TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/20 I403 1419469-2

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Veröffentlicht am 20.09.2017
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Entscheidungsdatum

20.09.2017

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I403 1419469-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Mariam HAKIMZADEH, Caritas – Haus Daria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl.780217604/3176693, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Mariam HAKIMZADEH, Caritas – Haus Daria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl.780217604/3176693, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Eine Rückkehrentscheidung wird gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Eine Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.03.2008 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 17.03.2008 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Fluchthelferin am 28.02.2008 von Polizisten vergewaltigt und bedroht worden seien, weshalb sie zur Ausreise gezwungen gewesen wären. Bei einer Rückkehr werde die Beschwerdeführerin umgebracht.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin im Bundesasylamt niederschriftlich befragt und wiederholte ihren Fluchtgrund.

Mit Schreiben vom 24.08.2009 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung Deutschkursbesuchsbestätigungen datierend von September 2008 bis Juni 2009 vor.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides, da sie nunmehr vor mehr als zwei Jahren um Asyl angesucht habe und über ihren Antrag nicht entschieden worden sei. Die Verfahrensdauer sei der Minderjährigen nicht zumutbar, wobei diese ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Angeschlossen waren eine ärztliche Bestätigung über eine Hormonstörung der Beschwerdeführerin vom 03.03.2010, ein Sozialbericht der Caritas vom 26.02.2010, eine Semesternachricht des Integrationshauses vom 25.01.2010, eine Kursbesuchsbestätigung des Integrationshauses vom 27.01.2010 sowie Deutschkursbesuchsbestätigungen von August 2008 bis August 2009.

Am 08.07.2010 langte beim Bundesasylamt ein Abschlusszeugnis des Integrationshauses für den Lehrgang "Basisbildung für Jugendliche und junge Erwachsene" vom 18.06.2010 ein.

Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 21.07.2010 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei illegal eingereist, habe ihren Schülerausweis gehabt, den sie zwischenzeitig verloren habe, habe vier Jahre im Herkunftsstaat die Schule besucht und eine unbezahlte Lehrstelle als Schneiderin gehabt. Sie habe bis 2004 bei ihrer Tante in Kinshasa gelebt, von 2004 bis 2005 auf der Straße und danach bei einem Pastor, der als Oppositioneller verhaftet worden sei. Sie selbst sei gemeinsam mit einer Freundin von fünf Soldaten verhaftet, geschlagen, verschleppt und vergewaltigt worden.

Am 20.10.2010 erreichte das Bundesasylamt eine im Fall der Beschwerdeführerin veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum von der Beschwerdeführerin genannten Pastor.

Am 10.01.2011 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben eines Onkels der Beschwerdeführerin ein, welches in deutscher Übersetzung im Akt einliegt und wonach alle Kirchenmitglieder verfolgt und die Beschwerdeführerin verhaftet werden würde.

Eine weitere Anfragebeantwortung im Verfahren der Beschwerdeführerin langte am 20.04.2011 beim Bundesasylamt ein. Nach dem Bericht des Vertrauensanwalts kenne die Pastorengattin die Beschwerdeführerin nicht und könne diese am Foto nicht identifizieren. Der Anwalt des Pastors kenne die Beschwerdeführerin nicht. Die Pastorengattin sei auch niemals geflüchtet. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Heimatland sicherheitsbehördlich gesucht bzw. verfolgt werde, verneinte der Vertrauensanwalt. Die Angehörigen des Pastors würden ohne Probleme im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin leben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011, Zahl 08 02.176-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Im Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden, was eine Recherche der Österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergeben habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig und deren Rückkehr in die DR Kongo möglich sowie ihre Ausweisung zulässig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011, Zahl 08 02.176-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Im Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden, was eine Recherche der Österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergeben habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig und deren Rückkehr in die DR Kongo möglich sowie ihre Ausweisung zulässig.

