Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2000693-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.06.2012, Zl. 52.291/2/2012, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.06.2012, Zl. 52.291/2/2012, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 20.07.2009, Zl. 52.291/1/2009, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der (näher beschriebenen) " XXXX für die Getränkekarte des Kabarett Fledermaus" gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.1. Mit Bescheid vom 20.07.2009, Zl. 52.291/1/2009, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der (näher beschriebenen) " römisch 40 für die Getränkekarte des Kabarett Fledermaus" gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Bescheidbegründung wurde dies unter Verweis auf ein von – der damals in der Ausfuhrabteilung des Bundesdenkmalamtes tätigen – XXXX wie folgt begründet: Die Ausstattung des Kabarett Fledermaus, das als Experiment der Wiener Moderne zum Mythos geworden sei, sei zerstört bzw. das Erhaltene über die ganze Welt zerstreut worden. Die gegenständliche XXXX sei als einzige von etwa 30 Stück erhalten geblieben. Eine dazugehörige Getränkekarte finde sich im Getty Museum in Los Angeles. Zusätzliche besondere Bedeutung komme dem Objekt zu, da es einerseits nicht nur auf der künstlerischen Raffinesse eines Produktes der Lederabteilung der Wiener Werkstätte und der bei der Herstellung angewendeten hervorragenden Handwerkskunst basiere, sondern andererseits auch darauf, dass es sich um ein markantes und singuläres Relikt einer einstmals führenden Wiener Kulturinstitution der Jahrhundertwende, deren Ausstattung im Sinne eines Gesamtkunstwerks von der Wiener Werkstätte unter der Leitung von Josef Hoffmann entworfen und geschaffen worden war, handle.In der Bescheidbegründung wurde dies unter Verweis auf ein von – der damals in der Ausfuhrabteilung des Bundesdenkmalamtes tätigen – römisch 40 wie folgt begründet: Die Ausstattung des Kabarett Fledermaus, das als Experiment der Wiener Moderne zum Mythos geworden sei, sei zerstört bzw. das Erhaltene über die ganze Welt zerstreut worden. Die gegenständliche römisch 40 sei als einzige von etwa 30 Stück erhalten geblieben. Eine dazugehörige Getränkekarte finde sich im Getty Museum in Los Angeles. Zusätzliche besondere Bedeutung komme dem Objekt zu, da es einerseits nicht nur auf der künstlerischen Raffinesse eines Produktes der Lederabteilung der Wiener Werkstätte und der bei der Herstellung angewendeten hervorragenden Handwerkskunst basiere, sondern andererseits auch darauf, dass es sich um ein markantes und singuläres Relikt einer einstmals führenden Wiener Kulturinstitution der Jahrhundertwende, deren Ausstattung im Sinne eines Gesamtkunstwerks von der Wiener Werkstätte unter der Leitung von Josef Hoffmann entworfen und geschaffen worden war, handle.
2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 01.08.2011, Zl. BMUKK-13-13.611/0001-IV/3/2009, stattgegeben, der dargestellte Bescheid des Bundesdenkmalamtes aufgehoben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, das Bundesdenkmalamt hätte in einem ersten Schritt feststellen müssen, welche Teile der ehemaligen Ausstattung/Einrichtung des Kabarett Fledermaus erhalten seien und welche Bedeutung ihnen beizumessen sei. In dieser Hinsicht sei das Amtssachverständigengutachten zur Bedeutung der XXXX ergänzungsbedürftig.2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 01.08.2011, Zl. BMUKK-13-13.611/0001-IV/3/2009, stattgegeben, der dargestellte Bescheid des Bundesdenkmalamtes aufgehoben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, das Bundesdenkmalamt hätte in einem ersten Schritt feststellen müssen, welche Teile der ehemaligen Ausstattung/Einrichtung des Kabarett Fledermaus erhalten seien und welche Bedeutung ihnen beizumessen sei. In dieser Hinsicht sei das Amtssachverständigengutachten zur Bedeutung der römisch 40 ergänzungsbedürftig.
