Entscheidungsdatum
19.09.2017Norm
AuslBG §4Spruch
W178 2168543-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska und Dr. Peter Schnöller als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 19.05.2017, Zl. 08114/GF:3856448, betreffend Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska und Dr. Peter Schnöller als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 19.05.2017, Zl. 08114/GF:3856448, betreffend Beschäftigungsbewilligung für Herrn römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG keine Folge gegeben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG keine Folge gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom14.04.2017 beantragt die XXXX für Herrn XXXX eine Beschäftigungsbewilligung als Fahrer. Als Grundlage für den Aufenthalt in Österreich des Genannten wurde die Karte für Geduldete angeführt.1. Mit Antrag vom14.04.2017 beantragt die römisch 40 für Herrn römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung als Fahrer. Als Grundlage für den Aufenthalt in Österreich des Genannten wurde die Karte für Geduldete angeführt.
2. Mit Bescheid vom 19.05.2017 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass wegen der Insolvenzeröffnung über die Bf und dem damit verbundenen Ausübungsverbot des Gewerbes kein Arbeitsplatz im Betrieb der Bf vorliege.
3. Dagegen hat die XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschluss über die Eröffnung des Konkurses aufgrund des Rekurses der Bf aufgehoben und das Konkursverfahren eingestellt wurde; die Bf übe ihre geschäftlichen Tätigkeiten weiterhin aus.3. Dagegen hat die römisch 40 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschluss über die Eröffnung des Konkurses aufgrund des Rekurses der Bf aufgehoben und das Konkursverfahren eingestellt wurde; die Bf übe ihre geschäftlichen Tätigkeiten weiterhin aus.
4. Mit Beschwerdevorlage vom 23.08.2017 hat das AMS Esteplatz darauf hingewiesen, dass Herr XXXX in Österreich nach § 46a AsylG geduldet sei, wodurch die Voraussetzung des § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt sei.4. Mit Beschwerdevorlage vom 23.08.2017 hat das AMS Esteplatz darauf hingewiesen, dass Herr römisch 40 in Österreich nach Paragraph 46 a, AsylG geduldet sei, wodurch die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bf betreibt einen Paketzustelldienst, in dem Herr XXXX als Fahrer beschäftigt werden sollte. Über die Bf war ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, dem Rekurs dagegen ist mit Beschluss vom 30.05.2016 Folge gegeben und das Insolvenzverfahren eingestellt worden.Die Bf betreibt einen Paketzustelldienst, in dem Herr römisch 40 als Fahrer beschäftigt werden sollte. Über die Bf war ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, dem Rekurs dagegen ist mit Beschluss vom 30.05.2016 Folge gegeben und das Insolvenzverfahren eingestellt worden.
Herr XXXX, afghanischer Staatsbürger, hat in Österreich einen Antrag auf internationalem Schutz gestellt, der mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. XXXX, abgelehnt wurde; es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig sei.Herr römisch 40 , afghanischer Staatsbürger, hat in Österreich einen Antrag auf internationalem Schutz gestellt, der mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. römisch 40 , abgelehnt wurde; es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig sei.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gegenständlich war daher von Senatszuständigkeit auszugehen.
3.2 Zu A) Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undGemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1 der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.1 der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz (FPG) ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solangeGemäß Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Gemäß § 1 AuslBG besagt Folgendes:Gemäß Paragraph eins, AuslBG besagt Folgendes:
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde;
3.3 Im konkreten Fall:
Richtig ist das Vorbringen in der Beschwerde, dass kein Insolvenzverfahren über die Beschwerdeführerin anhängig ist.
Die Beschäftigungsbewilligung ist aus einem anderen Grund abzulehnen:
Dem Dienstnehmer, für den eine Beschäftigungsbewilligung durch die XXXX beantragt wurde, wurde weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (vgl. Erk des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009).Dem Dienstnehmer, für den eine Beschäftigungsbewilligung durch die römisch 40 beantragt wurde, wurde weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt vergleiche Erk des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009).
Aus diesem Grund trifft auch das Tatbestandselement des § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG, dass er zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, nicht zu.Aus diesem Grund trifft auch das Tatbestandselement des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, dass er zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, nicht zu.
Eine § 46a FPG geduldete Person erfüllt die Voraussetzung des § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG für eine Beschäftigungsbewilligung nur dann, wenn ihm der internationale Schutz in Bezug auf Asyl oder subsidiärem Schutz aberkannt worden war. In diesem Zusammenhang ist auf das Erk des VwGH vom 19.12.2012, 201/08/0369 zu verweisen wonach aus der Duldung nach § 46a FPG kein Aufenthaltsrecht, das Herrn XXXX zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigen würde. Diese Duldung ermöglicht gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG (idF BGBl. I Nr. 120/2009) lediglich unter der Voraussetzung eine Beschäftigungsbewilligung, dass dieser Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat (vgl. die Erläuterungen AB 388 BlgNR 24. GP, 1).Eine Paragraph 46 a, FPG geduldete Person erfüllt die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG für eine Beschäftigungsbewilligung nur dann, wenn ihm der internationale Schutz in Bezug auf Asyl oder subsidiärem Schutz aberkannt worden war. In diesem Zusammenhang ist auf das Erk des VwGH vom 19.12.2012, 201/08/0369 zu verweisen wonach aus der Duldung nach Paragraph 46 a, FPG kein Aufenthaltsrecht, das Herrn römisch 40 zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigen würde. Diese Duldung ermöglicht gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2009,) lediglich unter der Voraussetzung eine Beschäftigungsbewilligung, dass dieser Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat vergleiche die Erläuterungen Ausschussbericht 388 BlgNR 24. GP, 1).
3.4 Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, aber auch in diesem Fall kann das Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen absehen; die Voraussetzungen liegen hier vor:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, DuldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2168543.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017