Am 10.05.2011 kritisierte die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme, dass sich aus dem Dokument nicht ergeben würde, um welchen Vertrauensanwalt es sich handle und ob dieser für derartige Recherchen geeignet sei. Die Gattin des verhafteten Pastors habe wohl Angst gehabt, dass es sich beim Vertrauensanwalt um einen Polizisten handle und deshalb die Bekanntschaft zur Beschwerdeführerin geleugnet. Aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2000, Zl. 99/20/0488, ergebe sich, dass es sich bei der Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft um keinen Beweis durch Sachverständige handle, sondern um ein Beweismittel eigener Art, bei dessen Würdigung zu berücksichtigen sei, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entzogen wären. Das Bundesasylamt wäre zu weiteren Recherchen bei anderen Gemeindemitgliedern, Nachbarn, ihrem Onkel und in lokalen Zeitungen verpflichtet gewesen, um den Sachverhalt zu erhellen.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2011 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben würden und die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass ihr wegen ihrer Tätigkeit für den Pastor eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde und ihr deshalb Verfolgung drohe. Ihr Vorbringen habe sie schlüssig und plausibel gestaltet und zum Rechercheergebnis Stellung genommen, wobei die Behörde aber an dieser nicht interessiert gewesen wäre, sondern voreingenommen agiert habe. Die Beschwerdeführerin habe alles unternommen, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, sich von ihrem Onkel ihre Geburtsurkunde und ihre Mitgliedskarte der Kirche schicken lassen, was die Behörde aber nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass ihr aufgrund unterstellter politischer Gesinnung Verfolgungsgefahr drohe und der kongolesische Staat nicht gewillt sei, sie zu schützen, die Verfolgung vielmehr von diesem ausgehe. Die Behörde habe auch nicht gesehen, dass sie keine Existenzgrundlage im Heimatland habe; ihre Tante habe sie misshandelt, ihr Onkel lebe mit dieser im gemeinsamen Haus und könne sie demnach nicht bei sich aufnehmen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz, in eventu die Gewährung von Asyl, in eventu die Unzulässigerklärung ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung samt Erteilung eines befristeten Aufenthaltsrechtes, in eventu die ersatzlose Behebung der Ausweisung oder die Zurückverweisung des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung zur neuerlichen Entscheidung.

Die Beschwerdevorlage vom 19.05.2011 langte am 26.05.2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung A6 zur Erledigung zugewiesen.

Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 18.02.2013 ihr Externistenprüfungszeugnis über die Polytechnische Schule sowie über die vierte Klasse Hauptschule, ein Abschlusszeugnis im Lehrgang "Basisbildung für Jugendliche und junge Erwachsene" und Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen vor.

Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren mit der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen, nach Unzuständigkeitseinrede am 28.03.2014 der Gerichtsabteilung W161 und auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung W215.

Am 26.01.2015 und 09.03.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende Dokumente der Beschwerdeführerin ein: "B1 Zertifikat Deutsch", eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs "B1 Intensiv", Bestätigungen der Caritas über die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, die von ihr gewünschte Ausbildung als Pflegehelferin sowie ihrer Mitarbeit in einem Haus der Caritas auf Taschengeldbasis, ein Schreiben einer Deutschkursleiterin und eines Bekannten der Beschwerdeführerin. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit fast sieben Jahren in Österreich sei, Deutschkurse absolviert und eine B1-Prüfung bestanden und viele Freunde und Bekannte habe, ihr der Besuch einer Ausbildung aber mit den Mitteln aus der Grundversorgung nicht möglich sei.

Am 09.09.2015 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Die Verhandlung wurde zunächst eine halbe Stunde lang auf Deutsch geführt, dann aber auf Wunsch der Beschwerdeführerin unterbrochen, da sie für die Schilderung ihrer Fluchtgründe die Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Lingala, ihre Muttersprache, beantragte. Die Verhandlung wurde am 10.11.2015 fortgesetzt.

