeitlich übergebührenden Aufenthaltes im Aufenthaltsbereich des Transitquartiers bzw. im Café des Notquartiers bei Kaffeetrinken und Zeitung lesen und der dadurch mangelnden Dienstaufsicht zumindest für den Zeitraum 051115 zwischen 1910 Uhr und 2200 Uhr auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine zeitintensive dienstliche Inanspruchnahme entsprechende Pausen erfordern, als erwiesen.

Es wurde erwogen:

Der § 43 Abs. 2 BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser Allgemeinheit, als aktueller oder potentieller Adressat der Verwaltungstätigkeit, soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Beamten missbilligt wird, und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwider handeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Selbstverständlich verliert ein Unteroffizier das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, wenn er durch sein augenscheinliches und für alle Beteiligten in der Unterstützungsleistung sichtbares bzw. desinteressiertes Verhalten gegen seine Verpflichtung zur Führung des Unterstützungsleistungstrupps und zur Dienstaufsichtspflicht verstößt. Weiters wird dadurch auch ein Defizit in der Erfüllung der Verpflichtung ein Vorbild zu sein, erblickt. Der § 4 Abs. 1 ADV ordnet an, dass der Vorgesetzte seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein hat. Ihr destruktives Verhalten, im Besonderen gekennzeichnet durch überzogene Pausen, währenddessen die Ihnen unterstellten Soldaten Ihre Aufträge in der Unterstützungsleistung erfüllten, steht im krassen Widerspruch zu dieser Verpflichtung.Der Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser Allgemeinheit, als aktueller oder potentieller Adressat der Verwaltungstätigkeit, soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Beamten missbilligt wird, und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwider handeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Selbstverständlich verliert ein Unteroffizier das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, wenn er durch sein augenscheinliches und für alle Beteiligten in der Unterstützungsleistung sichtbares bzw. desinteressiertes Verhalten gegen seine Verpflichtung zur Führung des Unterstützungsleistungstrupps und zur Dienstaufsichtspflicht verstößt. Weiters wird dadurch auch ein Defizit in der Erfüllung der Verpflichtung ein Vorbild zu sein, erblickt. Der Paragraph 4, Absatz eins, ADV ordnet an, dass der Vorgesetzte seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein hat. Ihr destruktives Verhalten, im Besonderen gekennzeichnet durch überzogene Pausen, währenddessen die Ihnen unterstellten Soldaten Ihre Aufträge in der Unterstützungsleistung erfüllten, steht im krassen Widerspruch zu dieser Verpflichtung.

Der § 4 Abs. 3 ADV ordnet an, dass der Vorgesetzte zur Dienstaufsicht verpflichtet ist. Durch Ihre eingelegten Pausen zumindest für den Zeitraum 051115 zwischen 1910 Uhr und 2200 Uhr sind Sie Ihrer Dienstaufsichtspflicht als Kommandant des Unterstützungsleistungstrupp in XXXX nicht nachgekommen und haben somit die sachgerechte Erfüllung der Pflichten Ihrer Untergebenen nicht im ausreichenden Umfang überwacht.Der Paragraph 4, Absatz 3, ADV ordnet an, dass der Vorgesetzte zur Dienstaufsicht verpflichtet ist. Durch Ihre eingelegten Pausen zumindest für den Zeitraum 051115 zwischen 1910 Uhr und 2200 Uhr sind Sie Ihrer Dienstaufsichtspflicht als Kommandant des Unterstützungsleistungstrupp in römisch 40 nicht nachgekommen und haben somit die sachgerechte Erfüllung der Pflichten Ihrer Untergebenen nicht im ausreichenden Umfang überwacht.

..Selbstverständlich verliert ein Unteroffizier das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, wenn er so schwer gegen seine Dienstaufsichtspflicht verstößt, sowie gegen seine Pflicht seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Die "typische Begleittat" findet in der Strafbemessung aber keinen erschwerenden Eingang.

Relevante Rechtsvorschriften: [Zitat § 43 Abs. 2 BDG 1979, § 4 Abs. 1 und 3 ADV]Relevante Rechtsvorschriften: [Zitat Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph 4, Absatz eins und 3 ADV]

Zu Anschuldigungspunkt 3:

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Gemäß der Zeugenaussagen der Ihnen unterstellten Soldaten Gfr L vom 111115 bzw. 130716 und Gfr Z vom 231115 bzw. 110716 haben Sie am 051115 Ihren mitgeführten privaten Teleskopschlagstock öffentlich im Beisein von zivilen Helfern im Aufenthaltsbereich des Transitquartiers u.a. durch Schlagen auf den Boden und die Wände mehrmals vorgeführt.

Im Parteiengehör (Ihre Stellungnahme vom 130416) geben Sie zu, dass Sie im Rahmen der Unterstützungsleistung einen Teleskopschlagstock zum Zwecke der Selbstverteidigung mitgeführt haben, diesen allerdings aufgrund des zwischenzeitlichen Verkaufs nicht mehr vorweisen können.

Eine Bewertung des Teleskopschlagstockes als verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes konnte nach umfangreichen Ermittlungen nicht nachgewiesen werden.

Sie geben u.a. auch an, dass Sie einen Raufhandel zwischen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch demonstratives Zeigen dieses Teleskopschlagstockes zu deeskalieren versucht haben. Sie streiten allerdings ab, dass Sie diesen Schlagstock, wie von den Zeugen beschrieben, zivilen Helfern präsentiert haben.

Sie geben weiters an, dass Ihnen der humanitäre Charakter dieser Unterstützungsleistung wie auch der Auftrag bei jeder Eskalation die Polizei einzuschalten bzw. sich zurück zu ziehen, bekannt war.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird festgestellt, dass Sie diesen privaten Teleskopschlagstock nach eigenen Angaben öffentlich zum Einsatz gebracht haben, auch wenn es sich nur um eine demonstrative Drohgebärde zur Schlichtung eines Raufhandels gehandelt hat. Unter diesem Aspekt und unter Bewertung der o.a. übereinstimmenden Zeugenaussagen wird die öffentliche Präsentation des privaten Teleskopschlagstockes vor zivilen Helfern als bewiesen angesehen.

Es wurde erwogen:

Der Einsatz eines Teleskopschlagstockes im Rahmen der Unterstützungsleistung des Österreichischen Bundesheeres für das BM.I. zum Zwecke der "Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde" steht, auch wenn nur zu Präsentationszwecken getätigt, im krassen Widerspruch zum Auftrag und zur Erwartungshaltung der Öffentlichkeit an das zur humanitären Unterstützungsleistung eingesetzte Bundesheer. Ein solches martialisches Verhalten ist geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden.

Der § 43 Abs. 2 BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser Allgemeinheit, als aktueller oder potentieller Adressat der Verwaltungstätigkeit, soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Beamten missbilligt wird, und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwider handeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Selbstverständlich verliert ein Unteroffizier das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, wenn er durch sein augenscheinliches und für alle Beteiligten sichtbares martialisches Verhalten in einem Einsatz mit humanitären Charakter zur Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde durch öffentliches Präsentieren eines Teleskopschlagstockes gegen diese Verpflichtung verstößt. Weiters wird dadurch auch ein Defizit in der Erfüllung der Verpflichtung ein Vorbild zu sein, erblickt. Der § 4 Abs. 1 ADV ordnet an, dass der Vorgesetzte seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein hat. Ihr martialisches Verhalten, im Besonderen durch öffentliche Vorführung eines privaten Teleskopschlagstockes mit Schlägen gegen Wände und Boden steht hierbei im krassen Widerspruch zu dieser Verpflichtung, ein Vorbild in einem Einsatz mit humanitärem Charakter zur Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde zu sein.Der Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser Allgemeinheit, als aktueller oder potentieller Adressat der Verwaltungstätigkeit, soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Beamten missbilligt wird, und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwider handeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Selbstverständlich verliert ein Unteroffizier das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, wenn er durch sein augenscheinliches und für alle Beteiligten sichtbares martialisches Verhalten in einem Einsatz mit humanitären Charakter zur Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde durch öffentliches Präsentieren eines Teleskopschlagstockes gegen diese Verpflichtung verstößt. Weiters wird dadurch auch ein Defizit in der Erfüllung der Verpflichtung ein Vorbild zu sein, erblickt. Der Paragraph 4, Absatz eins, ADV ordnet an, dass der Vorgesetzte seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein hat. Ihr martialisches Verhalten, im Besonderen durch öffentliche Vorführung eines privaten Teleskopschlagstockes mit Schlägen gegen Wände und Boden steht hierbei im krassen Widerspruch zu dieser Verpflichtung, ein Vorbild in einem Einsatz mit humanitärem Charakter zur Hilfe für hilfs- und schutzbedürftige Fremde zu sein.

Jedoch wird durch den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 ADV (Vorbild) der Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG (Vertrauenswahrung) konsumiert.Jedoch wird durch den Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, ADV (Vorbild) der Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Vertrauenswahrung) konsumiert.

Relevante Rechtsvorschriften: [Zitat § 43 Abs. 2 BDG 1979, § 4 Abs. 1 ADV]Relevante Rechtsvorschriften: [Zitat Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph 4, Absatz eins, ADV]

Zu Anschuldigungspunkt 4:

In den Niederschriften mit den Ihnen unterstellten Soldaten kommt übereinstimmend zum Ausdruck, dass Sie nach der Dienstübergabe nicht wie vorgesehen die Rückverlegung nach XXXX antraten, sondern sich nach erfolgtem Fahrzeugtausch noch in das Notquartier (Eisstockhalle) zum Kaffeetrinken und Zeitunglesen begaben. Der Zeuge Gfr L gibt in seiner Aussage vom 111115 u.a. an: "...[Der BF] wollte sich danach noch bei einem RK Mitarbeiter abmelden. Ich ging während dessen auf die Toilette. Als ich zurück kam saß Wm S. bei einem Kaffee und las Zeitung obwohl es ca. 0710 Uhr war. Um ca. 0720 fuhren wir dann nach XXXX zurück. ..."In den Niederschriften mit den Ihnen unterstellten Soldaten kommt übereinstimmend zum Ausdruck, dass Sie nach der Dienstübergabe nicht wie vorgesehen die Rückverlegung nach römisch 40 antraten, sondern sich nach erfolgtem Fahrzeugtausch noch in das Notquartier (Eisstockhalle) zum Kaffeetrinken und Zeitunglesen begaben. Der Zeuge Gfr L gibt in seiner Aussage vom 111115 u.a. an: "...[Der BF] wollte sich danach noch bei einem RK Mitarbeiter abmelden. Ich ging während dessen auf die Toilette. Als ich zurück kam saß Wm S. bei einem Kaffee und las Zeitung obwohl es ca. 0710 Uhr war. Um ca. 0720 fuhren wir dann nach römisch 40 zurück. ..."