3. Am 29.03.2012 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt eine Verhandlung statt, an der Beschwerdeführer, eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes sowie
XXXX (statt XXXX , die zuvor in eine andere Abteilung des Bundesdenkmalamtes gewechselt war). Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die XXXX im Vergleich zu anderen Lederarbeiten der Wiener Werkstätte nicht die Qualität aufweise, die eine Unterschutzstellung rechtfertige. Insbesondere lasse das farblich nicht auf den Einband abgestimmte Tunkpapier vermuten, dass ein vorhandener Bestand verwendet worden sei. Überdies passe die im Getty Museum befindliche Getränkekarte nicht in das Format der XXXX ; die Getränkekarte sei größer. Auch stellte er in Frage, ob ein als Bestandteil eines Gesamtkunstwerks geschaffenes Objekt pars pro toto die Bedeutung dieses Gesamtkunstwerks repräsentieren könne. XXXX führte dazu aus, dies sei in Einzelfällen möglich, etwa wenn eine spezielle Singularität nachzuweisen sei oder das Einzelobjekt genau die charakteristischen Merkmale aufweise. Dass die Getränkekarte nicht in das Format der Ledermappe passe, sei insofern irrelevant, als (wie auch vom Beschwerdeführer bestätigt) bei der gegenständlichen XXXX jedenfalls von einer XXXX für eine Speisekarte/Getränkekarte/Programmkarte auszugehen sei. Die Bewertung im Amtssachverständigengutachten sei daher nach wie vor aufrecht.römisch 40 (statt römisch 40 , die zuvor in eine andere Abteilung des Bundesdenkmalamtes gewechselt war). Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die römisch 40 im Vergleich zu anderen Lederarbeiten der Wiener Werkstätte nicht die Qualität aufweise, die eine Unterschutzstellung rechtfertige. Insbesondere lasse das farblich nicht auf den Einband abgestimmte Tunkpapier vermuten, dass ein vorhandener Bestand verwendet worden sei. Überdies passe die im Getty Museum befindliche Getränkekarte nicht in das Format der römisch 40 ; die Getränkekarte sei größer. Auch stellte er in Frage, ob ein als Bestandteil eines Gesamtkunstwerks geschaffenes Objekt pars pro toto die Bedeutung dieses Gesamtkunstwerks repräsentieren könne. römisch 40 führte dazu aus, dies sei in Einzelfällen möglich, etwa wenn eine spezielle Singularität nachzuweisen sei oder das Einzelobjekt genau die charakteristischen Merkmale aufweise. Dass die Getränkekarte nicht in das Format der Ledermappe passe, sei insofern irrelevant, als (wie auch vom Beschwerdeführer bestätigt) bei der gegenständlichen römisch 40 jedenfalls von einer römisch 40 für eine Speisekarte/Getränkekarte/Programmkarte auszugehen sei. Die Bewertung im Amtssachverständigengutachten sei daher nach wie vor aufrecht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt (abermals) fest, dass die Erhaltung der XXXX für die Getränkekarte des Kabarett Fledermaus gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.4. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt (abermals) fest, dass die Erhaltung der römisch 40 für die Getränkekarte des Kabarett Fledermaus gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen festgehalten, die Besonderheit der gegenständlichen XXXX bestehe darin, dass sie als einzige von ursprünglich 30 XXXX n erhalten geblieben sei. Sie sei nicht mit anderen Erzeugnissen der Wiener Werkstätte für das Kabarett Fledermaus zu vergleichen, da vieles wie etwa die Stühle, das Geschirr und das Besteck auch unabhängig vom Kabarett Fledermaus produziert worden sei. Bei den museumseigenen Objekten im öffentlichen Besitz handle es sich großteils um Exemplare der regulären Produktion der Wiener Werkstätte, die für das Kabarett adaptiert worden seien, sowie um Papierware wie Einladungen, Fotografien und Pläne. Zwar fänden sich in privaten Sammlungen, insbesondere der Sammlung XXXX und der Sammlung XXXX weitere Objekte, die teilweise von unikaler Bedeutung seien; dies sei für das gegenständliche Verfahren jedoch irrelevant, da für die Beurteilung der Unikalität in erster Linie Objekte heranzuziehen seien, die in öffentlichem Besitz bewahrt würden.In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen festgehalten, die Besonderheit der gegenständlichen römisch 40 bestehe darin, dass sie als einzige von ursprünglich 30 römisch 40 n erhalten geblieben sei. Sie sei nicht mit anderen Erzeugnissen der Wiener Werkstätte für das Kabarett Fledermaus zu vergleichen, da vieles wie etwa die Stühle, das Geschirr und das Besteck auch unabhängig vom Kabarett Fledermaus produziert worden sei. Bei den museumseigenen Objekten im öffentlichen Besitz handle es sich großteils um Exemplare der regulären Produktion der Wiener Werkstätte, die für das Kabarett adaptiert worden seien, sowie um Papierware wie Einladungen, Fotografien und Pläne. Zwar fänden sich in privaten Sammlungen, insbesondere der Sammlung römisch 40 und der Sammlung römisch 40 weitere Objekte, die teilweise von unikaler Bedeutung seien; dies sei für das gegenständliche Verfahren jedoch irrelevant, da für die Beurteilung der Unikalität in erster Linie Objekte heranzuziehen seien, die in öffentlichem Besitz bewahrt würden.
Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung der XXXX wurde wie folgt begründet: Die Ausstattung des Kabarett Fledermaus, das Experiment der Wiener Moderne zum Mythos geworden sei, sei zerstört bzw. das Erhaltene über die ganze Welt zerstreut worden. Der gegenständlichen XXXX sei Seltenheitswert beizumessen, da sie nach derzeitigem Erkenntnisstand als einzige von etwa 30 Stück erhalten geblieben sei. Auf der Tatsache, dass die XXXX exklusiv für das Kabarett Fledermaus entworfen und ausgeführt worden sei, sei diese mit anderen Erzeugnissen der Wiener Werkstätten für das Kabarett Fledermaus nicht vergleichbar, da vieles auch unabhängig vom Kabarett Fledermaus produziert worden sei. Insgesamt komme der XXXX als gut erhaltenem, unikalem Relikt der Wiener Werkstätten, das ausschließlich für das Kabarett Fledermaus entstanden sei und für das es auch keine Vergleichsbeispiele mehr gebe, nicht nur lokalhistorisch, sondern auch bundesweit betrachtet ein hoher Stellenwert in Bezug auf Qualität, ausreichende Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit zu.Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung der römisch 40 wurde wie folgt begründet: Die Ausstattung des Kabarett Fledermaus, das Experiment der Wiener Moderne zum Mythos geworden sei, sei zerstört bzw. das Erhaltene über die ganze Welt zerstreut worden. Der gegenständlichen römisch 40 sei Seltenheitswert beizumessen, da sie nach derzeitigem Erkenntnisstand als einzige von etwa 30 Stück erhalten geblieben sei. Auf der Tatsache, dass die römisch 40 exklusiv für das Kabarett Fledermaus entworfen und ausgeführt worden sei, sei diese mit anderen Erzeugnissen der Wiener Werkstätten für das Kabarett Fledermaus nicht vergleichbar, da vieles auch unabhängig vom Kabarett Fledermaus produziert worden sei. Insgesamt komme der römisch 40 als gut erhaltenem, unikalem Relikt der Wiener Werkstätten, das ausschließlich für das Kabarett Fledermaus entstanden sei und für das es auch keine Vergleichsbeispiele mehr gebe, nicht nur lokalhistorisch, sondern auch bundesweit betrachtet ein hoher Stellenwert in Bezug auf Qualität, ausreichende Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit zu.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der unterschutzgestellte XXXX sei keine exzeptionelle Hervorbringung der Wiener Werkstätte. Weder sei sie für das Kabarett Fledermaus besonders repräsentativ, da es für dieses bei weitem charakteristischere Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände gebe, noch sei sie insgesamt von besonderer künstlerischer Bedeutung. Nahezu jeder von der Wiener Werkstätte aufgrund eines Entwurfes von Josef Hoffmann hergestellte Bucheinband sei aufwändiger und qualitativ besser. Das üblicherweise von der Wiener Werkstätte Hervorgebrachte sei mit dem XXXX nicht erreicht, geschweige denn übertroffen worden. In dem von der belangten Behörde behaupteten Umstand, der XXXX sei exklusiv für das Kabarett Fledermaus hergestellt worden, liege keine die Unterschutzstellung rechtfertigende besondere Stellung dieses Objektes. Die belangte Behörde übertrage die Bedeutung der Kulturinstitution des Kabarett Fledermaus auf ein einzelnes, nicht hervorstechendes Objekt, das im Rahmen dieses Gesamtkunstwerkes Verwendung gefunden habe. Er sei jedoch bloß ein winziger Bestandteil einer als Gesamtkunstwerk gedachten Unternehmensausstattung, die heute über zahlreiche Länder zerstreut sei oder zum Großteil verloren gegangen sei.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der unterschutzgestellte römisch 40 sei keine exzeptionelle Hervorbringung der Wiener Werkstätte. Weder sei sie für das Kabarett Fledermaus besonders repräsentativ, da es für dieses bei weitem charakteristischere Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände gebe, noch sei sie insgesamt von besonderer künstlerischer Bedeutung. Nahezu jeder von der Wiener Werkstätte aufgrund eines Entwurfes von Josef Hoffmann hergestellte Bucheinband sei aufwändiger und qualitativ besser. Das üblicherweise von der Wiener Werkstätte Hervorgebrachte sei mit dem römisch 40 nicht erreicht, geschweige denn übertroffen worden. In dem von der belangten Behörde behaupteten Umstand, der römisch 40 sei exklusiv für das Kabarett Fledermaus hergestellt worden, liege keine die Unterschutzstellung rechtfertigende besondere Stellung dieses Objektes. Die belangte Behörde übertrage die Bedeutung der Kulturinstitution des Kabarett Fledermaus auf ein einzelnes, nicht hervorstechendes Objekt, das im Rahmen dieses Gesamtkunstwerkes Verwendung gefunden habe. Er sei jedoch bloß ein winziger Bestandteil einer als Gesamtkunstwerk gedachten Unternehmensausstattung, die heute über zahlreiche Länder zerstreut sei oder zum Großteil verloren gegangen sei.
