Entscheidungsdatum
22.09.2017Norm
AsylG 2005 §54Spruch
I413 2130040-1/27E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.04.2017 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BAL) vom 27.06.2016, Zl. 91875210-160479535, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BAL) vom 27.06.2016, Zl. 91875210-160479535, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
2. Mit Bescheid vom 27.06.2016, Zl. 91875210/160479535 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG 2005 und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit Bescheid vom 27.06.2016, Zl. 91875210/160479535 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.07.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 11.07.2016).
4. Mit E-Mail vom 22.07.2016 gab der bisherige Rechtsvertreter, der Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS, die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.04.2017 die mündliche Verhandlung durch und verkündete sogleich das Erkenntnis mit den entscheidungswesentlichen Gründen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger. Er besitzt einen algerischen Reisepass, welcher bis 10.11.2025 gültig ist.
Der Beschwerdeführer ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geborene XXXX, verheiratet und ist Vater der gemeinsamen Tochter XXXX, geb. am XXXX.2015.Der Beschwerdeführer ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geborene römisch 40 , verheiratet und ist Vater der gemeinsamen Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 .2015.
Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Gattin, der gemeinsamen Tochter und drei weiterer Kinder seiner Gattin aus einer früheren Beziehung der Gattin in der ehelichen Wohnung in 4030 Linz, Franz-Kurz-Straße 32, in der er seit 24.03.2016 polizeilich angemeldet ist.
Der Beschwerdeführer reiste am 21.02.2016 aufgrund eines Visums C rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Dieses Visum war bis 09.04.2016 gültig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Algerien die Schule und übte dort den Beruf als Fräser-Dreher und Schweißer aus. Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich ehrenamtlich im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche bei der XXXX GmbH in Linz, wo er Abholungen und Zustellungen in der Möbelabteilung des XXXX betreut.Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Algerien die Schule und übte dort den Beruf als Fräser-Dreher und Schweißer aus. Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich ehrenamtlich im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche bei der römisch 40 GmbH in Linz, wo er Abholungen und Zustellungen in der Möbelabteilung des römisch 40 betreut.
Der Beschwerdeführer spricht deutsch auf dem Niveau Deutsch A2. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch das Einkommen seiner Frau.
Der Beschwerdeführer lernte seine Frau über eine Internetplattform namens Muslima.com kennen. Er heiratete seine Frau in Algerien.
Der Beschwerdeführer ging bei der Heirat davon aus, dass er mit seiner Frau in Algerien leben würde.
Der Beschwerdeführer verließ auf Wunsch seiner Ehefrau Algerien. Es ist der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, nicht möglich, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu leben.Der Beschwerdeführer verließ auf Wunsch seiner Ehefrau Algerien. Es ist der Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , nicht möglich, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu leben.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, konvertierte unabhängig vom Beschwerdeführer zum Islam. Sie ist sorgepflichtig für drei weitere Kinder, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Diese drei weiteren Kinder namens Bastian, Leonie und Jonas gehen in Linz in die Schule. Ihr Vater ist österreichischer Staatsbürger. Sie und ihre Mutter XXXX sprechen nicht arabisch. Der Beschwerdeführer ist für diese drei weiteren Kinder eine Art Vaterersatz.Die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , konvertierte unabhängig vom Beschwerdeführer zum Islam. Sie ist sorgepflichtig für drei weitere Kinder, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Diese drei weiteren Kinder namens Bastian, Leonie und Jonas gehen in Linz in die Schule. Ihr Vater ist österreichischer Staatsbürger. Sie und ihre Mutter römisch 40 sprechen nicht arabisch. Der Beschwerdeführer ist für diese drei weiteren Kinder eine Art Vaterersatz.
Der Beschwerdeführer verfügt über Ansätze einer Integration im Rahmen der XXXX GmbH, wo er ehrenamtlich vollzeitbeschäftigt ist. Es ist bei seinen Kollegen sehr beliebt. Zudem er in der Familie seiner Frau integriert.Der Beschwerdeführer verfügt über Ansätze einer Integration im Rahmen der römisch 40 GmbH, wo er ehrenamtlich vollzeitbeschäftigt ist. Es ist bei seinen Kollegen sehr beliebt. Zudem er in der Familie seiner Frau integriert.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschrift der belangten Behörde vom 01.06.2016, in den bekämpften Bescheid, sowie in die Beschwerde, in das Familienbuch, in Empfehlungsschreiben, in Kursbesuchsbestätigungen, sowie durch die Einvernahme von Zeugen und Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017. Die belangte Behörde als Partei nahm Abstand von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und unterließ es damit als Partei an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.
