Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
AZHG §25 Abs4Spruch
W122 2167861-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 01.08.2017, GZ. P909031/21-HPA/2017, betreffend die Hereinbringung bezogener Bereitstellungsprämien zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 01.08.2017, GZ. P909031/21-HPA/2017, betreffend die Hereinbringung bezogener Bereitstellungsprämien zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 29 Abs. 1 Z 2 AZHG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, AZHG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 02.02.2016 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung seiner Person mit Ablauf des 29.02.2016 vorzeitig endete. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit schriftlicher Erklärung vom 22.01.2016 zurückgezogen habe. Weitere Gründe für die Nichteignung wurden nicht genannt.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.08.2017, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Durch die vorzeitige Beendigung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz zu ersetzen. Dazu ergeht folgender
LEISTUNGSBESCHEID
Sie haben der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von
€ 2.747,54
zu ersetzen.
Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.
IBAN: XXXXIBAN: römisch 40
bei der: BAWAG P.S.K.
lautend auf: BMLVS Sektion Ilautend auf: BMLVS Sektion römisch eins
Rechtsgrundlage: § 29 Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF, iVm dem § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraph 29, Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF, in Verbindung mit dem Paragraph 55, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF."
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges legte die belangte Behörde die Begründung für ihre Entscheidung dar:
Die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers habe wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet.
In der Bescheidbegründung wurde weiters angeführt, dass der Beschwerdeführer während der Auslandseinsatzbereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet hätte.
Für den Zeitraum XXXX ergebe sich daher ein Betrag von € 2.747,54 (abzgl. Rückrechnung KV/SV/PB/WFB).Für den Zeitraum römisch 40 ergebe sich daher ein Betrag von € 2.747,54 (abzgl. Rückrechnung KV/SV/PB/WFB).
Der im Spruch angeführte Betrag errechne sich wie folgt:
erhaltene Bereitstellungsprämien (brutto)
für den Zeitraum vom XXXX € 5.283,88für den Zeitraum vom römisch 40 € 5.283,88
abzüglich Rückvergütung KV/SV/PB/WFB - € 477,38
abzüglich Rückvergütung Lohnsteuer - € 95,23
Einbehalt von KIOP-Vergütung - € 1963,73
Rückerstattungsbetrag/Übergenuss = € 2.747,54
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.08.2017 fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid seinem gesamten Umfang nach an.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er seinen Dienst zur Zufriedenheit seiner Kameraden und Vorgesetzten erledigt hätte, alle Übungen mitgemacht hätte und ein knappes halbes Jahr vom XXXX an der Grenze im Einsatz verbracht hätte. Er sei dort im Lazarett und im Krankenhaus gewesen, da dies körperlich und psychisch an die Substanz gegangen wäre.Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er seinen Dienst zur Zufriedenheit seiner Kameraden und Vorgesetzten erledigt hätte, alle Übungen mitgemacht hätte und ein knappes halbes Jahr vom römisch 40 an der Grenze im Einsatz verbracht hätte. Er sei dort im Lazarett und im Krankenhaus gewesen, da dies körperlich und psychisch an die Substanz gegangen wäre.
Den Auslandseinsatz hätte der Beschwerdeführer abgebrochen, weil sein Vater zu dieser Zeit gestorben wäre.
Der Beschwerdeführer beantragte den geforderten Betrag zu streichen oder zu kürzen.
4. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit E-Mail vom 18.09.2017, 0:52 Uhr zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, war jedoch mit E-Mail vom 05.09.2017 bereits auf das erhöhte Schriftlichkeitsgebot von Anbringen an das BVwG hingewiesen worden.
Am 18.09.2017, 10:00 Uhr – 10:30 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei der die belangte Behörde bestätigte, dass der Beschwerdeführer bereits einen Auslandseinsatz geleistet hätte. Ein Dienstunfall sei nicht vorgebracht worden. Die belangte Behörde verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass es dem Beschwerdeführer freistünde für die Rückzahlung eine Ratenzahlung zu beantragen.
Von der Verhandlung blieb der Beschwerdeführer fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE) war. Seine Leistungsverpflichtung bestand in der Bereitschaft im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Zurückziehung der freiwilligen Bereitschaft für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE zur Teilnahme an Auslandseinsätzen ab dem 01.03.2016 nicht geeignet. Ein Dienstunfall war nicht Auslöser für das Ende der Auslandseinsatzbereitschaft.
Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 29.02.2016 aufgelöst wurde.
Es wird ein Rückerstattungsbetrag in der Höhe von € 2.747,54 festgestellt.
Festgestellt wird auch, dass der Beschwerdeführer vom 30.09.2014 bis zum 20.01.2015 einen Auslandseinsatz leistete. Seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes am 03.02.2014 bis zum Ende seiner Auslandseinsatzbereitschaft verbrachte der Beschwerdeführer weniger als sechs Monate in Auslandseinsätzen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Auflösung des Dienstverhältnisses ergeben sich aus der widerspruchsfreien und eindeutigen Aktenlage.
Dass der Beschwerdeführer seine Bereitschaft, an Auslandseinsätzen teilzunehmen zurückgezogen hat bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten. Dass der Beschwerdeführer einen Dienstunfall erlitten hätte, wurde weder direkt noch implizit behauptet. Die Behauptung, wegen psychischer und physischer Überforderung im Lazarett gewesen zu sein begründet nicht das Vorliegen eines Dienstunfalles.
Die Feststellungen betreffend den Rückerstattungsbetrag in der Höhe von € 2.747,54 ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der beigelegten Aufstellung der Bezüge.
Die weiteren Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1 Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF lauten auszugsweise wie folgt:3.2.1 Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF lauten auszugsweise wie folgt:
"Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht."
"Dauer des Anspruches
§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginntParagraph 28, (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
1. mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder
2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
3. des Entfalls der Bezüge.
(3) "
"Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29, (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
1. 2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."(5) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."
Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
"Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zurückziehung seiner Auslandseinsatzbereitschaft für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE an Auslandseinsätzen nicht geeignet ist. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers hat daraufhin das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 29.02.2016 beendet.
Gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 bis 3 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft unter den dort genannten Voraussetzungen, darunter auch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, vorzeitig; das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist gemäß § 25 Abs. 5 AZHG mit Bescheid festzustellen. Die Annahme der Behörde kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass auf Grund der Zurückziehung der Auslandseinsatzbereitschaft das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festzustellen gewesen ist.Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft unter den dort genannten Voraussetzungen, darunter auch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, vorzeitig; das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG mit Bescheid festzustellen. Die Annahme der Behörde kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass auf Grund der Zurückziehung der Auslandseinsatzbereitschaft das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG festzustellen gewesen ist.
Eine Rückforderung von Bereitstellungsprämien kann nur in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 AZHG (Dienstunfall bzw. Eintritt einer Schwangerschaft) unterbleiben. Da festgestellt wurde, dass die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, kann auch die Rückforderung der vom Beschwerdeführer bezogenen Bereitstellungsprämien nicht gemäß § 29 Abs. 4 AZHG unterbleiben.Eine Rückforderung von Bereitstellungsprämien kann nur in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 4 und 5 AZHG (Dienstunfall bzw. Eintritt einer Schwangerschaft) unterbleiben. Da festgestellt wurde, dass die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, kann auch die Rückforderung der vom Beschwerdeführer bezogenen Bereitstellungsprämien nicht gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AZHG unterbleiben.
Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar".Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, römisch 22 . GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar".
Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes bis zum Ablauf seines Dienstverhältnisses einen kürzeren Auslandseinsatz geleistet, als er ursprünglich bereit war zu leisten. Allein aus diesem Umstand, ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z. 2 AZHG seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme.Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes bis zum Ablauf seines Dienstverhältnisses einen kürzeren Auslandseinsatz geleistet, als er ursprünglich bereit war zu leisten. Allein aus diesem Umstand, ergibt sich nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, AZHG seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme.
Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HGG in § 29 Abs. 3 AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den zu erstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (siehe VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0040).Der Verweis auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den zu erstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (siehe VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0040).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nahezu sechs Monate im Auslandseinsatz verbracht hätte, ist nicht geeignet, Zweifel an der Nichterfüllung der eingegangenen Auslandseinsatzverpflichtung im Ausmaß von 6 Monaten aufkommen zu lassen.
3.2.3. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten sind.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde wird bei der Hereinbringung des verfahrensgegenständlichen Betrages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch Stundung bzw. Festsetzung von adäquaten Raten zu berücksichtigen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bereitstellungsprämien in der Rechtsprechung des VwGH zu § 25 AZHG eindeutig gelöst ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bereitstellungsprämien in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 25, AZHG eindeutig gelöst ist.
Schlagworte
Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie, DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2167861.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017