Die Zeugen Gfr ST und Rekr R geben in Ihren Niederschriften vom

121115 u.a. an: ... "Dann fuhren wir wieder zur Eisstockhalle zur

Rückgabe des Transit MilKdo. "...[Der BF] ging dann nochmal in die Eisstockhalle. Ich und meine Kameraden rauchten noch eine Zigarette. Ca. 15 min später kam [der BF] und wir fuhren Richtung XXXX. "...Rückgabe des Transit MilKdo. "...[Der BF] ging dann nochmal in die Eisstockhalle. Ich und meine Kameraden rauchten noch eine Zigarette. Ca. 15 min später kam [der BF] und wir fuhren Richtung römisch 40 . "...

Der Einsatzleiter des Roten Kreuzes Hr. Johannes Z gibt in seiner

niederschriftlichen Aussage vom 020316 u.a. an: ... "Aus

organisatorischen Gründen wurde [der BF] von mir angewiesen, die Ablöse um 0700 Uhr beim Notquartier durchzuführen. Hierbei verabschiedete ich die Rekruten, bedankte mich für Ihre Dienstleistung und gab ihnen als Dank noch etwas zum Essen und Trinken mit. Als ich wenig später in den Aufenthaltsraum (Notquartier) ging, war ich ein wenig verwundert da [der BF] nicht sofort nach Hause fuhr sondern noch beim Tisch saß und frühstückte. Während dessen warteten die Rekruten vor dem Notquartier auf [den BF] um die Heimreise anzutreten. ..."

Der Zeuge Gfr L gibt am 130716 u.a. an: " ...Da es ziemlich kalt war und [der BF] nirgendwo zu sehen war gingen wir in die Stockschützenhalle und sahen ihn beim Frühstücken. Erst um 0730 Uhr verließen wir mit dem HKfz den Einsatzort (Notquartier)... ".

Sie bemerken in Ihrem Parteiengehör vom 111016 u.a., dass es betreffend der exakten Abfahrtszeit widersprüchliche Aussagen Ihrer unterstellen Soldaten gibt: " ...Gfr Z hingegen gab in seiner Niederschrift vom 11.07.16, was die Abfahrtszeit betrifft an: "Es ist möglich, dass wir ca. 10 Minuten gewartet haben, (...) " sowie

"Bemerkenswert ist, dass Gfr L bei seiner ersten Niederschrift im November 2015 angab, dass die Abfahrt um 07:20 Uhr erfolgte, wohingegen er im Juli 2016 plötzlich genau zu wissen vermag, dass es doch erst 07:30 Uhr gewesen sein soll. Zusätzlich erscheint auffällig, dass ich nach seiner Aussage vom November 2015 Kaffee trank und Zeitung las, jedoch nach Aussage Juli 2016 er mich doch beim Frühstücken beobachtete. Diese Widersprüche, in seinen Aussagen, lassen stark an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Insofern kann hier, wie oben dargelegt, von einer Pflichtverletzung iSd § 4 Abs. 1 ADV, ich hätte meine Fürsorgepflicht gegenüber meinen Untergebenen verletzt, absolut keine Rede sein " Sie geben auch an, dass - wenn Sie sich richtig erinnern - die Rekruten bereits im vorgewärmten Fahrzeug samt laufendem Motor saßen, als Sie von der Halle Richtung Fahrzeug gingen. Sie folgern in Ihrem Parteiengehör:"Bemerkenswert ist, dass Gfr L bei seiner ersten Niederschrift im November 2015 angab, dass die Abfahrt um 07:20 Uhr erfolgte, wohingegen er im Juli 2016 plötzlich genau zu wissen vermag, dass es doch erst 07:30 Uhr gewesen sein soll. Zusätzlich erscheint auffällig, dass ich nach seiner Aussage vom November 2015 Kaffee trank und Zeitung las, jedoch nach Aussage Juli 2016 er mich doch beim Frühstücken beobachtete. Diese Widersprüche, in seinen Aussagen, lassen stark an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Insofern kann hier, wie oben dargelegt, von einer Pflichtverletzung iSd Paragraph 4, Absatz eins, ADV, ich hätte meine Fürsorgepflicht gegenüber meinen Untergebenen verletzt, absolut keine Rede sein " Sie geben auch an, dass - wenn Sie sich richtig erinnern - die Rekruten bereits im vorgewärmten Fahrzeug samt laufendem Motor saßen, als Sie von der Halle Richtung Fahrzeug gingen. Sie folgern in Ihrem Parteiengehör:

"Es kann also vom Vorwurf ich ließ die Rekruten 30 Minuten bei kalter Witterung warten, keine Rede sein. "

Es wird festgestellt, dass die o.a. Zeugenaussagen übereinstimmend zum Ausdruck bringen, dass Sie nach dem Fahrzeugwechsel beim Notquartier (=Eisstockhalle) und der Abmeldung beim Einsatzleiter des Roten Kreuzes um ca. 0700 Uhr noch das Café der Stockschützenhalle zum Zwecke einer Kaffeekonsumation und des Zeitungslesens aufsuchten, währenddessen Sie die Rekruten draußen vor dem Notquartier verharren ließen. Diesen Umstand kommentieren und widersprechen Sie auch nicht in Ihrem Parteiengehör vom 111016. Die Ermittlungen (Wetterauskunft bei der Militärmeteorologischen Zentrale) haben ergeben, dass die Temperatur in XXXX am 061115 um 0730 Uhr 4,1 Grad Celsius betragen hat. Somit kann davon ausgegangen werden, dass Ihre Untergebenen einem unnötigen Warten bei durchaus kalter Witterung ausgesetzt waren, währenddessen Sie im warmen Café Ihre persönlichen Bedürfnisse in Form des Kaffeekonsums und des Zeitunglesens befriedigten. Die von Ihnen als widersprüchlich bewerteten Aussagen in den Niederschriften des Gfr L vom 11115 und 130716 bezüglich der unterschiedlich verwendeten Begrifflichkeit Ihrer Tätigkeit im Café, nämlich "Kaffee trinken und Zeitung lesen" versus "Frühstücken", lassen angesichts der Bedeutungslosigkeit in der konkreten Vorhaltung Ihrer Fürsorgepflichtverletzung, welche durch alle Zeugenaussagen bestätigt wurde, keinen Zweifel in der Glaubwürdigkeit des Zeugen von Seite der Disziplinarbehörde aufkommen. Ebenso wird in den teilweise unterschiedlichen Zeitangaben in den Zeugenaussagen betreffend der exakten Abfahrtszeit am 061115 nach Ihrem Kaffeekonsum und Zeitunglesen kein Grund gesehen an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, zumal so manche Zeitangaben aufgrund der Zeitspanne zwischen dem 061115 und den jeweiligen Einvernahmen vermutlich auch einem gewissen subjektiven Empfinden der Zeugen unterliegen. Diesem Umstand der teilweise unterschiedlichen Zeitangaben und in Berücksichtigung Ihres Einwandes im Parteiengehör wird seitens der Disziplinarbehörde in der Form Rechnung getragen, dass die mit GZ. P974595/23-KdoLuU/Kdo/2016 vom 290916 Ihnen mitgeteilten Vorhaltungen, nämlich dass Ihre unterstellten Rekruten ca. 30 Minuten bei kalter Witterung auf die Abfahrt warten mussten, im gegenständlichen Spruch auf "zumindest 15-20 Minuten" abgeändert wurden.Es wird festgestellt, dass die o.a. Zeugenaussagen übereinstimmend zum Ausdruck bringen, dass Sie nach dem Fahrzeugwechsel beim Notquartier (=Eisstockhalle) und der Abmeldung beim Einsatzleiter des Roten Kreuzes um ca. 0700 Uhr noch das Café der Stockschützenhalle zum Zwecke einer Kaffeekonsumation und des Zeitungslesens aufsuchten, währenddessen Sie die Rekruten draußen vor dem Notquartier verharren ließen. Diesen Umstand kommentieren und widersprechen Sie auch nicht in Ihrem Parteiengehör vom 111016. Die Ermittlungen (Wetterauskunft bei der Militärmeteorologischen Zentrale) haben ergeben, dass die Temperatur in römisch 40 am 061115 um 0730 Uhr 4,1 Grad Celsius betragen hat. Somit kann davon ausgegangen werden, dass Ihre Untergebenen einem unnötigen Warten bei durchaus kalter Witterung ausgesetzt waren, währenddessen Sie im warmen Café Ihre persönlichen Bedürfnisse in Form des Kaffeekonsums und des Zeitunglesens befriedigten. Die von Ihnen als widersprüchlich bewerteten Aussagen in den Niederschriften des Gfr L vom 11115 und 130716 bezüglich der unterschiedlich verwendeten Begrifflichkeit Ihrer Tätigkeit im Café, nämlich "Kaffee trinken und Zeitung lesen" versus "Frühstücken", lassen angesichts der Bedeutungslosigkeit in der konkreten Vorhaltung Ihrer Fürsorgepflichtverletzung, welche durch alle Zeugenaussagen bestätigt wurde, keinen Zweifel in der Glaubwürdigkeit des Zeugen von Seite der Disziplinarbehörde aufkommen. Ebenso wird in den teilweise unterschiedlichen Zeitangaben in den Zeugenaussagen betreffend der exakten Abfahrtszeit am 061115 nach Ihrem Kaffeekonsum und Zeitunglesen kein Grund gesehen an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, zumal so manche Zeitangaben aufgrund der Zeitspanne zwischen dem 061115 und den jeweiligen Einvernahmen vermutlich auch einem gewissen subjektiven Empfinden der Zeugen unterliegen. Diesem Umstand der teilweise unterschiedlichen Zeitangaben und in Berücksichtigung Ihres Einwandes im Parteiengehör wird seitens der Disziplinarbehörde in der Form Rechnung getragen, dass die mit GZ. P974595/23-KdoLuU/Kdo/2016 vom 290916 Ihnen mitgeteilten Vorhaltungen, nämlich dass Ihre unterstellten Rekruten ca. 30 Minuten bei kalter Witterung auf die Abfahrt warten mussten, im gegenständlichen Spruch auf "zumindest 15-20 Minuten" abgeändert wurden.