2.2 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Identität, basieren auf den im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunde und des Reisepasses. Danach geht eindeutig hervor, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht.
2.3 Die Feststellung bezüglich der Heirat mitXXXX, geborene XXXX, sowie die Feststellungen zu den Umständen dieser Heirat basieren auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der XXXX, sowie auf den vorgelegten Kopien des Heiratsbuches sowie des Auszugs aus dem Heiratskundenregisters der Demokratischen Volksrepublik Algerien. Danach steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Standesamt der Gemeinde XXXX am 19.02.2014 die XXXX geb. XXXX geheiratet hat. Bezüglich der näheren Umstände der Heirat steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin XXXX und des Beschwerdeführers fest, dass die Initiative hierzu nicht vom Beschwerdeführer, sondern durch die Zeugin XXXX kam.2.3 Die Feststellung bezüglich der Heirat mitXXXX, geborene römisch 40 , sowie die Feststellungen zu den Umständen dieser Heirat basieren auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der römisch 40 , sowie auf den vorgelegten Kopien des Heiratsbuches sowie des Auszugs aus dem Heiratskundenregisters der Demokratischen Volksrepublik Algerien. Danach steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Standesamt der Gemeinde römisch 40 am 19.02.2014 die römisch 40 geb. römisch 40 geheiratet hat. Bezüglich der näheren Umstände der Heirat steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin römisch 40 und des Beschwerdeführers fest, dass die Initiative hierzu nicht vom Beschwerdeführer, sondern durch die Zeugin römisch 40 kam.
2.4 Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und vier Kindern in Linz, XXXX lebt, geht aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister, sowie aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX unzweifelhaft hervor. Dies wird auch durch die Zeugen XXXX und XXXX überzeugend bestätigt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau eine gemeinsame Tochter namens XXXX, geb. am XXXX hat, basiert auf der unzweifelhaften Angabe des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung durch die belangte Behörde am 01.06.2016, aus seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2017 und ist zudem den diesbezüglich unbedenklichen Feststellungen des belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu entnehmen. Zudem konnte das Bundesverwaltungsgericht sich von der Existenz dieses Kindes – wie auch der übrigen Kinder der Beschwerdeführerin – anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 persönlich überzeugen, sodass diesbezüglich keine Zweifel bestehen.2.4 Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und vier Kindern in Linz, römisch 40 lebt, geht aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister, sowie aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 unzweifelhaft hervor. Dies wird auch durch die Zeugen römisch 40 und römisch 40 überzeugend bestätigt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 , geb. am römisch 40 hat, basiert auf der unzweifelhaften Angabe des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung durch die belangte Behörde am 01.06.2016, aus seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2017 und ist zudem den diesbezüglich unbedenklichen Feststellungen des belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu entnehmen. Zudem konnte das Bundesverwaltungsgericht sich von der Existenz dieses Kindes – wie auch der übrigen Kinder der Beschwerdeführerin – anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 persönlich überzeugen, sodass diesbezüglich keine Zweifel bestehen.
2.5 Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017.
2.6 Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seine Arbeitsfähigkeit, basieren auf den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass er eine gute Anstellung in seinem Herkunftsstaat hatte und diese lediglich aufgrund des Umstandes, dass seine Frau nicht in Algerien leben wollte, nach Österreich gekommen ist. Dass der Beschwerdeführer bei XXXX GmbH 38,5 Stunden ehrenamtlich in der Möbelabteilung mitarbeitet, geht aus der Bestätigung der Volkshilfe Arbeitswelt GmbH vom 17.01.2017, sowie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 unzweifelhaft hervor.2.6 Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seine Arbeitsfähigkeit, basieren auf den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass er eine gute Anstellung in seinem Herkunftsstaat hatte und diese lediglich aufgrund des Umstandes, dass seine Frau nicht in Algerien leben wollte, nach Österreich gekommen ist. Dass der Beschwerdeführer bei römisch 40 GmbH 38,5 Stunden ehrenamtlich in der Möbelabteilung mitarbeitet, geht aus der Bestätigung der Volkshilfe Arbeitswelt GmbH vom 17.01.2017, sowie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 unzweifelhaft hervor.