Am 24.11.2015 erreichte das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei als Straßenkind von einem Erzbischof aufgenommen worden und dessen Bewegung beigetreten, wobei dieser in einem unfairen Verfahren zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei und die Beschwerdeführerin Ende Februar/Anfang März 2008 zum Ziel von Verfolgung geworden sei und das Land verlassen habe müssen, was sie mit ihrem Mitgliedsausweis und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur "Armée de la victoire" vom 16.10.2010 und Refworld-Documents COD vom 25.03.2008 belegen könne. Die Beschwerdeführerin habe alle vom Bundesasylamt gesehenen Ungereimtheiten ausgeräumt und sei nach wie vor gefährdet. Der alleinstehenden Beschwerdeführerin stehe keine Möglichkeit der Existenzsicherung offen. Diese müsste sich als Prostituierte über Wasser halten, womit sie einer HIV-Infektion ausgesetzt wäre. Die bisherigen Anträge wurden aufrechterhalten.

Am 18.01.2016 langte der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht über das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Dokument vom Bundeskriminalamt ein, wobei die Authentizität des Formularvordruckes nicht entschieden werden konnte und keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich war. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung wurden keine gefunden, zum Nassstempelabdruck fehlte entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial, weshalb über die Echtheit keine Aussage gemacht werden konnte.

Am 29.11.2016 legte die Beschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung der sob Schule für Sozialbetreuungsberufe-Behindertenarbeit vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016, W215 1419469-1/22E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.05.2011 abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016, W215 1419469-1/22E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.05.2011 abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

Am 29.05.2017 langte eine Vollmacht für die Vertretung durch Frau Mariam HAKIMZADEH, Caritas – Haus Daria, beim BFA ein. Zugleich wurde eine Stellungnahme vorgelegt und darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrem 15. Lebensjahr und damit nunmehr neun Jahre ununterbrochen in Österreich aufhalte. Sie habe keinen Kontakt mehr in die Demokratische Republik Kongo. Bestätigungen über die verschiedenen Fortbildungen (insbesondere B1-Prüfungszeugnis, Externisten-Prüfungszeugnis über die Hauptschule bzw. die polytechnische Schule) wurden vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 31.05.2017 niederschriftlich durch das BFA befragt. Am 06.06.2017 wurde ihr eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", datiert mit 31.05.2017, übermittelt, in welcher erklärt wurde, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, und ihr die Möglichkeit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt wurde. Am 14.06.2017 langte eine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme der Zutritt von der Referentin des BFA verweigert worden sei und das Verfahren alleine aus diesem Grund mit "gravierender Mangelhaftigkeit belastet" sei. Wenn das BFA in der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" die von der Beschwerdeführerin besuchten Deutschkurse als "aus Eigeninteresse absolviert" bezeichnen und diese in weiterer Folge nicht als verfahrensrelevante Integrationsleistung angesehen würden, widerspreche dies der ständigen Rechtsprechung.

Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.08.2017, zugestellt am 25.08.2017, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihr eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 in den Kongo [gemeint wohl: in die Demokratischen Republik Kongo] zulässig sei (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt II.). Es liege kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführerin wurde insbesondere vorgeworfen, dass die öffentliche Ordnung beeinträchtigt würde, "wenn einwanderungswillige Fremde ohne Aufenthaltstitel unerlaubt nach Österreich einreisten und im Bundesgebiet verblieben, um damit die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen." Die Beschwerdeführerin habe sich nicht am Arbeitsmarkt integriert. Sie habe den größten Teil ihres Lebens im Kongo [gemeint wohl: in der Demokratischen Republik Kongo] verbracht und sei von einer Reintegration in ihrem Heimatland auszugehen.Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.08.2017, zugestellt am 25.08.2017, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihr eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, in den Kongo [gemeint wohl: in die Demokratischen Republik Kongo] zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch zwei.). Es liege kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführerin wurde insbesondere vorgeworfen, dass die öffentliche Ordnung beeinträchtigt würde, "wenn einwanderungswillige Fremde ohne Aufenthaltstitel unerlaubt nach Österreich einreisten und im Bundesgebiet verblieben, um damit die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen." Die Beschwerdeführerin habe sich nicht am Arbeitsmarkt integriert. Sie habe den größten Teil ihres Lebens im Kongo [gemeint wohl: in der Demokratischen Republik Kongo] verbracht und sei von einer Reintegration in ihrem Heimatland auszugehen.