6. In der Folge zog das – zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständige – Bundesverwaltungsgericht XXXX als gerichtliche Sachverständige bei und schrieb für 14.09.2017 eine öffentliche Verhandlung aus.6. In der Folge zog das – zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständige – Bundesverwaltungsgericht römisch 40 als gerichtliche Sachverständige bei und schrieb für 14.09.2017 eine öffentliche Verhandlung aus.
7. Mit Schriftsatz vom 16.08.2017 gab der Beschwerdeführer dazu ua. bekannt, dass XXXX – wie sich etwa aus der Niederschrift über die Verhandlung am 29.03.2012 ergebe – das Verfahren geleitet und die Bescheide vom 20.07.2009 und vom 15.06.2012 verfasst oder zumindest mitverfasst habe, und daher gemäß § 7 Abs. 5 AVG (gemeint: § 7 Abs. 1 Z 4 – Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides) befangen sei.7. Mit Schriftsatz vom 16.08.2017 gab der Beschwerdeführer dazu ua. bekannt, dass römisch 40 – wie sich etwa aus der Niederschrift über die Verhandlung am 29.03.2012 ergebe – das Verfahren geleitet und die Bescheide vom 20.07.2009 und vom 15.06.2012 verfasst oder zumindest mitverfasst habe, und daher gemäß Paragraph 7, Absatz 5, AVG (gemeint: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, – Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides) befangen sei.
8. Am 14.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurde XXXX zunächst zu Umständen betreffend eine allfällige Befangenheit befragt. Sodann führte sie über Befragung des hier entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes als Sachverständige aus, dass die gegenständliche XXXX aufgrund ihrer ästhetischen und technischen Gestaltung künstlerische Bedeutung habe; überdies sei aufgrund des nachgewiesenen Zusammenhanges mit dem Kabarett Fledermaus eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung gegeben. Letztere bestehe in Hinblick auf die Funktion der Mappe im Zusammenhang mit den Speisen bzw. Getränken, die im Kabarett Fledermaus gereicht wurden, im Umstand, dass sie die Tischkultur des Kabarett Fledermaus dokumentiere, während sich die geschichtliche Bedeutung auf die Dokumentation des Kabarett Fledermaus als Ganzes beziehe. In der Folge wurde die Sachverständige zum Stellenwert der Mappe im österreichischen Kulturgutbestand befragt, wobei sie auch Auskunft über andere in Österreich befindliche Objekte aus der Ausstattung/Einrichtung des Kabarett Fledermaus gab. Des Weiteren wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, Fragen an die Sachverständige zu richten sowie zu deren Ausführungen Vorbringen zu erstatten. Dabei führte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Möbel, Kunsthandwerk und Erzeugnisse des Jugendstils im Wesentlichen Folgendes aus: Alleine im Wiener Kunsthandel seien seit etwa 1980 Hunderte von Objekten aus dem Kabarett Fledermaus zum Verkauf oder zur Versteigerung angeboten worden, ohne dass diesbezüglich jemals ein Unterschutzstellungverfahren eingeleitet worden wäre. Da allein das Essgeschirr aus etwa 100 Objekten bestanden habe und die Möbel, Einrichtungsgegenstände und sonstige Geschäftsausstattung vermutlich ebenfalls 1000 Objekte ausgemacht hätten, könne nicht angenommen werden, dass jeder Bestandteil des Kabarett Fledermaus kulturell und historisch ebenso bedeutend sei wie die Institution selbst. Der gegenständliche XXXX sei unvollständig, da er die darin präsentierte Weinkarte samt Befestigung nicht enthalte. Überdies seien XXXX wie der gegenständliche von der Wiener Werkstätte in riesiger Zahl hergestellt worden; der verfahrensgegenständliche XXXX sei daher kein exzeptionelles Objekt. Überdies beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (der die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatte) dessen Einvernahme zur Frage, ob die Buchbinderei von Carl Beitel bereits 1902 aufgelöst wurde. Dazu gab die Sachverständige an, dass sie die Auflösung der genannten Buchbinderei zu diesem Zeitpunkt nicht in Abrede stelle; ob die Herstellung der gegenständlichen XXXX in der Lederabteilung der Wiener Werkstätte oder in der Buchbinderei von Carl Beitel erfolgt sei, habe aber keine Auswirkungen auf ihre Denkmalbedeutung.8. Am 14.