2.7 Dass der Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Niveau Deutsch A2 spricht und auch versteht, konnte sich der erkennende Richter persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 überzeugen. Der Beschwerdeführer wies zudem seine Deutschkenntnisse durch die Vorlage einer Teilnahmebestätigung vom 10.10.2016 und einer Kursbesuchsbestätigung vom 17.02.2017 nach. Der Beschwerdeführer konnte – wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen konnte – den Ausführungen des erkennenden Richters und seinen Fragen auf Deutsch folgen, sodass die Unterstützung des Dolmetschers während der Verhandlung nur gelegentlich in Anspruch genommen werden musste. Zudem hat der Beschwerdeführer auch Deutschkenntnisse in Form einer abgeschlossenen Deutschprüfung für das Niveau A1 und den Besuch eines Deutschkurses für das Erreichen des Niveaus A2 nachgewiesen. Wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen konnte, verfügt der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu den unerwiesenen Feststellungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid, welche Deutschkenntnisse dem Beschwerdeführer schlichtweg abspricht – über Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung, was dem Niveau des A2 entspricht. Die Feststellung über seinen Leumund ergibt sich unzweifelhaft aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug, gemäß welchem keine Verurteilung betreffend den Beschwerdeführer aufscheint. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig seinen Lebensunterhalt durch das Einkommen seiner Frau bezieht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin XXXX.2.7 Dass der Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Niveau Deutsch A2 spricht und auch versteht, konnte sich der erkennende Richter persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 überzeugen. Der Beschwerdeführer wies zudem seine Deutschkenntnisse durch die Vorlage einer Teilnahmebestätigung vom 10.10.2016 und einer Kursbesuchsbestätigung vom 17.02.2017 nach. Der Beschwerdeführer konnte – wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen konnte – den Ausführungen des erkennenden Richters und seinen Fragen auf Deutsch folgen, sodass die Unterstützung des Dolmetschers während der Verhandlung nur gelegentlich in Anspruch genommen werden musste. Zudem hat der Beschwerdeführer auch Deutschkenntnisse in Form einer abgeschlossenen Deutschprüfung für das Niveau A1 und den Besuch eines Deutschkurses für das Erreichen des Niveaus A2 nachgewiesen. Wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen konnte, verfügt der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu den unerwiesenen Feststellungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid, welche Deutschkenntnisse dem Beschwerdeführer schlichtweg abspricht – über Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung, was dem Niveau des A2 entspricht. Die Feststellung über seinen Leumund ergibt sich unzweifelhaft aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug, gemäß welchem keine Verurteilung betreffend den Beschwerdeführer aufscheint. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig seinen Lebensunterhalt durch das Einkommen seiner Frau bezieht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin römisch 40 .
2.8 Die Feststellung über die Umstände des Kennenlernens und der Heirat ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 sowie – hinsichtlich der Heirat in Algerien – aus der im Akt in Kopie einliegenden Auszug aus den Registern der Heiratsurkunden der demokratischen Volksrepublik Algerien. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es erwiesen, dass nicht der Beschwerdeführer eine Ehefrau in Europa suchte, sondern im Gegenteil seine Frau nach der Konversion zum Islam ihrerseits einen geeigneten Ehepartner aus einem islamischen Land suchte.2.8 Die Feststellung über die Umstände des Kennenlernens und der Heirat ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 sowie – hinsichtlich der Heirat in Algerien – aus der im Akt in Kopie einliegenden Auszug aus den Registern der Heiratsurkunden der demokratischen Volksrepublik Algerien. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es erwiesen, dass nicht der Beschwerdeführer eine Ehefrau in Europa suchte, sondern im Gegenteil seine Frau nach der Konversion zum Islam ihrerseits einen geeigneten Ehepartner aus einem islamischen Land suchte.