Dagegen wurde fristgerecht am 07.09.2017 von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, Mariam HAKIMZADEH, Caritas – Haus Daria, Beschwerde erhoben. Es wurde nochmals darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich seit März 2008 in Österreich außerordentlich gut eingelebt, sie habe sich ihre Deutschkurse mit dem sogenannten "therapeutischen Taschengeld" bezahlt, welches sie für gelegentliche Portierstätigkeiten im Caritashaus bekommen habe. Auf die verschiedenen Fortbildungen wurde hingewiesen. Die Begründung der Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid sei willkürlich und teilweise schlichtweg aktenwidrig. Soweit nämlich wiederholt festgestellt werde, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unerlaubt bzw. sie nie rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, sei dies falsch, da sie von ihrer Asylantragstellung am 03.03.2008 bis zur Erlassung des Bescheides durchgehend gemäß § 13 Abs. 1 AsylG vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Auch die im Bescheid vertretene Ansicht, dass "kein überlanges Asylverfahren" vorgelegen habe, sei bei einer Verfahrensdauer von neuneinhalb Jahren nicht vertretbar. Verfehlt sei insbesondere "der wiederholt im bekämpften Bescheid enthaltene Stehsatz, wonach die Beschwerdeführerin bereits seit der erstinstanzlich negativen Asylentscheidung vom Mai 2011 nicht mehr mit einem dauerhaften Weiterverbleib in Österreich habe rechnen und daher in der Folgezeit auch keinerlei rücksichtwürdigen [gemeint wohl: berücksichtigungswürdigen] Integrationsleistungen mehr habe setzen können." Die im bekämpften Bescheid für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde abgegebene Begründung beschränke sich auf eine kursorische Wiederholung der bereits zum Spruchpunkt I. für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Lichte des Art 8 EMRK ins Treffen geführten Gründe. Ein langjähriger vorläufiger Aufenthalt als Asylwerber in Verbindung mit der Erfolgslosigkeit des Asylantrages könne keineswegs als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit angesehen werden. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilen, hilfsweise den Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen; hilfsweise den Spruchpunkt II ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dagegen wurde fristgerecht am 07.09.2017 von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, Mariam HAKIMZADEH, Caritas – Haus Daria, Beschwerde erhoben. Es wurde nochmals darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich seit März 2008 in Österreich außerordentlich gut eingelebt, sie habe sich ihre Deutschkurse mit dem sogenannten "therapeutischen Taschengeld" bezahlt, welches sie für gelegentliche Portierstätigkeiten im Caritashaus bekommen habe. Auf die verschiedenen Fortbildungen wurde hingewiesen. Die Begründung der Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid sei willkürlich und teilweise schlichtweg aktenwidrig. Soweit nämlich wiederholt festgestellt werde, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unerlaubt bzw. sie nie rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, sei dies falsch, da sie von ihrer Asylantragstellung am 03.03.2008 bis zur Erlassung des Bescheides durchgehend gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Auch die im Bescheid vertretene Ansicht, dass "kein überlanges Asylverfahren" vorgelegen habe, sei bei einer Verfahrensdauer von neuneinhalb Jahren nicht vertretbar. Verfehlt sei insbesondere "der wiederholt im bekämpften Bescheid enthaltene Stehsatz, wonach die Beschwerdeführerin bereits seit der erstinstanzlich negativen Asylentscheidung vom Mai 2011 nicht mehr mit einem dauerhaften Weiterverbleib in Österreich habe rechnen und daher in der Folgezeit auch keinerlei rücksichtwürdigen [gemeint wohl: berücksichtigungswürdigen] Integrationsleistungen mehr habe setzen können." Die im bekämpften Bescheid für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde abgegebene Begründung beschränke sich auf eine kursorische Wiederholung der bereits zum Spruchpunkt römisch eins. für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Lichte des Artikel 8, EMRK ins Treffen geführten Gründe. Ein langjähriger vorläufiger Aufenthalt als Asylwerber in Verbindung mit der Erfolgslosigkeit des Asylantrages könne keineswegs als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit angesehen werden. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilen, hilfsweise den Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen; hilfsweise den Spruchpunkt römisch zwei ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Beschwerdeführerin stammt aus Kinshasa.

Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Sie ist unbescholten.

Die Beschwerdeführerin gelangte als Minderjährige in das Bundesgebiet und stellte am 03.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie befindet sich damit seit neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet. Sie war ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren, welches mit gegenständlicher Entscheidung abgeschlossen wird, stets nachgekommen. Sie war illegal ins Bundesgebiet eingereist, hielt sich aber bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert, doch hat sie in den letzten Jahren ein großes Engagement im Bereich der Fortbildung gezeigt. Sie hat hier die Hauptschule und die Polytechnische Schule absolviert und die deutsche Sprache gelernt. Sie hat die B1-Prüfung absolviert, ist sozial engagiert und hat sich einen Freundeskreis aufgebaut.

Sie besucht regelmäßig den Gottesdienst und hat Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Angehörige in Österreich hat die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin nicht.

Im Herkunftsstaat befinden sich noch Verwandte der Beschwerdeführerin, zu denen aber kein Kontakt besteht. Sie hat die Demokratische Republik Kongo als Minderjährige verlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Angaben zum Asylverfahren und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Gesundheitszustand und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben im vorangegangenen Asylverfahren, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und auf die vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben sich durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen.

Die Deutschkenntnisse ergeben sich aufgrund der vorgelegten Teilnahmebestätigungen an Deutsch-Integrationskursen und dem vorgelegten B1- Zeugnis vom 04.07.2014.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A)

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet:

"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 03.03.2008 war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016, W215 1419469-1/22E abgewiesen und das Verfahren im Sinne der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 03.03.2008 war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016, W215 1419469-1/22E abgewiesen und das Verfahren im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG hat das Bundesamt in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein Familienleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein Familienleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH, 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG umgesetzt. Im Fall der Beschwerdeführerin muss darauf hingewiesen werden, dass sie ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren stets nachgekommen ist; es ist nicht ihr anzulasten, dass das Verfahren erst nach mehr als neun Jahren zu einem Abschluss kommt. Wenn das BFA im angefochtenen Bescheid davon spricht, dass das gegenständliche Verfahren nicht "überlang" sei, so entzieht sich die Definition von "überlang" der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, doch kann – auch angesichts der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – bei neuneinhalb Jahren jedenfalls von einer langen Verfahrensdauer gesprochen werden, so dass die Integration der Beschwerdeführerin in diesem Fall stärker zu berücksichtigen ist.Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH, 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG umgesetzt. Im Fall der Beschwerdeführerin muss darauf hingewiesen werden, dass sie ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren stets nachgekommen ist; es ist nicht ihr anzulasten, dass das Verfahren erst nach mehr als neun Jahren zu einem Abschluss kommt. Wenn das BFA im angefochtenen Bescheid davon spricht, dass das gegenständliche Verfahren nicht "überlang" sei, so entzieht sich die Definition von "überlang" der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, doch kann – auch angesichts der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – bei neuneinhalb Jahren jedenfalls von einer langen Verfahrensdauer gesprochen werden, so dass die Integration der Beschwerdeführerin in diesem Fall stärker zu berücksichtigen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199 oder auch VwGH , 4.8. 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199 oder auch VwGH , 4.8. 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).