Die Dauer des Wartens ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass Sie Ihre Fürsorgepflicht vernachlässigten, indem Ihre unterstellten Rekruten vor dem Notquartier verharren mussten, bis Sie Ihren Kaffee getrunken und die Zeitung gelesen haben.

Ihre Rechtfertigung im Parteiengehör zum Vorwurf des warten Lassens der Rekruten bei kalter Witterung, dass diese zum Zeitpunkt als Sie von der Halle Richtung Kfz gingen bereits im vorgewärmten Fahrzeug samt laufenden Motor saßen - Sie schränken dies allerdings mit "wenn ich mich richtig erinnere,.." ein, steht allerdings im Widerspruch zu den Zeugenaussagen. Diese bringen übereinstimmend zum Ausdruck, dass die Wartezeit mit Zigaretten rauchen vor dem Notquartier überbrückt wurde. Auch im Falle, dass Ihre Rekruten aufgrund der kalten Temperaturen im gewärmten Kfz Zuflucht gesucht hätten, würde der Vorwurf der Fürsorgepflichtverletzung trotzdem bestehen bleiben, da Sie sich vordergründig und ohne erkennbares bzw. berücksichtigungswürdiges Motiv um Ihre eigenen persönlichen Bedürfnisse unter Außerachtlassung der Bedürfnisse Ihrer Untergebenen gekümmert haben.

Es wurde erwogen:

Ihr Verhalten, dass Sie die Ihnen unterstellten Soldaten vor dem Notquartier warten ließen, während Sie ohne erkennbares bzw. berücksichtigungswürdiges Motiv Ihre eigenen persönlichen Bedürfnisse durch Kaffee trinken und Zeitung lesen im Café des Notquartiers unter Außerachtlassung der möglichen Bedürfnisse Ihrer Untergebenen befriedigt haben, steht im krassen Widerspruch zur Fürsorgepflicht. Der Umstand der kalten Witterung und der zuvor nächtlichen Dienstverrichtung im Rahmen der Unterstützungsleistung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde unterstreicht dieses Defizit in der Erfüllung der Verpflichtung zur Fürsorge für die Ihnen anvertrauten und unterstellen Soldaten zusätzlich. Aufgrund Ihrer Ausbildung und langjährigen Tätigkeit als Unteroffizier hätten Sie wissen müssen, dass Sie zur Fürsorge für Ihre Untergebenen verpflichtet sind. Somit haben Sie bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ADV (Verhalten gegenüber Untergebenen) verstoßen. Die darin geregelte Pflicht stellt klar, dass der sich der Vorgesetzte seinen Untergebenen gegenüber u.a. fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten hat.Ihr Verhalten, dass Sie die Ihnen unterstellten Soldaten vor dem Notquartier warten ließen, während Sie ohne erkennbares bzw. berücksichtigungswürdiges Motiv Ihre eigenen persönlichen Bedürfnisse durch Kaffee trinken und Zeitung lesen im Café des Notquartiers unter Außerachtlassung der möglichen Bedürfnisse Ihrer Untergebenen befriedigt haben, steht im krassen Widerspruch zur Fürsorgepflicht. Der Umstand der kalten Witterung und der zuvor nächtlichen Dienstverrichtung im Rahmen der Unterstützungsleistung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde unterstreicht dieses Defizit in der Erfüllung der Verpflichtung zur Fürsorge für die Ihnen anvertrauten und unterstellen Soldaten zusätzlich. Aufgrund Ihrer Ausbildung und langjährigen Tätigkeit als Unteroffizier hätten Sie wissen müssen, dass Sie zur Fürsorge für Ihre Untergebenen verpflichtet sind. Somit haben Sie bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, ADV (Verhalten gegenüber Untergebenen) verstoßen. Die darin geregelte Pflicht stellt klar, dass der sich der Vorgesetzte seinen Untergebenen gegenüber u.a. fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten hat.

Relevante Rechtsvorschriften: .

Zu Anschuldigungspunkt 5:

..

Sie hatten gem. Zeugenaussage vom eingeteilten Ausbildungsleiter StWm K am 040216 im Rahmen des gem. Dienstplan angeordneten Funkmarsches von ihm den Auftrag erhalten, die Leitfunkstelle zu führen, bei den ankommenden Marschtrupps die Vollzähligkeit zu überprüfen und diese danach in die Unterkunft zu schicken. Der KpKdt Hptm O stellte im Zuge seiner Dienstaufsicht die Durchführung einer ABC- Abwehrausbildung Ihrerseits mit einem Marschtrupp fest und befahl nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter die Einstellung dieser nicht angeordneten Ausbildung. Der Kompaniekommandant leitete daraufhin am 110216 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts einer Pflichtverletzung aufgrund der selbstständigen und unberechtigten Dienstplanänderung gegen Sie ein.

Der Kompaniekommandant gibt in seiner Stellungnahme sinngemäß an, dass Sie bisher bereits mehrfach wegen durchgeführter Disziplinierungsmaßnahmen in Form von ABC- Abwehrausbildung belehrt und auf mögliche Konsequenzen aufmerksam gemacht wurden.

Im Parteiengehör (Ihre Stellungnahme vom 120216) geben Sie an, dass Sie mit Rekruten des ersten Marschtrupps versäumte bzw. nicht absolvierte ABC-Ausbildung durchführten, weil diese Ihnen den Umstand einer noch nicht absolvierten ABC- Abwehrausbildung in einem Gespräch mitgeteilt hätten. Sie geben an, dass Ihnen bewusst war, dass diese Ausbildung nicht am Dienstplan angeführt war und glaubten, den Rekruten damit einen abwechslungsreichen und interessanten Abschluss des Ausbildungstages zu bieten. Sie geben des Weiteren an, dass Sie damit die strikte Einhaltung des Dienstplanes augenscheinlich und leichtsinnig auslegten, wenngleich Sie nach Ihrer Auffassung auf eine überaus motivierte Teilnahme seitens der Rekruten gestoßen waren. Sie rechtfertigen sich mit der für Sie schwierigen Beurteilung, wann begleitende Ausbildung erlaubt ist und wann nicht. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf Ausbildungen bei anderen Zügen in der FüUKp am 080216 und 110216, welche auch nicht am Dienstplan ersichtlich waren.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kann die am 040215 durch Sie selbstständig durchgeführte ABC-Abwehrausbildung nicht als Disziplinierungsmaßnahme oder Schikane nachgewiesen werden. Gern. Durchführungsbestimmungen für die Basisausbildung 2014 (DBBA2014) erstellt der Kompaniekommandant den Dienstplan, koordiniert, überwacht und überprüft die Durchführung und Zielerreichung der Ausbildung. Der Zugskommandant leitet die Ausbildung der ihm zugeordneten Ausbildungsgruppen bzw. OrgEt und führt seine Teileinheit bei Übungen. Er wirkt an der Erstellung des Dienstplans mit und bringt Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung ein. Der Dienstplan ist daher als Befehl und Grundlage zur Ausbildungsdurchführung zu werten. Eine Änderung bedarf einer Genehmigung und kann daher von Ihnen nicht selbstständig vorgenommen werden. Auch die Durchführung einer zusätzlichen begleitenden Ausbildung obliegt daher der Entscheidung des Zugskommandanten als Ausbildungsleiter. Die von Ihnen angeführten begleitenden ABC-Abwehrausbildungen am 080216 und 110216 in der FüUKp, welche ebenso nicht am Dienstplan ersichtlich waren, erfolgten auf Anordnung bzw. mit Genehmigung und Wissen des stvKdt FüUKp.

Es wurde erwogen:

Aufgrund Ihrer Ausbildung und langjährigen Tätigkeit als Unteroffizier und Ausbilder hätten Sie wissen müssen, dass eine selbstständige Abänderung des Dienstplanes einer Genehmigung Ihres Vorgesetzten bedarf, zumal Ihr Auftrag zur Führung der Leitfunkstelle und die Überprüfung der Vollzähligkeit der ankommenden Marschtrupps keinerlei Ausbildungsauftrag beinhaltete. Auch die bisherigen Belehrungen des Kompaniekommandanten aufgrund der bereits mehrfach durch Sie durchgeführten ABC- Abwehrausbildung unter dem Aspekt einer "Disziplinierung" hielten Sie von einem eigenmächtigen Abgehen vom Auftrag nicht ab.

Durch Ihre eigenmächtige Abänderung des Dienstplanes, indem Sie zusätzlich zu Ihrem Auftrag die Leitfunkstelle zu führen und die Vollzähligkeit der ankommenden Marschtrupps zu überprüfen, ABC-Abwehrausbildung mit den vom Marsch eingerückten Soldaten im Bereich des Obj. 5 durchführten, haben Sie bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des §§ 44 (1) BDG 1979 (Befolgung von Weisungen) verstoßen. Die darin geregelte Pflicht stellt klar, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt, zu befolgen hat. ..Durch Ihre eigenmächtige Abänderung des Dienstplanes, indem Sie zusätzlich zu Ihrem Auftrag die Leitfunkstelle zu führen und die Vollzähligkeit der ankommenden Marschtrupps zu überprüfen, ABC-Abwehrausbildung mit den vom Marsch eingerückten Soldaten im Bereich des Obj. 5 durchführten, haben Sie bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Paragraphen 44, (1) BDG 1979 (Befolgung von Weisungen) verstoßen. Die darin geregelte Pflicht stellt klar, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt, zu befolgen hat. ..

Zur Schuldform

..