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurde römisch 40 zunächst zu Umständen betreffend eine allfällige Befangenheit befragt. Sodann führte sie über Befragung des hier entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes als Sachverständige aus, dass die gegenständliche römisch 40 aufgrund ihrer ästhetischen und technischen Gestaltung künstlerische Bedeutung habe; überdies sei aufgrund des nachgewiesenen Zusammenhanges mit dem Kabarett Fledermaus eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung gegeben. Letztere bestehe in Hinblick auf die Funktion der Mappe im Zusammenhang mit den Speisen bzw. Getränken, die im Kabarett Fledermaus gereicht wurden, im Umstand, dass sie die Tischkultur des Kabarett Fledermaus dokumentiere, während sich die geschichtliche Bedeutung auf die Dokumentation des Kabarett Fledermaus als Ganzes beziehe. In der Folge wurde die Sachverständige zum Stellenwert der Mappe im österreichischen Kulturgutbestand befragt, wobei sie auch Auskunft über andere in Österreich befindliche Objekte aus der Ausstattung/Einrichtung des Kabarett Fledermaus gab. Des Weiteren wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, Fragen an die Sachverständige zu richten sowie zu deren Ausführungen Vorbringen zu erstatten. Dabei führte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Möbel, Kunsthandwerk und Erzeugnisse des Jugendstils im Wesentlichen Folgendes aus: Alleine im Wiener Kunsthandel seien seit etwa 1980 Hunderte von Objekten aus dem Kabarett Fledermaus zum Verkauf oder zur Versteigerung angeboten worden, ohne dass diesbezüglich jemals ein Unterschutzstellungverfahren eingeleitet worden wäre. Da allein das Essgeschirr aus etwa 100 Objekten bestanden habe und die Möbel, Einrichtungsgegenstände und sonstige Geschäftsausstattung vermutlich ebenfalls 1000 Objekte ausgemacht hätten, könne nicht angenommen werden, dass jeder Bestandteil des Kabarett Fledermaus kulturell und historisch ebenso bedeutend sei wie die Institution selbst. Der gegenständliche römisch 40 sei unvollständig, da er die darin präsentierte Weinkarte samt Befestigung nicht enthalte. Überdies seien römisch 40 wie der gegenständliche von der Wiener Werkstätte in riesiger Zahl hergestellt worden; der verfahrensgegenständliche römisch 40 sei daher kein exzeptionelles Objekt. Überdies beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (der die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatte) dessen Einvernahme zur Frage, ob die Buchbinderei von Carl Beitel bereits 1902 aufgelöst wurde. Dazu gab die Sachverständige an, dass sie die Auflösung der genannten Buchbinderei zu diesem Zeitpunkt nicht in Abrede stelle; ob die Herstellung der gegenständlichen römisch 40 in der Lederabteilung der Wiener Werkstätte oder in der Buchbinderei von Carl Beitel erfolgt sei, habe aber keine Auswirkungen auf ihre Denkmalbedeutung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die verfahrensgegenständliche XXXX wurde 1907 von Josef Hofmann und – bezüglich des Signets – von Berthold Löffler entworfen und von Carl Beitel und Anton Ders in der Lederabteilung der Wiener Werkstätte angefertigt. XXXX . Das goldgeprägte Signet auf der Vorderseite zeigt eine stilisierte, an einer Blume riechende Frauengestalt vor dem Monogramm "KF"1.1. Die verfahrensgegenständliche römisch 40 wurde 1907 von Josef Hofmann und – bezüglich des Signets – von Berthold Löffler entworfen und von Carl Beitel und Anton Ders in der Lederabteilung der Wiener Werkstätte angefertigt. römisch 40 . Das goldgeprägte Signet auf der Vorderseite zeigt eine stilisierte, an einer Blume riechende Frauengestalt vor dem Monogramm "KF"
1.2. Die XXXX hat in Hinblick auf ihre Funktion im Zusammenhang mit den Speisen bzw. Getränken, die im Kabarett Fledermaus gereicht wurden, insofern eine – sonstige – kulturelle Bedeutung, als sie die Tischkultur des Kabarett Fledermaus als einer bedeutenden Institution der Wiener Moderne dokumentiert.1.2. Die römisch 40 hat in Hinblick auf ihre Funktion im Zusammenhang mit den Speisen bzw. Getränken, die im Kabarett Fledermaus gereicht wurden, insofern eine – sonstige – kulturelle Bedeutung, als sie die Tischkultur des Kabarett Fledermaus als einer bedeutenden Institution der Wiener Moderne dokumentiert.
