Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2152367-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20.02.2017, Zl. Jv 3782/16k-33, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20.02.2017, Zl. Jv 3782/16k-33, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) ist im Verfahren XXXX beklagte Partei und erhob mit Schriftsatz vom 24.10.2016 Berufung gegen das Urteil des ASG Wien vom 09.08.2016. Vom Konto der BF wurden Gebühren in Höhe von EUR 23.829 eingezogen.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) ist im Verfahren römisch 40 beklagte Partei und erhob mit Schriftsatz vom 24.10.2016 Berufung gegen das Urteil des ASG Wien vom 09.08.2016. Vom Konto der BF wurden Gebühren in Höhe von EUR 23.829 eingezogen.
2. Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 stellte die BF einen Rückzahlungsantrag.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 24.02.2017) wurde der Rückzahlungsantrag abgewiesen und begründend ausgeführt, dass aus dem Urteilsspruch ersichtlich sei, dass ein Leistungsbegehren sowie ein Feststellungsbegehren gestellt wurden. Auf § 58 Abs. 1 JN werde verwiesen und werde von der dreifachen Jahresleistung der einzelnen Feststellungsbegehren ausgegangen. Es sei nicht nur der Differenzbetrag zwischen unstrittiger Rente und Mehrbegehren relevant. Das Feststellungsbegehren habe einen klaren Wortlaut.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 24.02.2017) wurde der Rückzahlungsantrag abgewiesen und begründend ausgeführt, dass aus dem Urteilsspruch ersichtlich sei, dass ein Leistungsbegehren sowie ein Feststellungsbegehren gestellt wurden. Auf Paragraph 58, Absatz eins, JN werde verwiesen und werde von der dreifachen Jahresleistung der einzelnen Feststellungsbegehren ausgegangen. Es sei nicht nur der Differenzbetrag zwischen unstrittiger Rente und Mehrbegehren relevant. Das Feststellungsbegehren habe einen klaren Wortlaut.
4. Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 (Poststempel 13.03.2017) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass § 15 Abs. 3a GGG zur Anwendung gelangen müsste und die Gebühr für die Berufung lediglich EUR 3.064,50 betrage. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folge, so wäre § 58 JN anwendbar und werde auf das Erkenntnis VwGH 2002/16/0235 verwiesen, wonach die Gebühr nur vom strittigen monatlichen Differenzbetrag zu errechnen sei. Die Gebühr würde demnach EUR 6.132 betragen.4. Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 (Poststempel 13.03.2017) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG zur Anwendung gelangen müsste und die Gebühr für die Berufung lediglich EUR 3.064,50 betrage. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folge, so wäre Paragraph 58, JN anwendbar und werde auf das Erkenntnis VwGH 2002/16/0235 verwiesen, wonach die Gebühr nur vom strittigen monatlichen Differenzbetrag zu errechnen sei. Die Gebühr würde demnach EUR 6.132 betragen.
5. Mit Schriftsatz vom 27.03.2017 (eingelangt am 06.04.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen (Kostenakt) dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Gegenstand des Verfahrens XXXX ist einerseits ein Leistungsbegehren, andererseits ein Feststellungsbegehren betreffend Betriebspensionen. Klagende Partei sind 11 näher genannte Personen, beklagte Partei ist die BF, welche Berufung gegen das gesamte Urteil des ASG Wien vom 09.08.2016 erhob.1.1. Gegenstand des Verfahrens römisch 40 ist einerseits ein Leistungsbegehren, andererseits ein Feststellungsbegehren betreffend Betriebspensionen. Klagende Partei sind 11 näher genannte Personen, beklagte Partei ist die BF, welche Berufung gegen das gesamte Urteil des ASG Wien vom 09.08.2016 erhob.
1.2. Die BF führt an, dass lediglich Differenzbeträge bei den jeweiligen monatlichen Betriebspensionen strittig wären und verweist diesbezüglich auf Verfahren vor dem ASG Wien.
1.3. Seitens der belangten Behörde wurde lediglich der Kostenakt vorgelegt. Sie stellte keine Ermittlungen zum strittigen Differenzbetrag im Zusammenhang mit den jeweiligen monatlichen Betriebspensionen an.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Beschwerdeschriftsatz. 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend wie folgt aus (zuletzt VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend wie folgt aus (zuletzt VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN):
"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).""In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."