Im AnschuIdigungspunkt 1 haben Sie durch Ihre Aussage, dass Sie nicht einsehen, dass das Bundesheer nur die "Trottelarbeit" erledigen soll, Sie es ruhig angehen lassen und nur das Nötigste erledigen werden, Ihre Untergebenen indirekt zur Missleistung motiviert. Aus diesem Grund wird auf die Schuldform des bedingten Vorsatzes erkannt.

Im Anschuldigungspunkt 2 haben Sie durch Ihr destruktives Verhalten als Truppkommandant die sachgerechte Erfüllung der Pflichten Ihrer Untergebenen nicht im ausreichenden Umfang überwacht. Aus diesem Grund wird auf die Schuldform des bedingten Vorsatzes erkannt.

Im Anschuldigungspunkt 3 haben Sie mit der öffentlichen Präsentation Ihres Teleskopschlagstockes im Transitquartier, u.a. durch Schlagen auf den Boden und Wänden, ein im Widerspruch zum humanitären Charakter des Einsatzes stehendes martialisches Verhaltes gesetzt. Aus diesem Grund wird auf die Schuldform des bedingten Vorsatzes erkannt.

Im Anschuldigungspunkt 4 haben Sie im Café des Notquartiers Kaffee getrunken und Zeitung gelesen, währenddessen Ihre Untergebenen vor dem Notquartier zumindest 15- 20 Minuten bei kalter Witterung auf Sie warten mussten. Aus diesem Grund wird auf die Schuldform des bedingten Vorsatzes erkannt.

Im Anschuldigungspunkt 5 haben Sie den Dienstplan eigenständig abgeändert, indem Sie abweichend von Ihrem Auftrag die Leitfunkstelle zu fuhren und Vollzähligkeit der Marschtrupps zu überprüfen, ABC-Ausbildung mit den vom Marsch einrückenden Soldaten durchführten. Aus diesem Grund wird auf die Schuldform des bedingten Vorsatzes erkannt.

Zusätzliche Hinweise der Disziplinarbehörde zu dem in Ihrem Parteiengehör vom 111016 vorgebrachten Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens aus formellen Gründen:

Zu Punkt ..Durchführung des Verfahrens durch unzuständige Behörde/ Verletzung des

Rechts auf gesetzlichen Richter:

Ihrem Antrag im Parteiengehör auf Einstellung des Verfahrens aufgrund der Verfahrensführung durch eine vermeintlich unzuständige Behörde wird wie folgt begegnet:

Mit GZ S93102/l-KdoLuU/Kdo/StbAbtl/2015 (1) vom 111115 wurde der Führungsunterstützungskompanie (FüUKp)/ KdoLuU die Beschwerde der Landesstelle Rotes Kreuz betreffend des Verhaltens eines Kadersoldaten der FüUKp im Raum XXXX mit einem Erhebungsauftrag übermittelt. Konkret wurde mit diesem Auftrag die Aufnahme von Niederschriften mit dem beschwerdebezogenen [BF] und den vor Ort eingeteilten Soldaten angeordnet.Mit GZ S93102/l-KdoLuU/Kdo/StbAbtl/2015 (1) vom 111115 wurde der Führungsunterstützungskompanie (FüUKp)/ KdoLuU die Beschwerde der Landesstelle Rotes Kreuz betreffend des Verhaltens eines Kadersoldaten der FüUKp im Raum römisch 40 mit einem Erhebungsauftrag übermittelt. Konkret wurde mit diesem Auftrag die Aufnahme von Niederschriften mit dem beschwerdebezogenen [BF] und den vor Ort eingeteilten Soldaten angeordnet.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurden die Erhebungen demnach in Entsprechung des Erlasses vom 140214, GZ. S91524/6-DiszBW/2014 (Verlautbarungsblatt des BMLVS Nr. 11/ 2014), Punkt II. D ("Aufsichtsbeschwerde") mit der Aufnahme von Niederschriften eingeleitet. Diese Beschwerde stellt ein Anbringen im Sinne des § 13 AVG dar und bietet ressortfremden Personen eine Möglichkeit, vermeintliche Missstände im Aufgabenbereich des BMLVS aufzuzeigen. Die Einvernahme der Soldaten im November 2015 stellte somit keine erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 61 Abs. 1 HDG 2014 dar, sondern erfolgte zum Zwecke der Beweisaufnahme im maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der Erledigung des Beschwerdeverfahrens.Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurden die Erhebungen demnach in Entsprechung des Erlasses vom 140214, GZ. S91524/6-DiszBW/2014 (Verlautbarungsblatt des BMLVS Nr. 11/ 2014), Punkt römisch zwei. D ("Aufsichtsbeschwerde") mit der Aufnahme von Niederschriften eingeleitet. Diese Beschwerde stellt ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG dar und bietet ressortfremden Personen eine Möglichkeit, vermeintliche Missstände im Aufgabenbereich des BMLVS aufzuzeigen. Die Einvernahme der Soldaten im November 2015 stellte somit keine erste Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 dar, sondern erfolgte zum Zwecke der Beweisaufnahme im maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der Erledigung des Beschwerdeverfahrens.

Somit liegt im Zeitraum Ihrer Dienstzuteilung von 091115 bis 181215 zur Stabskompanie/ Militärkommando SALZBURG auch keine, wie von Ihnen im Parteiengehör vorgebracht, einhergehende Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch eine erste Verfolgungshandlung nach dem HDG 2014 vor.

Nachdem sich erst nach Auswertung sämtlicher Niederschriften Ende November 2015 begründete Verdachtsmomente von Pflichtverletzungen ergaben, war nach den Bestimmungen des HDG 2014 weiter vorzugehen. Somit wurde am 211215 das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß durch den gemäß § 24 Abs. 1 HDG 2014 zuständigen Kdt FüUKp gegen Sie eingeleitet.Nachdem sich erst nach Auswertung sämtlicher Niederschriften Ende November 2015 begründete Verdachtsmomente von Pflichtverletzungen ergaben, war nach den Bestimmungen des HDG 2014 weiter vorzugehen. Somit wurde am 211215 das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß durch den gemäß Paragraph 24, Absatz eins, HDG 2014 zuständigen Kdt FüUKp gegen Sie eingeleitet.

Zu Punkt„ Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gem. § 61 Abs. 1Zu Punkt„ Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gem. Paragraph 61, Absatz eins

HDG":

Ihrem Antrag im Parteiengehör auf Einstellung des Verfahrens aufgrund nicht unverzüglich stattgefundener Mitteilung von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gern. § 61 Abs. 1 HDG 2014 nach vermeintlich erfolgter erster Verfolgungshandlung durch Zeugeneinvernahme am 111115 kann unter Verweis auf die oben dargestellten Einvernahmen der Soldaten im November 2015 zum Zwecke der Beweisaufnahme im maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der Erledigung des Beschwerdeverfahrens in Entsprechung des Erlasses vom 140214, GZ. S91524/6-DiszBW/2014 (Verlautbarungsblatt des BMLVS Nr. 11/ 2014), Punkt II. D ("Aufsichtsbeschwerde") nicht entsprochen werden.Ihrem Antrag im Parteiengehör auf Einstellung des Verfahrens aufgrund nicht unverzüglich stattgefundener Mitteilung von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gern. Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 nach vermeintlich erfolgter erster Verfolgungshandlung durch Zeugeneinvernahme am 111115 kann unter Verweis auf die oben dargestellten Einvernahmen der Soldaten im November 2015 zum Zwecke der Beweisaufnahme im maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der Erledigung des Beschwerdeverfahrens in Entsprechung des Erlasses vom 140214, GZ. S91524/6-DiszBW/2014 (Verlautbarungsblatt des BMLVS Nr. 11/ 2014), Punkt römisch zwei. D ("Aufsichtsbeschwerde") nicht entsprochen werden.

Die Mitteilung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens gern. § 61 Abs. 1 HDG 2014 wurde Ihnen am 211215 durch den zuständigen Kdt FüUKp nach Auswertung sämtlicher Niederschriften und der daraus ableitbaren und begründeten Verdachtsmomenten hinsichtlich des Vorliegens von Pflichtverletzungen nach dem HDG 2014 ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht.Die Mitteilung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens gern. Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 wurde Ihnen am 211215 durch den zuständigen Kdt FüUKp nach Auswertung sämtlicher Niederschriften und der daraus ableitbaren und begründeten Verdachtsmomenten hinsichtlich des Vorliegens von Pflichtverletzungen nach dem HDG 2014 ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht.

Zu Punkt " Verstoß gegen § 32 Abs. 2 HDG/ Verletzung Erledigung §§ 13, 17 Abs. 4, 18 Abs. 1 AVG" iZu Punkt " Verstoß gegen Paragraph 32, Absatz 2, HDG/ Verletzung Erledigung Paragraphen 13, 17, Absatz 4, 18, Absatz eins, AVG" i

Zu Ihrem Vorbringen im Parteiengehör vom 111016, dass das Verfahren nicht in Entsprechung des § 32 Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub durchgeführt und abgeschlossen wurde, wird seitens der Disziplinarbehörde festgestellt:Zu Ihrem Vorbringen im Parteiengehör vom 111016, dass das Verfahren nicht in Entsprechung des Paragraph 32, Absatz 2, ohne unnötigen Aufschub durchgeführt und abgeschlossen wurde, wird seitens der Disziplinarbehörde festgestellt:

Gegenständliches Verfahren wurde ungeachtet der offenen Frist gemäß § 3 Abs. 2 HDG 2014, in Entsprechung der gesetzlichen Vorgabe des § 32 Abs. 2 HDG 2014 ohne unnötigen Aufschub und in Entsprechung des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend durchgeführt.Gegenständliches Verfahren wurde ungeachtet der offenen Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014, in Entsprechung der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 32, Absatz 2, HDG 2014 ohne unnötigen Aufschub und in Entsprechung des Paragraph 18, Absatz eins, des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend durchgeführt.