Im gegenständlichen Fall ist die "Zehn-Jahres-Grenze" zwar noch nicht erreicht, doch hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 14.4.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032) dazu fest, dass es nicht relevant sein kann, wenn zu einem zehnjährigen Inlandsaufenthalt nur mehr einige Wochen fehlen und stellte weiter fest, dass ein weitgehendes Beherrschen der deutschen Sprache und eine Vernetzung in der Kirchengemeinde dazu führt, dass man einem Beschwerdeführer nicht jegliche Integration absprechen kann. Ebenso galt dies für einen Fall, bei dem die Beschwerdeführerin Deutsch auf A2-Niveau beherrscht, in eine Baptistengemeinde integriert ist und drei älteren Damen im Haushalt hilft (VwGH, 14.4.2016, Ra 2016/21/0033 und 0034).

Die Beschwerdeführerin hält sich etwas über neuneinhalb Jahre in Österreich auf. Auch wenn sie für die Durchführung einer Verhandlung bzw. die Einvernahme eine Unterstützung durch einen Dolmetscher wünschte, ist nach der Absolvierung der B1-Deutschprüfung am 04.07.2014 von guten Deutschkenntnissen auszugehen. Sie konnte darüber hinaus die Hauptschule und die Polytechnische Schule abschließen. Sie strebt eine Tätigkeit in der Pflege an und ist seit September 2016 an der Schule für Sozialbetreuungsberufe als außerordentliche Hörerin angemeldet. Sie hat zudem ein Praktikum im Pflegebereich absolviert. Insgesamt zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in Österreich bestrebt war, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und berufliche Qualifikationen zu erwerben. Auch wenn dies keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt nachzuweisen vermag, kann zugleich nicht davon gesprochen werden, dass sie ihren Aufenthalt nicht genutzt habe. Hinsichtlich des Grades der Integration zeigt das Verhalten der Beschwerdeführerin eindeutig, dass sie ihre Zeit in Österreich nicht einfach nur "absitzt" und "abwartet", sondern sich aktiv um eine Weiterbildung – sowohl in sprachlicher wie auch gesellschaftlicher Hinsicht – bemüht und sich zudem freiwillig engagiert hat.

Unberücksichtigt blieb vom BFA auch, dass die Beschwerdeführerin bereits als Minderjährige nach Österreich gekommen war. Der Verfassungsgerichtshof hatte in einem Fall einer (nur) fünfjährigen Verfahrens- bzw. Aufenthaltsdauer eines kamerunischen Staatsbürgers, der im Alter von 16 Jahren ohne Begleitung von Angehörigen einreiste, hier erfolgreich die Hauptschule abgeschlossen hat und eine Höhere Technische Lehranstalt besuchte, hingegen keine Beziehungen zu Kamerun, das er als Kleinkind verlassen hat, hatte, festgestellt, dass das Unterlassen jeglicher Interessenabwägung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt (VfGH, 22.09.2008, B642/08). Die Beschwerdeführerin war bereits im jugendlichen Alter von fünfzehn Jahren nach Österreich gekommen und hat keine Bindungen mehr zur Demokratischen Republik Kongo.Unberücksichtigt blieb vom BFA auch, dass die Beschwerdeführerin bereits als Minderjährige nach Österreich gekommen war. Der Verfassungsgerichtshof hatte in einem Fall einer (nur) fünfjährigen Verfahrens- bzw. Aufenthaltsdauer eines kamerunischen Staatsbürgers, der im Alter von 16 Jahren ohne Begleitung von Angehörigen einreiste, hier erfolgreich die Hauptschule abgeschlossen hat und eine Höhere Technische Lehranstalt besuchte, hingegen keine Beziehungen zu Kamerun, das er als Kleinkind verlassen hat, hatte, festgestellt, dass das Unterlassen jeglicher Interessenabwägung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellt (VfGH, 22.09.2008, B642/08). Die Beschwerdeführerin war bereits im jugendlichen Alter von fünfzehn Jahren nach Österreich gekommen und hat keine Bindungen mehr zur Demokratischen Republik Kongo.

Insgesamt muss festgestellt werden, dass angesichts der langen, nicht von der Beschwerdeführerin verschuldeten Verfahrensdauer und einer Aufenthaltsdauer, welche nahe an der vom Verwaltungsgerichtshof gezogenen "Zehn-Jahres-Grenze" liegt, und der zweifelsohne gesetzten Integrationsschritte der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügt.