2.9 Dass der Beschwerdeführer seine Heimat auf Wunsch seiner Ehefrau verlassen hat und dass es der Zeugin XXXX nicht möglich ist, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu leben, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017. Dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er zunächst nach der Heirat mit seiner Frau in Algerien leben wollte, diese allerdings nicht in Algerien dauerhaft wohnen wollte. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Wohnsitzwechsel nach Algerien ablehnte, geht aus deren unzweideutiger Antwort anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 hervor, dass sie nie im Leben daran gedacht habe, in Algerien zu leben. Die Zeugin XXXX teilte vielmehr sehr überzeugend in ihrer Aussage mit, dass ihr Mann ursprünglich aus Algerien nicht weg wollte, aber sie hingegen unabhängig habe bleiben wollen und in Österreich ein eigenes Einkommen habe, weshalb sie in Österreich habe bleiben wollen. Zudem wies sie nachvollziehbar darauf hin, dass sie aufgrund der Sorgepflichten für drei weitere Kinder auch nicht in Algerien leben konnte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht geradezu zynisch, wenn belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführt, es wäre möglich gewesen, dass seine Gattin und die Kinder den Beschwerdeführer in Algerien besuchen können. Eine solche Möglichkeit ist de facto nicht gegeben, zumal die für drei weitere Kinder sorgepflichtigen Zeugin XXXX, mit dem Gehalt einer Hilfskindergärtnerin derartige Besuche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit solche Reisen nicht oder zumindest nicht hinreichend häufig finanzieren können wird, um auch nur einen Mindestkontakt mit ihrem Ehemann und Vater ihres jüngsten Kindes aufrecht zu erhalten. Auch ist es nachvollziehbar, dass sie nicht in Algerien leben wollte, weil sie – wie auch ihre Kinder – kein Arabisch sprechen, sodass es ihr nicht möglich war, in Algerien zu bleiben. Hieraus ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks von den EheleutenXXXX es erwiesen, dass der Beschwerdeführer nur auf Wunsch seiner Ehefrau Algerien verlassen hatte.2.9 Dass der Beschwerdeführer seine Heimat auf Wunsch seiner Ehefrau verlassen hat und dass es der Zeugin römisch 40 nicht möglich ist, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu leben, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017. Dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er zunächst nach der Heirat mit seiner Frau in Algerien leben wollte, diese allerdings nicht in Algerien dauerhaft wohnen wollte. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Wohnsitzwechsel nach Algerien ablehnte, geht aus deren unzweideutiger Antwort anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 hervor, dass sie nie im Leben daran gedacht habe, in Algerien zu leben. Die Zeugin römisch 40 teilte vielmehr sehr überzeugend in ihrer Aussage mit, dass ihr Mann ursprünglich aus Algerien nicht weg wollte, aber sie hingegen unabhängig habe bleiben wollen und in Österreich ein eigenes Einkommen habe, weshalb sie in Österreich habe bleiben wollen. Zudem wies sie nachvollziehbar darauf hin, dass sie aufgrund der Sorgepflichten für drei weitere Kinder auch nicht in Algerien leben konnte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht geradezu zynisch, wenn belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführt, es wäre möglich gewesen, dass seine Gattin und die Kinder den Beschwerdeführer in Algerien besuchen können. Eine solche Möglichkeit ist de facto nicht gegeben, zumal die für drei weitere Kinder sorgepflichtigen Zeugin römisch 40 , mit dem Gehalt einer Hilfskindergärtnerin derartige Besuche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit solche Reisen nicht oder zumindest nicht hinreichend häufig finanzieren können wird, um auch nur einen Mindestkontakt mit ihrem Ehemann und Vater ihres jüngsten Kindes aufrecht zu erhalten. Auch ist es nachvollziehbar, dass sie nicht in Algerien leben wollte, weil sie – wie auch ihre Kinder – kein Arabisch sprechen, sodass es ihr nicht möglich war, in Algerien zu bleiben. Hieraus ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks von den EheleutenXXXX es erwiesen, dass der Beschwerdeführer nur auf Wunsch seiner Ehefrau Algerien verlassen hatte.
2.10 Dass die Zeugin XXXX Mutter dreier weiterer Kinder aus einer früheren Beziehung ist, welche im Schulalter sind und für welche sie das alleinige Sorgerecht hat, basiert auf der glaubhaften Aussage der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 sowie aus dem Auszug des zentralen Melderegisters.2.10 Dass die Zeugin römisch 40 Mutter dreier weiterer Kinder aus einer früheren Beziehung ist, welche im Schulalter sind und für welche sie das alleinige Sorgerecht hat, basiert auf der glaubhaften Aussage der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 sowie aus dem Auszug des zentralen Melderegisters.