Die Verfahrensdauer war aufgrund Ihrer mehrmaligen Pflichtverletzungen, also nicht nur beschränkt auf die Vorwürfe im Zeitraum NOVEMBER 2015, sondern auch FEBRUAR 2016, der Komplexität der Erhebungen vorerst im Rahmen einer Beschwerdeerledigung und ab 211215 im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach dem HDG 2014, vor allem auch bedingt durch Zeugenladungen aus dem zivilen Bereich, sowie aufgrund der zeitlich gestaffelt erforderlichen Einvernahmen aufgrund neuer Erkenntnisse bei den jeweiligen Einvernahmen unvermeidbar.

Zu Ihrem Vorbringen im Parteiengehör vom 111016, dass Ihre Anbringen (Anträge) nicht behandelt wurden wird festgestellt:

Ihrem Antrag vom 221215 auf Befragung von Zeugen zum Zwecke der Beweisführung, dass die Ablösen (Dienstübernahmen) Ihrerseits im Rahmen der Unterstützungsleistung jeweils pünktlich erfolgten, wurde seitens der Disziplinarbehörde im Rahmen der behördlichen Beweisführungspflicht nachgekommen. Dies können Sie in den von Ihnen angefertigten Kopien der Zeugenniederschriften im Rahmen der Akteneinsicht erkennen. Das Ergebnis der Ermittlungen und Zeugeneinvernahmen führten schließlich gern. § 62 Abs. 3 Z 1 HDG 2014 zum Freispruch des am 211215 erhobenen Vorwurfs, dass Sie die Ablöse der Schichten vor Ihnen im Rahmen der Unterstützungsleistung mehrmals nach der befohlenen Zeiten durchgeführt haben. Ebenso wurde Ihrem Antrag vom 221215 auf Befragung von Zeugen zum Zwecke der Beweisführung, ob Dienstaufsichten durch Sie stattgefunden haben, seitens der Disziplinarbehörde im Rahmen der behördlichen Beweisführungspflicht nachgekommen. Dies können Sie in den von Ihnen angefertigten Kopien der Zeugenniederschriften im Rahmen der Akteneinsicht, sowie dem gegenständlichen Disziplinarerkenntnis erkennen. Zu Ihrem Vorbringen im Parteiengehör vom 111016, dass Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 030216 nicht behandelt wurde, wird ungeachtet der nach Vorliegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewährten Akteneinsicht am 031016 seitens der Disziplinarbehörde festgestellt, dass Ihnen unmittelbar nach Einleitung des Disziplinarverfahrens am 221215 eine Akteneinsicht gewährt wurde und Sie sich auch nachweislich Kopien von den Akten angefertigt haben, die Sie in weiterer Folge auch im vollen Umfang der Volksanwaltschaft im Rahmen Ihrer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer zu Verfügung gestellt haben.Ihrem Antrag vom 221215 auf Befragung von Zeugen zum Zwecke der Beweisführung, dass die Ablösen (Dienstübernahmen) Ihrerseits im Rahmen der Unterstützungsleistung jeweils pünktlich erfolgten, wurde seitens der Disziplinarbehörde im Rahmen der behördlichen Beweisführungspflicht nachgekommen. Dies können Sie in den von Ihnen angefertigten Kopien der Zeugenniederschriften im Rahmen der Akteneinsicht erkennen. Das Ergebnis der Ermittlungen und Zeugeneinvernahmen führten schließlich gern. Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG 2014 zum Freispruch des am 211215 erhobenen Vorwurfs, dass Sie die Ablöse der Schichten vor Ihnen im Rahmen der Unterstützungsleistung mehrmals nach der befohlenen Zeiten durchgeführt haben. Ebenso wurde Ihrem Antrag vom 221215 auf Befragung von Zeugen zum Zwecke der Beweisführung, ob Dienstaufsichten durch Sie stattgefunden haben, seitens der Disziplinarbehörde im Rahmen der behördlichen Beweisführungspflicht nachgekommen. Dies können Sie in den von Ihnen angefertigten Kopien der Zeugenniederschriften im Rahmen der Akteneinsicht, sowie dem gegenständlichen Disziplinarerkenntnis erkennen. Zu Ihrem Vorbringen im Parteiengehör vom 111016, dass Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 030216 nicht behandelt wurde, wird ungeachtet der nach Vorliegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewährten Akteneinsicht am 031016 seitens der Disziplinarbehörde festgestellt, dass Ihnen unmittelbar nach Einleitung des Disziplinarverfahrens am 221215 eine Akteneinsicht gewährt wurde und Sie sich auch nachweislich Kopien von den Akten angefertigt haben, die Sie in weiterer Folge auch im vollen Umfang der Volksanwaltschaft im Rahmen Ihrer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer zu Verfügung gestellt haben.

Strafbemessung:

Die Strafe war im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch (§§ 32-35) festgelegten Gründe zu bemessen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. gegen Sie sprechenden Umstände gelangte die Disziplinarbehörde in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Grundlage für die Strafbemessung war Ihre im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld.Die Strafe war im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch (Paragraphen 32 -, 35,) festgelegten Gründe zu bemessen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. gegen Sie sprechenden Umstände gelangte die Disziplinarbehörde in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Grundlage für die Strafbemessung war Ihre im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld.

Es handelt sich in den Anschuldigungspunkten um Verfehlungen, die ein bedenkliches Bild erkennen lassen. Die Verstöße gegen die Verpflichtung Vorbild zu sein, die Verstöße gegen die Fürsorge- und Dienstaufsichtspflicht, sowie gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen stellen grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhalten dar. Die Pflichtverletzungen lassen bezweifeln, dass eine Verbindung zu rechtlich geschützten Werten bestanden hat. Ihre Rechtstellung bringt es mit sich, dass Sie gewissenhaft Ihren Dienst zu versehen und Ihre soldatischen Pflichten zu erfüllen haben, sowie Vorbild für die Ihnen unterstellten Soldaten zu sein haben. Die Schwere der Pflichtverletzungen ist im oberen Bereich einzustufen. Die objektive Schwere richtet sich nach der Stellung der verletzten Norm. Hierzu wird festgestellt, dass die Verstöße gegen die allen Soldaten aller Dienstgrade bekannte Pflicht zu einem einer normgerechten Diensterfüllung (und den allgemeinen Umgangsformen) entsprechenden Verhalten in den Anschuldigungspunkten als erheblich zu bewerten sind.

Die Warnungs-, Sicherungs- und Besserungsfunktion der bisher verhängten, jedoch getilgten Disziplinarstrafen zeigten keine Wirkung. Es wurde beurteilt, dass die höchste Strafe im Kommandantenverfahren aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, um Sie vor weiteren derartigen Pflichtverletzungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen war eine Strafe zu verhängen, die sowohl der Art nach als auch in der Höhe geeignet erscheint, andere Soldaten von der Begehung gleicher oder ähnlich gelagerten Pflichtverletzungen abzuhalten.

Strafmildernd wurde gewertet:

  • -Strichaufzählung
    Ihre Unbescholtenheit

  • -Strichaufzählung
    Ihr Wohlverhalten nach den Pflichtverletzungen

  • -Strichaufzählung
    die lange Verfahrensdauer

Straferschwerend:

  • -Strichaufzählung
    die Begehung mehrerer Pflichtverletzungen.

Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. "

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, beantragte das Disziplinarerkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu teilweise zu beheben und die Strafart bzw. Strafhöhe auf ein schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Begründend wurde nach Darstellung des Einsatzes des BF und des Ganges des Disziplinarverfahrens ausgeführt, dass das Verfahren durch die unzuständige Behörde geführt worden wäre, weshalb der BF in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Gem. § 24 Abs 1 HDG richte sich die Zuständigkeit nach jener Behörde, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht. Die Einleitung des Verfahrens geschehe gem. § 61 Abs 1 HDG durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen, wie zB "durch die erste Einvernahme von Zeugen oder Beschuldigten" (VBL. I Nr 12/2014). Die ersten Zeugeneinvernahmen hätten im November 2015 stattgefunden, weshalb die Einleitung des Verfahrens damals erfolgt sei. Da der BF von 09.11.2015 bis 18.12.2015 zur StKp MilKdo Salzburg dienstzugeteilt war, waren somit zu diesem Zeitpunkt Disziplinarkommandant als Einheitskommandant der Kdt StbKp/MilKdo S, sowie als Disziplinarvorgesetzter der MilKdt SALZBURG. Das gesamte Disziplinarverfahren wäre daher von Beginn an von einer unzuständigen Behörde durchgeführt worden.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, beantragte das Disziplinarerkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu teilweise zu beheben und die Strafart bzw. Strafhöhe auf ein schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Begründend wurde nach Darstellung des Einsatzes des BF und des Ganges des Disziplinarverfahrens ausgeführt, dass das Verfahren durch die unzuständige Behörde geführt worden wäre, weshalb der BF in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Gem. Paragraph 24, Absatz eins, HDG richte sich die Zuständigkeit nach jener Behörde, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht. Die Einleitung des Verfahrens geschehe gem. Paragraph 61, Absatz eins, HDG durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen, wie zB "durch die erste Einvernahme von Zeugen oder Beschuldigten" (VBL. römisch eins Nr 12 aus 2014,). Die ersten Zeugeneinvernahmen hätten im November 2015 stattgefunden, weshalb die Einleitung des Verfahrens damals erfolgt sei. Da der BF von 09.11.2015 bis 18.12.2015 zur StKp MilKdo Salzburg dienstzugeteilt war, waren somit zu diesem Zeitpunkt Disziplinarkommandant als Einheitskommandant der Kdt StbKp/MilKdo S, sowie als Disziplinarvorgesetzter der MilKdt SALZBURG. Das gesamte Disziplinarverfahren wäre daher von Beginn an von einer unzuständigen Behörde durchgeführt worden.