3.2.2. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich gemäß § 14 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 1984/501 (GGG), soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.3.2.2. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich gemäß Paragraph 14, Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 1984/501 (GGG), soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig ist die Bewertung des Feststellungsbegehrens betreffend Betriebspensionen. Bei der Betriebspension handelt es sich um einen Versorgungsbetrag (vgl. VwGH 19.12.2002, 2002/16/0235), weshalb § 58 Abs. 1 JN relevant ist. § 15 Abs. 3a GGG ist gegenständlich nicht relevant, weil Gegenstand des Feststellungsbegehrens nicht ein Geldbetrag, sondern eine wiederkehrende Rente ist.Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig ist die Bewertung des Feststellungsbegehrens betreffend Betriebspensionen. Bei der Betriebspension handelt es sich um einen Versorgungsbetrag vergleiche VwGH 19.12.2002, 2002/16/0235), weshalb Paragraph 58, Absatz eins, JN relevant ist. Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ist gegenständlich nicht relevant, weil Gegenstand des Feststellungsbegehrens nicht ein Geldbetrag, sondern eine wiederkehrende Rente ist.
§ 58 Abs. 1 JN lautet wie folgt: "Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen."Paragraph 58, Absatz eins, JN lautet wie folgt: "Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen."
Für den vorliegenden Fall einschlägig ist folgender Rechtssatz des VwGH zu § 58 Abs. 1 JN: "Da sowohl aus dem Prozessvorbringen als auch aus den ergangenen Entscheidungen der mit der Angelegenheit befassten Gerichte ganz eindeutig hervorgeht, dass Streitgegenstand immer nur die vom Kläger begehrte Erhöhung seiner monatlichen Pension um einen bestimmten gleich bleibenden Betrag war, ist in Anlehnung an die vom Kläger zu Recht ins Treffen geführte, einen gleich gelagerten Fall betreffende E des OGH vom 26. August 1993, 2 Ob 44/93, EF Slg 72.805, in diesem besonders gelagerten Fall ungeachtet des überflüssigerweise auf die vom Kläger angestrebte Gesamtsumme formulierten Feststellungsbegehrens auch dieses nur als auf die strittige Differenz bezogen zu verstehen. Der dreifache Jahresbetrag ist daher nur vom strittigen monatlichen Differenzbetrag zu errechnen."Für den vorliegenden Fall einschlägig ist folgender Rechtssatz des VwGH zu Paragraph 58, Absatz eins, JN: "Da sowohl aus dem Prozessvorbringen als auch aus den ergangenen Entscheidungen der mit der Angelegenheit befassten Gerichte ganz eindeutig hervorgeht, dass Streitgegenstand immer nur die vom Kläger begehrte Erhöhung seiner monatlichen Pension um einen bestimmten gleich bleibenden Betrag war, ist in Anlehnung an die vom Kläger zu Recht ins Treffen geführte, einen gleich gelagerten Fall betreffende E des OGH vom 26. August 1993, 2 Ob 44/93, EF Slg 72.805, in diesem besonders gelagerten Fall ungeachtet des überflüssigerweise auf die vom Kläger angestrebte Gesamtsumme formulierten Feststellungsbegehrens auch dieses nur als auf die strittige Differenz bezogen zu verstehen. Der dreifache Jahresbetrag ist daher nur vom strittigen monatlichen Differenzbetrag zu errechnen."
3.2.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass aufgrund des Vorbringens der BF zu ermitteln gewesen wäre, welcher monatliche Differenzbetrag strittig ist. Wenn dieser Betrag feststeht, kann eine Berechnung nach § 58 Abs. 1 JN (dreifacher Jahresbetrag der strittigen Differenz) vorgenommen werden. Die Behörde hat es jedoch unterlassen, derartige Ermittlungen durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen.3.2.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass aufgrund des Vorbringens der BF zu ermitteln gewesen wäre, welcher monatliche Differenzbetrag strittig ist. Wenn dieser Betrag feststeht, kann eine Berechnung nach Paragraph 58, Absatz eins, JN (dreifacher Jahresbetrag der strittigen Differenz) vorgenommen werden. Die Behörde hat es jedoch unterlassen, derartige Ermittlungen durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen.
3.2.4. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, welcher Differenzbetrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch besteht. Da umfassende Sachverhaltsermittlungen (in den nicht dem BVwG vorliegenden Klagebegehren sowie sonstigen Gerichtsdokumenten das Arbeitsrechtsverfahren betreffend) erstmals durchzuführen sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.3.2.4. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, welcher Differenzbetrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch besteht. Da umfassende Sachverhaltsermittlungen (in den nicht dem BVwG vorliegenden Klagebegehren sowie sonstigen Gerichtsdokumenten das Arbeitsrechtsverfahren betreffend) erstmals durchzuführen sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Betriebspension, Differenzbetrag, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2152367.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017