TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/18 W129 2132432-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2017
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Entscheidungsdatum

18.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §13e Abs3
GehG §13e Abs4
GehG §13e Abs5
Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeit-RL Art.7
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Spruch

W129 2132432-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Salzburg vom 08.07.2016, P6/1811/06/11-PA/15, betreffend Zuerkennung und Bemessung einer Urlaubsersatzleistung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Salzburg vom 08.07.2016, P6/1811/06/11-PA/15, betreffend Zuerkennung und Bemessung einer Urlaubsersatzleistung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 13e Abs 5 GehG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

1. Für das Kalenderjahr 2013 bestand ein Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 80 Stunden.

2. Für das Kalenderjahr 2014 bestand ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 246 Stunden.

3. Für das Kalenderjahr 2015 bestand ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 246 Stunden.

4. Dem Antrag auf Zuerkennung und Bemessung einer finanziellen Abgeltung aufgrund des wegen Ruhestandsversetzung nicht aufgebrauchten Resturlaubes, wird gem. § 13e GehG 1956 stattgegeben und eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 0 (null) Stunden für das Kalenderjahr 2013, 164 Stunden für das Kalenderjahr 2014 und – aliquotiert – 123 Stunden für das Kalenderjahr 2015 zuerkannt. Die Höhe der Nachzahlung für die Kalenderjahre 2014 und 2015 ergibt sich aus den in der Anlage des Bescheides befindlichen Berechnungsblättern (Beilage ./A und Beilage ./B), die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden.4. Dem Antrag auf Zuerkennung und Bemessung einer finanziellen Abgeltung aufgrund des wegen Ruhestandsversetzung nicht aufgebrauchten Resturlaubes, wird gem. Paragraph 13 e, GehG 1956 stattgegeben und eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 0 (null) Stunden für das Kalenderjahr 2013, 164 Stunden für das Kalenderjahr 2014 und – aliquotiert – 123 Stunden für das Kalenderjahr 2015 zuerkannt. Die Höhe der Nachzahlung für die Kalenderjahre 2014 und 2015 ergibt sich aus den in der Anlage des Bescheides befindlichen Berechnungsblättern (Beilage ./A und Beilage ./B), die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Spruch des angefochtenen Bescheides des Landespolizeidirektors Salzburg vom 08.07.2016, Zl. P&/1811/06/11-PA/15, wurde wörtlich ausgeführt: "In Bezugnahme auf die Anträge vom 31. Juli 2015, 15. Dezember 2015, 11. April 2016 sowie der am 25.04.2016 abgegebenen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 22. April 2016 wird festgestellt, dass im Sinne einer unionskonformen Interpretation der Bestimmung des § 13e Abs 5 GehG, BGBl I Nr. 164/2015 Ihre Ansprüche beim Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) anlässlich Ihrer Versetzung in den Ruhestand im Ausmaß von 287 Stunden neu zu berechnen waren und eine entsprechende Nachzahlung zu leisten ist. Die in Anlage des Bescheides befindlichen Berechnungsblätter (Beilage ./A Beilage ./B) sind Bestandteil des Bescheides."1. Im Spruch des angefochtenen Bescheides des Landespolizeidirektors Salzburg vom 08.07.2016, Zl. P&/1811/06/11-PA/15, wurde wörtlich ausgeführt: "In Bezugnahme auf die Anträge vom 31. Juli 2015, 15. Dezember 2015, 11. April 2016 sowie der am 25.04.2016 abgegebenen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 22. April 2016 wird festgestellt, dass im Sinne einer unionskonformen Interpretation der Bestimmung des Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, Ihre Ansprüche beim Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) anlässlich Ihrer Versetzung in den Ruhestand im Ausmaß von 287 Stunden neu zu berechnen waren und eine entsprechende Nachzahlung zu leisten ist. Die in Anlage des Bescheides befindlichen Berechnungsblätter (Beilage ./A Beilage ./B) sind Bestandteil des Bescheides."