Weiters sei gegen die Mitteilungspflicht gem. § 61 Abs. 1 HDG verstoßen worden. Wie dargestellt habe die Einleitung des Verfahrens im November 2015 stattgefunden. Die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens habe am 21. Dezember 2015 durch Hptm ORTNER an den BF stattgefunden. Auch wenn der BF sich bis 18. Dezember 2015 in SALZBURG aufgehalten habe, wäre eine Mitteilung, die ja formlos erfolgen kann, telefonisch oder auch mittels Dienstpost jedenfalls möglich gewesen. Da dies nicht erfolgt sei, sei er in seinen Verteidigungsrechten massiv eingeschränkt worden, da zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Einleitung alle Grundwehrdiener des ET6/15 bereits abgerüstet waren, und daher keine Möglichkeit war, nach seiner ersten Stellungnahme seine Aussagen in den Zeugenvernehmungen zu verifizieren. Darüber hinaus habe sich offenbar während des Verfahrens der Verfahrensgegenstand geändert. Wurden bei Einleitung des Verfahrens im Dezember 2015 noch mangelnde Dienstaufsicht, fahrlässige verspätete Ablöse sowie die Aussage, "nur das Nötigste" erledigen zu wollen vorgeworfen, erweitert um die selbständige Änderung des Dienstplanes Anfang Februar 2016, so seien die Vorwürfe im Oktober 2016 plötzlich, nach erfolgter Ablöse Kaffee getrunken zu haben, den Teleskopschlagstock präsentiert zu haben, die Untergebenen in der Kälte warten gelassen zu haben sowie die selbständige Änderung des Dienstplanes vorgenommen zu haben. Eine Verfahrensänderung oder Erweiterung sei nie mitgeteilt worden. Eine Verfahrenserweiterung auf den Vorwurf über das Mitführen und angebliche Präsentieren des Teleskopschlagstockes nach Mai wäre wegen Verjährung iSd § 3 Abs 1 Z 1 HDG auch gar nicht mehr zulässig gewesen.Weiters sei gegen die Mitteilungspflicht gem. Paragraph 61, Absatz eins, HDG verstoßen worden. Wie dargestellt habe die Einleitung des Verfahrens im November 2015 stattgefunden. Die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens habe am 21. Dezember 2015 durch Hptm ORTNER an den BF stattgefunden. Auch wenn der BF sich bis 18. Dezember 2015 in SALZBURG aufgehalten habe, wäre eine Mitteilung, die ja formlos erfolgen kann, telefonisch oder auch mittels Dienstpost jedenfalls möglich gewesen. Da dies nicht erfolgt sei, sei er in seinen Verteidigungsrechten massiv eingeschränkt worden, da zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Einleitung alle Grundwehrdiener des ET6/15 bereits abgerüstet waren, und daher keine Möglichkeit war, nach seiner ersten Stellungnahme seine Aussagen in den Zeugenvernehmungen zu verifizieren. Darüber hinaus habe sich offenbar während des Verfahrens der Verfahrensgegenstand geändert. Wurden bei Einleitung des Verfahrens im Dezember 2015 noch mangelnde Dienstaufsicht, fahrlässige verspätete Ablöse sowie die Aussage, "nur das Nötigste" erledigen zu wollen vorgeworfen, erweitert um die selbständige Änderung des Dienstplanes Anfang Februar 2016, so seien die Vorwürfe im Oktober 2016 plötzlich, nach erfolgter Ablöse Kaffee getrunken zu haben, den Teleskopschlagstock präsentiert zu haben, die Untergebenen in der Kälte warten gelassen zu haben sowie die selbständige Änderung des Dienstplanes vorgenommen zu haben. Eine Verfahrensänderung oder Erweiterung sei nie mitgeteilt worden. Eine Verfahrenserweiterung auf den Vorwurf über das Mitführen und angebliche Präsentieren des Teleskopschlagstockes nach Mai wäre wegen Verjährung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG auch gar nicht mehr zulässig gewesen.

Schließlich wurde hinsichtlich des Vorwurfes der mangelnden Dienstaufsicht bzw des Wartenlassens der Grundwehrdiener auf diverse Widersprüchlichkeiten bzw Fehler in der Beweiswürdigung der belangten Behörde hingewiesen. Im Übrigen habe die belangte Behörde gegen § 32 Abs. 2 HDG, wonach die Disziplinarbehörden verpflichtet sind, Verfahren ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, verstoßen. Außerdem sei der BF in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt worden, weil ihm diese faktisch nicht gewährt worden sei, ohne dass die Behörde über einen diesbezüglichen Antrag förmlich abgesprochen hätte.Schließlich wurde hinsichtlich des Vorwurfes der mangelnden Dienstaufsicht bzw des Wartenlassens der Grundwehrdiener auf diverse Widersprüchlichkeiten bzw Fehler in der Beweiswürdigung der belangten Behörde hingewiesen. Im Übrigen habe die belangte Behörde gegen Paragraph 32, Absatz 2, HDG, wonach die Disziplinarbehörden verpflichtet sind, Verfahren ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, verstoßen. Außerdem sei der BF in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt worden, weil ihm diese faktisch nicht gewährt worden sei, ohne dass die Behörde über einen diesbezüglichen Antrag förmlich abgesprochen hätte.

Die Beurteilung des Strafausmaßes sei falsch, weil außer Acht gelassen worden sei, dass durch keinen der erhobenen Vorwürfe, wenn man sie als erwiesen ansehe, jemand zu Schaden gekommen sei. Nach Aufzählung von drei Milderungsgründen und einem Erschwerungsgrund sei auf die generalpräventive Wirkung verwiesen worden und festgestellt worden, dass mit der Höchststrafe das Auslangen gefunden werden konnte und auf Grund des Überwiegens der Milderungsgründe keine Anzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (DKS) erfolgt sei, was erkennen ließe, dass die Disziplinarbehörde hier nicht sachgerecht erwogen habe. Eine generalpräventive Wirkung könne schon deshalb nicht entstehen, weil ein neuerlicher Unterstützungsleistungseinsatz bei der derzeitigen politischen Lage nicht möglich erscheine, somit auch dieselbe Situation nicht entstehen könne. Bei einem Überwiegen der Milderungsgründe, insbesondere bei nicht vom Beschuldigten zu vertretener langer Verfahrensdauer die Höchststrafe zu verfügen, zeuge von mangelnder Abwägung der Behörde.

4. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016, wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren am 22.12.2016 der Gerichtsabteilung W136 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Zu den angelasteten Pflichtverletzungen wird folgendes festgestellt:

1.1. Zu Schuldspruch 1. des bekämpften Bescheides:

Die dem BF angelasteten Aussagen gegenüber den ihm unterstellten Rekruten werden als erwiesen angenommen.

Diese Feststellung ergibt sich schlüssig aus der Aktenlage (Aussage der Rekruten) und ist der BF dieser Anlastung weder im Verfahren noch in der Beschwerde entgegengetreten. Hinsichtlich der vom BF im Verfahren vertretenen Ansicht, wonach seine Äußerungen keine Pflichtverletzung darstellen würden, da sie nur Ausdruck einer rechtlich unbedenklichen "Dienst-nach-Vorschrift-Haltung" seien, sei auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, wonach derartige Äußerungen eines Unteroffiziers gegenüber unterstellten Grundwehrdienern geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung auszulösen.

1.2. Zu Schuldspruch 2. des bekämpften Bescheides:

Die dem BF angelastete mangelnde Dienstverrichtung in Form der mangelnden Dienstaufsicht zum fraglichen Zeitpunkt wird als erwiesen angenommen.

Diese Feststellung ergibt sich aus der diesbezüglichen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Z, eingeteilter Einsatzleiter des Roten Kreuzes zum fraglichen Zeitpunkt. Die Angaben dieses Zeugen über seine Beobachtungen am Abend des 05.11.2015 werden hinsichtlich der mangelnden Dienstaufsicht im Übrigen auch von fünf der sechs dem BF unterstellten Grundwehrdienern gestützt. Deren Aussagen erscheinen auch deswegen durchaus glaubwürdig, weil sie den BF in seiner sonstigen Dienstverrichtung als Ausbilder des Bundesheeres außerhalb des Assistenzeinsatzes im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015 als durchaus engagiert beschreiben. Wenn der BF in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass der Gfr Z angibt, dass der BF um ca. 22:00 Uhr "zufällig" vorbeikam und damit die Dienstaufsicht des BF zum fraglichen Zeitpunkt bestätige, ist darauf zu verweisen, dass ein des "zufälliges" Vorbeikommens gerade nicht ein deutlicher Hinweis auf eine regelmäßige Dienstaufsicht darstellt. Der Hinweis des BF, wonach der Zeuge Rekr L zunächst im November 2015 (Anm.: ebenso wie alle anderen Grundwehrdiener) angegeben habe, dass der BF Aufträge weitergegeben und delegiert habe, geht insofern ins Leere, als dem BF lediglich die Vernachlässigung seiner Dienstaufsichtspflicht angelastet wird.Diese Feststellung ergibt sich aus der diesbezüglichen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Z, eingeteilter Einsatzleiter des Roten Kreuzes zum fraglichen Zeitpunkt. Die Angaben dieses Zeugen über seine Beobachtungen am Abend des 05.11.2015 werden hinsichtlich der mangelnden Dienstaufsicht im Übrigen auch von fünf der sechs dem BF unterstellten Grundwehrdienern gestützt. Deren Aussagen erscheinen auch deswegen durchaus glaubwürdig, weil sie den BF in seiner sonstigen Dienstverrichtung als Ausbilder des Bundesheeres außerhalb des Assistenzeinsatzes im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015 als durchaus engagiert beschreiben. Wenn der BF in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass der Gfr Z angibt, dass der BF um ca. 22:00 Uhr "zufällig" vorbeikam und damit die Dienstaufsicht des BF zum fraglichen Zeitpunkt bestätige, ist darauf zu verweisen, dass ein des "zufälliges" Vorbeikommens gerade nicht ein deutlicher Hinweis auf eine regelmäßige Dienstaufsicht darstellt. Der Hinweis des BF, wonach der Zeuge Rekr L zunächst im November 2015 Anmerkung, ebenso wie alle anderen Grundwehrdiener) angegeben habe, dass der BF Aufträge weitergegeben und delegiert habe, geht insofern ins Leere, als dem BF lediglich die Vernachlässigung seiner Dienstaufsichtspflicht angelastet wird.

