Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2112365-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Salzburg vom 29.07.2015, Zl. P6/18953-PA/15, betreffend Zuerkennung der Jubiläumszuwendung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. römisch 40 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Salzburg vom 29.07.2015, Zl. P6/18953-PA/15, betreffend Zuerkennung der Jubiläumszuwendung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 20c sowieA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 c, sowie
§ 169e Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Rechtsgrundlage anstelle von "§ 169 Abs 10 GehG 1956" richtigerweise "§ 169e Abs 1 GehG 1956" zu lauten hat.Paragraph 169 e, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Rechtsgrundlage anstelle von "§ 169 Absatz 10, GehG 1956" richtigerweise "§ 169e Absatz eins, GehG 1956" zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit per Telefax eingebrachtem Schreiben vom 02.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Jubiläumszuwendung. Mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl. P6/23504/2013, sei von der Dienstbehörde der "maßgebliche Stichtag" mit 01.03.1974 ermittelt worden. Somit habe er bereits am 01.03.2014 die erforderlichen 40 Jahre erreicht.
2. Mit Schreiben vom 20.04.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde informiert, dass der für die Jubiläumszuwendung relevante Stichtag der 01.11.1976 sei.
3. Mit Mail vom 24.04.2015 wiederholte der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht, dass der Vorrückungsstichtag mit 01.03.1974 festgelegt worden sei, sodass er bereits am 01.03.2014 die erforderlichen 40 Jahre erreicht habe.
4. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. P6/18953-PA/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass als Dienstzeiten für die Berechnung des Anspruches auf Jubiläumszuwendung (nur) die zur Gänze für den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten herangezogen werden können, nicht aber die zur Hälfte berücksichtigten Zeiten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen und sinngemäß zusammengefasst aus, dass der Bescheid "nichtig" durch die Zitierung des § 169 Abs 10 GehG sei, vielmehr sei als maßgebliche Bestimmung § 169e Abs 1 GehG heranzuziehen. Zudem sei der ermittelte Stichtag der 01.03.1974. Aus der genannten Übergangsbestimmung folge, dass die Jubiläumszuwendung mit 01.03.2014 angefallen sei. Er begehre deren Auszahlung samt 4% Zinsen ab 01.07.2014.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen und sinngemäß zusammengefasst aus, dass der Bescheid "nichtig" durch die Zitierung des Paragraph 169, Absatz 10, GehG sei, vielmehr sei als maßgebliche Bestimmung Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG heranzuziehen. Zudem sei der ermittelte Stichtag der 01.03.1974. Aus der genannten Übergangsbestimmung folge, dass die Jubiläumszuwendung mit 01.03.2014 angefallen sei. Er begehre deren Auszahlung samt 4% Zinsen ab 01.07.2014.
6. Mit Schreiben vom 12.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – vor, wo das Konvolut am 16.08.2015 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.1980, Zl. SW 7011, wurde der Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer mit 12.11.1976 festgesetzt. Dabei wurden die Zeiträume 03.10.77 bis 06.11.1978, 04.12.1978 bis 03.02.1979 und 05.02.1979 bis 31.10.1980 gem. § 12 Abs 2 Z 2 GehG zur Gänze und die Zeiten 23.11.1975 bis 02.10.1977 (Bäckergehilfe), 07.11.1978 bis 03.12.1978 (ohne Beschäftigung) sowie der einzelne Tag 04.02.1979 (ohne Beschäftigung) gem. § 12 Abs 1 lit b GehG zur Hälfte dem Tag der Anstellung (01.11.1980) vorangesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.1980, Zl. SW 7011, wurde der Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer mit 12.11.1976 festgesetzt. Dabei wurden die Zeiträume 03.10.77 bis 06.11.1978, 04.12.1978 bis 03.02.1979 und 05.02.1979 bis 31.10.1980 gem. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, GehG zur Gänze und die Zeiten 23.11.1975 bis 02.10.1977 (Bäckergehilfe), 07.11.1978 bis 03.12.1978 (ohne Beschäftigung) sowie der einzelne Tag 04.02.1979 (ohne Beschäftigung) gem. Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG zur Hälfte dem Tag der Anstellung (01.11.1980) vorangesetzt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2013, Zl. P6/23504/2013, wurde der Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer unter nunmehriger Berücksichtigung bestimmter Schul- und Lehrzeiten mit 01.03.1974 (neu) festgesetzt.
Mit Antrag vom 02.04.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Auszahlung der Jubiläumszuwendung, unter Hinweis auf den mit Bescheid vom 16.12.2013 festgestellten Vorrückungsstichtag 01.03.1974 habe er (bereits) mit 01.03.2014 die erforderlichen 40 Jahre erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden genannten Dokumenten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A)
3.3. Gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015, kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.3.3. Gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
Gemäß § 169e Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016 sind auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt.Gemäß Paragraph 169 e, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, sind auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt.
3.4. § 20c Abs 1 und 2 Gehaltsgesetz in der bis 11.02.2015 gültigen Fassung lautete:3.4. Paragraph 20 c, Absatz eins und 2 Gehaltsgesetz in der bis 11.02.2015 gültigen Fassung lautete:
Jubiläumszuwendung
§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.Paragraph 20 c, (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen:
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
2. die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,2. die im Paragraph 12, Absatz 2 und 2 f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß Paragraph 49, in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
6. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
[ ]
3.5. Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass der Bescheid schon alleine aufgrund der im Spruch erfolgten Heranziehung des (sachfremden) § 169 Abs 10 GehG nichtig sei.3.5. Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass der Bescheid schon alleine aufgrund der im Spruch erfolgten Heranziehung des (sachfremden) Paragraph 169, Absatz 10, GehG nichtig sei.