2.11 Die Feststellungen über die Integration des Beschwerdeführers basieren auf seiner glaubhaften Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017, der Bestätigung der Volkshilfe über seine berufliche Tätigkeit, dem Schreiben von XXXX und XXXX XXXXvom 23.09.2016 sowie der deutlichen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen Alexander XXXX vom 24.04.2017 sowie der Aussage der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017. Danach geht hervor, dass der Beschwerdeführer 38,5 Stunden in der Woche freiwillig für die XXXX tätig ist. Der Beschwerdeführer kommt regelmäßig und ist ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter (zv. Alexander XXXX, Protokoll vom 24.04.2017, Seite 12). Der Zeuge XXXX führte auch weiters überzeugend aus, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen in der Arbeit auf Deutsch unterhält und sehr beliebt ist. (Protokoll vom 24.04.2017, Seite 12 f). Aus dem Schreiben von XXXXvom 23.09.2016 und aus ihren Aussagen als Zeugen steht für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend fest, dass der Beschwerdeführer gut in die Familie seiner Ehefrau integriert ist und von dieser sehr wertgeschätzt wird. Es ist aufgrund des gewonnen persönlichen Eindrucks des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend, dass – wie XXXX im Schreiben vom 23.09.2016 ausführen, für "uns als Familie [die Welt] zusammenbrechen [würde], sollte er uns wieder verlassen müssen".2.11 Die Feststellungen über die Integration des Beschwerdeführers basieren auf seiner glaubhaften Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017, der Bestätigung der Volkshilfe über seine berufliche Tätigkeit, dem Schreiben von römisch 40 und römisch 40 XXXXvom 23.09.2016 sowie der deutlichen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen Alexander römisch 40 vom 24.04.2017 sowie der Aussage der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017. Danach geht hervor, dass der Beschwerdeführer 38,5 Stunden in der Woche freiwillig für die römisch 40 tätig ist. Der Beschwerdeführer kommt regelmäßig und ist ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter (zv. Alexander römisch 40 , Protokoll vom 24.04.2017, Seite 12). Der Zeuge römisch 40 führte auch weiters überzeugend aus, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen in der Arbeit auf Deutsch unterhält und sehr beliebt ist. (Protokoll vom 24.04.2017, Seite 12 f). Aus dem Schreiben von XXXXvom 23.09.2016 und aus ihren Aussagen als Zeugen steht für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend fest, dass der Beschwerdeführer gut in die Familie seiner Ehefrau integriert ist und von dieser sehr wertgeschätzt wird. Es ist aufgrund des gewonnen persönlichen Eindrucks des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend, dass – wie römisch 40 im Schreiben vom 23.09.2016 ausführen, für "uns als Familie [die Welt] zusammenbrechen [würde], sollte er uns wieder verlassen müssen".
2.12 Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 17.05.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: BBC News (5.5.2017):
Algeria election: Governing coalition wins parliamentary vote, http://www.bbc.com/news/world-africa-39811329, Zugriff 16.5.2017, DS - Der Standard (5.5.2017): Regierungskoalition in Algerien verteidigt absolute Mehrheit,
http://derstandard.at/2000057051147/Regierungskoalition-in-Algerien-verteidigt-absolute-Mehrheit, Zugriff 16.5.2017, JA - Jeuneafrique (5.5.2017): Législatives en Algérie : le FLN obtient une majorité relative à l’Assemblée nationale,
http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 16.5.2017, AA - Auswärtiges Amt (6.2016): Algerien - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2017, BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017, ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015):
Asylländerbericht Algerien, AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017):
Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017, BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017, FD - France Diplomatie (15.2.2017): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 15.2.2017, AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 13.2.2017, USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017, TI - Transparency International (2016): Table of Results:
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Country of Origin Information Report - Algeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 14.2.2017; Originalquelle: Jane’s Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012, SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017, HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Algeria,
http://www.ecoi.net/local_link/334695/476531_de.html, Zugriff 14.2.2017, AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/319671/445023_en.html, Zugriff 14.2.2017, SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien, Zugriff 8.2.2016, SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 15.2.2017.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Rechtslage
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von amtswegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von amtswegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. Dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. Dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ist eine rechtliche Konsequenz im Falle, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amtswegen auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs 2 AsylG). Daneben bestehen jedoch auch die Möglichkeit, einen Titel gemäß § 55 AsylG in einem eigenen Verfahren zu beantragen. Im gegebenen Fall waren die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG erfüllt.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist eine rechtliche Konsequenz im Falle, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG von Amtswegen auf Dauer für unzulässig erklärt wird (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Daneben bestehen jedoch auch die Möglichkeit, einen Titel gemäß Paragraph 55, AsylG in einem eigenen Verfahren zu beantragen. Im gegebenen Fall waren die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erfüllt.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist bzw ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, 12.11. 2015, Ra 2015/21/0101).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist bzw ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, 12.11. 2015, Ra 2015/21/0101).