2. Gegen den genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in welcher er zusammengefasst und sinngemäß vorbrachte, dass der Spruch die Erledigung der Rechtsache nicht zu tragen vermöge; es wäre in normativer Form abzusprechen gewesen, in welcher Höhe die Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG für die Jahre 2013 bis 2015 zu leisten sei. Zudem entspreche die Begründung nicht den Mindesterfordernissen, die der VwGH zu den §§ 58 bis 60 AVG entwickelt habe. Es fehlten Tatsachenfeststellungen, eine Beweiswürdigung sowie eine rechtliche Beurteilung.2. Gegen den genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in welcher er zusammengefasst und sinngemäß vorbrachte, dass der Spruch die Erledigung der Rechtsache nicht zu tragen vermöge; es wäre in normativer Form abzusprechen gewesen, in welcher Höhe die Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, GehG für die Jahre 2013 bis 2015 zu leisten sei. Zudem entspreche die Begründung nicht den Mindesterfordernissen, die der VwGH zu den Paragraphen 58 bis 60 AVG entwickelt habe. Es fehlten Tatsachenfeststellungen, eine Beweiswürdigung sowie eine rechtliche Beurteilung.

In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer (unter anderem) aus, dass die beiden einen integrativen Bestandteil des Bescheides bildenden Berechnungsblätter zwar die Bemessungsgrundlagen der Kalenderjahre 2014 und 2015, nicht aber des Jahres 2013 abdecken würden.

Weiters habe die Behörde das Ausmaß des nicht verjährten Urlaubsanspruches des Jahres 2013 unrichtig und aktenwidrig berechnet habe. Im Parteiengehör habe man ihm einen Resturlaub im Ausmaß von 120 Stunden vorgehalten (wovon ein im Jahr 2014 konsumierter Urlaub im Ausmaß von 40 Stunden abzuziehen sei); aus dem Bescheid selbst gehe ein anderer Wert hervor, dessen Berechnungsgrundlage unklar sei.

Dass ihm für das Jahr 2014 lediglich das Vierfache der Wochendienstzeit zugesprochen worden sei, sei eine verfassungswidrige Verkürzung, da sein Urlaubsausmaß 246 Stunden (das sechsfache von 41 Wochenstunden) umfasse. Ähnliches gelte für das Jahr 2015.

3. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Begleitschreiben vom 10.08.2016 (Einlagen 12.08.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 30.09.2015 in den Ruhestand versetzt. Dem Beschwerdeführer stand zu diesem Zeitpunkt ein Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2013 im Ausmaß von 80 Stunden, im Kalenderjahr 2014 im Ausmaß von 246 Stunden (aufgrund des verlängerten Dienstplanes) und im Kalenderjahr 2015 ebenfalls im Ausmaß von 246 Stunden (aufgrund des verlängerten Dienstplanes) zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Bereits die belangte Behörde hat den im Verwaltungsverfahren ursprünglich mit 120 Stunden angenommenen Resturlaubsanspruch für das Jahr 2013 aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers im Parteiengehör korrigiert und einen ursprünglich auf den Urlaubsanspruch des Jahres 2014 gebuchten, 40 Stunden umfassenden Erholungsurlaub nunmehr beim Erholungsurlaub des Jahres 2013 angerechnet, sodass sich der Wert des Jahres 2013 von 120 auf 80 Stunden reduzierte, dafür jedoch der volle Wert des Jahres 2014 wieder hergestellt wurde, da der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2014 so wie auch im Kalenderjahr 2015 keinen weiteren Erholungsurlaub konsumierte.

Bereits die belangte Behörde ist im Interesse des Beschwerdeführers vom Nicht-Verfall des Resturlaubsanspruches des Kalenderjahres 2013 mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 ausgegangen.

Somit ist das Ausmaß des offenen Erholungsurlaubes mit 80 Stunden (2013) sowie je 246 Stunden (2014 und 2015) unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 13e Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, lautet wie folgt:3.2.1. Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, lautet wie folgt:

Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e, (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch

1. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,1. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,

2. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder2. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder

3. Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung

unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

1. der volle Monatsbezug,

2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),

3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:(7) Für Lehrpersonen gelten die Absatz 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

1. An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.

2. Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

3. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn3. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen.

(9) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.(9) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(10) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist ihre oder seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn

1. über die Urlaubsersatzleistung vor 1. Jänner 2017 rechtskräftig entschieden wurde,

2. aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und2. aus einem der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und

3. die Beamtin oder der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.