1.3. Der Ledermappe kommt in Hinblick auf die festgestellte kulturelle Bedeutung im österreichweiten Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Wie im Weiteren dargelegt, stützen sich die Feststellungen im Wesentlichen auf das Gutachten, das die gerichtliche Sachverständige XXXX – zT unter Bezugnahme auf den Befund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten – erstattet hat.2.1. Wie im Weiteren dargelegt, stützen sich die Feststellungen im Wesentlichen auf das Gutachten, das die gerichtliche Sachverständige römisch 40 – zT unter Bezugnahme auf den Befund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten – erstattet hat.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, XXXX sei iSd § 7 Abs. 1 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBL. Nr. 51/1991 (AVG), befangen, nicht zutrifft. Denn nach deren glaubwürdigen Aussage hat sie den angefochtenen Bescheid nicht (mit)genehmigt; es kann nicht gesagt werden, dass die Erlassung des Bescheides auf einem von ihr gesetzten Willensakt basieren würde (vgl. etwa VwGH 15.05.2012, 2009/05/0083). Dass ein anderer Tatbestand einer Befangenheit vorliegen würde, hat weder der Beschwerdeführer behauptet noch haben sich diesbezüglich Hinweise ergeben.Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, römisch 40 sei iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBL. Nr. 51 aus 1991, (AVG), befangen, nicht zutrifft. Denn nach deren glaubwürdigen Aussage hat sie den angefochtenen Bescheid nicht (mit)genehmigt; es kann nicht gesagt werden, dass die Erlassung des Bescheides auf einem von ihr gesetzten Willensakt basieren würde vergleiche etwa VwGH 15.05.2012, 2009/05/0083). Dass ein anderer Tatbestand einer Befangenheit vorliegen würde, hat weder der Beschwerdeführer behauptet noch haben sich diesbezüglich Hinweise ergeben.
XXXX hat Kunstgeschichte studiert und ist als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt, Abteilung für bewegliche Denkmale und internationalen Kulturgütertransfer, tätig und ist daher in der Lage, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung und Stellungwert von Objekten wie dem gegenständlichen zu erstatten. Die Ausführungen der Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung zeigen, dass sie sich umfassend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat.römisch 40 hat Kunstgeschichte studiert und ist als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt, Abteilung für bewegliche Denkmale und internationalen Kulturgütertransfer, tätig und ist daher in der Lage, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung und Stellungwert von Objekten wie dem gegenständlichen zu erstatten. Die Ausführungen der Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung zeigen, dass sie sich umfassend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat.
2.2.1. Die Feststellungen zur gegenständlichen Ledermappe stützen sich auf den von XXXX aufgenommenen Befund, den auch die Sachverständige XXXX ihrem Gutachten zugrunde gelegt hat, und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.2.2.1. Die Feststellungen zur gegenständlichen Ledermappe stützen sich auf den von römisch 40 aufgenommenen Befund, den auch die Sachverständige römisch 40 ihrem Gutachten zugrunde gelegt hat, und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, die Sachverständige sei in der Beschwerdeverhandlung vom genannten Befund insoweit abgewichen, als sie davonausgegangen sei, dass die XXXX sowohl in der Lederabteilung der Wiener Werkstätte als auch in der – tatsächlich bereits 1902 aufgelösten – Buchbinderei von Carl Beitel erfolgt sei, ist dies nicht geeignet, eine Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit der Gutachtens hinsichtlich der hier interessierenden Fragen aufzuzeigen, zumal dieser Umstand nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Sachverständigen keine Auswirkungen auf die Denkmalbedeutung der XXXX hat.Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, die Sachverständige sei in der Beschwerdeverhandlung vom genannten Befund insoweit abgewichen, als sie davonausgegangen sei, dass die römisch 40 sowohl in der Lederabteilung der Wiener Werkstätte als auch in der – tatsächlich bereits 1902 aufgelösten – Buchbinderei von Carl Beitel erfolgt sei, ist dies nicht geeignet, eine Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit der Gutachtens hinsichtlich der hier interessierenden Fragen aufzuzeigen, zumal dieser Umstand nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Sachverständigen keine Auswirkungen auf die Denkmalbedeutung der römisch 40 hat.