3.2 Anwendung der Rechtslage auf den Rechtsfall
Im vorliegenden Fall ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind. Zudem wurde der Beschwerdeführer für die drei Kinder seiner Frau aus einer früheren Beziehung zum Vaterersatz. Damit wird ein privates Interesse, dass der Beschwerdeführer in Österreich verbleibt, deutlich manifestiert. Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos über ein schützenswertes und maßgebliches Privat- und Familienleben in Österreich.Im vorliegenden Fall ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind. Zudem wurde der Beschwerdeführer für die drei Kinder seiner Frau aus einer früheren Beziehung zum Vaterersatz. Damit wird ein privates Interesse, dass der Beschwerdeführer in Österreich verbleibt, deutlich manifestiert. Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos über ein schützenswertes und maßgebliches Privat- und Familienleben in Österreich.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Mutter von insgesamt vier Kindern, wovon das jüngste das gemeinsame Kind mit dem Beschwerdeführer ist. Die drei anderen Kinder stammen von einem österreichischen Staatsbürger ab, dem diese Kinder nicht entzogen werden dürfen, auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers das alleinige Sorgerecht für diese Kinder hat. Sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdeführer nach Algerien ziehen, um dort das Ehe- und Familienleben aufrechtzuerhalten, müsste sie drei Kinder aus ihrem familiären, schulischen, kulturellen und sozialen Umfeld reißen, da diese ihrer Mutter aufgrund des Sorgerechts für diese ins Herkunftsland des Beschwerdeführers folgen müssten. Dies erscheint als schwerwiegender Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers, aber auch dieser Kinder auf ein Privat- und Familienleben, der mit einem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Bedingungen des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts nicht zu rechtfertigen ist.
Eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner leiblichen Tochter, seinen drei Stiefkindern, denen er gleichsam ein Vaterersatz geworden ist, und von seiner Ehefrau ist damit die zwingende Konsequenz, würde die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vollstreckt werden. Damit würde freilich in unzumutbarer Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden, da es für das Wohl seines leiblichen Kindes, aber auch der Stiefkinder abträglich wäre, würde der Beschwerdeführer aus dem Land geschafft werden, weil keine realistische Aussicht besteht, dass die Kinder mit ihrem Vater bzw Stiefvater effektiv Kontakt halten könnten. Das leibliche Kind und die Stiefkinder würden somit de facto ohne Vater aufwachsen müssen, was für die kindliche Entwicklung abträglich wäre. Umgekehrt würde es dem Vater zwingend entfremdet werden, was das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben negativ berührt. Diese Folge erscheint im Hinblick auf Art 8 EMRK unzumutbar, weshalb ein Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist.Eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner leiblichen Tochter, seinen drei Stiefkindern, denen er gleichsam ein Vaterersatz geworden ist, und von seiner Ehefrau ist damit die zwingende Konsequenz, würde die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vollstreckt werden. Damit würde freilich in unzumutbarer Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden, da es für das Wohl seines leiblichen Kindes, aber auch der Stiefkinder abträglich wäre, würde der Beschwerdeführer aus dem Land geschafft werden, weil keine realistische Aussicht besteht, dass die Kinder mit ihrem Vater bzw Stiefvater effektiv Kontakt halten könnten. Das leibliche Kind und die Stiefkinder würden somit de facto ohne Vater aufwachsen müssen, was für die kindliche Entwicklung abträglich wäre. Umgekehrt würde es dem Vater zwingend entfremdet werden, was das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben negativ berührt. Diese Folge erscheint im Hinblick auf Artikel 8, EMRK unzumutbar, weshalb ein Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist.