Die RICHTLINIE 2003/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 7

Jahresurlaub

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

[ ]

Artikel 23

Niveau des Arbeitnehmerschutzes

Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, je nach der Entwicklung der Lage im Bereich der Arbeitszeit unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Vertragsvorschriften zu entwickeln, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden, stellt die Durchführung dieser Richtlinie keine wirksame Rechtfertigung für eine Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes dar."

Die RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 2

Der Begriff "Diskriminierung"

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und

ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.

(3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwekken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff "Belästigung" im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.

(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes

1.

(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a) die Bedingungen — einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen — für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen ergibt.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt."

3.2.2. Zunächst ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012, C-337/10, in der Rechtssache Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main hinzuweisen, in dem Folgendes ausgeführt wurde:

"1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist."1. Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist.

2. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.2. Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

3. Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.3. Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

4. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt."4. Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, in Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012 ausgeführt:

"Damit ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat (vgl. in diesem Sinn weiters das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, C-78/11 (ANGED), sowie den Beschluss des EuGH vom 21. Februar 2013, C-194/12 (Concepcion Maestre Garcia)). Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers."Damit ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat vergleiche in diesem Sinn weiters das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, C-78/11 (ANGED), sowie den Beschluss des EuGH vom 21. Februar 2013, C-194/12 (Concepcion Maestre Garcia)). Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers.

Anhaltspunkte für eine [...] Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende § 50 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines "Beamten auf Lebenszeit" vor."Anhaltspunkte für eine [...] Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Artikel eins, Absatz 2 und Artikel 2, weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende Paragraph 50, Absatz eins, des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines "Beamten auf Lebenszeit" vor."

3.2.3. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 13e GehG die Erfordernisse des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt hat.3.2.3. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG die Erfordernisse des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt hat.

Aus § 13e GehG geht zweifelsfrei hervor, dass der Gesetzgeber das Ausmaß der Urlaubsersatzleistung mit dem Vierfachen der Wochendienstzeit gedeckelt hat (so auch die Gesetzesmaterialien, Initiativantrag 41/A XXV. GP, 33: "Allgemein wird das Ausmaß der Ersatzleistung auf die unionsrechtlich gebotenen vier Wochen (160 Stunden) Erholungsurlaub pro Kalenderjahr eingeschränkt (ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß). Dies soll vor allem als Anreiz dienen, den Erholungszweck des Urlaubs tatsächlich in Anspruch zu nehmen").Aus Paragraph 13 e, GehG geht zweifelsfrei hervor, dass der Gesetzgeber das Ausmaß der Urlaubsersatzleistung mit dem Vierfachen der Wochendienstzeit gedeckelt hat (so auch die Gesetzesmaterialien, Initiativantrag 41/A römisch 25 . GP, 33: "Allgemein wird das Ausmaß der Ersatzleistung auf die unionsrechtlich gebotenen vier Wochen (160 Stunden) Erholungsurlaub pro Kalenderjahr eingeschränkt (ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß). Dies soll vor allem als Anreiz dienen, den Erholungszweck des Urlaubs tatsächlich in Anspruch zu nehmen").

Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst und sinngemäß ein, dass die Urlaubsersatzleistung auch für den vier Wochen übersteigenden Urlaubsanspruch gebühre. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, ausdrücklich festgehalten hat, dass "darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers unterliegen". Zu Recht ist daher die belangte Behörde von einem ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß in der Höhe von 4 Wochen (164 Stunden pro Kalenderjahr aufgrund des verlängerten Dienstplanes) ausgegangen.

Aufgrund der Feststellung, wonach ein Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2013 im Ausmaß von 80 Stunden bestand, ist die Urlaubsersatzleistung für das Kalenderjahr 2013 mit 0 (null) Stunden zu bemessen.

Aufgrund der Feststellung, wonach ein Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2014 im Ausmaß von 246 Stunden bestand, ist die Urlaubsersatzleistung für das Kalenderjahr 2014 mit dem gesetzlichen Maximum von 164 Stunden zu bemessen.