2.2.2 Die Feststellung zur Denkmalbedeutung der gegenständlichen XXXX stützt sich auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Sachverständigen. Insbesondere hat diese festgehalten, dass das Kabarett Fledermaus erstmals in Wien einen Theaterraum mit einem Restaurantbetrieb vereinigt hat und die gegenständliche XXXX die dort erfolgte Präsentation der Speisen/Getränke in adäquater künstlerischer Manier dokumentiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die XXXX insofern nicht vollständig ist, als sowohl deren Inhalt als auch die Befestigung desselben fehlen, weil die XXXX nach den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen auch im überlieferten Zustand die dargestellte Dokumentationsfunktion aufweist.2.2.2 Die Feststellung zur Denkmalbedeutung der gegenständlichen römisch 40 stützt sich auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Sachverständigen. Insbesondere hat diese festgehalten, dass das Kabarett Fledermaus erstmals in Wien einen Theaterraum mit einem Restaurantbetrieb vereinigt hat und die gegenständliche römisch 40 die dort erfolgte Präsentation der Speisen/Getränke in adäquater künstlerischer Manier dokumentiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die römisch 40 insofern nicht vollständig ist, als sowohl deren Inhalt als auch die Befestigung desselben fehlen, weil die römisch 40 nach den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen auch im überlieferten Zustand die dargestellte Dokumentationsfunktion aufweist.
2.2.3. Auf die Ausführungen der Sachverständigen stützt sich auch die Feststellung zum Stellenwert der XXXX im österreichischen Denkmalbestand. Zunächst hat die Sachverständige in detaillierter Weise dargelegt, dass in Österreich etwa 160 Objekte existieren, die aus der Ausstattung/Einrichtung des Kabarett Fledermaus stammen, darunter Broschüren, Plakate, Postkarten, Kalenderblätter, Entwürfe für Einladungen, Tanzkostüme, Programmzettel, diverse Dokumente zu einzelnen Aufführungen und Künstlerinnen, Druckgrafiken, Briefumschläge, Einladungskarten, Musikautografe zu den Aufführungen, Text- und Notenbeispiele, Pläne zum Gebäude, ein Armlehnsessel sowie Entwurfszeichnungen, Silberarbeiten, diverse Schüsseln, Teller, Suppentöpfe, Teekannen, Serviceteile, eine Tischglocke sowie ein Feuerzeug. Weiters hat sie schlüssig ausgeführt, dass sich das Kabarett Fledermaus (nicht anders als Restaurants heute) ihrem Publikum – um die Ausrichtung der Institution zu veranschaulichen – mit einer speziell gestalteten Speise/Getränkekarte präsentierte; dazu kam eben die gegenständliche XXXX zum Einsatz, wobei diese das einzige erhaltene von ursprünglich 30 Exemplaren ist. Auf der XXXX findet sich das von Berthold Löffler sozusagen als Markenzeichen des Kabarett Fledermaus entworfene Signet. Dieses Signet findet sich bloß in abgewandelter Form auf der Ansteckklammer für das Servierpersonal und nicht etwa auf dem Geschirr oder dem Besteck, das (abgesehen von einer anderen Metallzusammensetzung) überdies – nicht anders als die im Kabarett Fledermaus verwendeten Sessel und Tische – auch für andere Auftraggeber produziert wurde.2.2.3. Auf die Ausführungen der Sachverständigen stützt sich auch die Feststellung zum Stellenwert der römisch 40 im österreichischen Denkmalbestand. Zunächst hat die Sachverständige in detaillierter Weise dargelegt, dass in Österreich etwa 160 Objekte existieren, die aus der Ausstattung/Einrichtung des Kabarett Fledermaus stammen, darunter Broschüren, Plakate, Postkarten, Kalenderblätter, Entwürfe für Einladungen, Tanzkostüme, Programmzettel, diverse Dokumente zu einzelnen Aufführungen und Künstlerinnen, Druckgrafiken, Briefumschläge, Einladungskarten, Musikautografe zu den Aufführungen, Text- und Notenbeispiele, Pläne zum Gebäude, ein Armlehnsessel sowie Entwurfszeichnungen, Silberarbeiten, diverse Schüsseln, Teller, Suppentöpfe, Teekannen, Serviceteile, eine Tischglocke sowie ein Feuerzeug. Weiters hat sie schlüssig ausgeführt, dass sich das Kabarett Fledermaus (nicht anders als Restaurants heute) ihrem Publikum – um die Ausrichtung der Institution zu veranschaulichen – mit einer speziell gestalteten Speise/Getränkekarte präsentierte; dazu kam eben die gegenständliche römisch 40 zum Einsatz, wobei diese das einzige erhaltene von ursprünglich 30 Exemplaren ist. Auf der römisch 40 findet sich das von Berthold Löffler sozusagen als Markenzeichen des Kabarett Fledermaus entworfene Signet. Dieses Signet findet sich bloß in abgewandelter Form auf der Ansteckklammer für das Servierpersonal und nicht etwa auf dem Geschirr oder dem Besteck, das (abgesehen von einer anderen Metallzusammensetzung) überdies – nicht anders als die im Kabarett Fledermaus verwendeten Sessel und Tische – auch für andere Auftraggeber produziert wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist" (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist" vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).
