TE Bvwg Beschluss 2017/9/20 W122 2112832-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2017
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Entscheidungsdatum

20.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W122 2112832-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Renate LANZENBACHER und Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUß über den Antrag des XXXX , vertreten durch Dr. Ragossnig und Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, betreffend Ausfertigung eines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Renate LANZENBACHER und Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUß über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch Dr. Ragossnig und Partner Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, betreffend Ausfertigung eines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG, beschlossen:

A) Der Antrag wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Bisheriges Verfahren

1.1. Das Erkenntnis wurde am 24.07.2017 mündlich verkündet und die Niederschrift unter einem ausgefolgt.

1.2. Es wurde am 04.08.2017, 16:57 ein elektronisch übermitteltes E-Mail mit dem Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG vom BVwG empfangen. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV).1.2. Es wurde am 04.08.2017, 16:57 ein elektronisch übermitteltes E-Mail mit dem Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG vom BVwG empfangen. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV).

1.3. Am 07.08.2017 wurde per Telefax und per eRV jeweils ein erfolgreicher Zustellvorgang an die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei erfolgte ein Hinweis auf die Formvorschriften zu elektronischen Eingaben (BVwG-EVV).

1.4. Die Frist, eine schriftliche Ausfertigung gemäß oben angeführter Rechtsgrundlage zu erhalten beträgt 2 Wochen (§ 29 Abs. 2a Z.1 VwGVG). Diese Frist ist am 07.08.2017 abgelaufen.1.4. Die Frist, eine schriftliche Ausfertigung gemäß oben angeführter Rechtsgrundlage zu erhalten beträgt 2 Wochen (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG). Diese Frist ist am 07.08.2017 abgelaufen.

1.5. Es wurde am 07.08.2017, 16:57 ein elektronisch übermitteltes Telefax mit dem Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG vom BVwG empfangen. Zustellungszeitpunkt dazu ist der 08.08.2017 (§ 21 Abs. 8 BVwGG). Dieser Antrag ist damit in zulässiger Form aber nicht mehr fristwahrend eingegangen.1.5. Es wurde am 07.08.2017, 16:57 ein elektronisch übermitteltes Telefax mit dem Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG vom BVwG empfangen. Zustellungszeitpunkt dazu ist der 08.08.2017 (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG). Dieser Antrag ist damit in zulässiger Form aber nicht mehr fristwahrend eingegangen.

1.6. Gründe, von der Pflicht den elektronischen Rechtsverkehr zu verwenden abzusehen, wurden nicht vorgebracht.

1.7. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu diesen Feststellungen (1.1. bis 1.6.) Stellung zu nehmen. Die Frist wurde erstreckt, aber eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt erging nicht.

1.8. Der oben angeführte Beschluss wurde in einer nicht-öffentlichen Sitzung am 20.09.2017 gefasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere der Belege zu den Zustellvorgängen mittels Telefax, E-Mail und elektronischer Rechtsverkehr.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015 sieht im Fall der Versetzung (§ 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) Senatszuständigkeit vor. Da die verfahrensauslösende Angelegenheit eine Sache des § 38 BDG 1979 war, handelt es sich auch gegenständlich um eine Senatsangelegenheit.Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, sieht im Fall der Versetzung (Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) Senatszuständigkeit vor. Da die verfahrensauslösende Angelegenheit eine Sache des Paragraph 38, BDG 1979 war, handelt es sich auch gegenständlich um eine Senatsangelegenheit.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da ihr keine inhaltliche Entscheidung erforderlich war, war der Antrag mittels Beschluss zurückzuweisen.

Zu A)

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung des BGBl I 24/2017 kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, beantragt wird.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Gemäß § 21 Abs. 8 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 gilt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag als Zustellungszeitpunkt.Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, gilt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag als Zustellungszeitpunkt.

Die Frist für den Antrag auf Vollausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG hat am Montag den 24.07.2017 begonnen und endete am Montag den 07.08.2017. Der am Montag den 07.08.2017 in den Verfügungsbereich des BVwG eingelangte Antrag hatte als Zustellungszeitpunkt gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG den 08.08.2017 als folgender Werktag. Die am 04.08.2017 eingegangene E-Mail erfüllte nicht die formalen Voraussetzungen elektronischer Einbringungen von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht und war daher nicht fristwahrend.Die Frist für den Antrag auf Vollausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG hat am Montag den 24.07.2017 begonnen und endete am Montag den 07.08.2017. Der am Montag den 07.08.2017 in den Verfügungsbereich des BVwG eingelangte Antrag hatte als Zustellungszeitpunkt gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG den 08.08.2017 als folgender Werktag. Die am 04.08.2017 eingegangene E-Mail erfüllte nicht die formalen Voraussetzungen elektronischer Einbringungen von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht und war daher nicht fristwahrend.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, allfällige außergewöhnliche Ereignisse, die ihn an der Fristerfüllung gehindert haben hätten können darzulegen.

Der Antrag war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Formgebundenheit von Anträgen und die Fristenberechnung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

E - Mail, elektronischer Rechtsverkehr, schriftliche Ausfertigung,
verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2112832.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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