Aufgrund der Feststellung, wonach ein Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2015 im Ausmaß von 246 Stunden bestand, ist der Ausgangswert für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung für das Kalenderjahr 2014 zunächst mit dem gesetzlichen Maximum von 164 Stunden zu bemessen. Da der Beschwerdeführer sich jedoch nur bis Ende September 2015 im aktiven Dienststand befand, ist der Ausgangswert von 164 Stunden mit 75% zu aliquotieren (§ 13e Abs 3 dritter Satz GehG). Somit ist die Urlaubsersatzleistung für das Kalenderjahr 2015 mit 123 Stunden zu bemessen.Aufgrund der Feststellung, wonach ein Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2015 im Ausmaß von 246 Stunden bestand, ist der Ausgangswert für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung für das Kalenderjahr 2014 zunächst mit dem gesetzlichen Maximum von 164 Stunden zu bemessen. Da der Beschwerdeführer sich jedoch nur bis Ende September 2015 im aktiven Dienststand befand, ist der Ausgangswert von 164 Stunden mit 75% zu aliquotieren (Paragraph 13 e, Absatz 3, dritter Satz GehG). Somit ist die Urlaubsersatzleistung für das Kalenderjahr 2015 mit 123 Stunden zu bemessen.

3.2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Berechnung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz darstelle, weil die Bestimmung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 in nationales Recht umgesetzt hat. Damit sind jedenfalls die Mindesterfordernisse des Unionsrechts erfüllt. Es liegt im Wesen des Nebeneinanderbestehens von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen, dass diese in ihren konkreten Auswirkungen mitunter abweichen. So ist etwa dem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Definitivstellung und die grundsätzlich lebenslängliche Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fremd. Es erscheint daher nicht von vornherein unzulässig, dass der Gesetzgeber im Vertragsbedienstetengesetz und im Beamtendienstrechtsgesetz unterschiedliche Regelungen trifft. Eine offensichtliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist daher im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.3.2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Berechnung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz darstelle, weil die Bestimmung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 in nationales Recht umgesetzt hat. Damit sind jedenfalls die Mindesterfordernisse des Unionsrechts erfüllt. Es liegt im Wesen des Nebeneinanderbestehens von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen, dass diese in ihren konkreten Auswirkungen mitunter abweichen. So ist etwa dem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Definitivstellung und die grundsätzlich lebenslängliche Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fremd. Es erscheint daher nicht von vornherein unzulässig, dass der Gesetzgeber im Vertragsbedienstetengesetz und im Beamtendienstrechtsgesetz unterschiedliche Regelungen trifft. Eine offensichtliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist daher im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.

3.2.5. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Berechnung nach § 13e GehG würde das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 GRC verletzen, weil sein Urlaubsanspruch willkürlich in ein "ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" und in ein "nichtersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" unterteilt werde, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof aussprach:3.2.5. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Berechnung nach Paragraph 13 e, GehG würde das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Artikel 21, Absatz eins, GRC verletzen, weil sein Urlaubsanspruch willkürlich in ein "ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" und in ein "nichtersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" unterteilt werde, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof aussprach:

"In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinem Urteil vom 3. Mai 2012, Rs C-337/10, Georg Neidel in Ziffer 3 des Urteilstenors sowie in Rz 34 bis 37 der Urteilsbegründung zu verweisen, wonach Art. 7 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte."In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinem Urteil vom 3. Mai 2012, Rs C-337/10, Georg Neidel in Ziffer 3 des Urteilstenors sowie in Rz 34 bis 37 der Urteilsbegründung zu verweisen, wonach Artikel 7, RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