3.2.1.2. Vom Beschwerdeführer wurden – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – keine Umstände vorgebracht, welche die im Gutachten der Sachverständigen dargelegte kulturelle Bedeutung der gegenständlichen XXXX entkräften hätten können. Es war daher dem Gutachten der Sachverständigen zu folgen (vgl. auch das unten zu Punkt 3.2.2.2 Ausgeführte).3.2.1.2. Vom Beschwerdeführer wurden – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – keine Umstände vorgebracht, welche die im Gutachten der Sachverständigen dargelegte kulturelle Bedeutung der gegenständlichen römisch 40 entkräften hätten können. Es war daher dem Gutachten der Sachverständigen zu folgen vergleiche auch das unten zu Punkt 3.2.2.2 Ausgeführte).
3.2.2.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.2.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).
3.2.2.2. Aufgrund der Feststellungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der gegenständlichen XXXX um ein zu schützendes Denkmal handelt. Denn in Hinblick auf die von der Sachverständigen – an Hand von Vergleichsbeispiele betreffend die Dokumentation der Tischkultur des Kabarett Fledermaus (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten vgl. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) – nachvollziehbar aufgezeigte Position des gegenständlichen Objektes – als einzig erhaltenes Exemplar einer als Umschlag für Getränke- bzw. Speisekarten verwendeten XXXX , die im Gegensatz etwa zu dem aus dem Kabarett Fledermaus stammenden Geschirr und Besteck das als "Markenzeichen" dieser Institution entworfene Signet aufweist und nicht auch für andere Auftraggeber produziert wurde – im österreichischen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.3.2.2.2. Aufgrund der Feststellungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der gegenständlichen römisch 40 um ein zu schützendes Denkmal handelt. Denn in Hinblick auf die von der Sachverständigen – an Hand von Vergleichsbeispiele betreffend die Dokumentation der Tischkultur des Kabarett Fledermaus (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten vergleiche VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) – nachvollziehbar aufgezeigte Position des gegenständlichen Objektes – als einzig erhaltenes Exemplar einer als Umschlag für Getränke- bzw. Speisekarten verwendeten römisch 40 , die im Gegensatz etwa zu dem aus dem Kabarett Fledermaus stammenden Geschirr und Besteck das als "Markenzeichen" dieser Institution entworfene Signet aufweist und nicht auch für andere Auftraggeber produziert wurde – im österreichischen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.
Da es nach dem zuvor Ausgeführten ausreicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des unterschutzzustellenden Gegenstand in Hinblick auf seine Denkmalbedeutung in einem der drei genannten Bereich besteht, kann dahinstehen, ob der gegenständlichen XXXX überdies geschichtliche und/oder künstlerische Bedeutung zukommt und wie gegebenenfalls ihr diesbezüglicher Stellenwert im österreichischen Denkmalbestand einzuschätzen ist. Folglich war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Objekt weder in künstlerischer Hinsicht ausreichend exzeptionell sei noch ihm gleichsam pars pro toto die gleiche Bedeutung zukomme wie der Institution "Kabarett Fledermaus" selbst, nicht weiter einzugehen.Da es nach dem zuvor Ausgeführten ausreicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des unterschutzzustellenden Gegenstand in Hinblick auf seine Denkmalbedeutung in einem der drei genannten Bereich besteht, kann dahinstehen, ob der gegenständlichen römisch 40 überdies geschichtliche und/oder künstlerische Bedeutung zukommt und wie gegebenenfalls ihr diesbezüglicher Stellenwert im österreichischen Denkmalbestand einzuschätzen ist. Folglich war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Objekt weder in künstlerischer Hinsicht ausreichend exzeptionell sei noch ihm gleichsam pars pro toto die gleiche Bedeutung zukomme wie der Institution "Kabarett Fledermaus" selbst, nicht weiter einzugehen.
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich der gegenständlichen XXXX um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich der gegenständlichen römisch 40 um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.
Die Beschwerde war somit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1 und 3 DMSG abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abzuweisen.
3.2.4. Die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers zur Frage, ob die Buchbinderei von Carl Beitel bereits 1902 aufgelöst wurde, konnte unterbleiben, da dies zum einen von der Sachverständigen nicht in Abrede gestellt wurde und zum anderen dieser Umstand, wie oben unter Punkt 2.2.1. dargelegt, nicht entscheidungsrelevant ist.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Denkmaleigenschaft, kulturelle Bedeutung, öffentlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2000693.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017