Angesichts der unverschuldet langen Aufenthaltsdauer, ihren Fortbildungsbemühungen, den erworbenen Deutschkenntnissen sowie dem Verlust ihrer Bindungen an ihren Herkunftsstaat überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Angesichts der unverschuldet langen Aufenthaltsdauer, ihren Fortbildungsbemühungen, den erworbenen Deutschkenntnissen sowie dem Verlust ihrer Bindungen an ihren Herkunftsstaat überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats B1 (und damit auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) gegeben sind, war der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats B1 (und damit auch die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) gegeben sind, war der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber muss auch auf folgende Punkte verwiesen werden:

Laut Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.06.2017 wurde ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin von der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 31.05.2017 ausgeschlossen. Auf diesen Vorwurf wurde in weiterer Folge vom BFA nicht eingegangen; eine Auseinandersetzung mit dieser Frage im vorliegenden Verfahren erübrigt sich, da dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wird.

Der angefochtene Bescheid ist jedenfalls insofern mangelhaft, als dass wiederholt die Rede von "Kongo" ist und unter anderem auch die Abschiebung in den Kongo ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin ist allerdings Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo, so dass das BFA eine Abschiebung in ein Land angeordnet hat, zu welchem die Beschwerdeführerin keinen Bezug hat.

Zuletzt muss auch darauf hingewiesen werden, dass die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Basis des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz nicht in Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu bringen ist. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wurde, war die Beschwerdeführerin als Asylwerberin vorläufig aufenthaltsberechtigt. Wenn nun im Bescheid argumentiert wird, dass die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sei, um eine Schlechterstellung aller Fremden, "welche nach den Bestimmungen des NAG nach Österreich einzuwandern erhoffen" zu vermeiden, bzw. wenn argumentiert wird, eine andere Entscheidung "würde die Einwanderung mittels Asylantrag salonfähig" machen, so ist dies nicht geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aufzuzeigen. Zu Ende gedacht würde dies bedeuten, dass in jedem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen wäre – was den gesetzlichen Bestimmungen (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, §§ 16, 18 BFA-VG) schlichtweg widerspricht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte im gegenständlichen Fall zu Unrecht. Nachdem das vorliegende Erkenntnis aber ohnehin in der in § 18 BFA-VG vorgesehenen Frist ergeht, konnte eine gesonderte Entscheidung über Spruchpunkt II. unterbleiben.Zuletzt muss auch darauf hingewiesen werden, dass die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Basis des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz nicht in Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu bringen ist. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wurde, war die Beschwerdeführerin als Asylwerberin vorläufig aufenthaltsberechtigt. Wenn nun im Bescheid argumentiert wird, dass die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sei, um eine Schlechterstellung aller Fremden, "welche nach den Bestimmungen des NAG nach Österreich einzuwandern erhoffen" zu vermeiden, bzw. wenn argumentiert wird, eine andere Entscheidung "würde die Einwanderung mittels Asylantrag salonfähig" machen, so ist dies nicht geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aufzuzeigen. Zu Ende gedacht würde dies bedeuten, dass in jedem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen wäre – was den gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Paragraphen 16, 18, BFA-VG) schlichtweg widerspricht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte im gegenständlichen Fall zu Unrecht. Nachdem das vorliegende Erkenntnis aber ohnehin in der in Paragraph 18, BFA-VG vorgesehenen Frist ergeht, konnte eine gesonderte Entscheidung über Spruchpunkt römisch zwei. unterbleiben.

Eine Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG). Der Sachverhalt steht im gegenständlichen Verfahren insbesondere aufgrund der zahlreichen vorgelegten Unterlagen zur Integration fest.Eine Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Sachverhalt steht im gegenständlichen Verfahren insbesondere aufgrund der zahlreichen vorgelegten Unterlagen zur Integration fest.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,
Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1419469.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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