Da es somit den Mitgliedstaaten freigestellt und es "ihre Sache" ist, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren bzw. ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen (vgl. Rz 36 des zitierten Urteiles), erfolgte die insofern autonome Entscheidung des österreichischen Bundesgesetzgebers betreffend die Zuerkennung eines Erholungsurlaubes von weiteren 80 Stunden an Beamte im Alter des Revisionswerbers unter Abstandnahme von einer Zuerkennung einer Entschädigung im Falle der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Erholungsurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht in Durchführung des Unionsrechtes, insbesondere nicht in Umsetzung der in der RL 2003/88/EG geregelten bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (vgl. in diesem Zusammenhang auch Rz 178 der Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak in der Rs C-282/10, Maribel Dominguez, wonach sich schon die Zielsetzung dieser Richtlinie auf die Erlassung von Mindestvorschriften beschränkt). Soweit Nationalstaaten aber nicht in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union handeln, besteht auch keine Bindung derselben an Art. 21 Abs. 1 GRC."Da es somit den Mitgliedstaaten freigestellt und es "ihre Sache" ist, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren bzw. ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen vergleiche Rz 36 des zitierten Urteiles), erfolgte die insofern autonome Entscheidung des österreichischen Bundesgesetzgebers betreffend die Zuerkennung eines Erholungsurlaubes von weiteren 80 Stunden an Beamte im Alter des Revisionswerbers unter Abstandnahme von einer Zuerkennung einer Entschädigung im Falle der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Erholungsurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht in Durchführung des Unionsrechtes, insbesondere nicht in Umsetzung der in der RL 2003/88/EG geregelten bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vergleiche in diesem Zusammenhang auch Rz 178 der Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak in der Rs C-282/10, Maribel Dominguez, wonach sich schon die Zielsetzung dieser Richtlinie auf die Erlassung von Mindestvorschriften beschränkt). Soweit Nationalstaaten aber nicht in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union handeln, besteht auch keine Bindung derselben an Artikel 21, Absatz eins, GRC."

Da im vorliegenden Fall keine Durchführung des Rechtes der Europäischen Union vorliegt, besteht auch keine Bindung an Art. 21 Abs. 1 GRC, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden muss.Da im vorliegenden Fall keine Durchführung des Rechtes der Europäischen Union vorliegt, besteht auch keine Bindung an Artikel 21, Absatz eins, GRC, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden muss.

3.2.6. In diesem Zusammenhang ist weiters auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015, Ro 2015/12/0005, hinzuweisen, wonach die Beschränkung des ersatzfähigen Urlaubsausmaßes auf den unionsrechtlich gebotenen Mindesturlaubsanspruch in § 13e Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 GehG 1956 keine "Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes" im Verständnis des Art. 23 Richtlinie 2003/88/EG darstellt, und zwar ungeachtet des behaupteten Umstandes, wonach für Nichtbeamte günstigere Regelungen in Ansehung des Urlaubsmaßes, für welches Urlaubsersatzleistungen zustehen, bestanden haben. Dies folgt schon daraus, dass eine "Zurücknahme" sich nur auf ein bereits existierendes Niveau an Berechtigungen beziehen kann. Vor Erlassung des § 13e GehG 1956 stand Beamten aber kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für das unionsrechtlich festgelegte Mindestmaß von vier Wochen übersteigende Ansprüche auf Erholungsurlaub zu. Wie im Übrigen die Erwägungsgründe 3 und 15 der Richtlinie 2003/88/EG zeigen, sind mit "allgemeiner Arbeitnehmerschutz" die Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, insbesondere nach der Richtlinie 89/391/EWG, gemeint. Diese Grundsätze sind freilich im Revisionsfall, wo es um die Frage der Gebührlichkeit einer pekuniären Urlaubsersatzleistung geht, nicht berührt.3.2.6. In diesem Zusammenhang ist weiters auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015, Ro 2015/12/0005, hinzuweisen, wonach die Beschränkung des ersatzfähigen Urlaubsausmaßes auf den unionsrechtlich gebotenen Mindesturlaubsanspruch in Paragraph 13 e, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 4, GehG 1956 keine "Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes" im Verständnis des Artikel 23, Richtlinie 2003/88/EG darstellt, und zwar ungeachtet des behaupteten Umstandes, wonach für Nichtbeamte günstigere Regelungen in Ansehung des Urlaubsmaßes, für welches Urlaubsersatzleistungen zustehen, bestanden haben. Dies folgt schon daraus, dass eine "Zurücknahme" sich nur auf ein bereits existierendes Niveau an Berechtigungen beziehen kann. Vor Erlassung des Paragraph 13 e, GehG 1956 stand Beamten aber kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für das unionsrechtlich festgelegte Mindestmaß von vier Wochen übersteigende Ansprüche auf Erholungsurlaub zu. Wie im Übrigen die Erwägungsgründe 3 und 15 der Richtlinie 2003/88/EG zeigen, sind mit "allgemeiner Arbeitnehmerschutz" die Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, insbesondere nach der Richtlinie 89/391/EWG, gemeint. Diese Grundsätze sind freilich im Revisionsfall, wo es um die Frage der Gebührlichkeit einer pekuniären Urlaubsersatzleistung geht, nicht berührt.