Zu beachten ist auch, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers bereits vor seiner Ankunft in Österreich entstanden sind und zwar zu einem Zeitpunkt, als er davon ausgehen konnte, dass er in Algerien bleiben wird. Sie entstanden daher – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid – gerade nicht zu einem Zeitpunkt, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst war. Der Beschwerdeführer heiratete seine österreichische Ehegattin in Algerien in der Absicht, in Algerien zu verbleiben. Erst als seine österreichische Gattin darauf bestand, wieder nach Österreich zurück zu gehen, verließ der Beschwerdeführer – dem imperativen Wunsch seiner Gattin nachkommend seinen Herkunftsstaat. In Österreich lebte der Beschwerdeführer somit von Beginn an in einer aufrechten Ehegemeinschaft. Zwischenzeitig hat das Ehepaar auch ein gemeinsames Kind. Damit geht der von der belangten Behörde ins Treffen geführte textbausteinhafte Verweis auf das Zustandekommen des Familienlebens zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer kein Bleiberecht in Österreich hatte, ins Leere.
Zu beachten ist auch, dass selbst wenn die Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem sich der Fremde der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, dieser Umstand einerseits nicht zur Folge hat, dass eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellen würde (VfGH 25.02.2013, U 2241/12; VfGH 19.06.2015, E 426/2015). Andererseits hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0212; 17.04.2013, 2013/22/0088).Zu beachten ist auch, dass selbst wenn die Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem sich der Fremde der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, dieser Umstand einerseits nicht zur Folge hat, dass eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellen würde (VfGH 25.02.2013, U 2241/12; VfGH 19.06.2015, E 426 aus 2015,). Andererseits hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0212; 17.04.2013, 2013/22/0088).
Es besteht somit – entgegen den schematischen Rechtsausführungen des bekämpften Bescheides – kein Automatismus, dass die Abwägung öffentlicher Interessen an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), regelmäßig schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich sein müssen.Es besteht somit – entgegen den schematischen Rechtsausführungen des bekämpften Bescheides – kein Automatismus, dass die Abwägung öffentlicher Interessen an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), regelmäßig schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich sein müssen.
Eine Trennung der Ehepartner ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 07.05.2014, 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503; VwGH 20.10.2016, Ra 2017/21/0271).
Der Beschwerdeführer kann neben seiner Familie auf die Existenz von im Zeitraum seines rund 19-monatigen Aufenthaltes entstandene – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen verweisen. Er arbeitet bei ehrenamtlich Vollzeit bei der XXXX, nimmt am sozialen Leben teil, bezieht keine Grundversorgung und hat in der kurzen Zeit nachweisbare Sprachkenntnisse erworben. Er spricht, gemessen an seinem kurzen Aufenthalt in Österreich, gut Deutsch und ist jedenfalls fähig, zur vertieften elementaren Kommunikation die deutsche Sprache zu nutzen. Damit erreicht er das Niveau des Deutsch A2. Er ist bei der XXXX nachweislich ein verlässlicher und beliebter Mitarbeiter. Hieraus ist eine deutliche Integration zu sehen. Der Beschwerdeführer ist keineswegs bereit, untätig zu sein und von der Sozialhilfe zu leben, sondern hat deutlich zu verstehen gegeben, dass er arbeiten möchte und einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft geben will. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Auch wenn die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken vermag (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029), ist sie doch positiv in die Waagschale zugunsten des Beschwerdeführers zu werfen. Gleichzeitig ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Diese zweifellos vorliegenden Anknüpfungspunkte an sein Herkunftsland vermögen jedoch nicht den gewichtigen Umstand aufzuheben, dass der Beschwerdeführer seine Familie in Form der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes in Österreich hat und die Ehefrau aufgrund ihrer Sorgepflichten für drei weitere Kinder Österreich nicht verlassen kann und der es auch als österreichische Staatsbürgerin nicht zugemutet werden kann, in ein Entwicklungsland mit gegenüber Österreich deutlich schlechteren sozialen und wirtschaftlichen Standards und einer deutlich schlechteren Sicherheitslage übersiedeln zu müssen, um das Privat- und Familienleben fortzusetzen. Im konkreten Fall ist daher im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK daher die Interessensabwägung zu treffen, ob das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer wiegt, als die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens (und mittelbar des Kindswohls des leiblichen Kindes, mit dem Vater aufwachsen zu können). Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, zumal das Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin besteht, dieses nicht zur Zeit eines prekären Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Österreich begründet wurde und es der Ehefrau – wie oben dargelegt – aufgrund der weiteren Sorgepflichten für drei Kinder aus einer früheren Beziehung unmöglich (und unzumutbar) ist, dieses Familienleben außerhalb von Österreich fortzusetzen.Der Beschwerdeführer kann neben seiner Familie auf die Existenz von im Zeitraum seines rund 19-monatigen Aufenthaltes entstandene – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen verweisen. Er arbeitet bei ehrenamtlich Vollzeit bei der römisch 40 , nimmt am sozialen Leben teil, bezieht keine Grundversorgung und hat in der kurzen Zeit nachweisbare Sprachkenntnisse erworben. Er spricht, gemessen an seinem kurzen Aufenthalt in Österreich, gut Deutsch und ist jedenfalls fähig, zur vertieften elementaren Kommunikation die deutsche Sprache zu nutzen. Damit erreicht er das Niveau des Deutsch A2. Er ist bei der römisch 40 nachweislich ein verlässlicher und beliebter Mitarbeiter. Hieraus ist eine deutliche Integration zu sehen. Der Beschwerdeführer ist keineswegs bereit, untätig zu sein und von der Sozialhilfe zu leben, sondern hat deutlich zu verstehen gegeben, dass er arbeiten möchte und einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft geben will. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Auch wenn die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken vermag (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029), ist sie doch positiv in die Waagschale zugunsten des Beschwerdeführers zu werfen. Gleichzeitig ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Diese zweifellos vorliegenden Anknüpfungspunkte an sein Herkunftsland vermögen jedoch nicht den gewichtigen Umstand aufzuheben, dass der Beschwerdeführer seine Familie in Form der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes in Österreich hat und die Ehefrau aufgrund ihrer Sorgepflichten für drei weitere Kinder Österreich nicht verlassen kann und der es auch als österreichische Staatsbürgerin nicht zugemutet werden kann, in ein Entwicklungsland mit gegenüber Österreich deutlich schlechteren sozialen und wirtschaftlichen Standards und einer deutlich schlechteren Sicherheitslage übersiedeln zu müssen, um das Privat- und Familienleben fortzusetzen. Im konkreten Fall ist daher im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK daher die Interessensabwägung zu treffen, ob das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer wiegt, als die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens (und mittelbar des Kindswohls des leiblichen Kindes, mit dem Vater aufwachsen zu können). Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, zumal das Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin besteht, dieses nicht zur Zeit eines prekären Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Österreich begründet wurde und es der Ehefrau – wie oben dargelegt – aufgrund der weiteren Sorgepflichten für drei Kinder aus einer früheren Beziehung unmöglich (und unzumutbar) ist, dieses Familienleben außerhalb von Österreich fortzusetzen.
Wenn die belangte Behörde dagegen vermeint, dass ein Eheleben aufrecht erhalten werden könne, indem der Beschwerdeführer nach Algerien zurückkehrt und seine Frau ihn mit den insgesamt vier Kindern gelegentlich besucht, so verkennt die belangte Behörde, dass hierdurch der Beschwerdeführer an eine aufrechten und tatsächlich existierenden Eheleben staatlicherseits gehindert würde und geradezu einen Scheidungsgrund setzen würde. Dies kann nicht die Intention des Gesetzgebers sein.
Aus diesen Gründen überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse das geltende Migrationsrecht zu vollziehen. Daher ist eine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich geboten.Aus diesen Gründen überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse das geltende Migrationsrecht zu vollziehen. Daher ist eine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich geboten.
Der Beschwerdeführer erfüllt auch die Voraussetzungen der – aufgrund des Außerkraftretens des § 14a NAG gegenwärtig nicht geregelte – Integrationsvereinbarung. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse. Es liegt ein Nachweis an Integration vor, der jedenfalls dem vormaligen Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die vertieften Deutschkenntnisse im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 NAG sind ebenfalls gegeben, zumal der Beschwerdeführer sich auf Deutsch A2-Niveau verständigen kann und auch einen entsprechenden Kurs absolviert hat. Er verfügt über einen Schulabschluss.Der Beschwerdeführer erfüllt auch die Voraussetzungen der – aufgrund des Außerkraftretens des Paragraph 14 a, NAG gegenwärtig nicht geregelte – Integrationsvereinbarung. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse. Es liegt ein Nachweis an Integration vor, der jedenfalls dem vormaligen Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die vertieften Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG sind ebenfalls gegeben, zumal der Beschwerdeführer sich auf Deutsch A2-Niveau verständigen kann und auch einen entsprechenden Kurs absolviert hat. Er verfügt über einen Schulabschluss.
Daher war der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführe eine Aufenthaltsberechtigung Plus für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2130040.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017