Im übrigen erscheint die vom BF unmittelbar davor zu den unterstellten Soldaten getätigte Aussage, er werde es "ruhig angehen lassen" und nur das Nötigste erledigen, weil er nicht einsehe, dass das Bundesheer nur die "Trottelarbeit" verrichte, geradezu als Ankündigung des nachfolgenden als Pflichtverletzung angelasteten Verhaltens, weshalb die Angaben des BF, er habe tatsächlich korrekt Dienst versehen, unglaubwürdig erscheinen.

1.3. Zu Schuldspruch 3. des bekämpften Bescheides:

Das dem BF angelastete mehrmalige "Vorführen" seines Teleskopschlagstockes vor zivilen Helfern durch Schlagen auf den Boden und die Wände, stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung dar (siehe dazu unten Punkt 2.4.).

1.4. Zu Schuldspruch 4. des bekämpften Bescheides:

Das dem BF als Fürsorgepflichtverletzung angelastete Verhalten kann entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es sich aus den diesbezüglichen Aussagen der Grundwehrdiener ergäbe, nicht festgestellt werden. Aus den zeitnah getätigten Aussagen aller Grundwehrdiener ergibt sich lediglich, dass der BF bei der Eisstockhalle vor der Rückfahrt nach XXXX den unterstellten Soldaten eine zehn- bis fünfzehnminütige (Rauch)Pause befahl und er sich – offenbar zum Zwecke der Einnahme eines Kaffees - in die Halle begab. Dass der BF den Grundwehrdienern tatsächlich ein Ausharren in der Kälte befohlen hätte oder diese dies tatschlich getan hätten bzw. dies als unangenehm empfunden hätten, ergibt sich aus keiner Aussage. Einige Soldaten geben an, sie hätten die Wartezeit zum Rauchen genutzt, einer suchte die Toilette auf. Kein Soldat gibt einen Hinweis darauf, dass er die Wartezeit überhaupt oder auch im Hinblick auf die Außentemperatur von 4° Celsius als unangenehm empfunden habe. Im übrigen ergibt sich auch aus den Aussagen der Grundwehrdiener keineswegs, dass sie tatsächlich im Freien blieben (Der Zeuge Z. gab in seiner Einvernahme am 11.07.2016 an, dass er wegen der Kälte in die Eisstockhalle ging) oder bleiben mussten, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie wie der BF angibt, tatsächlich im KFZ warteten. Zusammengefasst ergibt sich aus den diesbezüglichen Ermittlungen der belangten Behörde keineswegs die dem BF angelastete Fürsorgepflichtverletzung.Das dem BF als Fürsorgepflichtverletzung angelastete Verhalten kann entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es sich aus den diesbezüglichen Aussagen der Grundwehrdiener ergäbe, nicht festgestellt werden. Aus den zeitnah getätigten Aussagen aller Grundwehrdiener ergibt sich lediglich, dass der BF bei der Eisstockhalle vor der Rückfahrt nach römisch 40 den unterstellten Soldaten eine zehn- bis fünfzehnminütige (Rauch)Pause befahl und er sich – offenbar zum Zwecke der Einnahme eines Kaffees - in die Halle begab. Dass der BF den Grundwehrdienern tatsächlich ein Ausharren in der Kälte befohlen hätte oder diese dies tatschlich getan hätten bzw. dies als unangenehm empfunden hätten, ergibt sich aus keiner Aussage. Einige Soldaten geben an, sie hätten die Wartezeit zum Rauchen genutzt, einer suchte die Toilette auf. Kein Soldat gibt einen Hinweis darauf, dass er die Wartezeit überhaupt oder auch im Hinblick auf die Außentemperatur von 4° Celsius als unangenehm empfunden habe. Im übrigen ergibt sich auch aus den Aussagen der Grundwehrdiener keineswegs, dass sie tatsächlich im Freien blieben (Der Zeuge Z. gab in seiner Einvernahme am 11.07.2016 an, dass er wegen der Kälte in die Eisstockhalle ging) oder bleiben mussten, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie wie der BF angibt, tatsächlich im KFZ warteten. Zusammengefasst ergibt sich aus den diesbezüglichen Ermittlungen der belangten Behörde keineswegs die dem BF angelastete Fürsorgepflichtverletzung.

1.5. Zu Schuldspruch 5. des bekämpften Bescheides:

Die dem BF als Pflichtverletzung angelastete selbständige Abänderung des Dienstplanes wird von diesem nach der Aktenlage zugestanden und gilt daher als erwiesen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das war hier der Fall.Gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das war hier der Fall.

Zu A)

2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 von Bedeutung:2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, von Bedeutung:

"§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sindParagraph 11, (1) Disziplinarbehörden sind

1. die Disziplinarkommandanten

a) als Einheitskommandanten und

b) als Disziplinarvorgesetzte

und

2. die Disziplinarkommission.

§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehen.Paragraph 24, (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehen.

..

§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 52, (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

..

§ 60. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständigParagraph 60, (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig

1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und

2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.

§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.Paragraph 61, (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

2.3. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei, kommt keine Berechtigung zu.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid von dem dafür zuständigen Disziplinarvorgesetzten des BF erlassen wurde. Wenn der BF vermeint, dass der Einheitskommandant seiner "Stammeinheit", der XXXX, der dem BF am 22.12.2015 die Einleitung des Verfahrens formlos schriftlich mitgeteilt hat, das Verfahren gegen ihn bereits durch erste Verfolgungshandlungen in Form zeugenschaftlicher Einvernahme von Grundwehrdienern im November 2015 eingeleitet habe, so ist darauf zu verweisen, dass dieser Einheitskommandant zu diesem Zeitpunkt, wie der BF selbst angibt, kein für den BF zuständiger Disziplinarkommandant war, da der BF zu einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt war. Der Einheitskommandant der XXXX war daher zum Zeitpunkt der erstmaligen Einvernahmen der Grundwehrdiener eben kein für den BF zuständiger Einheitskommandant im Sinne des § 61 Abs. 1 HDG 2014 und konnte daher auch keine Verfolgungshandlung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle setzen. Vielmehr hat der Kommandant der XXXX die ihm unterstellten Grundwehrdiener, wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt, aufgrund eines (schriftlichen) Erhebungsauftrages des Brigadekommandanten, der eine Beschwerde der Landesstelle des Roten Kreuzes über den BF erhalten hatte, einvernommen. Der Kommandant der XXXX war erst nach Ende der Dienstzuteilung des BF zum Militärkommando (wieder) sein Einheitskommandant und hat demnach das Verfahren gegen den BF durch die Mitteilung desselben am 22.01.2017 eingeleitet. Denn die formlose Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann auch durch die Mitteilung der Einleitung an den Disziplinarbeschuldigten erfolgen, ohne dass dieser erste Verfolgungshandlungen vorausgegangen wären.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid von dem dafür zuständigen Disziplinarvorgesetzten des BF erlassen wurde. Wenn der BF vermeint, dass der Einheitskommandant seiner "Stammeinheit", der römisch 40 , der dem BF am 22.12.2015 die Einleitung des Verfahrens formlos schriftlich mitgeteilt hat, das Verfahren gegen ihn bereits durch erste Verfolgungshandlungen in Form zeugenschaftlicher Einvernahme von Grundwehrdienern im November 2015 eingeleitet habe, so ist darauf zu verweisen, dass dieser Einheitskommandant zu diesem Zeitpunkt, wie der BF selbst angibt, kein für den BF zuständiger Disziplinarkommandant war, da der BF zu einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt war. Der Einheitskommandant der römisch 40 war daher zum Zeitpunkt der erstmaligen Einvernahmen der Grundwehrdiener eben kein für den BF zuständiger Einheitskommandant im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 und konnte daher auch keine Verfolgungshandlung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle setzen. Vielmehr hat der Kommandant der römisch 40 die ihm unterstellten Grundwehrdiener, wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt, aufgrund eines (schriftlichen) Erhebungsauftrages des Brigadekommandanten, der eine Beschwerde der Landesstelle des Roten Kreuzes über den BF erhalten hatte, einvernommen. Der Kommandant der römisch 40 war erst nach Ende der Dienstzuteilung des BF zum Militärkommando (wieder) sein Einheitskommandant und hat demnach das Verfahren gegen den BF durch die Mitteilung desselben am 22.01.2017 eingeleitet. Denn die formlose Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann auch durch die Mitteilung der Einleitung an den Disziplinarbeschuldigten erfolgen, ohne dass dieser erste Verfolgungshandlungen vorausgegangen wären.

Zur Verjährungseinrede hinsichtlich des Vorwurfes der Vorführung eines Schlagstockes wird der Vollständigkeit halber, nachdem das Bundesverwaltungsgericht darin ohnehin keine Dienstpflichtverletzung erblickt, darauf hingewiesen, dass der BF dazu als Beschuldigter am 13.04.2016 ausdrücklich befragt wurde, womit jedenfalls eine Verfolgungshandlung auch zu diesem Faktum innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 gesetzt wurde.Zur Verjährungseinrede hinsichtlich des Vorwurfes der Vorführung eines Schlagstockes wird der Vollständigkeit halber, nachdem das Bundesverwaltungsgericht darin ohnehin keine Dienstpflichtverletzung erblickt, darauf hingewiesen, dass der BF dazu als Beschuldigter am 13.04.2016 ausdrücklich befragt wurde, womit jedenfalls eine Verfolgungshandlung auch zu diesem Faktum innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 gesetzt wurde.

2.4. Insoweit der BF in seiner Beschwerde den Fakten zu den Z 2 und 4 des Schuldspruches entgegengetreten ist, war ihm diesbezüglich hinsichtlich der Anlastung zu Z 4 (Verletzung der Fürsorgepflicht durch "Wartenlassen") zu folgen, das Bundesverwaltungsgericht erblickt im dargestellten Verhalten (siehe oben Punkt II.1.4.) keine disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung.2.4. Insoweit der BF in seiner Beschwerde den Fakten zu den Ziffer 2 und 4 des Schuldspruches entgegengetreten ist, war ihm diesbezüglich hinsichtlich der Anlastung zu Ziffer 4, (Verletzung der Fürsorgepflicht durch "Wartenlassen") zu folgen, das Bundesverwaltungsgericht erblickt im dargestellten Verhalten (siehe oben Punkt römisch zwei.1.4.) keine disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung.