3.2.7. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 18.09.2015, Ro 2015/12/0005 zudem aus, dass es zwar zutrifft, dass Art. 2 und 3 der Richtlinie 2000/78/EG, anders als die GRC, auch in Regelungsbereichen zur Anwendung gelangten, in denen (sonst) Unionsrecht nicht durchgeführt werde, doch liege hier die vom Revisionswerber in der Ausführung seiner Revision behauptete Diskriminierung nach dem Alter in Ansehung des Arbeitsentgelts klar nicht vor: Eine solche erblicke der Revisionswerber darin, dass er als über 43-jähriger Beamter, dem nach nationalem Recht ein Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Stunden (6 Wochen) zustehe, gegenüber jüngeren Beamten, denen lediglich ein Anspruch auf Erholungsurlaub von 200 Stunden (5 Wochen) zustehe, und die sich sonst in einer mit ihm vergleichbaren Situation befänden, deshalb diskriminiert sei, weil ihm im Falle seiner Ruhestandsversetzung auf Grund der einschränkenden Bestimmung des § 13e Abs. 3 zweiter Satz GehG 1956 Ansprüche auf Erholungsurlaub bis zu 80 Stunden, dem jüngeren Beamten hingegen bloß solche bis zu 40 Stunden entschädigungslos verfallen könnten. Aber auch wenn der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" im Verständnis des Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG fällt, sei der Revisionswerber gegenüber den von ihm bezeichneten jüngeren (unter 43-jährigen) Beamten in sonst vergleichbarer Situation bei der Festlegung des Arbeitsentgelts keinesfalls diskriminiert, weil letzteren lediglich ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden zustehe und sie daher ebenso wenig wie der Revisionswerber selbst in den Genuss einer Urlaubsersatzleistung (und damit eines Arbeitsentgelts) für eine 6. Woche Erholungsurlaub kommen könnten. Eine finanzielle Schlechterstellung älterer Beamter gegenüber jüngeren Beamten liege daher nicht vor.3.2.7. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 18.09.2015, Ro 2015/12/0005 zudem aus, dass es zwar zutrifft, dass Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2000/78/EG, anders als die GRC, auch in Regelungsbereichen zur Anwendung gelangten, in denen (sonst) Unionsrecht nicht durchgeführt werde, doch liege hier die vom Revisionswerber in der Ausführung seiner Revision behauptete Diskriminierung nach dem Alter in Ansehung des Arbeitsentgelts klar nicht vor: Eine solche erblicke der Revisionswerber darin, dass er als über 43-jähriger Beamter, dem nach nationalem Recht ein Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Stunden (6 Wochen) zustehe, gegenüber jüngeren Beamten, denen lediglich ein Anspruch auf Erholungsurlaub von 200 Stunden (5 Wochen) zustehe, und die sich sonst in einer mit ihm vergleichbaren Situation befänden, deshalb diskriminiert sei, weil ihm im Falle seiner Ruhestandsversetzung auf Grund der einschränkenden Bestimmung des Paragraph 13 e, Absatz 3, zweiter Satz GehG 1956 Ansprüche auf Erholungsurlaub bis zu 80 Stunden, dem jüngeren Beamten hingegen bloß solche bis zu 40 Stunden entschädigungslos verfallen könnten. Aber auch wenn der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" im Verständnis des Artikel 3, Absatz eins, Litera c, RL 2000/78/EG fällt, sei der Revisionswerber gegenüber den von ihm bezeichneten jüngeren (unter 43-jährigen) Beamten in sonst vergleichbarer Situation bei der Festlegung des Arbeitsentgelts keinesfalls diskriminiert, weil letzteren lediglich ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden zustehe und sie daher ebenso wenig wie der Revisionswerber selbst in den Genuss einer Urlaubsersatzleistung (und damit eines Arbeitsentgelts) für eine 6. Woche Erholungsurlaub kommen könnten. Eine finanzielle Schlechterstellung älterer Beamter gegenüber jüngeren Beamten liege daher nicht vor.