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Rechtsansicht, dass mit dem "bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag" iSd § 169e Abs 1 GehG der Vorrückungsstichtag (nach dem alten System vor dem Besoldungsdienstalter) gemeint sei (in seinem Fall somit der 01.03.1974).Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Rechtsansicht, dass mit dem "bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag" iSd Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG der Vorrückungsstichtag (nach dem alten System vor dem Besoldungsdienstalter) gemeint sei (in seinem Fall somit der 01.03.1974).
Beide Rechtsansichten sind jedoch unrichtig, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
3.6. Zwar führt der Beschwerdeführer zutreffend aus, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Rechtsgrundlage des "§ 169 Abs 10 Gehaltsgesetz" keinerlei Bezug auf das gegenständliche Verwaltungsverfahren hat, sodass die Behörde den Bescheid tatsächlich mit einem Verfahrensmangel belastet hat, doch folgt daraus nicht zwingend die Nichtigkeit des Bescheides.3.6. Zwar führt der Beschwerdeführer zutreffend aus, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Rechtsgrundlage des "§ 169 Absatz 10, Gehaltsgesetz" keinerlei Bezug auf das gegenständliche Verwaltungsverfahren hat, sodass die Behörde den Bescheid tatsächlich mit einem Verfahrensmangel belastet hat, doch folgt daraus nicht zwingend die Nichtigkeit des Bescheides.
Nach herrschender Ansicht genügt es, wenn sich die (richtigerweise) anzuwendenden Rechtsgrundlagen aus dem Verwaltungsgeschehen ableiten lassen und die Begründung erkennen lässt, welche Normen (richtigerweise) faktisch dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 74). Zwar ist im angefochtenen Bescheid die zu Grunde gelegte Norm unrichtigerweise mit "§ 169 Abs 10 GehG" (sowie in weiterer Folge auch "169c Abs 10 GehG") wiedergegeben, doch ergibt sich aus der (richtigen) Nennung des § 20c GehG zum einen sowie aus den (richtigen) Ausführungen des letzten Absatzes auf Seite 3 zum anderen zweifelsfrei die richtige Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Bestimmungen des neugefassten § 20c GehG sowie der Übergangsbestimmungen (korrekt allerdings: § 169e Abs 1 GehG) die weitere Anwendbarkeit des bisher berechneten Stichtages für Bestandsbeamte vorsehen.Nach herrschender Ansicht genügt es, wenn sich die (richtigerweise) anzuwendenden Rechtsgrundlagen aus dem Verwaltungsgeschehen ableiten lassen und die Begründung erkennen lässt, welche Normen (richtigerweise) faktisch dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59,, Rz 74). Zwar ist im angefochtenen Bescheid die zu Grunde gelegte Norm unrichtigerweise mit "§ 169 Absatz 10, GehG" (sowie in weiterer Folge auch "169c Absatz 10, GehG") wiedergegeben, doch ergibt sich aus der (richtigen) Nennung des Paragraph 20 c, GehG zum einen sowie aus den (richtigen) Ausführungen des letzten Absatzes auf Seite 3 zum anderen zweifelsfrei die richtige Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Bestimmungen des neugefassten Paragraph 20 c, GehG sowie der Übergangsbestimmungen (korrekt allerdings: Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG) die weitere Anwendbarkeit des bisher berechneten Stichtages für Bestandsbeamte vorsehen.
Somit kann der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach sich aus der falschen Zitierung der Übergangsbestimmung durch die belangte Behörde bereits die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe, nicht gefolgt werden.
3.7. Die Berechnung des Stichtages für die Jubiläumszuwendung im Altsystem berücksichtigte – im Fall des Beschwerdeführers – lediglich die in § 12 Abs 2 Gehaltsgesetz (Altsystem) angeführten Zeiten, somit – im Fall des Beschwerdeführers – nur die zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Dienstzeiten beim Bundesheer, nicht aber die (lediglich) zur Hälfte für die Berechnung des Vorrückungsstichtages (Altsystem) berücksichtigten Zeiten als Bäckergehilfe oder der Beschäftigungslosigkeit. Wie bereits die belangte Behörde völlig zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführte, ist der Vorrückungsstichtag (Altsystem) somit nicht zwingend ident mit dem Stichtag für die Jubiläumszuwendung.3.7. Die Berechnung des Stichtages für die Jubiläumszuwendung im Altsystem berücksichtigte – im Fall des Beschwerdeführers – lediglich die in Paragraph 12, Absatz 2, Gehaltsgesetz (Altsystem) angeführten Zeiten, somit – im Fall des Beschwerdeführers – nur die zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Dienstzeiten beim Bundesheer, nicht aber die (lediglich) zur Hälfte für die Berechnung des Vorrückungsstichtages (Altsystem) berücksichtigten Zeiten als Bäckergehilfe oder der Beschäftigungslosigkeit. Wie bereits die belangte Behörde völlig zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführte, ist der Vorrückungsstichtag (Altsystem) somit nicht zwingend ident mit dem Stichtag für die Jubiläumszuwendung.
Somit hatte der Beschwerdeführer entgegen seiner Rechtsansicht das Erfordernis der 40jährigen Dienstzeit nicht am 01.03.2014 erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Dienstzeit, Jubiläumszuwendung, Stichtag, Vorrückungsstichtag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2112365.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017