Dasselbe gilt für die Anlastung nach Z 3 des Schuldspruches des bekämpften Bescheides, in dem das Bundesverwaltungsgericht (noch) keine Pflichtverletzung erblickt. Die belangte Behörde vermeint, dass eine öffentliche Präsentation eines Teleskopschlagstockes im Rahmen einer humanitären Unterstützungsleistung durch das Bundesheer im krassen Widerspruch zur Erwartungshaltung der Öffentlichkeit an das Bundesheer steht und ein martialisches Verhalten eines Soldaten im Rahmen dieser Hilfeleistung geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dazu ist festzuhalten, dass der BF selbst angegeben hat, den Teleskopschlagstock einmal, als ein Raufhandel zwischen afghanischen und syrischen Flüchtlingen ausbrach, gezeigt zu haben, um deeskalierend zu wirken, ihn jedoch sonst immer verdeckt unter der Jacke getragen zu haben. Das vom BF angegebene verdeckte Tragen wird von allen fünf einvernommenen Grundwehrdienern bestätigt, zwei geben an, dass der BF im Aufenthaltsraum bzw. Großzelt diesen Schlagstock auch zivilen Helfern durch Schlagen gegen die Wand oder den Boden vorführte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt das von den Zeugen geschilderte Verhalten des BF wohl ein (altersinadäquates) Imponiergehabe, jedoch kein disziplinär relevantes Fehlverhalten dar. Denn auch die Zeugen geben an, dass der BF mit dieser "spielerischen" Demonstration "protzen" bzw. sein Geltungsbedürfnis befriedigen wollte. Das bedeutet, dass dieses Verhalten als "Angeberei" wahrgenommen wurde, aber - anders das von den Rekruten und zivilen Helfern wahrgenommenen Desinteresse des BF am Einsatz - nicht geeignet war, tatsächlich Bedenken in die ordnungsgemäße Auftragserfüllung durch den BF auszulösen.Dasselbe gilt für die Anlastung nach Ziffer 3, des Schuldspruches des bekämpften Bescheides, in dem das Bundesverwaltungsgericht (noch) keine Pflichtverletzung erblickt. Die belangte Behörde vermeint, dass eine öffentliche Präsentation eines Teleskopschlagstockes im Rahmen einer humanitären Unterstützungsleistung durch das Bundesheer im krassen Widerspruch zur Erwartungshaltung der Öffentlichkeit an das Bundesheer steht und ein martialisches Verhalten eines Soldaten im Rahmen dieser Hilfeleistung geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dazu ist festzuhalten, dass der BF selbst angegeben hat, den Teleskopschlagstock einmal, als ein Raufhandel zwischen afghanischen und syrischen Flüchtlingen ausbrach, gezeigt zu haben, um deeskalierend zu wirken, ihn jedoch sonst immer verdeckt unter der Jacke getragen zu haben. Das vom BF angegebene verdeckte Tragen wird von allen fünf einvernommenen Grundwehrdienern bestätigt, zwei geben an, dass der BF im Aufenthaltsraum bzw. Großzelt diesen Schlagstock auch zivilen Helfern durch Schlagen gegen die Wand oder den Boden vorführte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt das von den Zeugen geschilderte Verhalten des BF wohl ein (altersinadäquates) Imponiergehabe, jedoch kein disziplinär relevantes Fehlverhalten dar. Denn auch die Zeugen geben an, dass der BF mit dieser "spielerischen" Demonstration "protzen" bzw. sein Geltungsbedürfnis befriedigen wollte. Das bedeutet, dass dieses Verhalten als "Angeberei" wahrgenommen wurde, aber - anders das von den Rekruten und zivilen Helfern wahrgenommenen Desinteresse des BF am Einsatz - nicht geeignet war, tatsächlich Bedenken in die ordnungsgemäße Auftragserfüllung durch den BF auszulösen.

Der durch einen Kameraden vertretene BF ist zwar mit seiner Beschwerde dem Schuldspruch zum zuvor erörterten Verhalten nicht ausdrücklich entgegengetreten, jedoch war im Sinne des Verfahrensgrundsatzes des § 32 Abs. 1 HDG 2014 iVm § 21 HDG 2014, wonach Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen nach dem HDG 2014 als Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz gelten, der Schuldspruch zu Faktum 3 aufzuheben.Der durch einen Kameraden vertretene BF ist zwar mit seiner Beschwerde dem Schuldspruch zum zuvor erörterten Verhalten nicht ausdrücklich entgegengetreten, jedoch war im Sinne des Verfahrensgrundsatzes des Paragraph 32, Absatz eins, HDG 2014 in Verbindung mit Paragraph 21, HDG 2014, wonach Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen nach dem HDG 2014 als Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz gelten, der Schuldspruch zu Faktum 3 aufzuheben.

2.5. Zusammengefasst erfolgte der Schuldspruch der belangten Behörde zu den Z 1, 2 und 5 zu Recht (siehe Feststellungen), weil der BF dadurch gegen seine Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Vertrauenswahrung bzw. § 44 Abs.1 BDG 1979 zur Weisungsbefolgung verletzt hat. Im Hinblick auf den Umstand, dass im Kommandantenverfahren gemäß § 62 Abs. 3 Z 2 HDG 2014 das Verfahren formlos einzustellen ist, wenn das zur Last gelegte Verhalten keine Pflichtverletzung darstellt, war hinsichtlich der Spruchpunkt zu Z 3 und 4 mit einer Aufhebung derselben vorzugehen.2.5. Zusammengefasst erfolgte der Schuldspruch der belangten Behörde zu den Ziffer eins, 2 und 5 zu Recht (siehe Feststellungen), weil der BF dadurch gegen seine Dienstpflichten im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zur Vertrauenswahrung bzw. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zur Weisungsbefolgung verletzt hat. Im Hinblick auf den Umstand, dass im Kommandantenverfahren gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, HDG 2014 das Verfahren formlos einzustellen ist, wenn das zur Last gelegte Verhalten keine Pflichtverletzung darstellt, war hinsichtlich der Spruchpunkt zu Ziffer 3 und 4 mit einer Aufhebung derselben vorzugehen.

2.6. Zur Strafbemessung

Dem Beschwerdevorbringen des BF, wonach bei der Strafbemessung außer Acht geblieben wäre, dass durch die Pflichtverletzungen niemand zu Schaden gekommen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 nicht den Eintritt eines Schadens voraussetzen und demgemäß das Unterbleiben eines besonderen Schadens auch nicht als strafmildernd zu berücksichtigen wäre. Dass dem Fehlverhalten des BF keine besondere Schwere zugemessen wurde, kommt hingegen schon dadurch zum Ausdruck, dass ein Kommandantenverfahren geführt wurde und nicht Anzeige an die Disziplinarkommission erstattet wurde. Zwar ist dem BF zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, dass ein Kommissionsverfahren nicht - wie die belangte Behörde ausführt – wegen Überwiegen von Milderungsgründen unterbleiben kann, jedoch ergibt sich daraus noch keine unrichtige Strafzumessung.Dem Beschwerdevorbringen des BF, wonach bei der Strafbemessung außer Acht geblieben wäre, dass durch die Pflichtverletzungen niemand zu Schaden gekommen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die Verletzung der Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 nicht den Eintritt eines Schadens voraussetzen und demgemäß das Unterbleiben eines besonderen Schadens auch nicht als strafmildernd zu berücksichtigen wäre. Dass dem Fehlverhalten des BF keine besondere Schwere zugemessen wurde, kommt hingegen schon dadurch zum Ausdruck, dass ein Kommandantenverfahren geführt wurde und nicht Anzeige an die Disziplinarkommission erstattet wurde. Zwar ist dem BF zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, dass ein Kommissionsverfahren nicht - wie die belangte Behörde ausführt – wegen Überwiegen von Milderungsgründen unterbleiben kann, jedoch ergibt sich daraus noch keine unrichtige Strafzumessung.

Im Hinblick darauf, dass das Verhalten des BF jedoch in zwei (von fünf) Fakten keine Dienstpflichtverletzung darstellt, war die verhängte Strafe entsprechend zu reduzieren. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird dabei das dem BF unter Spruchpunkt Z 1 des bekämpften Bescheides angelastete Verhalten als das mit dem vergleichsweise höchsten Unrechtsgehalt beurteilt, da der BF damit auch im besonderen gegen die einem Kommandanten zukommende Vorbildfunktion verstoßen hat. Die für ein Kommandantenverfahren relativ lange Verfahrensdauer wurde zusätzlich als mildernd gewertet. Dem Vorbringen, wonach keine generalpräventiven Gründe für eine Bestrafung vorlägen, weil ein "neuerlicher Unterstützungsleistungseinsatz bei der derzeitigen politischen Lage nicht möglich erscheint" ist jedoch nicht zu folgen, weil Soldaten zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten unabhängig davon, in welchem Einsatz sie stehen, verpflichtet sind.Im Hinblick darauf, dass das Verhalten des BF jedoch in zwei (von fünf) Fakten keine Dienstpflichtverletzung darstellt, war die verhängte Strafe entsprechend zu reduzieren. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird dabei das dem BF unter Spruchpunkt Ziffer eins, des bekämpften Bescheides angelastete Verhalten als das mit dem vergleichsweise höchsten Unrechtsgehalt beurteilt, da der BF damit auch im besonderen gegen die einem Kommandanten zukommende Vorbildfunktion verstoßen hat. Die für ein Kommandantenverfahren relativ lange Verfahrensdauer wurde zusätzlich als mildernd gewertet. Dem Vorbringen, wonach keine generalpräventiven Gründe für eine Bestrafung vorlägen, weil ein "neuerlicher Unterstützungsleistungseinsatz bei der derzeitigen politischen Lage nicht möglich erscheint" ist jedoch nicht zu folgen, weil Soldaten zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten unabhängig davon, in welchem Einsatz sie stehen, verpflichtet sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufhebung, Dienstpflichtverletzung, disziplinäre Erheblichkeit,
Disziplinarverfahren, Fehlverhalten, Kommandantenverfahren,
Schuldspruch, Strafbemessung, Verfahrenseinstellung,
Vertrauensschädigung, Vorbildwirkung, Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2139099.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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