3.2.8. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß – die mangelnde Tragfähigkeit des Spruches und der Begründung des angefochtenen Bescheides moniert, ist ihm folgendes entgegen zu halten:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides verweist auf zwei Berechnungsblätter (Beilage ./A und Beilage ./B) und erklärt diese zu Bestandteilen des Bescheides. Beide Berechnungsblätter (je eines für das Kalenderjahr 2014 und für das Kalenderjahr 2015) halten das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß fest und berechnen ausgehend von der jeweiligen Berechnungsgrundlage (besoldungsrechtliche Stellung im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres) das Gesamtausmaß der Ersatzleistung.

Diese Vorgangsweise erscheint im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 94 mwN) vertretbar, da sich aus den Berechnungsblättern das Ausmaß der Urlaubsersatzleistung in ausreichender Bestimmtheit ergibt.Diese Vorgangsweise erscheint im Lichte der Rechtsprechung des VwGH vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, Rz 94 mwN) vertretbar, da sich aus den Berechnungsblättern das Ausmaß der Urlaubsersatzleistung in ausreichender Bestimmtheit ergibt.

Da das Ausmaß der Urlaubsersatzleistung für das Kalenderjahr 2013 bereits aus gesetzlichen Gründen höchstens mit 0 (null) zu bemessen war, erscheint es im Endergebnis auch vertretbar, dass der Bescheid kein Berechnungsblatt für das Kalenderjahr 2013 aufweist.

3.2.9. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 13e Abs 3 erster Satz GehG ergibt sich jedoch die Verpflichtung, die Urlaubsersatzleistung für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen.3.2.9. Aus der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 13 e, Absatz 3, erster Satz GehG ergibt sich jedoch die Verpflichtung, die Urlaubsersatzleistung für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen.

Die belangte Behörde hätte somit im Spruch des angefochtenen Bescheides zwischen den Kalenderjahren 2013, 2014 und 2015 ausdrücklich differenzieren müssen, wenngleich die Berechnungsblätter für die Kalenderjahre 2014 und 2015 im Endergebnis korrekte Werte aufweisen.

Somit war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

1. Für das Kalenderjahr 2013 bestand ein Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 80 Stunden.

2. Für das Kalenderjahr 2014 bestand ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 246 Stunden.

3. Für das Kalenderjahr 2015 bestand ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 246 Stunden.

4. Dem Antrag auf Zuerkennung und Bemessung einer finanziellen Abgeltung aufgrund des wegen Ruhestandsversetzung nicht aufgebrauchten Resturlaubes, wird gem. § 13e GehG 1956 stattgegeben und eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 0 (null) Stunden für das Kalenderjahr 2013, 164 Stunden für das Kalenderjahr 2014 und – aliquotiert – 123 Stunden für das Kalenderjahr 2015 zuerkannt. Die Höhe der Nachzahlung für die Kalenderjahre 2014 und 2015 ergibt sich aus den in der Anlage des Bescheides befindlichen Berechnungsblättern (Beilage ./A und Beilage ./B), die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden.4. Dem Antrag auf Zuerkennung und Bemessung einer finanziellen Abgeltung aufgrund des wegen Ruhestandsversetzung nicht aufgebrauchten Resturlaubes, wird gem. Paragraph 13 e, GehG 1956 stattgegeben und eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 0 (null) Stunden für das Kalenderjahr 2013, 164 Stunden für das Kalenderjahr 2014 und – aliquotiert – 123 Stunden für das Kalenderjahr 2015 zuerkannt. Die Höhe der Nachzahlung für die Kalenderjahre 2014 und 2015 ergibt sich aus den in der Anlage des Bescheides befindlichen Berechnungsblättern (Beilage ./A und Beilage ./B), die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden.

3.2.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 3893.2.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zuletzt VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche zuletzt VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht, Gleichbehandlung, Krankheit,
Mindestjahresurlaub, Resturlaubsanspruch, Ruhestandsversetzung,
Urlaubsersatzleistung, Urlaubsverbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2132432.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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